Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 01.03.1966 – 1 StR 385/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2064: 082 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 _StR_ 385/65 URTEIL.
5:
6.
in der Strafsache
gegen
den ehemaligen Regierungsrat Friedrich K ]
aus ip geboren an ED 1316 ir Sn (Saarland),
den Regierungsinsvektor Theodor BED :.: ib geboren am EEE 1927 in Dei,
den ehemaligen Regierungsangestellten Norbert J EEE aus K , geboren an ED 192 in TED (\cs.),
den Regierungsinspektor Josef VD zu: cu
dort geboren am ED 1325
den ehemaligen Verwaltungsangestellten Günter Sg -
GE :v: YO. :ort zevoren an ln 1927;
den ehemaligen Verwaltungsangestellten Gerhard > -
U
wegen schwerer Bestechlichkeit u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 1. März 1966 in der Sitzung vom 4, März 1966, woran teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende kichter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt zu: EB
als Verteidiger der Angeklagten BD»
und JE, Rechtsanvalt iD :ı: DB als Verteidiger des Angeklagten Ve»
Rechtsanvalt iD :.: GEEEED
als Verteidiger des Angeklagten Justizangestelltergg>
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
1. Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12.Juli 1963 wird, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben:
a) auf die Revision des Angeklagten Kin soweit es ihn betrifft, in vollem Umfang, ferner auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
b) auf die Revision des Angeklagten Be in Yall Ki und zur Gesamtstrafe, ce) auf die Revision des Angeklagten Je in
den Fällen Bu@pund Hei und zur Gesamtstrafe,
4) auf die Revision des Angeklagten LP in den Fällen Hogpund ICE una zur Gesamtstrafe,
e) auf die Revision des Angeklagten Se in den Fällen Dee und der unbekannten Spenderin, im Strafausspruch der Fälle How, ci und Dun sowie zur Gesamtstrafe - unter vegfall des "Freispruchs im übrigen" —
2. Die Revision des Angeklagten VE: ir: verworfen. Er hat die Austen seines Kechtsmittels zu tragen.
Ferner werden die weitergehenden Revisionen der
Angeklagten gg, mp. NED .-: : ED
vervorfens
3. :ImUmfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Nainz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
in ie en rn m
I. Das Landgericht hat u.a. verurteilt die Angeklagten; “OD vegen zucier Fälle fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einen Jahr,
sechs lionaten und einer Woche, Es wurden für verfallen erklärt Di 6.700 (davon 1.800 DM gegebenenfalls in Gesamthaftung mit den Vorteilsgeber Kom ; und für empfangene Sachzuwendungen deren Wert von 216,22 Di;
BWunter Freisprechung im übrigen wogen fortgesctzter schwerer Bestechlichkeit in einem Fall und einfacher 3estechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtgefänsnisstrafe von einem Jahr und einem «onat.- ks wurden für verfallen erklärt DU 8.000, der bei dem Angeklagten sichergestellte Brillant (ohne Fassung), der sichergestellte Ring mit Brillanten ohne die Koralle, sowie der ursprünglich darin gefaßte Nephrit, ferner an Stelle weiterer Sachzuwendungen deren Wert von Dil 764;
IE essen fortgesetzter schwerer Bestecnlichkeit in fünf Fällen und wegen einfacher teils fortgesetzter Bestechlichkeit in acht Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr und acht Monaten. Es wurden für verfallen erklärt DM 13.350, bei ihm sichergestellte Gegenstände und an Stelle weiterer Sachzuwendungen deren Wert von 943,85 DH;
VB vezen fortgesetzter schwerer und fortgesetzter einfacher Bestechlichkeit in je einem Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Woche. Für verfallen erklärt wurden 1.000 DM und an Stelle von Sachzuwendungen deren Wert von 230 D3;
SEE unter Freisprechung im übrigen wegen neun, zum
Teil in sich fortgesetzter Fälle schwerer Bestechlichkeit
und zweier, zum Teil in sich fortgesetzter Fälle einfacher Bestechlichkeit zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen
Jahr und neun lHlonaten. Es wurden für verfallen erklärt
Di 18.700, eine Reihe von Gegenständen und an Stelle weiterer Sachzuweridungen deren Wert von 297,50 DM;
IC unter Yreisprechung in übrigen wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit in fünf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs hLonaten. Es wurden für verfallen erklärt 21.400 Dii, eine Reihe sichergestellter Gegenstände und an Stelle weiterer Sach-
zuwendungen deren Wert von 461,65 Dil.
Diese Angeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt, sowie die Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten x ; dieses Rechtsmittel wird von der Bundesanwaltschaft vertreten.
Die Angeklagten zu 1 - 4 und 6 rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Kechts. Der Angeklagte Sp erhebt nur die Sachbeschwerde. Die Revision des Angeklagten Klemaan hat in vollem Umfang, die Rechtsmittel der Angeklagten Ip uw: EEE ::: SCHE haben teilweise Erfolg. Die Revision des Angeklagten EB :1eiv: erfolglos. Anderseits greift die gegenüber dem Angeklagten KB erhobene, auf die Gesamtstrafe beschränkte Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft durch.
Il. Revision des Angeklagten KW (Ss. 25-36, 134-138 UA);
4. Verfahrensrügen 1. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist begründet. Wie die Revision zutreffend vorträgt, ist der Angeklagte Kb an 14. kai 1963, dem ersten Verhandlungstag, nur über seine persönlichen Verhältnisse und seinen Werdegang vernommen worden (Bl. 3, Bd. XXXII d.A.). Nach weiteren Verhandlungen wurde das
Verfahren gegen ihn abgetrennt und vertagt auf den
22, ®ai 1963 (Bl. 5 R d.A.). Am 22. Mai 1963 (Bl. 26,27 d.A.)
wurde das abgetrennte Verfahren wieder verbunden. Der Vorsitzende gab einen Überblick über den"bisherigen Verhandlungsverlauf". Sodann wurde das Verfahren gegen xD “ieier abgetrennt und vertagt auf den 31.WMai 1963. Am 31. Mai 1963 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ebenso verfahren, unter Vertagung auf den 7. Juni 1963 (Bl. 32, 32 R); desgleichen an 7. Juni unter Vertagung auf den 14. Juni und am 14. Juni unter Vertagung auf den 21. Juni 1963 (Bl. 55, 70). Am 21. Juni 1963 wurde dann gegen den Angeklagten KW zur Sache verhandelt
(Bl. 87 £f d.A.)e
Die Revision rügt, daß an den Verhandlungstagen, zu denen der Angeklagte nicht geladen war (16. und 21.hai, 6., 11., 18. und 19. Juni 1963) und an den oben erwiühnten Tagen, an denen ihm gegenüber das Verfahren alsbald wieder abgetrennt wurde, die Verhandlung gegen ihn also nur eine leere Form war, Sachverhalte zur Erörterung kamen, auf die auch seine Verurteilung gestützt worden sci. Angesichts des Inhalts der jeweiligen Verhandlungsprotokolle und der Urteilsgründe (S. 8, 16 - 18 UA) ist davon auszugehen, daß dies so war. Darin lag eine Verletzung des § 261 StPO, auf der das Urteil gegen den Angeklagten KB erunen kann (RGSt 67, 417, 418; vgl. auch RGSt 69, 360; 70, 67). Der vom Vorsitzenden jeweils, insbesondere am 21. Juni 1963 vor Vernchmuüg des Angeklagten zur Sache gegebene Überblick über den bisherigen Verhandlungsverlauf (richtig: Verhandlungsergebris; Bl. 32 R Bd.AXX1I) bestätigt die vorstehende Annahme. Um einen Fall des § 247 Abs. 1 5tPO, der eine solche Unterric. tung ausnahnsweise zuläßt, hat es sich nämlich hier nicht gehandelt (RG Ji 1935, 2980 Nr. 59).
