Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 15.08.1978 – 1 StR 139/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 139778 URTEIL

in der Strafsache

gegen

4. den Kaufmann Dr. Majloch M aus . NEE, geboren am ins (Polen),

2. den Geschäftsführer Jakob M mE aus Neem, geboren am AMEEEENEEEEEEEEEN ir SCENES (Polen),

wegen Steuerhinterziehung

297Permalink zu Rn. 297recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-15/1-str-139-78#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 15. August 1978 in der Sitzung am 22. August 1978, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt uEREE® als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsarıwa] tum aus GERNE, Rechtsanwalt Dr MEERE aus EENEREENS

als Verteidiger des Angeklagten Dr. Majloch Mgiguuuiee,

Rechtsanwalt AUEEESED aus GEEmemr als Verteidiger des Angeklagten Jakob Magen.

'Justizangestellter WW in der Verhandlung, . Justizhauptsekretärin Mr bei der Verklindung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

238

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 1977 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gr ünde :

Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen in Tateinheit begangener gemeinschaftlicher fortgesetzter Hinterziehung von Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer je zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg.

A. Die Verfahrensrügen werden entsprechend dem Vortrag der Revisionen hier im Zusammenhang abgehandelt, auch so-. weit es sich bei einzelnen Rügen in Wirklichkeit um Sachrügen handelt.

1 Die von beiden Beschwerdeführern in _ gleicher Weise erhobenen Verfahrensbeschwerden.

1. Die Beschwerdeführer erheben mehrere Beanstandungen, die sich auf die Vernehmung des Zeugen Disiiiie beziehen, eines langjährigen Mitarbeiters und Leiters der zentralen Zuschneiderei in dem Textilbetrieb der Angeklagten. |

a) Die Revisionen haben keinen Erfolg, soweit sie beanstanden, der Inhalt von Aussagen, die dieser Zeuge . im Ermittlungsverfahren, insbesondere vor der Steuerfahndung, gemacht habe, sei im Urteil in gesetzwidriger Weise { verwertet worden (Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Dr. HMMM für den Angeklagten Dr. Majloch Mag, im folgenden als I bezeichnet, S. 35 Revisionsbegrlindung von Rechtsanwalt Freiherr von Stmumny für denselben Angeklagten - II - S. 3; Revisionsbegrtndung von Rechtsanwalt Altstötter für den Angeklagten Jakob Men - III-S, 13). Diese Erklärungen sind, wie das Protokoll ausweist, nicht verlesen worden. Sie durften aber durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden; Grundlage der Beweisführung waren dann die Erklärungen, die der Zeuge daraufhin in der Hauptverhandlung abgegeben hat (BCHSt 1, 337, 339; 14, 310, 312). Daß dem Zeugen seine Aussage vor der Steuerfahndung vorgehalten worden ist und C daß er sich dazu erklärt hat, ergibt sich aus dem Sitzungs- | protokoll (Bl. 645 d.A.). Die Darlegung der Revision, es lasse sich "nicht ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf der Verwertung des Inhalts der vorgehaltenen Urkunden beruht", genügt nicht, um einen Verfahrensverstoß des Inhalts nachzuweisen, der Tatrichter habe nicht die Erklärung des Zeugen, sondern die Niederschrift über seine frühere Vernehmung verwertet (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 1973 - 1 StR 239/73). | 0

299Permalink zu Rn. 299recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-15/1-str-139-78#rd_6

b) Die Beschwerdeführer meinen, § 60 Nr. 2 StPO sei verletzt worden, weil der Zeuge Dummy entgegen einem bestehenden Vereidigungsverbot beeidigt worden sei (I 4; II 2; III 14).

Aus dem angefochtenen Urteil (UA S. 24) ergibt sich hierzu, daß DEMEEM im Ermittlungsverfahren zutreffende Angaben gemacht hatte, daß er aber "im Zuge seiner wiederholten Vernehmung während der Beweisaufnahme zunächst" die Unwahrheit gesagt habe, und zwar nach Auffassung der Strafkammer unter dem Einfluß der Angeklagten. Daraus ergibt sich nicht - wie die Revisionen offensichtlich meinen - zwangsläufig der Verdacht, daß die Angeklagten den Zeugen DEE bereits vor der Hauptverhandlung dahin beeinflußt hätten, ihnen eine Falschaussage zuzusagen. Dafür, daß die Strafkammer diese Möglichkeit verkannt haben könnte, ergibt sich kein Anhalt. Vielmehr geht der Tatrichter offenbar davon aus, daß sich diese Vorgänge während der Hauptverhandlung - die vom 22. April 1977 bis zum 29. Juli 1977 andauerte - abgespielt haben, so daß § 60 Nr. 2 StPO der Vereidigung nicht entgegenstand; denn das Gesetz will durch das Vereidigungsverbot nur die Zwangslage berücksichtigen, in die sich der Zeuge dadurch gebracht hat, daß er bei einer früheren Vernehmung falsch ausgesagt hat, um die Bestrafung der Beschuldigten zu vereiteln (Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 60 Ran. 27 m. Nachw.; BGH, Urteile vom 10. März 1976 - 3 StR 499/75 - und vom 30. Mai 1978 - 1 StR 174/78).

