§ 149 Zulassung von Beiständen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.06.2001 – 3 StR 29/01
- BGH, 23.04.1998 – 4 StR 57/98Zitiert von 4
- BGH, 08.05.1953 – 2 StR 690/52
- BGH, 23.04.2008 – 1 StR 165/08Zitiert von 2
- BGH, 06.07.1965 – 1 StR 227/65
- BGH, 21.02.1978 – 1 StR 624/77Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.09.2012 – 4 StR 354/12Adhäsionsverfahren: Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten durch den BetreuerZitiert von 1
- OLG Hamm, 22.12.2009 – 1 Ss OWi 960/09
- BGH, 04.12.2002 – 2 ARs 302/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 149 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/149#abs-1 (1) Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/149#abs-2 (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/149#abs-3 (3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.