Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 398 Fortgang des Verfahrens bei Anschluss

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/398#abs-1 (1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/398#abs-2 (2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.

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