Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 18.06.1969 – 1 StR 592/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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be
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 592/68 URTEIL ALL.
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Norbert 7 (EEEED aus KO, geboren an GE 1924 in
(Niedersachsen),
wegen schwerer Bestechlichkeit
FC
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. (EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanuter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. April 1967 wird
verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht Koblenz hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. Juli 1965 wegen schwerer Bestechlichkeit in fünf Fällen und einfacher Bestechlichkeit in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt
sowie einen Geldbetrag und verschiedene Gegenstände für verfallen erklärt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof (1 StR 385/65) dieses Erkenntnis in den Fällen DW und HE una zur Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das landgericht Mainz zurückverwiesen.
Das Landgericht Mainz hat den Angeklagten nunmehr mit Urteil vom 5. April 1967 wegen schwerer Bestechlichkeit in gker Fällen und einfacher Bestechlichkeit in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis verurteilt und erneut die Verfallerklärung gemäß § 335 StGB ausgesprochen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne Erfolg die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Verfahrensbeschwerden
Die Revision behauptet, die Strafkammer habe gegen § 244 Abs. 2 und 3 StPO verstoßen, weil die Zeugin Helbig in der Hauptverhandlung nicht vernommen wurde. Diese Rüge greift nicht durch. Die Revision trägt selbst nicht vor, daß der Angeklagte bzw. der Verteidiger die Vernehmung dieser Zeugin in der Hauptverhandlung beantragt haben. Auch von Amts wegen war der Tatrichter nicht gedrängt, die Zeugin He zu hören. Aus den Urteilsgründen (UA S. 7) ergibt sich eindeutig, daß sich das Gericht auf Grund der objektiven Tatumstände seine Überzeugung gebildet hat. Nur vorsorglich ("gleichwohl") hat die Strafkammer versucht, Frau Hm zu laden, aber infolge der Auskunft des früheren Ehemannes festgestellt, daß die in Afrika befindliche Zeugin unbekannten Aufenthalts ist (UA S. 7).
et
Entgegen den Ausführungen der Revision ist auch § 261 StPO nicht verletzt. Die Feststellung: "Weder der Angeklagte noch Frau HB haben bei dieser Sachlage unterschieden zwischen den amtlichen Auskünften des Sachbearbeiters ne und dem sogenannten Privatunterricht" ist von der Strafkammer auf Grund der Einlassung des Angeklagten in Verbindung wit den objektiven Tatumständen und damit nach ihrer freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung getroffen (UA S. 6/7).
Sachbeschwerde
Auf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteil überprüft. Es läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die Erwägungen zur Strafzumessung. Das Landgericht hat zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, ausgeführt, "der Angeklagte habe sich als sehr korrupter Beamter erwiesen" (UA S. 10). Der Tatrichter hat aber - wie die Feststellungen zur Person ergeben — nicht übersehen, daß der Angeklagte Angestellter beim Regierungspräsidenten war (UA S. 2). Bei diesem Strafzumessungsgrund liegt der Schwerpunkt erkennbar auf der Würdigung "sehr korrupt" und die Bezeichnung "Beamter" steht im Einklang mit § 359 StGB.
Nach allem ist die Revision zu verwerfen.
Seibert Mösl Pikart Pfeiffer Neifer