Es kann somit auf sich beruhen, ob die Verfahrenshandhibung des Tatrichters auch gegen § 229 StPO verstieß.
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Das Yrteil gegen den Angeklagten 8 ist jesenfalls wegen Verletzung des § 261 StPO mit den Feststellungen aufzuheben, Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.
2. Zu den übrigen Verfahrensbeschwerden des Beschwerdeführers ED ist nur allgemein zu sagen:
Die Rüge einer Verletzung des § 338 ir. 3 StPO gibt Anlaß, zu bemerken, daß ein Aufsuchen des Gerichts im Beratungszinmer durch Verfahrensbeteiligte (bei ıcschlossener Tür) unbedingt zu vermeiden ist (vgl. 5GH, Urt.v. 7. Januar 1955, 5 StR 609/54 bei Dallinger “DR 1955, 272 zu § 193 GVG; Nr. 105 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren).
Die Behauptung, der Angeklagte habe sein Aut (sonst) einwandfrei gef'.hrt, mußte zwar nicht unbedingt, konnte aber für die Strafzumessung mit von Bedeutung sein (vgl. auch BGHSt 8, 186, 188); ebenso das Beweisthema, für das die Zeugen Haggp und: Bo dvenannt wurden.
1. Die Verurteilung des ängeklagten Km wesen schwerer Bestechlichkeit im Fall Ko wire auf Grund der bisherigen Feststellungen - ihre verfahrensmäßig einwandfreie Grundlage unterstellt -— rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe von Koggpp Vorteile sefordert und angenommen und dabei KoggB >flichtwiärizge Gezenleistungen zugesagt, und zwar; vermehrten Ausstoß von "Ko -3escheiden", Berücksichtigung auch des Interesses Kogg an summentäßig hohen Bescheiden und Unterlassung der gebotenen Verhinderung weiterer Bestechungsversuche in der von KÜEED ;e1eiteten Behörde (insbesondere 5. 34,35 UA)»
Aus der Honorarvereinbarung, durch die Ki anteilsnäßig an den Erfolgshonoraren Koggp>s beteiligt wurde, durfte die Strafkammer schlie3en, daß der Angeklagte sich damit
bereit erklärte, von Ko vertretene Anträge zum Schaden anderer Antragsteller bevorzugt zu behandeln und die empfangenen und noch weiter versprochenen Zuwendungen hinsichtlich der Höhe der Entschädigungssumme zu berücksichtigen. Es ist ferner hinreichend festgestellt, daß
der Angeklagte sich stillschweigend zur Duldung weiterer Bestechungsversuche bereit erklärt hat (RGSt 16, 42, 45, 46), da ihm auch die sonstigen "Kontaktpflege"-iethoden Kogp: (Briefmarken-Verteilung) bekannt waren.
Zwar führt der Tatrichter (S. 8 - 20 UA) aus, daß allgemein verbindliche, insbesondere praktisch durchführbare Anweisungen für die Reihenfolge der zu bearbeitenden Anträge nicht bertanden., Jedoch durfte die 5trafkamnmer in der schlüssigen Zusage - nach völlig sachfremden Auswahlgrundsätzen (d.h. danach, ob die Anträge von bestimmten Agenten eingereicht oder vertreten würden) an die Sachbearbeitung heranzugehen - das Versprechen pflichtwidriger Amtsführung und damit die in § 332 StGB vorausgesetzte "Unrechtsvereinbarung" erblicken. Denn damit sollte den gewährten Vorteilen - ohne Rücksicht auf die Interessen anderer, mindestens ebenso berechtigter Antragsteller - maßgeblicher Einfluß auf die zu treffende Auswahl eingeräumt werden (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des Urteils zum Fall Lachmann S. 50 und 128 UA). Daß nachteilige Auswirkungen auf die übrigen Antragsteller nicht tkonkret erfaßt und nachgewiesen werden konnten" (5. 20 unten UA), ist für die Schuldfrage unerheblich. Denn es war der Sinn der schlüssigen Unrechtsvereinbarung, daß ganze Gruppen von Antragstellern aus sachfremden Beweg-
gründen, unter Hintansetzung der Interessen anderer 3ewerber bevorzugt an die Reihe kommen sollten. Dies war; auch unter Berücksichtigung der damaligen turbulenten Gesumtlage pflichtwidrig. Die Entscheidung des Senats BGHSt 15, 350 betrifft einen wesentlich harnloseren Sachvernalt.
2. Im Fall Tl hätte allerdings die Verurteilung auch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben können. Hier hält das Landgericht für erwiesen, daß Kg die Zuwendungen TE : seit dem - "durch reinen rechtfertigenden äußeren Anlaß motivierten" - Osterpaket "1956" als Ansinnen von Pflichtwidrigkeiten verstanden hat (Ss. 35 VA). liierzu ist zu sagen; Mit dem "üsterpaket 1956" hat der Tatrichter in Wirklichkeit die Oster-Sendung des Jahres 1957 (Delikatesspaket im Wert von 24 Di) gemeint, wie sich aus S. 50 UA ergibt. Auf jeden Fall hat das Landgericht die besonderen Anlässe und den jeweils verhältnismäßig geringen Wert dieser weiteren Zuwendungen nicht erkennbar gewürdigt. Es bestanden hier doch wohl grundlegende Unterschiede gegenüber dem Fall Kossoy» Tauchner hatte, wie dies seine Art war (s. 12, 13 UA), dem Angeklagten zunächst im Dezember 1956 anläßlich dessen Ernennung zum Regierungsrat einen Fliederstrauß im Wert von 30 Di übersandt. KB enpfana diese "Aufmerksamkeit" nicht als Unkorrektheit oder gar als mehr
5. 30 UA). Die weiteren Zuwendungen (angenommener Gesamtbetrag: 216,12 DM; 5. 4, 138 UA richtig wohl nur
127,25 Dils S. 30, 31 UA; zuzüglich 5.- Dils S. 28 UA) erfolzten ebenfalls aus besonderen Anlässen (Ostern und Weihnachten) und überstiegen jeweils den Wert der Gratulations-Sendung (Dezember 1956) nicht oder nicht erheblich (S. 30, 31 UA). Im Rahmen der Strafzumessung (S.136 UA)
B‘
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sagt das Landgericht selbst, deß sich Te "au Rande der kleinen Aufmerksamkeiten bewegte". Dies alles hätte die Prüfung nahe legen müssen, ob TE auch mit seinen späteren Geschenken (ab Ostern 1957) nicht lediglich das allgeneine Wohlwollen des Angeklagten
K ;owinnen wollte (BGHSt 15, 217, 223; 15, 239, 250, 251).
3. Bei der Strafzumessung muß der Tatrichter Formulierungen vermeiden, die den Anschein einer Verdachtsstrafe oder disziplinargerichtlicher Würdigung hervorrufen könnten (vgl. dazu: S. 36, 134, 135 UA). Die bisherigen Zumessungserwägungen erwecken den Eindruck, als wenn der Angeklagte KÜEB vor allem deshalb am schärfsten bestraft werden sollte, weil er früher Gerichts-Assessor gewesen war. — Im übrigen wird auch dazu Stellung zu nehmen sein, daß die betreffenden Vorgänge 8 - 9 Jahre zurückliegen. Dies hat entsprechend auch für die anderen Angeklagten zu gelten, soweit bei ihnen eine erneute Strafzumessung in Betracht komnt.
