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BGH Urteil vom 21.04.1986 – 2 StR 731/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

In: 4§ 6 StPO 1975 8 60 Nr. 2 Die gemäß § 60 Nr. 2 StPO einer Zeugenvereidigung entgegenstehende (versuchte) Strafvereitelung kann auch in einer in derselben Hauptverhandlung früher erstatteten Falschaussage zu sehen sein.

Nachschlagewerk: ja fl zu B

BGHSt: ja

In: 4§ 6 StPO 1975 8 60 Nr. 2

Die gemäß § 60 Nr. 2 StPO einer Zeugenvereidigung entgegenstehende (versuchte) Strafvereitelung kann auch in einer

in derselben Hauptverhandlung früher erstatteten Falschaussage zu sehen sein.

BGH, Urt. v. 21. April 1986 - 2 StR 731/85 - LG Trier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Reiner Friedrich "EEE zuc COMME. geboren am ED 1956 in Due -HEEEEE, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

8

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 16. April 1986 in der Sitzung vom 21. April 1986, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt Dr. EEE :.: EEE, 2. Rechtsanwalt ER :.: EB

als Verteidiger des Angeklagten, - in der Verhandlung vom 16. April 1986 -

Justizangestellte ER

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 31. Mai 1985 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge, das Gericht habe zwei Zeugen, deren Aussagen es zum Nachteil des Angeklagten gewertet habe, nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß 8 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt, dringt nicht durch.

1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte zusammen mit zwei Mittätern aus dem Wohnhaus der Eheleute Jutta und Dr. Friedrich KW in EEE während der Abwesenheit aller Bewohner am 24. Februar 1984 zwischen 8.15 und 18.30 Uhr nach Aufschweißen eines Geldschranks, der im Schlafzimmer-Wandschrank der 22-jährigen Tochter Constanze eingebaut war, Gegenstände im Gesamtwert von etwa 200.000,- DM entwendet. Die Kenntnis von den guten Vermögensverhältnissen der Geschädigten, von Vorhandensein und Standort des Geldschranks sowie von der Abwesenheit aller Hausbewohner im genannten Zeitraum hatte er von einem nicht näher ermittelten "Werner" erhalten, dem Constanze davon erzählt hatte. Ob die seinerzeit alkoholund schlaftablettenabhängige und in der Drogenszene verkehrende Constanze KB "diese Angaben unbeabsichtigt in betrunkenem Zustand, in welchem sie sich zur damaligen Zeit oft befand, gegenüber "Werner" machte oder ob sie diesem einen gezielten "Tip" gab, konnte nicht festgestellt werden" (UA Bl. 17, 38, 39). Beide Männer entschlossen sich daraufhin zum Einbruch und kundschafteten zunächst die Örtlichkeit in der Weise aus, daß sie Constanze veranlaßten, sie zu einem Besuch mitzunehmen.

Dieser fand - durch Schwierigkeiten bei der Anfahrt bedingt - am 23. Februar 1984 morgens etwa von 3.00 bis 4.00 Uhr statt. Während Frau KW in der Küche Kaffee kochte, führte Constanze die beiden Besucher in ihr

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Schlafzimmer. Im Verlauf des gemeinsamen Kaffeetrinkens in der Küche ließ sich "Werner" von Constanze den Weg zur Toilette zeigen und blieb einige Minuten aus der

Küche weg, ohne die Toilette wirklich zu benutzen.

2. a) Über den Gang des Verfahrens ist dem Urteil und

den Akten zu entnehmen:

Der Einbruchsdiebstahl wurde am Abend des Tattages (24. Februar 1984) vom Sohn Stephan und von Bekannten der Eheleute Kg festgestellt und der Polizei gemeldet. Bereits Stephan KB sab den Hinweis, daß Freunde seiner drogensüchtigen und in kriminellen Kreisen verkehrenden 22-jährigen Schwester Constanze als Täter in Betracht kämen. Kurz danach wies die ebenfalls verständigte Frau KB. die sich zu jener Zeit bei ihrem Ehemann in Bayern befand, die Polizei telefonisch darauf hin, daß ihre Tochter in der Nacht zum 23. Februar 1984 mit zwei Männern im Haus gewesen sei sowie daß Constanze zur Zeit mit dem Zug nach Aachen unterwegs sei und sich dort möglicherweise mit einem der Männer treffe. Unter anderem auf Grund dieser Angaben verdächtigte die Polizei den Angeklagten als einen der unmittelbaren Täter und Constanze kB 21s Tatbeteiligte. Sie leitete Fahndungsmaßnahmen gegen beide ein, die noch in der Nacht zum 25. Februar 1984 zur vorläufigen Festnahme der Constanze KR führten. Sie wurde am 23. Februar 1984 als Beschuldigte belehrt und vernommen.

Nachdem Constanze MN und am 7. August 1984 von de dieser als Zeugin - vernomme Staatsanwaltschaft in dem ge

noch dreimal von der Polizei r Staatsanwaltschaft - von n worden war, verfügte die

nannten Verfahren am

20. August 1984:

§ 170 Abs. 2 StPO. Der gem. liche Strafantrag ist nicht III Bl. 507).

§ 247 StGB erfordergestellt" (SA Bd.

b) aa) Die Eheleute K 25. Februar 1984 als Zeug belehrt" erklärten sie,

GER wurden von der Polizei am "Gemäß der StPO zu allen Fragen

en vernommen. sie wollten " aussagen, auch wenn diese Fragen Fami betreffen sollten" (sa Bd.

lienangehörige Sie äußerten

vvor erhaltenen Anruf eines

Unbekannten, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergaben,

daß Constanze mit anderen Personen aus ihrem Bekannten-

‚ die viel Geld bei sich hatten, nach Spanien reisen

- 1 - f £F

wollte. Am 6. März 1984 berichtete Frau Kg der Polizei von einem weiteren für die Lebensführung und den Bekanntenkreis ihrer Tochter aufschlußreichen Anruf. Am 10. März 1984 identifizierte sie bei einer Gegenüberstellung "etwa zu

90 Prozent" den Angeklagten als einen der Begleiter ihrer Tochter bei dem nächtlichen Besuch.

bb) In der Hauptverhandlung wurden die Eheleute N am ersten Hauptverhandlungstag zweimal als Zeugen vernommen. Frau Kg wurde außerdem an drei weiteren Hauptverhandlungstagen, an denen sie sich jeweils als Zuhörerin im Sitzungssaal befunden hatte, vorgerufen und erneut vernommen. Beide Zeugen wurden jeweils über die Zeugenpflichten gemäß § 57 StPO, jedoch nicht über ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. 8 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt.

Über das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO wurde lediglich Frau Kg am ersten Hauptverhandlungstag belehrt; bei ihren erneuten Vernehmungen an den drei anderen Verhandlungstagen unterblieb auch diese Belehrung.

In den Urteilsgründen stützt das Gericht für die Überführung des Angeklagten maßgebliche Feststellungen auf Aussagen der Frau KG. die mit deren polizeilichen Aussagen vom 25. Februar 1984 übereinstimmen.

II.

Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet.

1. Allerdings war es rechtsfehlerhaft, die beiden Zeugen nicht gemäß § 52 StPO zu belehren. Die Polizei hatte Constanze Kg der Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdächtigt, und das Ermittlungsverfahren war zugleich gegen sie und den Angeklagten geführt worden. Damit war die prozessuale Gemeinsamkeit gegeben, die das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO der Eltern Constanzes auch im Hinblick auf Mitbeschuldigte begründete. Dieses Recht wurde durch die von der Staatsanwaitschaft am 20. August 1984 verfügte Einstellung des gegen Constanze gerichteten Verfahrens nicht berührt; es blieb den Eltern KGB im Verfahren gegen den Angeklagten weiterhin erhalten. Darüber hätten sie - vor jeder Vernehmung - belehrt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1982, 389; 1984, 176; BGH Strafverteidiger 1984, 318). Den durch die Unterlassung begangenen Verfahrensverstoß kann der Angeklagte rügen.

