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BGH Urteil vom 07.05.1991 – 1 StR 138/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 138/91 URTEIL 2.5.39

in der Strafsache

gegen

Wilhelm Sch ui zu: AU <enorcn am GE 1551 in SCHE

wegen Diebstahls

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 7. Mai 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Richter am Oberlandesgericht REERB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OP£f. vom 15. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte

a) im Falle II 1 der Gründe wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt worden ist und im Ausspruch über die Gesamt-

strafe;

b) in den Fällen VIa,b, c, d, e der

Gründe freigesprochen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bayreuth zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Bandendiebstahls in vier weiteren Fällen

sowie des versuchten Bandendiebstahls in einem weiteren Fall

hat es den Angeklagten freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl im Falle II 1 und die Freisprechung des Angeklagten in den Fällen VI a,b, c, d, e; sie hat im Umfang der Anfechtung Erfolg.

1. Die auf $S 244 Abs. 2 StPO gestützte Aufklärungsrüge ist begründet.

In der Hauptverhandlung vom 8. November 1990 hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, Übersetzungen von drei in Sinti-Sprache geführten Telefongesprächen des Angeklagten, welche im Rahmen einer Telefonüberwachung aufgezeichnet worden waren, zum Beweis der Tatsache, daß der Angeklagte in zwei Fällen Mittäter von Einbruchsdiebstählen gewesen sei (Fälle II 1, VI a der Urteilsgründe), zu verlesen. Hierbei handelte es sich um Inhaltsangaben dieser Gespräche, welche ein von der Polizei beschäftigter anonymer Dolmetscher angefertigt hatte.

Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer - ohne nähere Kennzeichnung des Ablehnungsgrunds nach $S 244 Abs. 3 StPO - abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die vorgelegten Übersetzungen beständen lediglich aus Inhaltsangaben der Telefonate; es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grunde eine wörtliche Wiedergabe nicht erfolgt oder nicht möglich gewesen sei. Weiterhin stehe der Verlesung entgegen, daß we-

der das Gericht noch die übrigen Verfahrensbeteiligten sich

einen sicheren Eindruck von der Zuverlässigkeit der vorliegenden Übertragung hätten verschaffen können. Zum einen beruhe dies darauf, daß nur Inhaltsprotokolle vorlägen, zum anderen könne auch das sprachliche und grammatikalische Verständnis und Können des Übersetzers nicht nachgeprüft werden, da fachliche Qualifikation und Ausbildungsweg unbekannt

seien.

Ob die Verlesung der vorliegenden Inhaltsangaben mit dieser Begründung abgelehnt werden konnte, bedarf keiner Entscheidung (zur Verwertung der Ergebnisse der Telefonüberwachung vgl. BGHSt 27, 135; BGH NStZ 1985, 466; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1982 - 3 StR 419/82, vom 19. April 1981 - 3 StR 236/80 und vom 22. August 1978 - 1 StR 139/78; ferner Laufhütte in KK 2. Aufl. S 100 a Rdn. 16; Mayr in KK 2. Aufl. § 249 Rdn. 15; Kleinknecht/ Meyer, StPO 39. Aufl. S 249 Rdn. 7 und $S 100 a Rdn. 15); jedenfalls hätte das Landgericht entsprechend der ihm obliegenden Aufklärungspflicht sich nicht darauf beschränken dürfen, die einzige Möglichkeit der Verwertung der Tonbandaufzeichnungen über die Telefonate des Angeklagten in der

Verlesung der vorhandenen Inhaltsangaben zu sehen.

zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Beweisamtrag vom 8. November 1990 selbst ausgeführt, ein anderer als der von der Polizei eingesetzte Übersetzer habe sich nicht finden lassen. Der ablehnende Beschluß der Strafkammer führt demgemäß aus, "alle Bemühungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, andere Übersetzer zu finden",

seien erfolglos geblieben. Dennoch beanstandet die Revision

zu Recht, daß das Landgericht, das einen wesentlichen Grund, die beantragte Verlesung abzulehnen, darin sah, daß nur Inhaltsprotokolle der geführten Telefongespräche vorlagen, es unterlassen hat, wörtliche Übersetzungen herbeizuführen. Nach dem Vortrag der Revision wäre der anonyme Übersetzer zur Erstellung wörtlicher Übersetzungen bereit und in der Lage gewesen. Weder aus dem ablehnenden Beschluß noch aus dem Urteil ergibt sich indes, ob er dazu aufgefordert worden

ist.

Bei Vorliegen wörtlicher Protokolle, wäre, wie auch das Landgericht in seinem ablehnenden Beschluß hervorhebt, die Überprüfung der Richtigkeit der Übersetzungen erleichtert worden, Vorhalte daraus an den Angeklagten wären besser mög-

lich gewesen.

Der dargelegte Aufklärungsmangel betrifft unmittelbar nur die Taten zum Nachteil KW (11 ı des Urteils) und Dr. vB (VI a des Urteils). Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß sich der Fehler auch auf die Entscheidungen in den Fällen VI b (Une , vı c (Cu), vi cd (Dr. Ko) und VI e (HER) ausgewirkt hat. Ließ sich, was nach dem von der Revision mitgeteilten Inhalt nahelag, aus den abgehörten Telefongesprächen in Verbindung mit der Auswertung weiterer Beweismittel auf eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten und auf mittäterschaftliche Beteiligung in den Fällen II 1 und VI a schließen, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Gericht, welches überdies an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit ungewöhnlich hohe Anforderungen gestellt hat, auch in den weiteren Fällen

nicht freigesprochen hätte.

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2. Die in dem ablehnenden Beschluß angedeutete tatsächliche Behauptung, ein anderer Übersetzer habe objektiv nicht gefunden werden können, erscheint zweifelhaft. Zwar ist es aus verschiedenen Gründen schwierig, Übersetzer oder Dolmetscher für die Sinti-Sprache im Strafverfahren zu finden; dies erscheint jedoch nicht vornherein unmöglich. Nahegelegen hätte vorliegend beispielsweise eine Anfrage beim Bundeskriminalamt oder bei verschiedenen mit dieser Problematik vertrauten Landeskriminalämtern. Ob und mit welchem Ergebnis solche Anfragen erfolgt sind, hat das Landgericht nicht dargelegt. Mit Wahrscheinlichkeit hätten entsprechende Erkundigungen ergeben, daß, wenn auch mit Schwierigkeiten, Über-

setzer für die Sinti-Sprache gefunden werden können.

3. Es erschien zweckmäßig, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bayreuth zurückzuverweisen.

Gribbohm Maul Foth

Granderath Brüning