Bei der Verfallerklärung (S. 4, 137, 138 UA) ist zu beachten, daß sich bezüglich der an Ko zurückgezahlten 1.800 DM eine NHithaftung des Angeklagten ‘gu bei unveränderter Sachlage, nicht rechtfertigen ließe. Dies wäre nur dann der Fall, wenn einc Verurteilung des Vorteilskebers aus § 333 StGB ausgeschlossen wäre. (vgl. BGH Urt.v. 19. Juli 1961, 2 StR 233/61,5. 18). Dies stand aber gerade nicht fest. Gevisse Ungereimtheiten in diesen Rechtsfolgen müssen hingenommen werden (BGHSt 13, 328, 330 a.&.). - Daß gegen die Annahme des Gesamtwertes der Sachzuwendungen von 216,12 Di (Tim) Bedenken bestehen, ist schon zu Nr. 2 erwähnt.
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11I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Dieses auf die Bemessung der Gesamtstrafe bezüglich des Angeklagten KÜEEWB peschränkte Rechtsmittel ist begründet. Aus der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und der, gemäß § 21 StGB umzuwandelnden kinzelstrafe (nicht; "kinsatzstrafe", wie es S. 136 UA heißt; vgl» § 74 Abs. 3 StGB und RGSt 25, 297, 360), war die Gesamtstrafe zu bilden. Der § 19 Abs. 2 StGB tritt lediglich dann zurück, wenn die Umwandlung der Gefüngnisstrafe nur einen lonat Zuchthaus oder weniger ergibt. Dann allerdings würde die wörtliche Anwendung des 9 19 Abs. 2 StGB gegen § 74 Abs. 3 StGB verstoßen (BGHSt 16, 167, 168). So war es hier jedoch nicht. Denn die 60 Tage Gefängnis ergaben nach § 21 StGB 40 Tage Zuchthaus. Es hätte also eine Gesamtstrafe von einen Jahr und sieben Monaten Zuchthaus verhängt werden müssen. Dies muß das Landgericht beachten, falls es wieder vor eine solche Frage gestellt werden sollte.
IV. Revision des Angeklagten Bi (S. 45, 51, 53 - 62, 140, 141 UA)
A. Verfahrensrügen
l. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung folgendes, in der Niederschrift als Hilfsamtrag gekennzeichnete Beweisbegehren gestellt:
Die Zeugin HE Hate BE rnie angesonnen und
habe keine Unrechtsvereinbarung - und zwar weder äusdrücklich noch stillschweigend - getroffen;
er solle unter Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht eine bevorzugt schnelle, großzügige und sachlich nicht gerechtfertigte Bearbeitung ihrer und der intschädigungsfälle ihrer kandanten vornehmen.
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BB h:be sich ihr gegenüber auch nie in diesem Sinne bereit gezeigt. Ihr Wunsch sei lediglich gewesen, durch ihre Zuwendungen sich bei MP allgemeines Wohlwollen und Geneigtheit zu sichern.
Dieser Beweisamtrag ist von der Strafkammer in den Urteilsgründen (5. 59 - 60 UA) abgelehnt worden.
Es kann dahinstehen, ob alle Ablehnungsgründe rechtlich einwandfrei sind (z.B. bzgl. des Widerspruchs zu dem Geständnis des Angeklagten: RGSt 17, 315; RG JW 1925,
2782 Ur. 6; der Ungeeignetheit als Beweismittel: BGHSt 14, 339, 342; der Bedeutungslosigkeit der Aussage: BGHSt 15, 239, 251 oben, S. 355 Mitte). Jedenfalls wird die Ablehnung von der ırwägung getragen, daß Frau Zi» (SC) in Sinne ücs § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unerreichbar war. Schon im Jahre 1959 hatte die Staavsanvaltschaft versucht, unter Zusicherung freien Geleits eine Inlandsvernehmung dieser Agentin zu erreichen. Dios scheiterte daran, daß sie durch ihre damaligen Verteidiger mitteilen ließ, sie sei krank (Bl. 132 - 148 Bd. X,
Bl. 190 - 191 Bd. Xl d.A.). Unter Nr. 2 der Anklageschrift vom 17: Juli 1961 (Bd. AXVIiI d.A.) wird sie als in Brüsscl lebende belgische Staatsangehörige aufgeführt.
Mit Schreiben von 23. Oktober 1962 zeigte ihr Verteidiger dem Landgericht an, der Gesundheitszustand von Trau ZU Habe sich in der letzten Zeit noch weiter verschlechtert. Es sei ihr unmöglich und von ihren Ärzten streng verboten, an einer Hauptverhandlung in dieser Sache teilzunehmen. Daraufhin wurde vom Landgericht,
ohne \iderspruch der Staatsanwaltschaft, das Verfahren gcgen Frau HD ;er:ä2 5 205 StrO verläufig eingestellt, weil sic i.5. des §§ 276 StPO abwesend sei und dies, in Verbindung mit ihrem schlechten Gesundheitszu-
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stand der üurchführung einer Hauptverhandlung gegen sie auf unabsenbare Zeit entgegenstehe (Beschl. vom 13. Novenber 1962, Bd. XXXI, Bl. 255 R.d.A.)
Eine Auslandsvernehmung durfte die Strafkammer nach Sachlage für unzureichend halten (S. 60 in Verbindung mit S. 33 UA; BGiSt 13, 300, 302) und nach alleden Frau | damals als unerreichbares Beweismittel ansehen.
2. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß an vernomnene Zeugen (hier: Dr. Migmpur: Ci noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen (BGHSt 4, 125, 126). Im übrigen war die Beweisfrage unerheblich, wie zur Sachrüge unter B 1 dargelegt wird. Bezüglich der Nübrigen Dienstvorgesetzten" (S. 9 der Revisionsbegründung vom 19. November 1963) ist die Rüge entgegen % 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.
3. Dagegen greift die Aufklärungsrüge vezüglich des Zeugen Georg Ku durch. Dieser schon bejahrte (1892 geborene) Zeuge war auf Ersuchen der Staatsamwaltschaft (Bl. 130, Bd. AVI d.A.) am 15. März 1960 in Wien richterlich vernommen worden (Bl. 134 £f£ Bd. XVi). Zur Hauptverhandlung wurde er nicht geladen und in dieser nicht vernommen (vgl. auch die kEingabe Künstlingers von 9. Juli 1963, Bl. 28, Bd. XXXIV d.A.). Es ist offenbar vergessen worden, die Niederschrift über seine richterliche Vernehmung gemäß § 251 äbs. 1 Nr. 2 - 3 StPO zu verlesen. Diese Unterlassungon rügt die Revision, und zwar zu Recht. liindestens die Notwendigkeit der Verlesung mußte sich dem Tatrichter angesichts des Inhalts der Wiener Aussage aufdrängen (§ 244 Abs. 2 StPO). Auf dem
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Fehler kann die Verurteilung insoweit beruhen. Sie wäre übrigens angesichts der unbestimmten Ausführungen S. 61 UA ("aus dankbarer und vielleicht (!) auch schon auf die Zukunft zielender Gefälligkeit") auch sacilichrechtlich bedenklich. Die Möglichkeit eines bloßen Beziehungskaufs ist nicht ausgeräunt. Das Urteil ist daher insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.
