§ 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 17.08.2017 – 4 Ws 130/17Zitiert von 2
- OLG Köln, 14.02.2002 – 2 Ws 61/02
- OVG NRW, 24.03.1998 – 5 A 239/95Zitiert von 5
- OVG NRW, 24.03.1998 – 5 A 216/95Zitiert von 6
- BGH, 12.05.2016 – 4 StR 487/15Strafverfahren wegen Brandstiftung: Konkurrenzverhältnis bei gleichzeitiger versuchter Brandstiftung; "Teilweises Zerstören" bei brandbedingten Deformierungen an Gebäudefenstern und -türen; Begründung der Bewährungsentscheidung bei zweijähriger FreiheitsstrafeZitiert von 12
- BGH, 30.05.1972 – 4 StR 180/72Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.