Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 26.05.1959 – 1 StR 4/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
MilRegG 53 Allgemeines, Art. I 1. Die Regelung der Devisenbewirischaftung und des. Außenhandels in der alien und neuen Fassung des . Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung war und ist rechisgültig. 2. Wer durch einen gegenseitigen Vertrag gegen devisenrechtliche Vorschriften verstößt, begehi in der "Regel nur ein c Zuwiderhandlung, selbst wenn Vertragsschluß,..Leistung und Gegenleistung je für sich allein einen Devisenstraftaihestand erfüllen.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja 2310 099
MilRegG 53 Allgemeines, Art. I
1. Die Regelung der Devisenbewirischaftung und des.
Außenhandels in der alien und neuen Fassung des . Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung war und ist rechisgültig.
2. Wer durch einen gegenseitigen Vertrag gegen devisenrechtliche Vorschriften verstößt, begehi in der "Regel nur ein c Zuwiderhandlung, selbst wenn Vertragsschluß,..Leistung und Gegenleistung je für sich allein einen Devisenstraftaihestand erfüllen.
BGH, Urts v. 9. Juni'.1959 - 1 StR 4/58 - 16 Traunstein
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wlange:
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im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
i, den Kaufmann August E jun. aus Re» GEB 307% geboren am 1921,
2, den Weingroßhändler Hans von 6 aus KEED BB vei TGREED :.>r., geboren am 1909 in
Sa:urmn/ltalien,
3. den Bankkau osef P aus ROEEEB 2 °- boren am 929 in
4. den Landrat Ferdinand N aus Kofi Staöt. geboren am 911 inK
5. den Schriftsteller Dr, Eugen Oskar RIED zus Augp WEB. geboren am GE 1907 in
VORN 6. vfmann Friedrich Ei S rl 1900 in
Kreis MED, seboren am
iherr von Ar Ndb., geboren am
D2
7. den Geschä übrer Ani Schloß H bei V 19:8 in R
wegen Devisenvergebens u.8.
tr . hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 9, Juni 1959 auf Grund der Verhandlung vom 26. Mai 1959, an der veilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bund esricht er .. Mantel Bundesrichter Martin Bund esrichter Dr. Willns
Bunßesrichter Dr, Hübner’ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof > in der Verhandlung, Bundesam alt Dr. EEE Dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft, Jusiizangesiellier WB . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
.
für Recht erkamt;
A. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17, Februar 957 wird
I. auf die Revisionen der Angeklagten Ti.
von CE, ED: TEE Dr. Ki una von 1, wie folgt geändert:
a) Die selbständige Verurteilung wegen verbotener Bezahlung von Einfuhrverbindlichkeiten fällt weg außer im Falle SED (5 :3 der Urteilsgründe); in diesem Falle wird jedoch der Urteilssatz dahin berichtigt, daß die Angeklagten ED vun: PO "wegen Davischvergehens"
verurteilt sind.
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b) Die Verurteilung des Angeklagten > Kirc Vergehens gegen das Weingesetz. entfällt ebenfalls im Falle B 5 der Urteilsgründe. ‘
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c) Der Angeklagte Dr. Ri ist statt der verboiswidrigen Wareneinfuhr in drei Fällen nur in zwei Fällen eines Devisenvergehens schuldig; im Falle B 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren auch gegen ihn auf Grund das Straffreiheitsgesetzes '949 eingestellt.
A) Der Angeklagte von Ai ist -— statt wegen Zollhinterziehung - wegen Abgabenhinterziehung verurteilt.
e) Statt wegen "unerlaubter Wareneinfuhr" sind die | Angeklagten von CD und NEED wegen "Devisenvergehenet .. verurteilt. Be
2. mit, den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit verurteilt sind
aa) der Angeklagte wegen unerlaubter Viareneinfuhr, wegen Beirugs im Falle B 4 der Urteilsgründe und wegen Einkommensteuerhinterziehung, veiiweise in YTateinheit mit anderen Vergehens
bb) der Angeklagte von GB wegen Betruges in Tateinheit mit anderen Vergehen;
cc) der Angeklagte wegen unerlaubter Warcneinfuhr-- außer in dem forigeseizten Falle B 3 und B 4 der Urteilsgründe - wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Steuervergehen und wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehungs
dd) der Angeklagte von AP wegen unerlaubter Wareneinfuhr, Nichtanmeldung von Devisenwerten und unerlaubier Verfügung über sie;
ee) der Angeklagte SOHBRp der Mitangeklagte Rie@® wegen Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatiz- und
von Einkommensteuer und zur versuchten Gewerbesteuerhinterziehungs
b) im Strafausspruch gegen den Angeklagten Dr. RB, ferner gegen die Angeklagten von Clpund NEED: soweit diese wegen unerlaubter Wareneinfuhr verurteilt worden sind, gegen FEED in dem fortgesetzien Falle B 3 und B 4 der Urteilsgründe.
c) im Ausspruch über die Gesamistrafen, auch gegen den Mitangeklagten Rie@®.
II. auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren gegen den Ange-- klagten Ei eingestellt worden ist.
B,Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu nauer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmitiel, an das Landgericht zurückverwiesen.
C. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen:
D. Auch die Revision des Finanzamts REED 215 Nebenklägers wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittiels irägt die Staatskasse.
Von hechts wegen
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A) Verfahrensrecht,
I. Allgemeines.
Die Angeklagten erheben zahlreiche Verfahrensrügen. Viele von ihnen sind nicht vorschriftismäßig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Aufklärungsrügen z.B., bei denen keine bestimmten Beweistatsachen, keine Beweismitiel zur weiteren Erforschung des Sachverhalts oder keine Unstände angegeben sind, die zu weiterer Aufklärung drängten ’BGHSt 2. 168). ferner Beanstandungen, die an einen Sachverhalt anknüpfen, der weder aus dem Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht oder ihrem Inhalü zuwiderläuft, oder Beschwerden über die Ablehnung von Beweisamträgen, die nicht aus sich selbst heraus verständlich sind (BGHS4 3, 215, 214 und BGH IM Nr. 2 zu § 345 StPO) entziehen sich revisionsrichterlicher Nachprüfung. Diese ist gerade in umfangreichen Sachen unverzichtbar auf klare und einwandfreie Beurteilungsgrundlagen angewiesen. Im einzelnen äußert sich der Senat daher nur zu zulässigen und wesentlichen Verfahrensrügen. Im übrigen braucht er auch deswegen keine Stellung zu nehmen, weil das Urteil großenteils auf die Sachrüge hin aufgehoben wird und zahlreiche Yerfahrensbeanstandungen dedurch ihre Bedeutung verlieren. Soweit mehrere Beschwerdeführer inhalisgleiche Verfahrensrügen erheben, sind sie im Urteil bei der Revision desjenigen von ilmen beschieden, der im Urteilskopf voransteht. Einzelne Verfahrensbeanstandungen sind aus Zweckmäßigkeitsgründen
die sie betrefien.
IT. Eutermoser,
!. Die Revision meint, es versioße gegen das Grundgesetz (Art. 20, 28, 105) und gegen die Bayerische Verfassung (Art. 3, S, 1), daß in Verfahren vor der Strafkammer die Einlassung des Angeklagten und das Beweisergebnis nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden (§ 273 Abs, 2 StPO). Diese Rechisansicht hat der Senat schon in dem Urteil 1 StR 272/58 vom 30. Sepiember 1958 nicht gebilligt. Dort isi auch ausgespröchen, daß es der Unmiiielbarkeit der Beweisaufnahme nicht widerstreitet, wenn in der Beratung Aufzeichnungen des Berichtersiaiters über das. Verhandtungeergehris zur Unterstützung des Gedächinisses der ander Gerichtsmitglieder verwertet werden (ebenso BGH 3 SüR 526/51 vom 12. Januar 1956).
Der Bayerischen Verfassung geht § 273 StPO als Bundesrecht vor (Ari. 3! GG). Bedeutungslos ist, daß die Strafprozeßordnung in Bayern früher in eigener Fassung galt.
Sie ist durch das Rechtsvereinheiülichungsgesetz vom 12, Septenber 1950 (BGBl 455, Anlage 3) neu verkündet worden.
2. Die Rüge der Verfassungswidrigkeit des § 345 Abs. ‘ StPO hat der Senat ebenfalls in dem bezeichneten Urteil für unbegründet erklärt. An dieser Rechtsansicht hält er'fest.. Die Sachrüge braucht in der Frist des § 345 Abs. ; StPO überhaupt nicht näher ausgeführt zu werden. Verfahrensrügen knüpfen regelmäßig: nicht an das Urt eil, sondern an Vorgänge in der ‚Haupt verhandlung an, können also häufig unabhängig von der Zustellung des Urteils erhoben und begründet werden. In Wirklichkeit. ist ein Beschwerdeführer somit für die ‚Begründung der Revision nicht allein auf die
Zweiwochenfrist des § 345. Abs. 1 StPO angewiesen, sondern hat dafür regelmäßig länger, mindesiens seit der Urteils-
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verkündung, Zeit, Tatsächlich ist es den Beschwerdeführem hier auch troiz der beanstiandeien Kürze der Revisionsbegründungsfrisv möglich gewesen, Verfahrensrügen in größtem Umfang rechtzeitig anzubringen. Die von Eutermoser nachgeschobenen Rügen einer Verletzung des § 267 enthalten in Wirklichkeit sachrechtliche Beanstandungen. Diese sind unbegründet; die gerügten Denkfehler sind dem Landgericht nicht unierlaufen. Daher könnte auch die darauf aufhauende Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben.