. Ein Verfahrensverstoß ist daher nicht erwiesen.

-6-

c) Die Revisionen rügen die Verletzung der §§ 67, 59 StPO, weil die Strafkammer dem Zeugen DEE nach seiner zweiten Vernehmung vom 3. Mai 1977 die Berufung auf den früher geleisteten Eid abgenommen habe, obwohl sie diesen früheren Eid vom 26. April 1977 als Meineid angesehen habe (I 6; II 5; III 18).

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem angefochtenen Urteil tatsächlich zu entnehmen ist, die Strafkammer habe den am 26. April 1977 geleisteten Eid des Zeugen DE als Meineid gewertet. Zwar. darf die Versicherung nach § 67 StPO nicht von einem Zeugen gefordert werden, der seit seiner Vereidigung in den Verdacht der Tatbeteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO geraten ist (Meyer, aaO § 67 Rdn. 15); die Vernehmung innerhalb ein und derselben Hauptverhandlung bildet aber eine Einheit mit der Folge, daß ein Zeuge vereidigt werden muß, der seine unwahre Aussage noch vor der Entscheidung über die Vereidigungsfrage berichtigt hat (Meyer, aa0 § 60 Rdn. 27; RG HRR 1932, 1902). Die Abnahme der Versicherung nach § 67 StPO am 3. Mai 1977 - die sich nicht auf den Inhalt der früheren Aussage, sondern lediglich auf die Förmlichkeit des Eides bezog - enthielt daher zugleich die endgültige Entscheidung über die Beeidigung des Zeugen DI auf seine gesamte Aussage N innerhalb der Hauptverhandlung, die nach Überzeugung der ' Strafkammer im Endergebnis richtig gewesen ist. Ein: Rechts-

verstoß ist daher weder gegen § 60 Nr. 2 noch gegen § 67 StPO erwiesen.

d) Die Beschwerdeführer tragen vor, DEEEEr zei nach seiner Aussage vom 26. April 1977 festgenommen worden und sei erst unter dem Eindruck dieser Verhaftung in seiner Vernehmung vom 3. Mai 1977 wieder zu den Angaben zurückgekehrt, die er schon im Ermittlungsverfahren gemacht hatte; bei diesem Sachverhalt stehe § 136 a StPO einer Verwertung dieser letzten Aussage ij entgegen (I 5; II 3; III 16).

§ 136 a StPO, der auf die Vernehmung eines Zeugen | entsprechend anzuwenden ist (§ 69 Abs. 3 StPO), verbietet nur die Anwendung von Zwang, den das Strafverfahrensrecht nicht zuläßt. Die Revision vermag nicht darzutun, daß die Festnahme des Zeugen DEM wegen des Verdachts des Meineids unzulässig gewesen sei; ein Verstoß gegen § 136 a StPO und ein daraus herrührendes Verwertungsverbot für die Aussage DEEEEEEB von 3. Mai 1977 ist daher nicht ersichtlich.

e) Die Beschwerdeführer meinen, die Angaben des Zeugen Deine» (ebenso wie des Lagerverwalters Desire), er hätte Anlieferungen durch die Firma LEE u. Co. bemerken müssen, wenn sie tatsächiich vorgenommen worden wären, enthielten eine bloße Wertung und keine Tatsachenbehauptung (16; II 5; III 19).

Diese Auffassung geht fehl. Die Aussagen der beiden Zeugen enthalten tatsächliche Behauptungen darüber, in welchem Umfang sie Übersicht über das Stofflager der Angeklagten gehabt haben, und daß ihnen auf Grund dieser Übersicht umfangreiche Lieferungen durch die Firma LM nicht verborgen bleiben konnten, wenn sie tatsächlich vorgenommen wurden. |

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-08-15/1-str-139-78#rd_14

f) Nach der Festnahme des Zeugen Di am 26. April 1977 hatte die Verteidigung beantragt, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, weil die noch nicht vernommenen Zeugen B5M> und Damme dadurch verängstigt seien und somit an einer unbeeinflußten und wahrheitsgemäßen Aussage gehindert würden. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, daß sich die weiteren Zeugen durch die Festnahne Dis beeinflussen ließen. Diese Zurückweisung des Unterbrechungsamtrages rügen die Revisionen als | Verstoß gegen § 244 Abs. 2, §§ 136 a, 265 Abs. 4 StPO (17; II 6; III 20).

Die Rüge dringt nicht durch. Die Beschwerdeführer bleiben jeden Nachweis dafür schuldig, daß die Zeugen Bär und De durch die Festnahme Dumme eingeschüchtert und vor allen daran gehindert worden seien, die Wahrheit zu bekunden; allenfalls konnte die Festnahme geeignet sein, einen Zeugen von der Bekundung. der Unwahrheit abzuhalten. Die im Unterbrechungsamtrag vom 26. April 1977 geäußerte Meinung, daß die Festnahme D SER, "offenkundig nur dem Zweck diente, die anderen . . Zeugen einzuschüchtern" (Anlage 16 zum Protokoll), und s die Annahme einer "unzulässigen Beeinträchtigung und damit Verunsicherung des Zeugen Bäl" (I 11) enthalten Unterstellungen, für die keinerlei Beweis geführt ist.