Bezüglich des Vorwurfs der Steuerhehlerei (S. 16, 25 der Anklage; § 403 Abs. 1 AO; S. 61, 62 UA) ergeben sich keine Besonderheiten (RG JW 1928, 2265 Nr. 62). Eine nachträglich erlangte Kenntnis Bis von der Zollhinterziehung KB: ist strafrechtlich bedeutungslos (RGSt 71, 280; BGH HJW 1952, 515, 516 Nr. 25 zu § 259 StGB; Hartung in Hübschmann-Hepp-Spitaler, AO, § 403, Rn. 11). Der Tatrichter hat zwar mit teilweise fehlerhafter Begründung (§ 73 StGB, § 264 StPO), aber im Ergebnis zu Recht den Tatbestand der Steuerhehlerei für nicht gegeben erachtet. Der Angeklagte ist insoweit nicht schuldig; der Eröffnungsbeschluß ist entgegen der Ansicht des Landgerichts ausgeschöpft.
B. Sachrüge
1. Die Beurteilung des Falles /E o1> fortgesetzto schwere Bestechliohkeit (S. 54 - 61 UA) läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es kam nur darauf an, daß der Angeklagte erkannte, deß die ihm angesonnenen Nandlungen pflichtwidrig waren (BGHSt 15, 352, 355 unten).
Daß dies so war, ist hinreichend festgestellt. Es wäre daher ohne Bedeutung, ob bei der späteren Durchführung
der Vereinbarung auch Bescheide honoriert wurden, die in-: folge einer Anweisung von Dienstvorgesetzten zu bevorzugter Bearbeitung gelangt waren.
2. Die Verurteilung im Fall Hefe (5. 57, 61 UA) hat der Angeklagte nicht angefochten. Dies ergibt 5. 19 der Revisionsbegründung. Außerdem hat dies der dazu ermächtigte Verteidiger noch ausdrücklich vor dem Senat erklärt:
C. Bezüglich des Angeklagten B@ ist daher das ürteil aufzuheben, soweit er im Fall Ku verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und hinsichtlich der Verfallerklärung von 364 Dü (S. 5, 61, 141 UA). Die weitergehende Revision ist zu verwerfen. Es ist übrigens zu Unrecht die Geldersparnis statt der Uhr (des "impfangenen" i.5. des § 335 StGB) für verfallen erklärt worden (BGH, Urt.v. 20. Dezember 1960, 1 Stk 493/60 und v. 17. Juli 1962, 1 StR 197/62). Nunmehr aber ist § 358 Abs. 2 5. 1 StPO zu beachten.
V. Revision des Angeklagten m (5: 62 - 73, 141, 142 UA)
A. Verfahrensrügen
1. Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, daß an Zeugen oder Angeklagte noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen (BCHSt 4, 125, 126; BGH VRS 17,
351, 352).
2. Das ikevisionsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstinnen, was die Sitzunssniederschrift über den inhalt von Aussagen oder Einlassungen angibt (BGH NJW 1966, 65 ür. 22).
3. Die Aufklärungsrüge S. 22, 23 der Hev.-Begr.- Wichtbeizichung "der Entschädigungsakten der Verwandten und Bekannten des üntschädigungsberechtigten cc - ist nicht dem 5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt
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und daher unzulässig. Die betreffenden Akten sowie die Verwandten und Bekannten hätten näher bezeichnet werden müssene
4. Das Landgericht durfte, wie vorstehend schon bei BB erwähnt, Frau ZU = 15 unerreichvares Beweismittel ansehen (S. 78 UA). Für Dr. Ks 3er in der Schweiz lebt und nach den vorgelegten ärztlichen Attesten (Bd. XAXXI, Bl. 478 - 484 d.A.) gesundheitlich nicht in der Lage war, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen (S. 35, 78 WA), galt dasselbe.
Der Agent Maksimiliarn Ti var zwar an 9. Oktober 1958 vom Koblenzer Gerichtsarzt als haftfähig angesehen worden (Bd. I, Bl. .158 ff). Nach den ärztlichen Zeugnissen vom 27. kärz 1963 (Bd. XXXI, Bl. 449, 450 d.ä.) befand er sich jedoch zu damaliger Zeit wegen infektiöser Hepatitis in einen MW: rarkennaus in stationärer Behandlung. Nach 5. 53 UA war er dort auf Isolierstation und für 8 - 10 konate ans Krankenlager gefesselt. Die Strafkarner durfte ihn daher, auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung BGH NJW 1953, 1522 Nr. 22 als -— auf nicht absehbare Zeit - unerreichbar ansehen.
5. Dagegen ist die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Bug (5. 78, 59, 60 UAs Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache) rechtlich zu beanstanden. Das Landgericht hat keine ausdrücklichen "Unrechtsvereinbarungen" festgestellt, sondern sie aus dem schlüssigen Verhalten der Beteiligten hergeleitet (S. 76 oben UA). Es konnte jedoch für die Entscheidung nicht völlig ohne Bedeutung sein, zu ermitteln, was der Vorteilsgeber Zug it scinen Angeboten (Zahlungen pro Bescheid, Goldarmband für die ühefrau Si, 5. 74 UA) nach seinor Vorstellung erreichen wollte und wic
—3< |) auf dieses Ansinnen reagiert hat. Dessen war der atrichter nicht unbedingt dadurch überhoben, daß Bug S. 78 VA) - durch Strafbefchl - wegen aktiver Bostechung verurteilt worden ist. Daher muß die Verurteilung des Angeklagten IB zu äiesem Punkt aufgehoben werden.
Da die Aufhebung aus dem angeführten verlahrensrechtlichen Grund erfolgt, bleibt sie auf die Reichweite der Verfahrensrüge beschränkt, mithin auf den Angeklagten
AED na den Fa11 Bug B. Sachrügc
1. Die Annahme einfacher Bestechlichkeit in sieben Tällen (S. 63 UA) läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Der Urteilszusammenhang ergibt, daß der insoweit geständige Angeklagte Wrier die verschiedenen Vorteile Jeweils für Amtshandlungen angenommen hat (RGSt 64, 326, 336) und nicht lediglich im Hinblick auf scine dienstliche Stellung. Insoweit liegt der Sachverhalt anders als in Fall Btchöt 15, 239, 251.
Im Fall Go „ar das Landgericht überzeugt, daß die Zuwendungen (S. 64 UA) Belohnungen für die dienstliche Beratung und die sonstige amtliche Tätigkeit des Angeklagten darstellen soliten und als solche gewährt und angenommen worden sind (5. 65 UA). Es bestcht kein Anhalt dafür, daß die Strefkamner die Beratung Ge in_ dessen eigener Entschädigungs-Sache, die schon zur LKB geäichen var ($S. 64 oben UA), noch zum dienstlichen Aufgabenkreis des Angeklagten gerechnet hat, Daher ist die Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit nicht zu beanstanden.
2. Dagegen ist die Annahme fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit im Fall ig (5. 66 - 72 UA) nicht zu
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halten. Das Landgericht hat in diesem, besonders liegenden Fall die nachträglich belohnte »flichtwidrige Amtshandlung des Angeklagten darin gesehen: er habe seine Dienstpflicht (zur Beratung der Antragsteller) zum Vorwand genommen, um Frau Ecfp nit erheblichem Aufwand an Zeit und kLühe während seiner Dienstzeit zu einer
- für die selbständige Bearbeitung auch schwieriger intschädigungsamträge befähigten - Anwaltsmitarbeiterin heranzubilden. Dadurch habe er seine Dienstpflicht verletzt und seine Arbeitskraft in nicht unerheblichen Haß und zum Nechteil anderer Antragsteller mißbraucht (S. 70, 7ı U).
Dic Erteilung von Privatunterricht in der Anwendung des \dedergutmachungsrechts war jedoch keine in das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung (RGSt 28, 424, 427; RGSt 70, 166, 172; BGliSt 11, 125, 127; 18, 263, 267; BGH Lü § 332 StGB Nr. 5).
