§ 57 Belehrung
Stand: 10.06.2019
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
Wird zitiert von 106 Entscheidungen zu § 57 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 03.12.2020 – Vf. 176-I-20 (HS)
- BGH, 30.03.1976 – 1 StR 63/76Zitiert von 9
- OLG Köln, 06.10.2011 – 2 Ws 632 – 636/11
- OVG Saarland, 29.11.2005 – 1 R 12/05Erfolglose Berufung gegen die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation wegen des Verdachts von Straftaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BGH, 31.05.1979 – 4 StR 167/79Zitiert von 1
- BGH, 09.10.1956 – 1 StR 356/56
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 10.11.2025 – 35 K 5053/22.O
- OLG Schleswig, 30.06.2025 – 1 Ws 89/25Zitiert von 1
- BGH, 08.01.2025 – StB 71/24Bestellung von Pflichtverteidiger im Verfahren über Reststrafenaussetzung
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