2. Die Beschwerdeführer machen geltend, aus fünf Schreiben des Finanzantes Hof-Münchberg, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden, ergebe sich, daß der Gesamtbetrag der "LE-Rechnungen" vom 4. September 1974, 11., 18. und 25. September 1974 in Höhe von ‚184.150,94 DM an

das Finanzamt bezahlt worden sei; dieser Betrag hätte daher vom gesamten Rechnungsbetrag für das Jahr 1974 in

Höhe von 1.484.031,26 DM abgezogen werden müssen und somit

der Berechnung der verkürzten Steuern nicht mehr zugrunde gelegt werden dürfen (I 13; III 70).

Die Rüge - die allenfalls den Schuldumfang zu einem geringen Teil berühren würde - dringt nicht durch. Es kann schon zweifelhaft sein, ob die pauschale Verweisung euf fünf Schreiben des Finanzamtes den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Im übrigen kann die Behauptung, 184.150,94 DM seien an das Finanzant bezahlt worden, als neues Vorbringen im Revisionsrechtszug nicht

berücksichtigt werden, da das Urteil keine dahin gehenden

Feststellungen enthält und die Aufklärungsrüge insoweit nicht erhoben worden ist. Für die rechtliche Würdigung der Straftaten wäre die Behauptung zudem ohne Bedeutung, da es sich bei der Gesamtsumme für 1974 in Höhe von 1.484.031,26 DM (UA S. 18) nicht um die Summe der an die Firma LEBE geleisteten Zahlungen, sondern um die Summe der Scheinrechnungen handelt. An der rechtlichen Natur dieser Hinterziehungshandlungen ändert es nichts, wenn das Finanzamt - wie dem Vortrag. der Revisionen zu entnehmen ist - nach Aufdeckung der Straftaten Rechnungsbeträge gepfändet und aiseszosse hat.

3. Die Revisionen beanstanden, das Landgericht habe sich an eine Wahrunterstellung nicht gehalten (I 15; III 73).

304

- 10 -

Die Beweisbehauptung, daß die Firma CAM - der einzige Abnehmer der Textilfabrikation der Angeklagten - teils ohne Bezeichnung der Stoffhersteller und teils ab Lager geordert hat, und zwar nicht unerhebliche Stoffmengen, daß bei den einzelnen Ordern bei unterschiedlichen Farben unterschiedliche Muster bestellt und abgenommen wurden, daß auch bedruckte Ware ohne Herstellerbezeichnung geordert wurde, war von der Strafkammer als wahr unterstellt worden. Die Revisionen meinen, das angefochtene Urteil setze sich auf S. 55 dazu in Widerspruch, indem es ausführt, daß Abweichungen im Dessin bei der Abnehnmerfirma CHAM aufgefallen wären, wenn die Angeklagten - wie sie vortragen - andere als die von COMME bestellten Qualitäten ihren Lieferungen beigemischt hätten.

Die Rüge ist unbegründet. Die von den Revisionen beanstandete Stelle des angefochtenen Urteils steht im Zusammenhang der Ausführungen darüber (UA S. 52 ff), daß ‚ der Tatrichter den Angeklagten nicht glaubt, sie hätten den Lieferungen an die Firma CE bessere als die bestellten Qualitäten beigemischt, um einen schnelleren Absatz der von ihnen gelieferten Ware zu erreichen. Als eines von mehreren Argumenten, die gegen die Richtigkeit dieser “ Einlassung sprechen, führt der Tatrichter an, daß der Firma C#M bei der Abnahme der bestellten Stoffe Abweichungen von den georderten Qualitäten und Mustern hätten auffallen müssen. Das aber steht nicht in Widerspruch zu der wiedergegebenen Beweisbehauptung, der nicht zu entnehmen ist, daß die Firma CE Stoffe unbesehen und ohne Rücksicht auf Qualität und Design bestellt hätte; denn dort ist nur darauf abgehoben, daß unterschiedliche

302 - 11 -

Muster bestellt wurden und daß es der Bestellerin nicht auf die Angabe der Herstellerbezeichnung angekommen ist.

4. Die Revisionen meinen, daß die "verräterischen | Angaben", die der Angeklagte Jakob Mm beim ersten Auftreten der Steuerfahndung am 7. Oktober 1974 gegenüber dem Fahndungsbeamten Sch@b gemacht habe, unter Verstoß gegen § 163 a Abs. 5, § 136 a StPO zustande gekommen seien und deshalb nicht hätten verwertet werden dürfen (I 17;

II 9; III 42).

Auch diese Rüge ist unbegründet. Jakob MagRmnen, wurde am 7. Oktober 1974 als Zeuge vernommen; das ergibt sich eindeutig aus der Feststellung des angefochtenen Urteils (UA S. 26), daß zu diesem Zeitpunkt das Ermittlungsverfahren allein gegen die beiden Verantwortlichen der Firma Li u. Co., Wessiimmmmem und Lasse, gerichtet war und daß in diesem Rahmen Nachforschungen nach dem Verbleib der "LiMBr-Ware" angestellt wurden. Angesichts dieser klaren Feststellung bleibt kein Raum für die Vermutung der Revisionen, die Vernehmung vom 7. Oktober 1974 sei "offensichtlich" bereits eine Beschuldigtenvernehmung in ‚Richtung gegen Jakob. Magnum: gewesen, über deren Wesen dieser durch den vernehmenden Beanten Sc haiiuum getäuscht worden sei. Dies gilt auch dann, wenn Jakob Meabguannn nicht nach § 55 StPO belehrt worden ist.

5. Die Revisionen. sehen die Aufklärungspflicht als verletzt an (§ 244 Abs. 2 StPO), weil der Diplomvolkswirt Dr. Rum nicht als Zeuge vernommen worden sei (I 19; III 66).

- 12 -

In der Hauptverhandlung war ein Schreiben Dr. Russ an Dr. Majloch Memmiee vom 21. April 1977 verlesen worden, aus dem hervorging, daß "der Gewinn, bezogen auf den Umsatz vor, während und nach dem bewußten Zeitraum sich stets im gleichen Rahmen bewegt hat". Diese Entwicklung des Betriebsgewinns lasse es, so meinen die Beschwerdeführer, als "schlechterdings ausgeschlossen" erscheinen, daß die Angeklagten dem Betrieb die von der Strafkamner angenommenen Beträge "schwarz" entnommen haben könnten.

Aus diesem Grunde hätte es sich aufdrängen müssen, den Verfasser des genannten Schreibens als Zeugen zu vernehnen. |

Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Revisionen vermögen nicht darzutun, welche über den Inhalt seines Schreibens hinausgehenden Tatsachen Dr. Rimger bei einer persönlichen Vernehmung hätte bekunden können und aus welchen Gründen die Strafkammer sich daher gedrängt gesehen haben sollte, Dr. Rüiiiispmp auch ohne einen dahin zielenden Antrag der Verteidigung als Zeugen zu vernehmen.

6. Die Revisionen beanstanden, durch Verlesung eines Schreibens des Krankenhauses mit Rehabilitationsklinik für Rückenmarkverletzte Hohe Warte, Bayreuth, vom C 20. April 1977 seien die §§ 256, 250 StPO verletzt wor- j den (I 21; von Rechtsanwalt Altstötter in der Revisionsverhandlung Zurückgenommen). |

§ 256 StPO ist schon deshalb nicht verletzt, weil das Krankenhaus Hole ein Krankenhaus der Öffentlichen Hand ist, dessen Träger der Freistaat Bayern ist

303

(Schreiben vom 30. Dezember 1977, Bl. 1121 d.A.), so

daß sein Zeugnis verlesen werden durfte (Kleinknecht,

StPO 33. Aufl. § 256 Rdn. 3). Im übrigen könnte das Urteil auf einem Verstoß gegen § 256 StPO - das gilt auch für das Schreiben des Bezirkskrankenhauses Erlangen vom 19. April 1977 - nicht beruhen, da in beiden Schreiben lediglich die Daten von Entziehungskuren mitgeteilt werden, denen sich der Mitinhaber der Firma LEE, WeuiEEMswm, in den beiden Krankenhäusern unterzogen hat; diese Daten werden aber auch von den Revisionen nicht in Zweifel gezogen. Das Landgericht konnte daher ohne Rechtsfehler die Krankenhausaufenthalte WeWWsese» zur Begründung dafür heranziehen, daß er entgegen den Angaben der Angeklagten mindestens in diesen Zeiten nicht gemeinsam mit Leer persönlich die Warenauslieferung an die Angeklagten "vornehmen konnte.

7. Die Revisionen sehen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme als verletzt an, weil sich der Steuerfahndungsbeamnte Tee zur Begründung dafür, daß die Verkaufsrechnungen der Firma "Ein! gefälscht seien, auf ein nicht in die Hauptverhandlung eingeführtes Gutachten des Zollkriminalinstituts in Kat berufen habe (1 23; II 14; III 41).

Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkamner legt dar, daß sich die in den Unterlagen der Firma Lies vorgefundenen Verkaufsrechnungen der Firma Egg» als unrichtig erwiesen hätten; die Firma Egiii® habe nicht ermittelt werden können, weder die in den Rechnungen angegebene Anschrift noch die Kontonummer und die Telefon-

- 41, -

nummer hätten existiert. Unter diesen Umständen habe dem "naheliegenden Verdacht", daß die Rechnungen gefälscht

worden seien, nicht nachgegangen zu werden. brauchen (UA S. 30). |

Da demnach der Verdacht der Fälschung für die Entscheidung unerheblich war, kommt es nicht darauf an, ob das diesen Verdacht bekräftigende Gutachten des Zollkriminalinstituts ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden ist.

8. Die Revisionen beanstanden, daß ein Brief der Frau Halina LEW an ihren Ehemann Naftali Lime vom 23. Juni 1975 in der Übersetzung einer Dolmetscherin verlesen worden sei, ohne daß die Richtigkeit der Übersetzung festgestellt worden sei oder die Übersetzerin in der Hauptverhandlung mitgewirkt habe (I 24; III 45).

