Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 08.11.1951 – 3 StR 822/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
De
r
BERLIN EN: B
Ic
a 3 We
EEE LEHE:
B nn | _— m!
2273 0°0 1
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ehsmaligen Verwaltungsengestellten Erwin R U] aus e Str. @EBR zeboren eu 1924 in B .
2.) den Pförtner Willy K EEE aus Dei. EEE Str. @ geboren cr GE 1896 in Dem.
3.) den Pförtner Bruno P EEE aus 3 o P Str. @. geboren an 1894 inK
wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 3, Strefsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951} en der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
els Vorsitzender. Bundesrichter Dr, Koeniger
Bundesrichter Prof,Dr. Busch Dundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus „als beisitzende Richter,
Fa 2
„+
Obersteatsamwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1.) Die Revision des Angeklagten RW zegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19, Februar 1951 wird verworfen. Er hat die kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Auf die erkannte Strafe vird die seit dem 19, Februar 1951 erlittene Untersuchungshaft angerechnet,
2.) Auf die Revision der Staatsanwaltischaft wird das vorbezeichnete Urteil in der Nichtung gegen den Anseklasten KW samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen
- 2-
RwezE
mr;
gan
—_ 1: La , t - 2. ı 4
au'sgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhendlung und Entscheidung an das I Lendgericht zurückverviesen.
"u Die gegen DEM gerichtete Revision der Staatsi anvaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.
. Von Rechts wegen : ji: ug " or 24 k; A ik
ne N:
n
R
s
se
ur Be ee pa nr «
sie
ein —1 RT
Dh rue mr “
"SETS.
PERS PET 2
..*
Ks Br FRG
Gründe: Der Angel:lagte REM ist vegen fortgesetzter schwerer passiver Destechung zur Gefängnissstrafe von zwei Jahren verurteilt; die beiden !litangeklagten KW und PER sind. von der Inklase wegen Vergehens gegen die Destechungsverordnun; vom 3, Lai 1917/22. kai 1943 freigesarochen worden, Das Urt:il hat der Angeklastce Rp mit der Revision angefochten, desgleichen die Staatsan-
waltschaft, soweit Freispruch erfolst ist,
I... Revision des Angeklagten Rei
Sie rügt unrichtige Anwendung des § 332 StGB, jedoch zu Unrecht,
Des angefochtene Urtsil stellt fest, der Ang>ilagte habe sich als Beamter von dem früheren liitangelilasten TIER Hcuirten lassen sowie das Versprechen einer Geldzahlung und der Gewährung ei.ies kostsnlosen Erholungsurleubs angenomtzen, {ls Gegenleistung dafür habe er hinsichtlich der ihm von IB zugeführten Personen bei der ihm zustehenden Vorprüfung ihrer Tlüchtlingseigenschaft deren Zuerliennung pflichtwidrig nicht abgelehnt. obviohl er gewusst habe, dass er das mangels der die Flüchtlingseigenschaft begründenden Vorzussetzungen hätte tun müssen,
Damit sind die ilerkmale des § 332 StGB nach der äusseren und inneren Toatseite ausreichend klargestellt. Die von der nevision erhobenen Einwände sind nicht geeignet, den Bestend des Urteils zu erschüttern,
Der Anzeiilagte war bei der Flüchtlingsstelle des
NMagistrais DE als Sachbearbsiter angestellt und hat dort eine aus der Staatsgewalt hergeleitete und der Verwirklichung staatlicher Zwecke die-
-4-
Ne
mr
a
-&=-
nende Wäütigkeit öffentlichrechtlicher Natur ausgeübt. Seine von Erstrichter bejahte Beamteneigenschaft im Sinne des § 359 StGB steht fest und wird von der Revision
nicht bestritten.
Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Landgericht das von Li. gegebene Versprechen von Geld und Urlaubsgewährung für den Schuldspruch verwertet habe. Insoweit hendelt es sich in wesentlichen um einen unzulässigen Ansriff auf die Beweiswürdigung, Als Nansel müsste es allerdings angesehen werden, wenn der Anrscklagte, vie die Nevision behauntet, sich gegenüber diesem Angebot untätig verhalten hüttce, Das Urteil enthält zwar keine Feststelluns, dass er es ausdrücklich angenomnen hat, Den „usführungen in den Gründen ist indes zu entnehmen. dass das Landgericht von einer Ännahne durch schlüssiges Verhalten ausgegangen ist. Degegen isv nichts einzuwenden, Die [nraliac der Zusicherung von Vortcilen kann stillschweigend erfolgen (RGSt 57, 28).
iiijt dem Ilinweis, der vom Erstrichter niedergelegte
Sachverhelt entspreche nicht den Tatsachen. kenn der Angeklagte in diesem Verfehren nicht gehört werden, Seinen Verlangen, das Revisionsgericht rüsse die offensichtliche Abweichung des Urteils von dem Ergebnis der Ieuptverhandlung als Rechtsfehler berücksichtigen, steht der Umstend entgesen, dass derartige Unrichti.keiten des Urteils für den Revisionsrichter nicht erkennbar sind,
Die Entgegennehne von Vortcilen oder Vorteilsversprechungen im Sinne des § 332 StGB ist somit rechtsbe-
-5-
.
2? na
denkenfrei bejaht. oossl
2 Auch das Merkmal der Dienstpflichtverletzung und ih- u res ursächlichen Zusamiuenhangs mit den gewährten oder in Pe Aussicht gestellten Vortcilen hat der Angsklagte verwirk- BR: licht. Das Landgericht hat als erwiesen angesehen, der. SE
Angeklagte habe nicht ms eigenem Antrieb, sondern unter Be
der Einwirkung der ihm von IM zerährten Vergünsti- u Rt gungen die Fälle der von LM geschickton Flüchtlinge u Dr
trotz Kenntnis der Unrichtigkeit oder Entstellung ihrer Erklärungen positiv beurteilt. Dass darin eine Antspflichtverletzung liegt, wird auch von der Revision nicht ernstlich bezweifelt, Sie macht aber geltend, der Anseklagte
habe nur in einem einzigen Fall einen günstigeren Be- En scheid erteilt, während alle anderen nicht erwiesen sei- Be en. Dieses Vorbringen steht in \iiderspruch zu den das iHe- nr visionsgericht bindenden Feststellungen, wonach er das a
für mehrere Fälle selbst eingeräumt hat, und ist daher unbeachtlich, Der Umstand, dass nicht alle Einzelfälle mit derı Namen der Beteiligten belegt sind oder belegt werden konnten, ist ohne Belang,
Im Hinblick auf die Art der sachlichen Erledigung der durch Vermittlung von ICE vorgclegten Gesuche spielt die Reihenfolge der Abfertigung der von Ib empfohlenen Flüchtlinge eine untergeordnete Rolle, Der Erstrichter hat auch in .der'bevorzugten Abfertigung dieser Personen eine Dienstpflichtverletzung gefunden, Der entgegengesetzten Meinung der Revision kann nicht beigetreten werden, Auch beim Fehlen einer Bestimmung über die zeitliche Reihenfolge der Bearbeitung kenn der Bean-
-6-
-6-
en en
e te.dann nicht als befugt erachtet werden, ohn=z gerecht-
EEE TREE, . . R \ Wettertigten Anlass von der allgemeinen Übung abzuweichen, E27 FE Vena
vrenn damit eine Benachteiligung anderer verbunden ist,
ten KB und Po dem IC zur aktiven Bestechung
Das .var hier der Fall, da sich bei dem starken Andrang der Antragstcller die Wartezeit oft auf viele Stunden. wenn nicht gar auf mehrere Tage erstreckte. Die Reihenfolge der Sachbehandlung war für den Angaklagten eine Frage des pflichtgemössen Ermessens, Eine Verletzung der Dienstpflicht kann darin liegen, dass er bei der nach pflichtmüssigem Ermessen zu treffenden Entscheidung sich von anderen als sachlichen Erwägungen hat leiten lassen und bei seiner TIntschliessung durch die von TAGE erlangten oder zugesagten Vorteile beeinflusst worden ist (RaSt 56, 366; 74, 251 /2557).
