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BGH Urteil vom 06.06.1984 – 2 StR 72/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 72/84 URTEIL BESY

in der Strafsache

gegen

den Eisengießergehilfen Georgios S aus DB, zevoren am 1945 in

VW (Griechenland),

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1984, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

Justizangestellte

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. September 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

AFS

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung eines früheren Urteils durch den Bundesgerichtshof wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge wiederum Erfolg.

Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Berichte des Arztes Dr. MB von 15. und 21. Dezember 1981 und vom 15. Juli 1982 gemäß § 256 StPO in der Hauptverhandlung verlesen wurden und sich das Gericht nicht durch die Vernehmung des Arztes einen unmittelbaren Eindruck von den Verletzungen des Tatopfers verschaffte (§ 250 StPO).

. a) Bei den verlesenen Schriftstücken handelt es sich nlent um Erklärungen einer öffentlichen Behörde im Sinne des § 256 StPo.

Dr. Meg ist, wie jeweils dem Briefkopf der Berichte vom 21. Dezember 1981 und vom 15. Juli 1982 zu entnehmen. ist, Chefarzt der chirurgischen Abteilung des Krankerhauses. St. Mg in De. Es bestehen daher: schon Zweifel, ob dieses Krankenhaus als offenbar kirchliche Einrichtung ebenso wie ein Krankenhaus der öffentlichen Hand (BGH, Urteil vom 22, August 1978 - 1 StR 139/78 -; OLG Karlsruhe, NJW 1973, 1426) als Behörde angesehen werden kann. Diese Frage braucht aber hier nicht entschieden zu werden. Denn Dr. MB nat die ver-

lesenen Arztberichte, was ihre Anerkennung als Behördengutachten voraussetzen würde (BGH NStZ 1984, 231), nicht im Namen des Krankenhauses und im Auftrag seines Leiters erstattet, sondern im eigenen Namen. Dafür spricht schon, auch wenn dies nicht allein ausschlaggebend sein kann (siehe Mayr in KK, Rdn. 3 zu § 256 StPO und die dortigen Zitate) die. Verwendung des oben wiedergegebenen Briefkopfes. Hinzu kommt, und dies ist entscheidend, daß der Arzt alie verlesenen Berichte ohne Zusatz "in Vertretung" oder "im Auftrag" unterzeichnet hat und daß er selbst (und nicht das Krankenhaus) das Honorar jedenfalls für den Bericht vom 21. Dezember 1981 liquidiert hat. | |

b) Auch als "Atteste über Körperverletzungen" (§ 256 Abs. 1 Satz 1, letzte Alternative StPO) durften die Arztberichte nicht verlesen werden, weil Verfahrensgegenstand nicht eine Körperverletzung, sondern versuchter Totschlag ist (BGHSt 4, 155, 156; BGH, Beschluß vom 19. Mai 1978 - 2 StR 183/78 -; ständige Rechtsprechung).

2. Auf der unzulässigen Verlesung der Arztberichte kann das Urteil beruhen.

Nach den Feststellungen war die Tatwaffe "ein feststehendes Messer mit einem gebogenen Griff und einer spitz zulaufenden Klinge. Die Klinge war mindestens 5 cm lang ..." (UA S. 4). Ein Stich mit diesem Messer traf das Opfer "im Bereich des linken. Rippenbogenrandes, durchstieß den Brustkorb in der Nähe des Herzens und

ALS

drang durch das Zwerchfell in die Bauchhöhle ein ..." (UA S. 6). "Nach den Gutachten der Sachverständigen

Prof. Dr. WB und Dr. MO ist die Länge des

Stichkanals ... mindestens mit 10 cm anzunehmen" (UA S. 15).

Seine Überzeugung, der Angeklagte habe beim Einsatz des Messers mit Tötungsvorsatz gehandelt, stützt das Landgericht,von Prof. Dr. Weg» sachverständig beraten, unter. anderen darauf, daß "der Stich in den Brust-/ Bauchbereich mit massiver Kraft ausgeführt" wurde, "weil der Stichkanal länger als die Klinge ist" (UA S. 16). Dabei konnte die dieser Wertung zugrunde liegende Feststellung über die Länge des Stichkanals nur den Angaben in den verlesenen Arztberichten entnommen worden sein. Denn der Sachverständige Prof. Dr. WB var bei der Versorgung des Opfers durch Dr. a) nicht zugegen und konnte daher aus eigenem Wissen keine Angaben über Verlauf und Länge des Stichkanals machen.

Das Landgericht hat daher den verlesenen Arztberichten nicht nur Feststellungen über Körperverletzungen (§§ 223, 223 a StGB) entnommen, sondern aus der Art einer Verletzung Rückschlüsse auf die Stärke des Angriffs und damit auf die Willensrichtung des Angeklagten (Tötungsoder nur Verletzungsvorsatz) gezogen.

3. Die sonach gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils macht ein Eingehen auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge entbehrlich.

Der Senat macht von der durch § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Landgericht Gebrauch.

Die neu entscheidende Schwurgerichtskammer wird auf BGH NStZ 1984, 118 und darauf hingewiesen, daß im Falle einer Verurteilung nicht dahingestellt bleiben darf, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vorliegt. |

Müller Maier Theune

Niemöller Gollwitzer