Die Rüge ist unbegründet. Zwar sind Übersetzungen von Schriftstücken nur verlesbar, wenn der Übersetzer in der Hauptverhandlung mitwirkt oder die Richtigkeit der Übersetzung sonst festgestellt wird (Kleinknecht, aa0 § 249 Rdn. 3). Diesem Erfordernis ist jedoch, wie das Protokoll C ausweist, hier genügt worden. Nach dem Beschluß der Straf- j kammer (Bl. 737 d.A.) war zu verlesen "Brief der Halina LEE an Naftali Lee vom 23. Juni 1975 in der Übersetzung der Dolmetscherin Mage und wie von Dr. Hamiiik

übergeben; Bl. 326 f, 369 d.A.". Die Aktenstellen, auf _ die in dem Beschluß verwiesen wird, enthalten die Bestätigung "der öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscherin für die polnische Sprache Ursula Mei,

304 - 15 -

daß die vorstehende Übersetzung der ... in polnischer Sprache abgefaßten Urkunde richtig und vollständig ist". Damit ist aber die Richtigkeit der vom Verteidiger

Dr. HE selbst übergebenen Übersetzung hinreichend festgestellt worden.

Soweit die Revisionen in diesem Zusammenhang beanstanden, die Aufklärungspflicht hätte es geboten, Halina LER als Zeugin zu vernehmen und sich nicht mit der Verlesung des Briefes zu begnügen, gehen die Beschwerdeführer an der Tatsache vorbei, daß das Landgericht seiner Beweiswürdigung den Inhalt des Briefes als solchen zugrunde legt und durch die Verlesung nicht etwa eine Vernehmung von Frau Lime ersetzen wollte (UA S. 59). Auch die Bedeutung der zu erwartenden Aussage drängte eine Vernehmung in Israel nicht auf.

9. Die Aufklärungspflicht sehen die Revisionen weiter als dadurch verletzt an, daß die Strafkammer im Rahmen der Nachforschung nach der Existenz einer Firma "Emm" nicht dem Hinweis eines Zeugen Ri@f nachgegangen sei, daß sich zwei Träger dieses Namens in Italien aufhielten (I 26; III 48).

Die Rüge ist unzulässig, weil keine Beweismittel angegeben werden und weil die Beschwerdeführer nicht mitteilen, weshalb sich dem Tatrichter aufgedrängt haben sollte, daß gerade diese beiden Träger des nicht ungewöhnlichen Namens mit einer Firma zu tun haben sollten, deren Existenz im dunklen geblieben war und deren Rechnungen mit falscher Adresse “und fingierten Telefon- und Kontonummern versehen waren.

- 16 -

10. Die Aufklärungspflicht wurde auch nicht dadurch verletzt, daß die Strafkammer es nicht für erforderlich angesehen hat, das Stofflager der Angeklagten in Augen- ‚schein zu nehmen (I 27; II 6; III 48). Sie hat ihr pflichtgemäßes Ermessen nicht verletzt, da sie davon ausgehen durfte, daß der Lagerverwalter Des und der Leiter der Zuschneiderei, Dem, ihr ein hinreichend zuverlässiges Bild von Größe, Anordnung und Umfang des Lagers vermitteln konnten und tatsächlich vermittelt haben.

11. Die Revisionen beanstanden, daß der Lagerverwalter Bardenbacher nicht auf seine Aussage vereidigt worden ist (I 28; II 10; III 53). Sie meinen, durch die Nichtvereidigung wegen Verzichts aller Beteiligten (§ 61 Nr. 5 StPO) habe das Landgericht zu erkennen gegeben, daß es die Aussage Bardenbachers nicht als glaubwürdig ansehe; da es aber die Aussage im Urteil als glaubwürdig behandelt habe, hätte die Pflicht bestanden, entweder die Beteiligten auf die Bedeutung der Aussage hinzuweisen oder aber die Beeidigung nach- "zuholen. on \ Die Rüge ist unbegründet. Das Gericht braucht sich im Falle der Nichtvereidigung nach § 61 Nr. 5 StPO zur Bedeu- C® tung oder Glaubwürdigkeit der Aussage nicht zu äußern j (Kleinknecht, aaO § 61 Rdn. 11), es wird vielmehr die Ver- 'eidigung insbesondere dann für entbehrlich halten, wenn die Aussage so glaubhaft ist, daß es auf ihre Bekräftigung durch den Eid offensichtlich nicht ankommt (RG JW 1935, 2976; Meyer in Löwe/Rosenberg, aaO § 51 Rdn. 39). Hat die Strafkammer sonach objektiv keinen Anlaß für die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Schlußfolgerung gegeben,

- 17 -

sie glaube dem Zeugen Deister nicht, so bestand auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Anlaß, sich über die Bedeutung der Aussage abschließend zu äußern; ebensowenig gebot bei dieser Sachlage die Aufklärungspflicht die Nachholung der Beeidigung.

12. Die Revisionen beanstanden, daß der Zeuge Cem, der die Versicherung nach § 66 d StPO. leistete, vor Abgabe der Versicherung nicht gemäß § 66 d Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden sei (I 29; III 50).

