§ 401 Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 19.11.2012 – 2 Ws 806/12
- BGH, 02.02.2022 – 2 StR 41/21Revision in Strafsachen: Überprüfung des tatgerichtlichen Urteils hinsichtlich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei unbegründeter Revision der NebenklageZitiert von 6
- BGH, 18.12.2007 – 4 StR 541/07
- BVerfG, 07.02.2001 – 2 BvR 2324/00
- BGH, 26.05.2025 – 1 StR 101/25
- BGH, 13.02.2025 – 4 StR 327/24Beweiswürdigung bei Totschlag nach Provokation; Vorliegen eines NotwehrexzessesZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.10.2024 – 1 StR 285/24Notwehr: Rechtmäßigkeit polizeilichen HandelnsZitiert von 1
- BayObLG, 21.09.2023 – 206 StRR 112/23
- BGH, 08.03.2023 – 6 StR 378/22Strafbarkeit eines Professors wegen Nötigung bei "Bestrafung" einer Studentin wegen vermeintlicher FehlleistungenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 401 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/401#abs-1 (1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/401#abs-2 (2) War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/401#abs-3 (3) Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/401#abs-4 (4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob.