Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 30.05.1978 – 1 StR 174/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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019

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 174/78 URTEIL Bo)r.

in der Strafsache

gegen

den Dreher Josef Sch m aus Scan, dort geboren an @. NEE 13951,

wegen Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, zipfel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Sch wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. September 1977 mit den Fest-

stellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ‚über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Sch@® wegen Brandstiftung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten Sch rüst Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Revision beanstandet zu Recht, daß der als Zeuge vernommene Erwin Fe vereidigt worden ist. Der Vereidigung stand die Vorschrift des § 60 Nr. 2 StPO entgegen. Aus den Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß FEB im Ermittlungsverfahren bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 23. Februar 1977 falsche Angaben zur Beteiligung des Angeklagten gemacht hat, um ihn in Schutz zu nehmen (VA S. 14). Er hatte sich daher einer versuchten Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 und 4 StGB) verdächtig gemacht. Deshalb hätte er unbeschadet der Tatsache, daß er in späteren Vernehmungen und auch in der Hauptverhandlung von den unwahren Angaben abgerückt ist, gemäß 8 60 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben müssen (BGHSt 1, 360, 363; BGH, Urteile vom 4. Februar 1970 - 2 StR 535/69 - und vom 12. Novenber 1975 - 2 StR 318/75 -).

Auf diesem Verfahrensverstoß beruht auch die Verurteilung des Beschwerdeführers. Der Tatrichter hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in beiden Fällen auch auf die beeidete Aussage des Zeugen Fem sestützt (UA S. 15, 16, 175 23, 24, 25, 27).

Das Urteil muß daher aufgehoben werden; auf die wei-

teren Revisionsrügen kommt es nicht mehr an.

Mayr Loesdau

Woesner Zipfel

Pikart