Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 17.07.1962 – 1 StR 197/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
stR_ 197/62 AR
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Steueroberinspektor Hans Joachin M = US CE | zu: SEE. Sevoren am GEENHEEEED 1912 in KB
wegen schwerer Bestechlichkeit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr.Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. September 1961 soweit er verurteilt worden ist mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Aas
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit in drei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und den Wert des Empfangenen für dem Staat verfallen erklärt. In einen vierten Fall hat sie ihn von gleicher Anklage freigesprochen.
I. Die Revision ficht das Urteil "in vollem Umfang" an, nach dem Inhalt der Begründungsschrift jedoch nur im Umfang der Verurteilung.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet. Weder kann die Revision auf eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO gestützt werden (BGHSt 11,' 21%) noch kann das Urteil auf einem Verstoß gegen § 275 Abs.l StPO beruhen.
2. Dagegen greift die Sachrüge durch.
Die Strafkammer gibt zwar die Rechtsgrundsätze, die die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Bestechlichkeit entwickelt hat, in _ dem Urteil zutreffend wieder. Sie wendet sie jedoch nicht folgerecht auf den Sachverhalt an, berücksichtigt auch nicht seine Besonderheiten. "
a) Das Urteil läßt nicht klar erkennen, in welcher Begehungsform der Angeklagte den Tatbestand des § 332 StGB verwirklicht haben soll. Da er Firmen, de-
ren Steuerangelegenheiten er als Finanzbeamter zu bearbeiten hatte, teils um preisbegünstigte Lieferungen für sein Bauvorhaben anging, teils zu Geschäften mit einem Schrotthändler bewog, damit er dafür Provision erhielt, liegt die Annahme nahe, daß er die Vorteile forderte, Manche Urteilswendungen deuten auch darauf hin, daß dies die Ansicht des Landgerichts ist, Dann wäre jedoch zur inneren Tatseite vorausgesetzt, daß der Angeklagte pflichtwidrige Amtshandlungen mindestens stillschweigend in Aussicht stellte. Im Urteil heißt es indes, er habe gewußt, daß die "ihm zugemuteten". Handlungen seine Amtspflicht verletzten.
Danach scheint die Strafkammer zu meinen, der Angeklagte soi der schweren Bestechlienkeit in einer der beiden anderen Begehungsformen schuldig. In der Tat führt sie aus, seine Vertragsteilnehmer hätten ihm die Vorteile gewährt, um ihn bei künftiger Bearbeitung ihrer Steuersachen zu ihren Gunsten zu beein-Tlussen; er habe das erkannt und die Vorteile gleichwohl "angenommen", Indessen ist es - obschon nicht rechtlich unmöglich - so Goch nach dem Sachverhalt wenig wahrscheinlich, daß der Angeklagte die Bestechlichkeit erst durch Annahne der Vorteile vollendete, mithin fortlaufend und stückweise. Eher beging er sie einheitlich, indem er sich die Vorteile zwar nach und nach aushändigen, aber von vornherein versprechen ließ (wenn er die Bereitschaft zum amtswiärigen Handeln , nicht schon nit dem Vorteilsverlangen verband). Das Lanägericht legt denn auch zur Amtsbezogenheit der Zuwendungen dar, diese habe für beide Teile unter den Umständen offen zu Tage gelegen, "unter denen es zur Forderung oder dem Angebot der Lieferungen kam".
Fon
Die drei Begehungsformen der Bestechlichkeit stehen selbständig nebeneinander. Lie Strafkammer muß klar aussprechen, welche nach ihrer Ansicht auf den Angeklagten zutrifft; denn das ist u.a. insbesondere für die innere Tatseite von Bedeutung. Sie muß die Frage ferner nicht bloß wie bisher für die Fälle der Vorzugslieferungen entscheiden, sondern auch in dem Fall der Provisionszahlung. Dazu werden freilich bestimmtere Feststellungen erforderlich sein als das angefochtene Urteil sie trifft, das trotz des einfachen Sachverhalts erst nach etwa 4 1/2 Monaten zu den AK- ten ı gebracht wurde.
vb) Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte die Vorteile nicht zur Belohnung für frühere Pflichtwidrigkeiten erhielt, sondern als Entgelt für künftige sachfremä beeinflußte Ermessensentscheidungen bekam. Ob er sich um der Vorteile willen in seinem Amts-_ verhalten tatsächlich so beeinflussen ließ, erachtet es nicht im Sinne des § 332 StGB für tatbestandlich. Es mißt deshalb dem Umstand ‚keine Bedeutung bei, daß | dem Angeklagten in keinen Falle pflichtwiäriges Antehandeln nachgewiesen ist.
