§ 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BGH, 27.03.2024 – 2 StR 382/23Strafsache: Teilnahme des Nebenklägers am Selbstleseverfahren; notwendige Feststellungen des Vorsitzenden zur Kenntnisnahme bei Nichtbeteiligung des NebenklägersZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 21.08.2003 – 1 Ws 232/03Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 06.10.2022 – 1 Ws 184/22Zitiert von 1
- OLG München, 24.02.2022 – 2 Ws 97/22Zitiert von 3
- LG Osnabrück, 21.03.2011 – 6 Ks 4/09
5 Entscheidungen zu § 398 StPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/398#abs-1 (1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/398#abs-2 (2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.