Laut Protokoll (Bl. 761 d.A.) wurde der Zeuge Cs "gesetzlich vereidigt (§ 66 d StPO)". Es kann. dahingestellt bleiben, ob dieser Protokollvermerk mit dem Hinweis auf die Gesetzesnorm des § 66 d StPO dahin auszulegen ist, dieser Vorschrift sei in jeder Hinsicht, also auch in bezug euf die Belehrungspflicht, genügt worden. Denn auf einem etwaigen Verstoß könnte das Urteil nicht beruhen. Die Aussage CE hat Bedeutung ausschließlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Lu; dessen Aussage aber ist nach den Urteilsgründen "für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung" (UA S. 63).

13. Die Beschwerdeführer rügen ferner, daß die Aussagen des Landesrabbiners Dr. Dr. Rof und des Rechtsanwalts Dr. Wu im Urteil nicht gewürdigt worden sind (I 30; II 13; III 55). Diese Zeugen waren von der Verteidigung als Leumundszeugen gegen Naftali Lem aufgeboten worden.

Die Rüge dringt nicht durch. Das Landgericht hat lediglich ausgeführt, es bedürfe "keiner Würdigung deren Aus-

305

- 18 -

sagen in den schriftlichen Urteilsgründen, weil sich die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld der Angeklagten nicht entscheidend auf das Zeugnis des Naftali Lem gründet" (UA S. 60). Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß die Strafkammer die Aussagen der genannten Zeugen wohl gewürdigt, aber von einer Darstellung dieser Würdigung in

den schriftlichen Urteilsgründen abgesehen hat; die schriftliche Darlegung jeder Zeugenaussage und ihre Würdigung im einzelnen ist aber weder in § 261 StPO noch in § 267 StPo gefordert (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Es kommt daher, im Rahmen dieser Rüge nicht darauf an, welche Bedeutung _ der Aussage Naftali LusuB im einzelnen beigemessen worden ist.

14. Die Strafkamner sieht die Aussage des Zeugen Lem - eines angesehenen Bürgers, ehrenamtlichen Rabbiners und derzeit Ersten Vorsitzenden der Nürnberger Israelitischen Kultusgemeinde (UA S. 61) - als "durch den wohl nicht von ihm selbst zu vertretenden Umstand belastet" an, daß die in sein Wissen gestellten erheblichen Tatsachen erst spät in das Verfahren eingeführt worden sind. Das beanstanden die Revisionen als Verstoß gegen die Denkgesetze (I 32; II 11; III 58).

re u

Ein solcher Verstoß ist indessen nicht ersichtlich. Einerseits ist es durchaus möglich, der Aussage eines sub-Jektiv unverdächtigen Zeugen mit Mißtrauen zu begegnen, wenn der Zeuge aus irgendwelchen taktischen Gründen erst spät in das Verfahren eingeführt wird und wenn die Ange- 'klagten für diese Tatsache, obwohl ihnen die entlastende Aussage des Zeugen längst bekannt war, keine Erklärung

306

- 19 -

abgeben können oder wollen. Entscheidend ist hier aber folgendes: LeWäk hat bekundet, Lip habe ihm am 2. November 1975 unter vier Augen zugesagt, er werde gegen Zahlung von 500.000 DM die "Wahrheit" sagen, nämlich

daß die bisher von ihm in Abrede gestellten Lieferungen

an die Angeklagten in Wirklichkeit doch stattgefunden hätten. Die Strafkammer stellt ohne Rechtsfehler darauf

ab, daß dieses Gespräch zwischen Le und Lime nichts dafür hergibt, ob Li tatsächlich an die Angeklagten

in dem behaupteten Umfang geliefert hat oder nicht; denn wenn Lier durch die Zusage einer bestimmten Bekundung zu Geld kommen wollte, dann durfte er Lew, der auch für ihn "ein Mann von hoher Ehre" war (UA S. 64), keine unwahre Aussage anbieten, sondern mußte vorgeben, seine künftige, durch einen hohen Geldbetrag zu belohnende Aussage entspreche nunmehr der Wahrheit. Die Bekundung Leis ergibt also,

wie das Landgericht irrtumsfrei ausführt, nichts dafür,

ob LEE an die Angeklagten geliefert hat oder nicht.

Aus diesem Grunde hat die Strafkammer auch nicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen, wenn sie es ablehnte, Lieber trotz dessen Weigerung Le@&& gegenüberzustellen.

15. Der Tatrichter zieht aus dem Umstand, daß in der Firma der Angeklagten nach dem Wegfall der angeblichen IEEEB-Lieferungen die Blusenfabrikation nicht gestört und der Lagerbestand sogar erhöht worden ist, den Schluß, daß Lieferungen durch die Firma Lee nicht in dem behaupteten Umfang ausgeführt worden sind (UA S. 28).

- 20 -

Dieser Schluß ist entgegen der Meinung der Revisionen (I 34; III 61) nicht denkfehlerhaft, sondern möglich und damit rechtlich unangreifbar.