Rechtsgrundsätzlich ist an djesem Stanapunit nichts auszusetzen, Dennoch fällt es auf, daß keine einzige ‚sachwidrig besinflußte Antshandälung des Beschwerdeführers feststellbar ist; denn er befand sich seit Beginn der Bestechlichkeit im ersten Fall (BEEEW) noch etwa 6 1/2 Jahre unä seit Beendigung der Bestechlichkeit im letzten Fall (MP. und DEEP) noch über ein Jahr im Amt. Handhabt ein Beamter sein Amt ungeachtet ihm zugewendeter Geschenke oder Vorteile über so lange Zeit nin
ohne Beanstandung, so kann das nicht nur ein Anzeichen dafür sein, daß er sich allein von sachlichen Erwägungen leiten ließ; es kann auch Rückschlüsse darauf erlauben, welche Absichten die Beteiligten mit dem Fordern und Versprechen oder Gewähren und Annehmen der Vorteile verfolgten. Diese Möglichkeit hat das Landgericht nicht geprüft. Es hätte sie “nicht außer acht lassen dürfen, da es keine bestimmten Feststellungen über die unlauteren Absichten des Angeklagten getroffen hat, sondern sie nur daraus folgert, daß er sich an solche Geschäftsleute wandte, für deren Steuerangelegenheiten er amtlich zuständig war. Im Fall Becher kommt hinzu, daß die Strafkammner - von einer einzigen Ausnahme abgesehen - nicht einmal feststellte, ob der Angeklagte nach Beginn der Tat sich überhaupt noch mit Steuersachen Gieser Firma befaßte, ihr genügt es zur Annahme
der Bestechlichkeit, daß er mit der Sachbearbeitung kraft seiner amtlichen Zuständigkeit hätte befaßt werden können. Diese Erwägung ist zwar im allgemeinen rechtlich nicht zu beanstanden, Die Strafkammer hätte jedoch prüfen müssen, ob’hier etwa die erwähnten Besonderheiten des Falles gegen die Annahme sprechen, der Angeklagte habe pflichtwidrige Ausübung des Antsermessens in Aussicht gestellt oder - erkannt, daß ihm das angesonnen sei. Läge es so, dann könnte er bloß der einfachen Bestechlichkeit schuldig sein und es wäre zu prüfen, ob und inwie- | ‚ weit diese Tat verjährt ist.
3. Im übrigen gibt das Urteil zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlaß.
AR
Unbedenklich ist es ein Vorteil im Sinne des § 332 StGB,daß der Angeklagte für das Herstellen Ger Geschäftsverbindung zwischen einem ihm bekannten Schrotthändler und der von ihm amtlich betreuten Firma Pop und DEE die Möglichkeit zu Provisionsverdienst erhielt. Daß nicht die Firma PD una DEE: sondern der Schrotthändler ihm die Provision zahlte, ist insoweit unerheblich . (BGH IM Nr. 1 zu § 332 StGB). Daher hat die Strafkammer mit Recht den Geldeswert der dem Angeklagten gezahlten Provision für verfallen erklärt, |
Gleiches gilt für die beiden anderen Bestechungsfälle. Dem Staat verfällt nach § 335 StGB nicht der Vorteil, den der Beamte zog, sondern "das Empfangene", also der Gegenstand, der ihm zur Bestechung in die Hand gelegt wurde. Das sind hier die Baustoffe und Einrichtungsgegenstände, die . der Angeklagte zum Bau seines Eigenheims erhielt.
Da sie dort verwendet, selbst also nicht einbringlich sind, hat das Landgericht zutreffend ihren Wert für verfallen erklärt, Dabei ist es ohne Bedeutung,
daß Ger Beschwerdeführer sie nicht geschenkt erhielt,
sondern käuflich erwarb und den (Vorzugs-) Kaufpreis inzwischen bezahlt hat (BGHSt 13, 328 und Urt. w 20. Dezember 1960 - 1 StR 493/60).
Dr.Geier Seibert Hübner Fischer Sanders