Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 149 Zulassung von Beiständen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/149#abs-1 (1) Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/149#abs-2 (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/149#abs-3 (3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.

§ 148a § 150