Auch sonst lässt das angefochtene Urteil einen Rechtsirrtum in der Anwendung des sachlichen Rechts, nament-.
lich auch bei der Strafzumessung, nicht erkennen, Die Nevision war daher. zu verwerfen,
11. ‚Revision der Sta
„u m -——.—. rn
tsanwaltschaft
Die Staatsanwaltscheft wendet sich dagegen, dass der Erstrichter nicht geprüft hat, ob nicht die liitangeklag-
Beihilfe geleistet haben. Das Rechtsmittel ist-hinsichlich des Angeklagten KM begründet. 2
1.) Im Urteil ist festgestellt, KW habe die von der Flüchtlingsstelle abschlägig beschicdene Apotheken-
gehilfin Teiiiuup an TREE verwiesen und dabei er-
klärt, dass die Angelegenheit mit Kosten verbunden sei,
ai W K x E. »
neiter ist festgestellt, Kl habe für LIEB von der To Gas Entgelt von 100 DU abholen sollen, sich jedoch geweigert, eine Quittung hierüber zu unterzeichnen, kus diesen Unständen hat das Landgericht gefolgert, Ka habe die Geschäfte des IR sckannt und bewusst unterstützt.
Dieser Sachverhalt legte die Prüfung nahe. ob der Ang>klagte KW sich nicht einer Beihilfe zur aktiven Bestechung des IP schuldig gemacht hat. ’
Die Beihilfe braucht nicht zur Ausführung der lHaupttat geleistet zu scin, Sie kann schon zu blossen Vorbereitun;shandlungzen erfolgen, wenn dadurch die Heupttat gefördert wird (RGSt 58, 113). Die im Urteil festgestellten Tatsachen begründen den Verdecht auf ein derartiges Tun
des Ka.
Der Vorsatz des Gehilfen muss sich auf die äusseren. und inneren Tatbestandsmerkmale der Haupttat erstrecken. Auf seiner Seite ist also Kenntnis ihrer wesentlichen Begriffsmerkmele nötig, ferner das Bewusstsein, durch sein Verhalten die Tat des Heupttäters‘ zu fördern, Da nach dieser Richtung der Verdacht einer strafbaren: Beteiligung des Angsklagten KR vesteht, bedarf die Frage, ob er durch sein Handeln den Tatbestand der Beihilfe zur aktiven Bestechung erfüllt hat, einer erneuten Untersuchung.
Das Urteil war daher insoweit aufzuheben entsprechend dem Antreg des Oberbundesanwalts,
2.) Anders liegt die Sache bei dem Angsklagten
Pan.
E42
% BET ne on Eu on. x x De
Sr
.. 69% . ° 273 he
Bess 425
ax
IR
Rn
ER
RG : ng > PR
.
2; I,
Y or
» Dr Zee
EN FE IX
g: “
Ka h DONEr > Sryee Ze en ee BaeN
*
Bu, 222 23 EEE GEN
2er
”
“Auftrag bekam. einen in dess:n Begleitung erschienenen
x
2 2
N Hier ist nur festgestellt, dass er von Ib den iiann sofort zu dem Angeklagten REM zu führen. Ob PEEEED der Aufforderung nachzekomnen ist, lässt sich aus dem Urteil nicht ersehen, Aber auch wenn das der Fall war, so kann aus diesem Verhalten allein auf eine Beihilfe zu der von ICE besangenen aktiven Bestechung noch nicht geschlossen werden.
Sonstige Tatsachen, die einen Anhalt dafür geben könnten, POS sei über das von LM beabsichtig-
te Vorgehen unterrichtet gewesen und habe es mit den
Gehilfenvorsatz fördern wollen, sind der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnekmen, Es kann de.nach nicht davon gesprochen werden, der Erstrichter habe es in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen, trotz hinreichender Vardachtsgründe, das Verhalten des üngeltlagten PB unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur aktiven Bestechung zu würdigen,
In diesen Umfang musste deshalb die Revision verworfen werden,
“r
Der Oberbundesanwalt hatte auch in diesem Fall Urteilsaufhebung beantragt,
Krauss Koeniger Busch
Scharpenseel Baldus
“
or . Pr