An dieser Beurteilung ändert auch nichts, daß der Angeklagte diesen Unterricht während seiner Dienststunden erteilt und dadurch seine dienstlichen Aufgaben vernachlässigt hat. Zwar kann ein Beamter sich auch dadurch zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung bereit erklären, daß er die Unterlassung an sich gebotener Diensttätigkeit verspricht. Hier ließ sich der Angeklagte jedoch nicht für pvflichtwidriges Vernachlässigen von Antsgeschäften entlohnen, sondern dafür, daß er Frau He Unterricht erteilte. Ein solches Verhalten mag disziplinarrechtlich zu ahnden sein, erfüllt jedoch nicht den Straftatbestand der Bestechlichkeit. Schließlich ist nicht festgestellt, daß’ sich der Angeklagte bewußt war, gerade für die Vernachlässigung seiner Dienstpflichten entlohnt zu werden.
Die Verurteilung ist daher insoweit aufzuheben.
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Das Landgericht wird jedoch zu prüfen haben, ob sich die dem Angeklagten sewährten Vorteile nicht nur uuf das Erteilen von Privatunterricht, sondern auch auf soine dienstliche, vom Landgericht nicht als pflichtwidrig beurteilte Tätigkeit (Beratung und Förderung der untschädigungsfälle der Praxis He, ::B. der vernachlässigten Op to Beck-landate; 5. 66 UA) beziehen sollten. Insoweit könnte einfache Bestechlichkeit (5 331 StGB) in Betracht komnen.
3. Die Annahme schwerer Bestechlichkeit in den Fällen ED. EEE 2: Ko (5. 72 - 73 ur) 1änt keinen Rechtsfehler erkennen.
4. Somit ist das Urteil gegen IWW in den zällen Buggy Heiß und zur Gesamtstrafe aufzuheben. Damit entfallen auch die Verfallerklärungen in den Fällen Bug und Heß. Die :insatzstrafe und die übrigen Einzelstrafen (S. 141, 142 UA) sind durch die Fälle BugD und ieh ersichtlich nicht beeinflußt. Die weitergehende Revision ist daher zu verwerien.
VI. Revision des Angeklagten Ve (5. 73 - 82, 142 - 143 UA).
l. Die im nachträglichen Schriftsatz vom 2. (eingegangen am 6.) Dezember 1965 (S. 3) erhobene Aufklärungsrüge ist verspätet (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO). Das Urteil war dem Verteidiger am 5. November 1963 zugestellt worden (Bd. XXIV Bl. 96 d.A.):
2. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision ist in dem genannten Schriftsatz (S. 5) von den dazu ernächtigten Verteidiger (Bd. XVII Bl. 45 d.A.) auf die
Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit (Fall Zip
beschränkt worden.
3. Die Revision macht geltend, der Angeklagte Vi» sei kein Ermessensbeanter gewesen. Die Feststellungen 5. 80, 82 UA ergeben jedoch, daß der Angeklagte View bei der Bestimmung der Reihenfolge der zu bearbeitenden Sachen Ermessensspielraum besaß (vgl. auch BGHSt 15, 88, 92; BGH GA 1960, 147). Die Grundsätze verwaltungsrechtlichen Ermessens sind für den strafrechtlichen Begriff des Ermessensbeamten nicht maßgebend. "Das Justizrecht und das Verwaltungsrecht haben je ihre eigene Logik" (Forsthoff; Lehrbuch des Verwaltungsrechts, I. Band, 8. Aufl., § 55. 78).
4. Die von der Revision behaupteten Widersprüche be-- stehen nicht. Die "Unrechtsvereinbarung" hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei darin gesehen, daß der Angeklagte sich durch schlüssiges Verhalten bereit orklärte, unter Zurücksetzung anderer Antragsteller, die Anträge der liandantin Frau ZW: bevorzugt zu erledigen. Der ihm zugute gehaltene geheime Vorbehalt (S. 82 UA) änderte daran nichts (BGllSt 15, 88, 89).
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil dioses Beschwerdeführers erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen>
ViI. Revision des Angeklagten Ip (:- 84 - 99; 123 - 130, 144 - 146 UA).
A. Verfahrensrügen
Die Rüge, das Landgericht habe die für den Komplex ig benannten Beweismittel - Frau IÜB; Hauswirt CB - übergangen (S. 24 der ersten Rev.-Begr. von 18. November 1963; S. 12 der weiteren Rev.-Begr. vom 25. November 1965), ist nicht zulässig erhoben (3 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision die Beweisamträge
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nicht mitteilt (BGHSt %, 213). Ebenso unbeachtlich ist die Beanstandung, "einer der beiden Schöffen" sei "in einer der Verhandlungen" eingeschlafen und habe "quasi"! geweckt werden müsson; 5. 17 der ersten RKev.-Begr.
die weiteren Verfahrensrügen der zweiten Rev.-Begr. sind verspätet erhoben (§ 345 Abs. 1 StPO). Das Urteil var dem Verteidiger an 5. November 1963 zugestellt worden; Bl. 95 des Zustellungs-Bandes.
B. Sachrüge
1. Die Kevision ist unbeachtlich, soweit sie neue Tatsachen vorbringt oder Tatsachen-Feststellungen bostreitet. Nur der festgestellte Sachverhalt kann Gegenstand der rechtlichen Nachprüfung sein (§§ 261, 37 Stpo)- lierzu ist zu sagen:
a) Der in vollem Umfang geständige Angeklagte (5.97 UA)
hat nach S. 91 UA offen eingeräumt, der Agent Tauchner habe in jeder Richtung, also auch bezüglich der Einkormens-kEinstufung und der Bemessung des Hundertsatzes der bErwerbsminderung (S. 34 UA), das Beste aus seinen Sachen herausholen und dies durch seine Zahlungen fördern wollen. Allerdings hat Leisenberg hierzu weiter gesagt, er habe dem Wunsch Ts richt über die Grenze des sachlich Gerechtfertigten bezüglich kinstufung und Kundertsatz nachkommen wollen. Aber gerade hieraus durfte der Tatrichter entnehmen, daß Tauchner dem Angeklagten eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung angesonnen hat, ohne daß der Angeklagte seine mangelnde Bereit-- schaft, dem nachzukommen, TOEEEEEB zezenüber zun Ausdruck gebracht hätte (vgl. auch 5. 93 unten UA und nachstehend unter c).
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b) Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, die persönlichen Rückfragen IWW: seien gerade geeignet gewesen, die betr. Sachen zu fördern. Den gegenüber hat das Landgericht S. 127 UA dargelegt, daß die durch die Vorteilszuwendungen bewirkte bevorzugt schnelle Bearbeitung der teilweise umfangreichen Listen mit den Sachstandsanfragen (vgl. auch S. 89 UA) die Erledigung anderer Arbeiten erheblich verzögert hat. Denn hierdurch wurde die Arbeitskraft des Angeklagten insgesamt tagelang blockiert (S. 11, 127 UA). Damit ist die Benachteiligung anderer Antragsteller hinreichend festgestellt. Es kann demnach keine Rede davon sein, daß der gleiche Erfolg auch von den übrigen Antragstellern und Vertretern hätte erreicht werden können. Wie sich übrigens aus S. 88, 92 oben UA ergibt, konnte das Maß der Förderung durch den Sachbearbeitör eine Beschleunigung von einen Jahr und mehr, zum Nacnıteil der zurückgestellten Fälle, bedeuten.