2. Der Senat ist jedoch auf Grund der hier gegebenen besonderen Umstände davon überzeugt, daß sich die rechtsfehlerhafte Unterlassung nicht auf das Aussageverhalten der beiden Zeugen ausgewirkt hat, daß sie vielmehr auch bei ordnungsgemäßer Belehrung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätten:

Frau KR Hatte schon am Tattag durch ihren freiwilligen und ersichtlich im Einvernehmen mit ihrem Ehemann gegebenen telefonischen Hinweis gegenüber der

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Polizei zum Ausdruck gebracht, daß die Eheleute Kan eine rückhaltlose Aufklärung der Tat wünschten. Dabei hielten sie eine Tatbeteiligung ihrer Tochter für möglich; der Hinweis zielte auf deren Festnahme ab. Am folgenden Tag, an dem sich Constanze noch im Gewahrsam der Polizei befand und vernommen wurde, machten auch sie ihre Angaben. Daß eine Belehrung "gemäß der StPO" in dieser Situation den Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht enthielt, kann nicht zweifelhaft sein. Die einleitende Erklärung

der beiden Zeugen läßt erkennen, daß sie sich bewußt waren, zu Bekundungen, die "Familienangehörige betreffen", nicht verpflichtet zu sein und dennoch umfassend aussagen wollten. Dabei lag auf der Hand, daß jede Aussage - über Lebensführung und Bekanntenkreis der Tochter, Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Tat und Art der entwendeten Gegenstände - ein Beitrag zur Überführung aller Täter werden konnte. Den Willen, die Tataufklärung um jeden Preis zu erreichen, lassen auch die weiteren Angaben der Frau KGB erkennen. Die Urteilsgründe und das aus dem Akteninhalt ersichtliche Interesse der Eheleute KB am Gang des Verfahrens ergeben, daß beide Zeugen diese Einstellung auch bei ihren Vernehmungen in der Hauptverhandlung hatten. Eine von ihnen nicht erwünschte Strafverfolgung ihrer Tochter wegen des Einbruchsdiebstahls hatten sie nicht

zu befürchten. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, daß das Aussageverhalten der beiden Zeugen und damit das Urteil auf der fehlerhaft unterlassenen Beleh-

rung beruht.

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Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Gericht habe zu Unrecht gemäß § 60 Nr. 2 Stpo davon abgesehen, die Zeugin WER nach ihrer zweiten Vernehmung in der Hauptverhandlung zu vereidigen.

Frau WE war am zweiten Hauptverhandlungstag (29. Januvar 1985) abschließend vernommen, auf ihre Aussage vereidigt und entlassen worden. Am 13. Hauptverhandlungstag (20. Mai 1985) wurde sie erneut vernommen. Das Gericht faßte sodann den Beschluß:

"Von der Vereidigung der Zeugin N wird gemäß § 60 Nr. 2 StPO abgesehen, weil der Verdacht besteht, daß die Zeugin ihre Aussage mit dem Angeklagten SCHIED abgesprochen hat und der Verdacht der Strafvereitelung besteht.

Der Angeklagte SCHE wird darauf hingewiesen, daß das Gericht beabsichtigt, die Aussage vorgenannter Zeugin vom 29. Januar 1985 (B1. 815 d.A.) als uneidlich ZU werten."

- 11 - SR

II.

1. Allerdings rechtfertigte der so umschriebene Verdacht nicht die Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO. Danach blieb die - auch später in den Urteilsgründen nicht ausgeschlossene - Möglichkeit offen, daß die vom Gericht vermutete Absprache bereits Monate vor der Hauptverhandlung erfolgt war. Eine solche Absprache stellt aber nach der geltenden Fassung des § 258 StGB noch nicht den Versuch einer Strafvereitelung dar (vgl.

BGH Strafverteidiger 1982, 342; 1982, 346).

Die Urteilsgründe lassen jedoch den Verdacht der Strafkammer erkennen, die Zeugin habe bei beiden Vernehmungen in der Hauptverhandlung zugunsten des Mitangeklagten SER falsch ausgesagt in der Absicht, dessen Bestrafung zu verhindern. Damit lag in der ersten Falschaussage die versuchte Strafvereitelung, auf Grund welcher das Gericht gemäß 8 60 Nr. 2 StPO gehindert war, die Zeugin nach ihrer erneuten Vernehmung wiederum zu vereidigen oder statt dessen gemäß § 67 StPO die Richtigkeit der Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern zu lassen.

