Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 01.07.1969 – 1 StR 593/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_593/68 URTEIL A +
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Gerhard 1 ED -
GEED zu: vom; Kreis SEE, geboren am GEEEEEED : 9:6 :: vo
wegen schwerer Bestechlichkeit u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Seibert als Vorsitzender,
Loesdau
Pikart
Dr. Pfeiffer
zipfel
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 10. April 1967 wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht Koblenz hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. Juli 1963 wegen schwerer Bestechlichkeit in fünf Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt sowie Geldbeträge und ver-
schiedene Gegenstände für verfallen erklärt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof (Urteil
vom 4. März 1966 - 1 StR 385/65 -) dieses Erkenntnis in den Fällen Hggp und I sowie zur Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung
und Entscheidung an das lLandgericht Mainz zurückverwiesen.
Das Landgericht Mainz hat den Angeklagten nunmehr mit. Urteil vom 10. April 1967 wegen schwerer Bestechlichkeit in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit einfacher Bestechlichkeit, und wegen einfacher Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und erneut eine Verfallerklärung gemäß § 335 StGB ausgesprochen.
Die auf den Fall TG beschränkte Sachrüge hat keinen Erfolg.
Die Feststellungen tragen eine Vegurteilung des Angeklagten wegen einfacher Bestechlichkeit, soweit dieser für die Beratung in den sog. privaten Ir äillen und für die zeitlich bevorzugte Bearbeitung im Amt einen Betrag von 2.000,- DM als Belohnung angenommen hat. Denn § 331 StGB setzt nur eine nicht pflichtwidrige Handlung voraus.
Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer unter Beachtung der vom erkennenden Senat (1 StR 385/65 S. 24 ff) gemachten Rechtsausführungen in der weiteren Handlung des Angeklagten den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit zu Recht als gegeben angesehen. Sie hat die Unrechtsvereinbarung nur insoweit angenommen, als der Angeklagte sich bereit erklärte, die in seine dienst-
liche Zuständigkeit fallenden Entschädigungsamträge selbst dann zu bescheiden, wenn er sie schon als Mit-
arbeiter in der ICE’ schen Praxis bearbeitet hatte (UA S. 5, 8 £f. in Verbindung mit dem oben er-
wähnten Urteil S. 26).
Auch im übrigen läßt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Seibert Loesdau Fikart
Pfeiffer zipfel