c) Ohne ürfolg macht die Revision geltend, der Angeklagte Ip sei nicht als Ermessensbeanter tätig gewesen (vgl. dazu S. 88 UA). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob er zum selbständigen Erlaß von Bescheiden befugt war. Auch eine die Entscheidung nur vorbereitende Tätigkeit reicht aus, wenn sie eine Ermessensausübung mit sich bringt (BGHSt 3, 143, 148; BGH GA 1960, 147; auch BGH GA 1959, 374). Der Angeklagte hatte die von den Dezernenten zu erlassenden Bescheide selbständig unterschriftsreif vorzubereiten. Diese Tätigkeit hat das Landgericht rechtlich unangreifbar als Ermessensausübung angesehen (vgl. im übrigen die Ausführungen zu VI 3 dieses Urteils). Seit ünde 1955 bis Oktober 1957 war Leisenberg übrigens in der Auslandsabteiluns Unterabteilungsleiter nit ihm unterstellten Sachbearbeitern, wie das Urteil
bindend feststellt (S. 91 UA). Das Bestreiten der KRevision (3. 17 - 19 der ersten Rev.-Begr.) ist demgegenüber unbeachtlich.
d) Aus dem Urteil geht hinreichend hervor, daß die Bestechungshandlungen Frau AED i:: das Janr 1956 fielen (S. 47, 48, 92; vgl. auch S. 93 UA).
e) Konkrete Pflichtwidrigkeiten ließen sich zwar nicht feststellen (S. 20 - 22 UA). Daraus brauchte das Landgericht jedoch bei der gezebenen Sacnlaege nicht zu schließen, zwischen den Vorteilsgebern und den Angeklagten
sei keine "Unrechtsvereinbarung" getroffen worden (vgl. 5. 91 unten, 125 UA) oder infolge schlüssiger Ablehnung seitens des Angeklagten, nicht zustande gekommen. Den einzelnen Bescheiden war nicht anzusehen, ob sie sachlich einwändfrei waren oder nicht.
f) Soweit der Angeklagte in den Fällen Te, EEE 75 Bugggp wesen schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden ist, läßt sich daher hiergegen rechtlich nichts einwenden. Der Angriff bezüglich der Verfallerklärung der restlichen 500 DK (1 000 Dü abzüglich zurückgezahlter 500 DM; S. 92, 145 UA) geht fehl. üs hatte sich ersichtlich um ein Scheindarlehen gehandelt (5. 92 UA: "darlehensweise"; Anführungsstriche des Tatrichters). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß insoweit nur 500 DM und nicht 1 000 DK (BGHSt 13, 328, 3230) für verfallen erklärt worden sind.
2. Im Fall Hog (5. 94, 95 UA) ist dagegen schwere Bestechlichkeit nicht dargetan. Hop der Vertreter des iiener kechtsanwalts KolW, hatte nach Anbahnung von Beziehungen zu Leisenberg diesem Fall-Listen übergeben, in die dieser alsbald die erbetenen Sachstandsangaben
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einsetzte. Hierfür hat ihn Ho äurch eine Geldleistung und eine goldene Uhr entlohnt. Ho@@hatte durch die Sachstandsmitteilungen dem bei Rechtsanwalt Kol cingetretenen WMandantenschwund entgegenwirken wollen.
Die keststellungen zum Sachverhalt (S. 94, 95 UA) ergeben hier nicht, daß der Angeklagte Leisenberg von dem Agenten Hog@sich Zuwendungen für pflichtwidrige \ntshandlungen hat versprechen lassen oder sie für solche Handlungen angenommen hat, wie es 8 332 Abs. 1 StGB voraussetzt. Dem Angeklagten wurde von Horn nichts Pflichtwidriges angesonnen. Es ist ebenfalls nichts dafür festgestellt, daß I sich vei der Erteilung der Sachstands-Mitteilungen, die hier keine weitere zeitraubende Hühe machten ("alsbald"), darüber klar war, er solle nit Rücksicht auf zu erwartende Vorteile sachfremden Erwägungen Raum geben. Vielmehr entledigte er sich nur einer ihm obliegenden Dienstpflicht.
Die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit muß dcher aufgehoben werden. Auf Grund der bisherigen Feststellungen käme nur einfache Bestechlichkeit (§ 331 StGB) in Betracht (vgl. auch S. 28 der Revisionsbegründung v. 18. November 1963).
3. Die Angelegenheit LOB (S. 35 - 100, 144 - 145 UA) ist, wie das Landgericht mit Recht betont, ein Sonderfall.
Auch insoweit kann die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit nicht bestehen bleiben
Rechtlich bedenklich ist schon die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich dadurch der schweren
Bestechlichkeit schuldig gemacht, daß er sich von [Cup eine Vergütung für eine pflichtwidrig zeitlich und sachlich
bevorzugte Bearbeitung von dessen eigenen und seiner zhefrau Intschädigungsamträgen versprechen ließ (5.97 UA). Die Sachlage war hier anders als bei den berufsmäßig tätigen Agenten (z.B. ZU CB :n: LCD verstana von der wiedergutmachung nichts.
Er betrieb zunächst nur seine eigenen Ansprüche und die seiner Frau. Die Zusage zeitlich bevorzugter Bearbeitung dieser persönlichen Anträge kann daher nicht als Vereinbarung pflichtwidriger Amtshandlungsen angesehen
werden, Bei der damals gegebenen allgeneinen Geschäftslage der Behörde (S. 9 ff UA) hätte die zugesagte förderung dieser eigenen Ansprüche nicht zu einer Benachteiligung anderer Interessenten führen können. Anderseits ist die „nsicht des Landgerichts, der Angeklagte habe sich gegenüber LOG insoweit auch zu sachlicher Bevorzugung bereit erklärt, nicht mit Tatsachen belegt.
Bei dieser Rechtslage erscheint auch die Beurteilung der entgeltlichen Hitarbeit des Angeklagten in der später gegründeten Entschädigungspraxis LOW 213 schwere Bestechlichkeit insofern nicht zutreffend, als das Landgericht in der kKöglichkeit des Nitwirkens in dieser Praxis ein weiteres ontgelt für die pflichtwidrige Bearbeitung der persönlichen Loewensteinfälle__: gesehen hat.
Zudem hat die Strafkammer nicht ausschließen Können, daß es sich bei der Vereinbarung der “iterbeit in der Praxis um eine selbständige, von der Bearbeitung der eigenen Ansprüche LiPs unzbhängige Abredo handelte (S. 98 UA). Es kommt daher darauf an, ob auch bei solcher Sachlage (S. 99 unten UA: "in jedem Falle") der Vorwurf der schweren Bestechlichkeit in dem vom Landgericht angenommenen Umfang begründet ist. Dies ist jedoch zu verneinen.
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Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und LED var in erster Linie die erwähnte hitarbeit. Daneben sollte, soweit angängig, die Möglichkeit genutzt werden, daß der Angeklagte die von ihn bei
LCD bearbeiteten (fremden) Fälle auch dienstlich beschied.
Das Landgericht sieht in beiden Tätigkeiten pflichtwidrige Amtshandlungen. Dies trifft jedoch nicht zu.
Zwar gehörte die Beratung der Antragsteller zu den Amtspflichten des Angeklagten. Sie war jedoch im Ergebnis nicht anders zu werten als der Privatunterricht im Fall He Denn es ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte eine Beratung gewährt hat, die nicht nur auf seiner allgemeinen Sachkunde, sondern auch auf seinem dienstlichen Wissen von bestimmten Einzelfällen beruhte (vgl. RGSt 77, 75, 80).
