§ 31 Schöffen, Urkundsbeamte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/31#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/31#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 31 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.02.2022 – 5 StR 153/21Strafverfahren: Zulässige Revisionsrüge nach Verwerfung des Besetzungseinwands durch das Rechtsmittelgericht als unstatthaft; Besetzungsrüge nach für begründet erklärter Richterablehnung; Überprüfung eines Ausschlusses wegen Besorgnis der Befangenheit von Amts wegenZitiert von 4
- BGH, 25.10.2023 – 2 StR 195/23Ablehnung einer Schöffin wegen Besorgnis der BefangenheitZitiert von 5
- BGH, 11.01.2022 – 3 StR 452/20Revisionsgerichtliche Überprüfung der Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen selbstanzeigenden SchöffenZitiert von 10
- BGH, 06.03.2018 – 3 StR 559/17Besorgnis der Befangenheit im Strafverfahren: Zeitpunkt des Einbringens des Gesuchs; spontane Unmutsäußerung eines SchöffenZitiert von 9
- BGH, 02.04.2020 – 1 StR 90/20Besorgnis der Befangenheit: Mitteilung der Voreingenommenheit an den Angeklagten durch den Richter selbstZitiert von 3
- BGH, 16.05.2018 – PatAnwSt (R) 1/18Ablehnung der ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats wegen Besorgnis der Befangenheit
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.02.2025 – 1 Ws 67/24 (S)
- BGH, 26.09.2023 – 5 StR 164/22Befangenheit ehrenamtlicher Richter im Strafverfahren: Wartepflicht nach Selbstanzeige eines SchöffenZitiert von 2
- BGH, 18.04.2023 – 6 StR 256/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.