16. Das Landgericht wertet als Indiz dafür, daß die Lieferungen der Firma Le nur fingiert waren, auch den Umstand, daß diese Lieferungen im Preis durchschnittlich 38 v.H. über den Preisen der sonstigen Lieferanten lagen. Die Angeklagten hatten Rechnungen anderer Firmen vorgelegt (Rohe, Calls, Gebr. Bowie) mit dem Ziel darzutun, daß sie auch von diesen Firmen zu höheren Preisen bezogen hatten. Die Revisionen meinen (I 35; III 62), ein Vergleich dieser Rechnungen aus den Jahren 1970 bis 1972 mit den LEBSEE-Rechnungen von 1975 verstoße gegen die Denkgesetze.

Die Rüge geht von falschen Voraussetzungen aus und kann keinen Erfolg haben. Die Strafkammer legt gerade dar, es falle auf, daß die Angeklagten weit zurückgreifen müßten, um Rechnungen aufzufinden, die in der Preisstellung mit den Liw-Rechnungen zu vergleichen seien; vor allen aber, und das ist der ausschlaggebende Gesichtspunkt, hätten diese Rechnungen nicht den von den Angeklagten angestrebten Beweiswert, weil. es sich dabei um teure Ausnahne- C: lieferungen gehandelt habe, mit denen die Angeklagten dartun wollten, daß sie auch wertvolle Blusen herstellen könnten (UA S. 34). Von einem Verstoß gegen die Denkgesetze kann sonach keine Rede sein. |

- 21 -

II. Weitere Verfahrensrügen der einzelnen Beschwerdeführer.

1. Dr. Majloch Megumum beanstandet, daß in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger Dee vernommen worden sei, dessen Gutachten in den Urteilsgründen nicht berlicksichtigt werde (I 38).

Die Urteilsgründe müssen sich nicht mit jedem einzelnen Beweismittel auseinandersetzen (vgl. oben I 13). Im übrigen teilt die Revision nicht mit, welchen Inhalt das Gutachten hatte und weshalb sich die Strafkammer in den schriftlichen Urteilsgründen damit hätte befassen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Der Verteidiger des Angeklagten Jakob Mguigiuiune erhebt eine Reihe weiterer Verfahrensbeschwerden.

a) Rechtsanwalt Aue rügt Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG), weil er erst am 18. April 1977 zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei und daher bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 22. April 1977 nicht genligend Zeit zur Vorbereitung gehabt habe (III 3). |

Dazu ergibt sich aus einem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 20. April 1977 (Bl. 544 d.A.), daß Rechtsanwalt AusEENEBp schon im Oktober 1976, also ein

halbes Jahr vor Beginn der Hauptverhandlung, als Wahlvertei-

diger von Jakob Megiiiiiiem angesehen und bezeichnet wurde;

307

am 23. Februar 1977 wurde er zum Pflichtverteidiger bestellt,

- 22 -

die entsprechende Verfügung ist an diesem Tage an ihn abgegangen. Diese Verfügung will Rechtsanwalt ATmmmummee nicht erhalten haben, doch hat er nach seiner eigenen Darstellung Mitte März 1977 "inoffiziell" von seiner Bestellung erfahren. Am 28. März 1977 hat er die förmliche Terminsladung für den 22. April 1977 erhalten und dann erst die neuerliche Verfügung über die Bestellung als Pflichtverteidiger. Am 18. April 1977 hat er sodann Antrag auf Verlegung der Hauptverhandlung gestellt, den der Vorsitzende der Strafkammer am 20. April 1977 abgelehnt hat.

Bei dieser Sachlage kann nicht davon die Rede sein, daß dem Verteidiger der Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt worden wäre. Im Übrigen 'hat die Hauptverhandlung über drei Monate (vom 22. April bis zum 29. Juli 1977) angedauert; während dieser ganzen Zeit hat Rechtsanwalt ABER nicht vorgebracht, daß er zu irgendeinem Teil des Anklagekomplexes nicht oder nur ungenügend vorbereitet sei, so daß die Strafkammer ihre Überzeugung von der ausreichenden Vorbereitung des Verteidigers bestätigt finden konnte. Auch in der Revision wird nichts dafür vorgetragen, _ welcher konkrete Nachteil dem Angeklagten durch ungenügende _ Kenntnis des Verteidigers von irgendeinem Verfahrensgegenstand entstanden sein sollte.

b) Die Revision beanstandet, die Zeugin Genia Mage, die Ehefrau des Angeklagten Dr. Majloch Megmee, sei nicht über ihr Zeugenverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt worden (III.28). | .

30?

- 23

Die Rüge ist unbegrtindet. Das Protokoll enthält nach Angabe der Personalien der Zeugin folgenden Vermerk: "Ehefrau des Angeklagten Dr. Meiiilin; belehrt, aussagebereit" (Bl. 719 d.A.). Dieser Vermerk kann nach seinem Zusammenhang nur so ausgelegt werden, daß die Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau belehrt worden ist und sich daraufhin zur Aussage bereiterklärt hat. Es bedarf daher nicht der Heranziehung der dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter, des Staatsanwalts und der Protokollführerin über den Hergang der Vernehmung.

c) Die Beanstandung, die Zeugin Margarete Li sei entgegen § 57 StPO nicht belehrt worden (III 31), wird durch das Sitzungsprotokoll widerlegt (Bl. 670 d.A.).

d) Der Beschwerdeführer rügt, die Strafkammer hätte sich mit der telegrafischen und brieflichen Weigerung des Zeugen Wesen aus Israel, vor Gericht auszusagen, nicht zufriedengeben dürfen, ohne von ihm eine Glaubhaftmachung nach § 56 StPO zu verlangen (III 32).

Wandersmann war der Mitinhaber der Firma LEE u.Co., die nach den Feststellungen mit den beiden Angeklagten zur Steuerhinterziehung mittels fingierter Lieferungen zusammengewirkt hat. Bei diesem Sachverhalt lagen die Voraussetzungen des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO so sehr auf der Hand, daß es einer Glaubhaftmachung nicht mehr bedurfte; dieses Auskunftsverweigerungsrecht hätte sich nach Sachlage auch nicht auf einzelne Fragen beschränken lassen und wäre daher praktisch einem Zeugnisverweigerungsrecht gleichgekonmen, so daß die Strafkammer nach der zweifachen Weigerung keine weiteren Anstrengungen zur Vernehmung des Zeugen zu unternehmen brauchte.

- 24 -

B. Die Sachrügen,.

I. Die auf die Sachrügen gebotene umfassende rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils zeigt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil eines der beiden Angeklagten auf.

Der Hinweis auf den Umstand, daß "etwa ein Drittel der fingierten Geschäfte über die Bücher der Firma | Lim u.Co. gelaufen" war (UA S. 17), ergibt nichts ‚defür, daß die vom Tatrichter vorgenommene Berechnung der über einen Zeitraum von siebeneinhalb Jahren hinterzogenen Steuern (UA S. 19 bis 21) unrichtig wäre; die Revisionen vermögen nicht darzutun, daß dem Landgericht der von ihm selbst hervorgehobene Umstand dabei nicht bewußt gewesen sei oder in welchen konkreten Punkten die Berechnung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehe.

Des weiteren durfte die Strafkammer dem Umstand, daß auf den Rechnungen der Firma Lens jegliche Beschreibung

der angeblich gelieferten Stoffe fehlte, ein Indiz dafür entnehmen, daß es sich bei diesen Rechnungen um. Scheinrechnungen handelte, denen keine Lieferungen zugrunde lagen. Daß eine gewisse Beschreibung branchenüblich ist, hat der Tatrichter dem Vergleich der inkriminierten LEE -Rechnungen mit Rechnungen anderer Firmen (Rohe, Casiim,

Gebr. Bodum, Ni) und insbesondere mit solchen Rechnungen der Firma Lim entnommen, die über tatsächlich durchgeführte Lieferungen ausgestellt wurden (UA S. 37/38). Der in diesem Zusammenhang beanstandete Hinweis auf das Textilkennzeichnungsgesetz idF vom 25. August 1972 (BGBl I 1545) ist offensichtlich nicht entscheidungserheblich.

Pe

309

- 25 -

II. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen | Nachprüfung stand.

Die Revision des Angeklagten Dr. MegEumiksn meint, daß der Strafzweck der Generalprävention in rechtlich unzulässiger Weise Üiberbewertet worden sei (II 15). Das trifft nicht zu. ' |

Das Landgericht hat ausgeführt, "daß die sich aus der Straftat selbst ergebenden Strafzumessungsgründe und der gerade bei Steuerstraftaten regelmäßig zu beachtende Strafzweck der Generalprävention einer Strafe nahe der Obergrenze des Strafrahmens gebieten würden", und hat lediglich wegen der außerordentlichen persönlichen Umstände der Angeklagten eine geringere Strafe als schuldangemessen angesehen (UA S. 73).

_ Die Verteidigung der Rechtsordnung, die den Gedanken ° der Generalprävention in einem erweiterten Sinne verkörpert, ist nach wie vor eine Leiterwägung der Strafzumessung (BGH, Urteile vom 30. November 1971 - 1 StR 554/71 - bei Dallinger, MDR 1972, 196; vom 22. Oktober 1974 - 1 StR 258/74; vom 25. Mai 1976 - 1 StR 858/75 - bei Holtz, MDR 1976, 812; Dreher, StGB 37. Aufl. § 46 Rdn. 6); die Berücksichtigung der Generalprävention darf nur nicht dazu führen, daß die obere Grenze der schuldangemessenen Strafe überschritten wird (BGHSt 20, 263, 267; Dreher, aa0 Rdn. 10) Sie hat das Landgericht ausdrücklich dargelegt, welche Strafe nach den objektiven Tatumstände bei einer - 'Steuerhinterziehung in Höhe von fast viereinhalb Millionen DM unter Berücksichtigung des Abschreckungszwecks geboten

- 26 -

wäre, und hat sodann unter mildernder Berücksichtigung

des schweren Lebensschicksals der Angeklagten die schuld-

angemessene Strafe festgesetzt. Ein Rechtsfehler kann in dieser Sachbehandlung nicht gefunden werden.

C. Nach allem sind die Revisionen der beiden Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Soweit der Senat einzelne Rügen nicht ausdrücklich abhandelt, hat er sie als offensichtlich unbegründet angesehen.

Mayr | Loesdau Mösl Pikart . Woesner

n \ N,

£