Dagegen lag darin die Zusage einer pflichtwidrigen Amtshandlung, daß der Angeklagte sich bereit erklärte, die in seine dienstliche Zuständigkeit fallenden Anträge selbst dann zu bescheiden, wenn er sie schon als Jitarbeiter in der LOW schen Praxis bearbeitet hatte (S. 98, 99 UA). köglicherweise (das Urteil ist insofern nicht deutlich) ging die Abrede insoweit allgemein dahin, daß er im Dienst alle LOiiW-"älle, die er in der Praxis vorbearbeitet hatte, bescheiden sollte, soweit er sie an sich ziehen konnte, mochte er dafür funktionell zuständig sein oder nicht (S. 91 oben UA; BGhSt 16, 37,38):
Hiernach kann die Verurteilung wegen zu weit bemessenen Schuldumnfangs -— bezüglich der angenommenen schweren Bestechlichkeit - nicht bestehen bleiben.
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soweit hinsichtlich der privaten I —„\ub: oder der Beratung in anderen Sachen einfeche Bestechlichkeit (§ 331 StGB) gegeben sein sollte, könnte diese nit schwerer Bestechlichkeit (§ 332 StGB) in Tateinheit stehen, sofern diese begangen wurde, bevor die leichte Bestechlichkeit beendet war; BGH Urt.v. 10. Januar 1961, 5 StR 339/60. Nur Fortsetzungszusammenhang - nicht Tateinheit — zwischen beiden Straftatbeständen ist nach BGCHSt 12, 146 ausgeschlossen.
4. Demnach ist das Urteil gegen den Angeklagten Ei: sen Fällen Hop und ICE und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Damit werden insoweit auch die Verfallerklärungen hinfällig. Dagegen erscheint es ausgeschlossen, daß die maßvollen übrigen Einzelstrafen durch die Verurteilung in den Fällen Hop und LCD besinflußt sind. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten ist daher zu verwerfen.
VIIl. Revision des Angeklagten Se (5- 15, 100 - 131, 146 - 147 UA).
Das mit der Sachbeschwerde begründete Rechtsmittel diesos Angeklagten hat teilweise Erfolg. SB vwuräc, unter Freisprechung im übrigen, für schuldig befunden; der schweren Bestechlichkeit in neun Fällen An ZU : Bu: :i0@ Kon ein cc DB 3 BugD sowie der einfachen Bestechlichkeit in Fall BR dem einer unbekannten Schenkerin.
1. ks besteht Anlaß, zu bemerken, daß bezüglich ier beiden zuletzt genannten Vorkomenisse (.. ; Unbekannte; S. 112, 113, 117 UA) keine Verjährung eingetreten ist. Diese ist vielmehr durch den kaftbefenl vom 18. März 1959 (Bd. XkIl Bl. 131 d.A.) als unterbrochen
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anzusehen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 396).
a) Die Verurteilung im Fall BB 1i3t keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Dagegen kann die Verurteilung im Fall der unbekannten Spenderin nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist den Besonderheiten dieses Geschehnisses nicht ganz gerecht geworden. Nach den Feststellungen hatte eine namentlich unbekannt gebliebene Besucherin dem Angeklagten einen seiner Zeit im Konzentrationslager gefertigten Holzschnitt "Heimkehr" geschenkt, nachdem SD sen Entschädigungsfall ihrer Hutter zum Abschluß gebracht hatte. Bei der Würdigung dieses Sachverhalts hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß diese Gabe möglicherweise nur ein Ausdruck gesellschaftlicher Höflichkeit, eine freundliche Geste war, der sich der Angeklagte, gerade unter Berücksichtigung der tragischen Umstände der Entstehung dieses kErinnerungsstücks wohl schwer entziehen konnte (BGlISt 15, 239, 251, 252). - Gegebenenfalls wird kinstellung nach § 153 Abs. 2, 3 StPO zu erwägen sein.
2. In Fall Heiggn (S- 101 - 105 UA) ist die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit nicht völlig einwandfrei. üs ist zwar rechtlich unangreifbar festgestellt, daß sich der Angeklagte gegen Entgelt bereit erklärte, unter Benachteiligung anderer Antragsteller, die von Hein vertretenen Fälle, auch soweit sie in die Zuständigkeit anderer Bearbeiter fielen, zeitlich bevorzugt zu erledigen oder dafür Sorge zu tragen. Darin konnte schwere Bestechlichkeit gefunden werden (BGHSt 16, 37, 40). Daß SED = ver auch eine "womöglich begünstigte" (begünstigende) Bearbeitung käuflich machen sollte (S. 104,
105 UA), ist nicht durch Tatsachen belegt. Das Landgericht berücksichtigt zudem hierbei nicht genügend, daß Hein zuvar rechtsblind, aber "ein um Korrektheit bemühter Xann" var, der "ohne gewinnsüchtiges ürwerbsstreben" handelte
(S. 101, 102 UA).
Angesichts der lange zurückliegenden Tatzeit sind weitere Feststellungen nicht mehr zu erwarten. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO beschränkt daher der Senat den Schuldspruch auf die Zusage zeitlicher Bevorzugung der betreffenden Sachen. Der Strafausspruch ist insofern aufzuheben. Bei der erneuten Strafbemessung nag erörtert werden, daß der Angeklagte in diesem Fall teilweise mit Duldung seiner Vorgesetzten gehandelt hat (5. 101 oben, 102, 108 UA).
Die "Freisprechung im übrigen" (S. 6, 105, 131 UA) betrifft den Fall vog>: ;ieser var in Anklage und Eröffnungsbeschluß als selbständige Tat behandelt worden, fiel aber nach der Annahme der Strafkammer in Wirklichkeit in den Fortsetzungszusamnenhang des Falles Heim (S. 105 UA). \iegen derselben Tat desadlben Angeklasten darf jedsch nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen freigesprochen werden (RG JW 1928, 2265 Nr. 64). Der Freispruch insoweit war daher als gegenstandslos zu beseitigen.
3. Den Fall CB (5. 106, 107 VA) hat das Landgericht dagegen ohne Rechtsfehler als selbständige Handlung angesehen. Für einen Gesamtvorsatz ist nichts ersichtlich. Daß Geller dem Angeklagten mit einem "Darlehen" behilflich sein würde, war für Cllpin 2eitpunkt der ersten Vorteilszuwendung seitens lei (3. 102 UA) nicht voraussehbar.
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Im übrigen gilt hier das eingangs zu Ir. 2 Gesagte entsprechend, wie denn auch der Tatrichter insoweit auf die Beurteilung des Falles Heiß verweist (5.107 UA): Auch insofern ist demgemäß der Schuläspruch entsprechend zu beschränken und der Strafausspruch aufzuheben. Dafür, daß die Strafkammer die Pflichtwidrigkeit lediglich in der Bearbeitung von Sachen aus fremden Referat geschen habe, besteht angesichts der Ausführungen zum Fall CE (5. 112 UA) kein Anhalt. Auch dort hatte es sich um eine funktionell fremdc Sache gehandelt.
4. Im Fall der Pariser Zahnärztin Dee en
(5. 15, 107 £ff£f UA) kann die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit nicht bestehen bleiben. Die wenig übersichtlichen Ausführungen des Urteils (vgl. insbesondere S, 108 - 112 UA) lassen den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nicht hinreichend erkennen. Die summarische Schuldfeststellung (S. 130, 131 UA) reicht nicht aus. Frau Di zehörte, wie die Bemerkung 5. 115 oben UA ergibt, nicht zu den "systematischen Kontaktpflegern". Die S. 117 UA angekündigte zusammenfassende rechtliche Würdigung $S. 123 £f UA behandelt den Fall DEM nicht. Die zwischen Frau Dee und dem Angeklagten zunächst in Aussicht genommene Schaffung einer intschädigungs-Praxis erwies sich bald als undurchführbar (S. 107 UA). Die "Unrechtsvereinbarung" zwischen beiden beschränkte sich, soweit ersichtlich, "neben der möglichen Förderung dieser bachen" hauptsächlich auf die ständige Information Frau Du: über den Sachstand.
