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BGH Entscheidung vom 07.01.1955 – 5 StR 609/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2217 029

5 StR_609/54

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Walter 5 sEEEEEEEEEED

aus BGE X: . 7 EEE . geboren am MEMEMD 1904 in KU (Fomnmern),

wegen Unzucht mit einer Abhängigen und Blutschande

hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Januar 1955, ai. der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende llichter, Bundesanwalt Dr WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB Hei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Em als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller vom 23.Juli 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,

®

- Von Rechts wegen -

Die Jugendkanmer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 ür 1 StGB) in Tateinheit mit Blutschande (§ 173 Abs 2 3tGB) in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge greift durch.

Die Revisi:n rügt Verletzung des § 193 GVG. Sie behauptet, der Vorsitzende der Jugendkammer habe während der Beratung den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft aus dessen Dienstzimmer rufen lassen. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe sich daraufhin in das Beratungszinner begeben, in dem die Kammer zur Beratung versammelt gewesen sei. Er habe sich dort etwa 10 Minuten anfgehalten.

Der Vorsitzende der Jugendkammer und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschafit haben dienstlich erklärt, der Vorsitzende habe am ünde der Beratung den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft durch den Wachtmeister in das Beratungszimmer rufen lassen und ihn dort gefragt, ob er Verurteilung in vier “ällen beantragt habe oder ob er, der Vorsitzende, sich insoweit verhört habe, Der Gitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe darauf geantwortet, daß er vier Fälle angenommen habe, Weitere Dinge seien nicht besprochen worden. Die Anwesenheit des Sitzungsvertreters der Staatsamwaltschaft in Beratungszimmer habe ganz kurze Zeit gedauert. Im Augenblick seiner Anwesenheit habe weder cine 3eratung noch eine Abstimmung stattgefunden. ’

Das hier beckachtete Verfahren verstößt gegen die Vorschrift des § 193 GVGC, nach der bei der Beratung nur die zur Entscheidung berufenen Richter und die bei demselben

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3.

Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein äürfen. Im vorliegenden Fall ist außer diesen Personen der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bei der Beratung zugegen gewesen.

Daß es in den angeführten dienstlichen Äußerungen heißt, im Augenblick der Anwesenheit des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft habe keine Beratung stattgefunden, ändert hieran nichts. Damit ist nur gesagt, daß die zur Entscheidung berufenen Rıchter während der Anwesenheit des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht miteinander über die zu treffende Tntscheidung gesprochen haben. Das schließt nicht aus, daß die Beratung während seiner Anwesenheit f rtgedauert hat. Das Wesen der Beratung besteht darin, äaß jeäcs Mitglied des Gerichts durch sie in die Lage verseizt werden soll, sich eine abschließende Meinung übe: die zu treffende Entscheidung zu bilden. Hierzu gehört es auch, wenn der Vorsitzende aus der Beratung heraus unä vor deren Abschluß den Sitzungsvertreter der Stastsanwaltschaft in das Beratungszimmer rufen läßt und ihn d rt in Gegenwart sämtlicher Mitglieder des Gerichts über den Gegenstand seines in der Verhandlung gestellten Antrages so befragt, wie es hier geschehen ist.

Das Urteil kann auf Gdieser Verletzung des. § 193 GVG. beruhen. Die erwähnten lienstlichen Äußerungen, die erst längere Zeit nach der Hauptverhandlung abgegeben worden sind, schließen angesichts der Inzulänglichkeit menschlichen Erinnerungsvermögens richt mit hinreichender Sicherheit aus, daß der Sitzungsvertreter der Staats- _ anwaltschaft sich auch über Aie Trwägungen geäußert hat, die ihn veranlaßt hatten, Verurteilung in vier

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Fällen zu beantragen, und daß dies die Meinungsbildung der Mitglieder des Gerichts in einen dem Angeklagten nachteiligen Sinne (z.B. Verurteilung wegen mehrerer Taten statt wegen einer fırtgesetzten Straftat) beeinflußt hat.

Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker