§ 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/398#abs-1 (1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/398#abs-2 (2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 398 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.03.2024 – 2 StR 382/23Strafsache: Teilnahme des Nebenklägers am Selbstleseverfahren; notwendige Feststellungen des Vorsitzenden zur Kenntnisnahme bei Nichtbeteiligung des NebenklägersZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 21.08.2003 – 1 Ws 232/03Zitiert von 1
- BGH, 23.01.1979 – 5 StR 748/78Zitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 06.10.2022 – 1 Ws 184/22Zitiert von 1
- OLG München, 24.02.2022 – 2 Ws 97/22Zitiert von 3
- LG Osnabrück, 21.03.2011 – 6 Ks 4/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.