Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 14.08.1975 – 1 StR 239/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 239/73 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Kraftfahrzeugmechaniker Hans GERD
aus ROEEEB, dort geboren an EEE 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Schweißfachberater Hans-Dieter S EEE aus RW, dort geboren au EEE 1935,
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenet des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Frhr. v. (EEEEEEEEEED als Verteidiger des Angeklagten (GEREREEEED, Rechtsanwalt EEE au: ED als Verteidiger des Angeklagten EEE,
Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten CE wird das Urteil des Landgerichts Tübingen
vom 31. Januar 1973, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten SCHiuip gegen das vorbezeichnete Urteil wird ver-
worfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten CiEEEEEEB wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten SEE wegen Diebstahls und wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeanmte in Tateinheit mit zwei Körperverletzungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Dem Angeklagten SCHNEE hat die Strafkammer unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von drei Jahren angeordnet; außerdem hat sie einen Wertersatz von 3.500,- DM anstelle seines inzwischen veräußerten Pkw eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten EEE führt zur Aufhebung und Zurückver-
weisung; die Revision des Angeklagten SCHE bieipt erfolglos.
I. Revision des Angeklagten CE
1. Die Besetzungsrüge geht fehl. Entgegen der Meinung der Revision hatte die erkennende Strafkammer einen ordnungsgemäß bestellten Vorsitzenden. Zwar hatte der Landgerichtspräsident am 29. Dezember 1972 festgestellt, daß Dr. Trautmann an der Wahrnehmung seiner Aufgabe durch die Belastung in der 2. kleinen Strafkammer verhindert sei; diese Verhinderung dauerte an "bis zur Besetzung der Stelle des Vorsitzenden Richters in der 2. kleinen Strafkammer". An demselben Tage beschloß jedoch die Versammlung der Vorsitzenden Richter eine Änderung der Geschäftsverteilung "aus Anlaß der Ermennung von Richter Schaal zum Vorsitzenden Richter am Landgericht": Dr. Trautmann gab hiernach den Vorsitz in der 2. kleinen Strafkammer an Schaal ab. Dieser Beschluß wurde durch das Präsidium am 2. Januar 1973 bestätigt. Damit war der einzige Umstand weggefallen, der - nach der ausdrücklichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten - Dr. Trautmann daran hinderte, den Vorsitz in der erkennenden Strafkammer wahrzunehmen. Die ursprüngliche Geschäftsverteilung vom 4. Dezember 1972 war dadurch noch vor Beginn des Geschäftsjahres 1973 insoweit wieder hergestellt (vgl. BGHSt 21, 250, 252). Daß Dr. Trautmann in der Hauptverhandlung am 24. und 31. Januar 19753 nicht mitwirkte, lag an seiner Erkrankung.
2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie beanstandet, der Inhalt polizeilicher Aussagen der Angeklagten SCHE und CD sowie des Zeugen Ogie sei im Urteil verwertet worden. Diese Bekundungen sind, wie das Protokoll ausweist, nicht verlesen worden. Sie durften aber durch Vorhalt in die Hauptverhandlung einge-
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führt werden; Grundlage der Beweisführung waren alsdann die Erklärungen, die die genannten Personen daraufhin in der Hauptverhandlung abgaben (BGHSt 1, 337, 339; 14, 310, 312).
a) Die Sitzungsniederschrift enthält nichts darüber, daß dem Angeklagten SEE Vorhalte aus den Akten gemacht worden sind. Ein solcher Protokollvermerk ist indessen nicht erforderlich. Die Behauptung der Revision, ein Vorhalt habe nicht stattgefunden, ist nicht näher belegt; sie kann nicht als erwiesen angesehen werden. SCHE war geständig und blieb zum Kerngeschehen in der Hauptverhandlung bei den Aussagen, die er im Vorverfahren vor der Polizei gemacht hatte. Diese mußten mur deshalb herangezogen werden, weil wegen des Einwandes des Verteidigers (UA S. 14) in Nebenpunkten etwaige Widersprüche zu der Einlassung in der Hauptverhandlung zu klären waren. Bei dieser Sachlage ist der Senat überzeugt, daß Vorhalte stattgefunden haben.
Allerdings werden die polizeilichen Aussagen auszugsweise wörtlich im Urteil wiedergegeben (UA S. 14, 15). Darin liegt entgegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen § 261 StPO. Denn es handelt sich um kurze, leicht fassliche Bekundungen, die SC gut erinnerlich sein und deshalb auf Vorhalt von ihm in der Hauptverhandlung bestätigt werden konnten (BGHSt 11, 159, 160).
b) Dem Angeklagten CUP wurde, wie das Protokoll ergibt (S. 4) und auch das Urteil anführt (UA S. 17), seine polizeiliche Aussage Bl. 25 R d.A. (im Urteil irrtümlich als Bl. 26 R bezeichnet) vorgehalten. Wie die Sitzungs-
niederschrift ausweist, hat er nicht bestritten, sich so bei der Polizei geäußert zu haben; er hat in der Haupt-
verhandlung nur zum Ausdruck gebracht, so könne es nicht gewesen sein. Das lLandgericht durfte deshalb die frühere Einlassung vor der Polizei inhaltlich verwerten.
c) Die Bekundung des Zeugen OWvor der Polizei (Bl. 117 d.A.) ist ihm vorgehalten worden (Prot. S. 10). Auch er hat in der Hauptverhandlung nicht abgestritten, sich damals so geäußert zu haben, sondern nur eine andere Darstellung gegeben, die ihm erst jetzt eingefallen sei. Auch gegen die Verwertung des Inhalts dieser früheren Aussage bestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken.
3. Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß die Aussage der Zeugin Rosa CE (der Mutter des Angeklagten) vor der Polizei bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden ist. Diese Aussage war ihr vorgehalten worden (Prot. S. 22); sie hatte dazu erklärt, daß sie zu dem strittigen Punkt (ob ihr Sohn noch am Sonntagabend die Wohnung verlassen habe) die im polizeilichen Protokoll niedergelegte Bekundung nicht gemacht und dieses auch nicht unterschrieben habe. Dazu wurde in der Hauptverhandlung festgestellt, daß sie ihre Unterschrift geleistet hatte (Prot. S. 23). Im Urteil zieht das Landgericht hieraus den Schluss, SCHE Angabe (CUBE noch am Sonntagabend zu ihm gekommen, um den Schmuck anzuschauen) werde durch die polizeiliche Aussage der Zeugin bestätigt und CO Einiassung, er sei an diesem Abend nicht aus der Wohnung gegangen, hierdurch widerlegt; die Angaben der Zeugin in der Hauptverhanälung hält der Tatrichter für unwahr (UA S. 18, 19).
Der Weg, auf dem das Landgericht zu dieser Überzeugung kam, war nicht gangbar. Bei einem bloßen Vorhalt ist, wie oben ausgeführt, die daraufhin gemachte Aussage des Zeugen Grundlage der Feststellungen. Hier war zwar durch Augenschein die Behauptung der Frau CEMMEED widerlegt, sie habe das polizeiliche Protokoll nicht unterschrieben. Da sie aber abstritt, eine von ihrer jetzigen Bekundung abweichende Aussage vor der Polizei gemacht zu haben, blieb der Vorhalt erfolglos, und das Landgericht hätte entweder gemäß § 253 Abs. 2 StPO den fraglichen Teil der Aussage verlesen oder (besser) die Verhörspersonen dazu vernehmen müssen,
‘Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen.
4. Da es deshalb aufgehoben werden muß, braucht auf die weitere Rüge einer Verletzung des § 270 StPO nicht eingegangen zu werden. Es besteht nunmehr die vom Beschwerdeführer gewünschte Möglichkeit, diese Strafsache wieder mit dem anderweitig anhängigen Schwurgerichtsverfahren zu verbinden,
5. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler.
II, Revision des ekl en S
1. Seine Besetzungsrüge ist unbegründet. Er sieht den Verfahrensfehler darin, daß der Vorsitzende entgegen 8 69 Abs. 2 aF GVG nicht vor Beginn des Geschäftsjahres eine Geschäftsverteilungsanordnung getroffen habe; eine solche sei erst am 12. Februar 1973 aufgestellt worden.
Es braucht nicht untersucht zu werden, ob diese Anordnung etwa zulässigerweise mündlich ausgesprochen worden (BGHSt 21, 250, 252) oder aus verständlichen Gründen unterblieben ist: bis zum 29. Dezember 1972 war es ungewiß, ob Dr. Trautmann den Vorsitz in der erkennenden Strafkammer übernehmen werde, und vom 8. Jamuar bis 10. Februar 1973 war er dienstunfähig krank. Jedenfalls hat sich das Fehlen einer Anordnung nicht auf die Besetzung der erkennenden Strafkammer in der Hauptverhandlung auswirken können.
Denn hierfür standen - da Dr. Trautmann wegen Krankheit ausfiel - nach der Geschäftsverteilung nur noch drei Berufsrichter zur Verfügung, diejenigen nämlich, die an der Hauptverhandlung mitgewirkt haben. Eine willkürliche Besetzung der Richterbank, der § 69 Abs. 2 (jetzt § 21 g) 66 entgegenwirken will, konnte also nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer war daher nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen.
2. Im Rahmen der Sachbeschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen Widerstandes in Tateinheit mit Körperverletzung.
a) Zu Unrecht vermißt die Revision Feststellungen darüber, daß der Beschwerdeführer auch auf den Polizeibeamten FEW eingeschlagen habe. In der Darstellung des Sachverhalts heißt es, Fiilibhabe zusammen mit dem Beamten MEERE versucht, den Angeklagten zu überwältigen, und dabei näher beschriebene Prellungen, Kratzer und Schürfwunden davongetragen (UA S. 10). Nach den ergänzenden Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 21) hat sich der Angeklagte mit Faustschlägen und Tritten gegen beide Beamte gewehrt.
b) Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken zur inneren Tatseite. Nach den Feststellungen (UA S. 9, 20) wußte der Angeklagte bereits vor dem ersten gegen Mm : geführten Schlag, daß sein Gegner Polizeibeamter war.
Daß der Beschwerdeführer bei diesem ersten Schlag unter Einwirkung eines Schocks stand, stellt das Urteil nicht
. fest; es ist aber gegenüber dem Protokoll allein maßgebend (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22). Im übrigen hat der Angeklagte "nit beträchtlicher Gewaltanwendung" "verhältnismäßig lange" Widerstand geleistet (UA S. 21); es handelte sich also nicht um eine Augenblicksreaktion. Ein Anhalt dafür, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten während dieses Handgemenges erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen gewesen sei, bestand hiernach nicht.
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3. Da auch sonst das Urteil keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision dieses Angeklagten zu verwerfen.
Pfeiffer . Loesdau Mösl Woesner Zipfel