Schwere Bestechlichkeit, jedenfalls in dem vom Tatrichter offenbar angenommenen Umfang, ist dasnit einstweilen nicht dargetan, insbesondere nicht, ob auch die ständige Unterrichtung über den Sachstanä pflichtwidrig war.
i N naar) l
Die Ausführungen 5. 127 UA betreffen andere Fälle. Die zusätzlich beiläufige Wendungs "neben der möglichen Förderung dieser Sachen" reicht als zu unbestimmt nicht aus. Letztlich bleibt unklar, wofür Frau Di ie 3.500 DM eigentlich gegeben hat (vgl. im übrigen die
Ausführungen betr. I zu: Falı 1 CC) -
5. Der Fall Buggge(S: 114/115, 151, 146/147 UA) hat sich nicht 1950 abgespielt, sondern bis 1957 erstreckt (Bd. XXII, Bl. 86 d:.A.). Die Annahme schwerer Bestechlichkeit ist an und für sich einwandfrei (vgl. die Feststellungen S. 114, 115 UA und BGHSt i5, 88, 92). Der Schuldumfang ist jedoch zu weit bemessen. Die bloße Beschleunigung des Verfahrens kann hier nicht als n»flichtwidrig angesehen werden. Denn Bugajer verfolgte - im Gegensatz zu anderen Antragstellern oder Vertretern - nur seine eigenen Ansprüche. Deren Förderung kann bei der damals gegebenen allgemeinen Geschäftslage der Behörde (S. 9 ff UA) nicht zu einer Benachteiligung anderer Interessenten geführt haben.
„emnach wird der Schuldunfang auf die Zusage beschränkt, das &rmessen in der Sache selbst unter Berücksichtigung der in Aussicht gestellten und enpfangenen Zuwendungen auszuüben. Der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben. Danit entfällt auch die diesbezügliche Verfallerklärung (S. 147 UA). Bei dieser hat der Tatrichter übersehen, auch den Betrag von 500 Di (S. 114 UA) für verfallen zu erklären. Dabei muß es nun sein Bewenden haben (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Verfallerklärung ist cine Nebenstrafe (BGHSt 19, 27, 29).
6. In den Fällen der beruflich auftretenden, außer-
ordentlich geschäftigen Agenten up Bon
und Tg (4er sich hier nicht auf Festgaben beschrünkte,
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{a}
5. 115 UA) läßt die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit keinen Rechtsfehler erkennen. Hier war Gegenstand der "Unrechtsvereinbarungen" nicht nur die Erteilung umfangreicher und zeitraubender Sachstands-Mitteilungen (vgl. schon die Ausführungen bezüglich IC. 11 B 1, vorstehend) und die zeitlich bevorzugte Bearbeitung der Anträge. Vielmehr erwarteten die Vorteilsgeber, dem Angeklagten erkennbar, auch sachlich begünstigende Dienstleistungen (S. 116 UA). Hierzu war Steinfort zwar nicht bereit. Er hat jedoch den diesbezüglichen inneren Vorbehalt „en Ägenten gegenüber nicht zun Ausdruck gebracht.
Es hätte daher insoweit der sehr breiten zusätzlichen Ausführungen 5. 123 ff UA nicht bedurft, die teilweise darauf hinauslaufen, daß jede Bevorzugung pflichtwidrig ist, und daher insofern den Unterschied zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit verwischen. Es handelt sich jedoch hier bezüglich dieses Angeklagten um lilfserwägungen, die den Bestand des Urteils nicht in !'rage stellen.
Jedenfalls ergibt der Urteilszusammenhang, daß die “Unrechtsvereinbarungen" mit den Agenten vor allem bezweckten, diese in einer Weise zu bevorzugen, daß ihnen dadurch ein Vorsprung gegenüber ihren (korrekteren) Wettbewerbern (vgl. S. 11 oben UA) verschafft werden sollte. Sie erstrebten also Vorrangstellungen, die eine verzögerte Bearbeitung anderer Anträge einschloß, zumindest aber eine unterschiedliche Behandlung, aus der allein schon sich eine Bevorzugung ergeben konnte. Um diese Überzeugung zu’ gewinnen, erübrigte sich bei der gegebenen Sachlage eine nähere Darlegung, in welchen zahlennäßigen Verhältnis die vorrangig bearbeiteten Anträge zu den sonstigen, von
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Angeklagten SD er1edizten Sachen gestanden hatten, und inwieweit Bevorzugungen der Interessen-Vertreter durch ihn überhaupt tatsächlich vorgekommen waren. Vielmehr genügte die ullgemeine Darlegung, daß sein Verhalten auch bezüglich der zrledigung der zahlreichen Sachstandsanfragen notwendig eine Benachteiligung anderer Antragsteller zur Folge haben mußte.
Die Revision beruft sich vergeblich darauf, daß feste Regeln für die Keihenfolge der Bearbeitung entscheidungsreifer Anträge nicht bestanden hätten, vielmehr praktisch Zufall, Willkür und persönliche Zinflüsse maßgebend gewesen seien (5. 9 - 11 UA). Demgegenüber ist auf die Darlegungen zur Sache KW (11 3 1 vorstehend) zu verweisen (vgl: auch EGH Urteile vom 8. November 1951, 3 StR 822/51 und vom 22. September 1959, 1 StR 102/59). - Schließlich kann keins Rede davon sein, die Strafkammer habe schon darin eine Pflichtwiarigkeit gesehen, daß sich Steinfort überhaupt Vorteile gewähren ließ.
7. Der Fall Hoss (5: 116, 117 UA) schließlich liegt anders als die Beziehung Hop Ep (©: 94,95 Ur): Gegenüber I) betätigte sich log - zwar weniger in der Form als in der Sache - nahezu ebenso unverfroren wie die geschäftsnäßigen Agenten, zu Jenen er in Querverbindung stand (S. 123 unten UA). Er bat SW un Bevorzugung bei der Abgabe von Sachstandsmitteilungen sowie bei der Beurbeitung der von ihm vertretenen Anträge und stellte dafür unverblümt Zahlungen in Aussicht. SW "vis" zwar zunächst nicht an. Er wurde aber "weich", als ihn Hogggeinize Zert später auf der Behörde einer. Umschlag mit 1 000 Du übergab. Hinzu konnt, deß SW charakterlich labil und in besonders großen Umfang in den Sog der korruption geraten war (S. 101, 146 UA). Angesichts alles dessen ist es kein Rechtsfehler, wenn das Landgericht im Fall Hogschvere Bestechlichkeit angenommen hat (vgl. die Ausführungen zu Ar.b;
vorstehend).
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&. Somit ist das Urteil gegen SW aufzuneben in Fall DB und bezüglich der Unbekannten, ferner im Strafausspruch in den Fällen Teig. WB LnG Bu. sowie zur Gesamtstrafe. Damit entfallen auch die hierauf bezüglichen Verfallerklärungen. Die Einzelstrafen in den Fällen u. <> EEE 3 ce EEE © die Verfallerklärungen insoweit bleiben unberührt. Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.
IX. Es erschien angezeigt, die Sache, soweit sie neu zu verhandeln ist, an das Landgericht Mainz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Bundesrichter Pikart ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.
Hübner