Zwar finden sich in zahlreichen Entscheidungen Formulierungen wie die, daß nur der Verdacht einer "vor der Hauptverhandlung", nicht aber der Verdacht einer "in der Hauptverhandlung" begangenen (versuchten oder vollendeten) Begünstigung oder Strafvereitelung die Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO rechtfertigen könne

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(vgl. z.B. BGHSt 1, 360, 363; BGH Strafverteidiger 1982, 342; BGH NStZ 1981, 269; BayObLG NJW 1957, 1772). Sie beruhen aber ersichtlich darauf, daß der hier vorliegende Fall der mehrfachen Vernehmung in derselben Hauptverhandlung nicht bedacht worden war. Entscheidend sind folgende Erwägungen: Der Zeuge, der sich bereits vor

der Vernehmung, nach der er vereidigt werden soll, wegen Strafvereitelung, Falschaussage usw. strafbar gemacht hat, befindet sich in der Zwangslage, entweder eine Straftat offenbaren zu müssen (für den Fall der versuchten Strafvereitelung vgl. BGH Strafverteidiger 1982, 1) oder einen Meineid zu leisten. Der sich aus dieser Zwangslage ergebenden Gefahr, einen Meineid zu leisten, trägt die Vorschrift des § 60 Nr. 2 StPO Rechnung, indem sie die Vereidigung untersagt. Jedoch soll der Eid nach der Intention des Gesetzes als Mittel zur Erzwingung einer wahrheitsgemäßen Aussage dort eingesetzt werden, wo ein Zeuge im Laufe einer Vernehmung falsch ausgesagt hat, ihm aber, weil er sich noch nicht in der erwähnten Zwangslage befindet, die Berichtigung zugemutet werden kann (vgl. R6St 69, 263 ff; RG HRR 1932, 1902; BGHSt 1, 360; BCH, Urteil vom 12. November 1975 - 2 StR 318/75; OLG Koblenz VRS 45, 82 und NJW 1984, 1247). Deshalb kommt 8 60 Nr. 2 StPO nicht zur Anwendung, wo sich die versuchte Strafvereitelung oder Begünstigung erst aus derjenigen falschen

Aussage ergeben kann, deren Beeidigung ansteht und deren Berichtigung noch möglich ist und vielleicht gerade durch Einsatz des Druckmittels der Vereidigung erreicht werden kann.

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Unter diesen Umständen hat das Gericht im Ergebnis zutreffend die Zeugin bei der zweiten Vernehmung unvereidigt gelassen. Denn es hatte den Verdacht, die Zeugin habe bereits zuvor bei der abgeschlossenen ersten Vernehmung falsch ausgesagt und dadurch eine versuchte Strafvereitelung begangen. Damit lagen die Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO vor, die einer erneuten Vereidigung entgegenstanden. Daß die Strafkammer die "Strafvereitelung" unzutreffend in der vor der Hauptverhandlung getroffenen Absprache gesehen hat, ändert daran nichts.

Der Auffassung des erkennenden Senats stehen andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, nicht entgegen. Das gilt auch für das Urteil vom 22. August 1978 - 1 StR 139/78. In jenem Urteil hatte der 1. Strafsenat die Vereidigung eines Zeugen, der unter dem Einfluß des Angeklagten "im Zuge seiner wiederholten Vernehmung während der Beweisaufnahme zunächst" die Unwahrheit gesagt hatte, für rechtens erklärt. Diese und die weitere Formulierung, daß das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO nur durch die Falschaussage "bei einer früheren Vernehmung" begründet werde, besagen, daß der Zeuge (erst) im Laufe seiner letzten Vernehmung "zunächst" falsch ausgesagt hat.

2. Schließlich ergibt sich aus dem Hinweis des Gerichts auf seine Absicht, die erste Aussage der Zeugin ebenfalls "als uneidlich zu werten", kein durchgreifender Rechtsfehler. Zwar hatte die Strafkammer keinen

Sachverhalt angenommen, der den Verdacht einer vor

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jener Vernehmung begangenen (versuchten) Strafvereitelung sowie gemäß 8 60 Nr. 2 StPO das Absehen

von der Vereidigung gerechtfertigt hätte. Hierdurch wurde aber der Angeklagte nicht benachteiligt. Der Hinweis änderte nichts daran, daß die Zeugin jene Aussage unter dem Druck des Eides und der für einen Meineid angedrohten Strafe gemacht hatte. Daß sich das Gericht dessen bewußt war, kann nicht zweifelhaft sein. Der Hinweis hatte letztlich nur den Sinn, Angeklagte und Verteidiger darüber zu unterrichten, daß das Gericht möglicherweise auch die erste obschon beeidigte Aussage der Zeugin als unglaubhaft ansehen werde. Damit wurde den Angeklagten Gelegenheit geboten, ihre Verteidigung darauf einzurichten.

Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

“Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer