Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund128 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/257#abs-1 (1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/257#abs-2 (2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/257#abs-3 (3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.

§ 256 § 257a