§ 67 Berufung auf einen früheren Eid
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 07.07.2021 – 2 Ws 49/21Zitiert von 4
- BGH, 17.09.2024 – KRB 101/23Verjährungsbeginn bei verbotenen Submissionsabsprachen
- BGH, 16.02.2016 – 1 StR 624/15Maßregelvollstreckung: Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und SicherungsverwahrungZitiert von 3
- BGH, 05.11.2014 – 4 StR 358/14Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anordnung bei voraussichtlicher Behandlungsdauer von mehr als 2 Jahren
- BGH, 15.05.2008 – 3 StR 98/08
- BGH, 29.08.2007 – 1 StR 378/07Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- KG, 06.07.2020 – 5 Ws 204/19, 5 Ws 204/19 - 121 AR 268/19Zitiert von 4
- OLG Hamm, 17.08.2017 – 4 Ws 130/17Zitiert von 2
- LG Heilbronn, 20.07.2017 – 3 AR 11/17; 3 KLs 63 Js 200334/12; 3 AR 11/17 - 3 KLs 63 Js 200334/12Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 67 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.