3, Der Beschwerdeführer behauptet, das Urteil hätten (14 Tage lang) die Berufsrichier allein beraten; nur an zwei weiteren Tagen seien die Schöffen zur Beratung zugezogen worden. Darin sieht er einen Verstoß gegen § 93 GV6.
Die Rüge ist nicht schlüssig. Nach dem eigenen Vortrag der Revision ist das Urteil schließlich jedenfalls von allen zur Entscheidung berufenen Richtern beraien und beschlossen worden. Nirgends ist vorgeschrieben, daß jedes Gerichtsmiiglied gleichviel Zeit aufwenden müßte, um sich eine Meinung zu bilden, wie zu enischeiden sei. Im Gegenteil dient die Bestellung eines Berichtersiatiers (§§ 69, 197 GVG und §§ 324, 351 tPO), der sich mit der Sache besonders vertraut zu machen hai, gerade dem Zweck, den anderen Mitgliedern des erkennenden Gerichts den Stoff gesichtet, georänei und gesirafft zur Beurteilung zu unterbreiten. In umfangreichen Sachen kann gar nicht anders verfahren werden. Daher ist es nicht zu beanstanden, daß der. Berichterstatter, wie der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer zu eninehmen ist, mehriägige Sitzungsunierbrechungen dazu benuizie, durch Sichien und
Oränen des Verhandlungsstoffes Grundlagen für die Urteils-
beratung zu schaffen, und daß er sich dabei der Mithilfe des Vorsitzenden und des anderen beisitzenden Berufsrichters bediente, Das war bei dem ungewöhnlichen Umfang der Sache
durchaus vernünftig und sachdienlich, Das Gesetz ist durch dieses Verfahren nichi verletzt. Ihm ist genügt, wenn letztlich alle zur Entscheidung berufenen Richter das Urteil in gemeinsamer Beratung beschlossen haben, Das ist hier nach dem Vortrag der Revision selbst auf Grund zweitägiger, also eingehender, Beratung geschehen.
4. In der Verhandlung vom 10. Dezember 1956 beaniragte der Unterbevollmächtigte des Verieidigers des Beschwerdeführers während der weiteren Vernehmung des (schon früher gehörten) Zeugen Oberinspektor WB, die
: Öffentlichkeit gemäß § 172 GVG auszuschließen, da der Zeuge nunmehr "über interne Angelegenheiten" der Firma: N gehört werden solle. Das Gericht beschloß demgemäß. Die Revision beanstandet das jetzt, weil kein gesetzlicher Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit gegehen gewesen sei;
Die Rüge ist unbegründet. Ersichtlich nahm die Strafkemmer nach der Sachlage an, die öffentliche Verhandlung könne ein wichtiges Geschäftsgeheimnis der Firma EBD EEE gefährden. Das ist um so weniger zu beans vanden, als der Beschwerdeführer selbst den Antrag siellte, der damals allein die Sachlage überschaute, Daß das Landgericht den Rechisbegriff. des "wichtigen Geschäftsgeheimnisses" verkannt hätte, ergibt der Beschluß nicht, Unerheblich ist,
ob sich die Annahme aus der Rückschau als begründet erwiese.
5. Es bestehen keine verfahrensrechilichen Bedenken nach § 468 AbgO. Teils sind die Steuerbescheide gegen die Beschwerdeführer rechtskräftig, tveils sind die Steuerverfahren von den zuständigen Finanzbehörden bis zur Erledi- ‚gung des Strafverfahrens ausgesetzt worden (RGSt 60, 244, 246; BGH 1 StR 82/56 vom 1?. Dezember ?956),
- 9 -
beschluß vom 30, Jüni 1956 (D II -S. 76 - und II i3 - S, 97 -) einen Versioß gegen Art. I Id MEG Nr, 55 n.F. an. Stat dessen hai die Sirafkammer den Angeklagien (zwireffend) aus Art. I i h verurteili. Die Revision rügt, daß dies olme
einen Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichts-
punkt geschehen ist.
Die Rüge greift nicht durch, Der Angeklagte ist in diesem Punkte gesiändig. Mit der Verteidigung, "daß keine ‚ Einfuhrverbindlichkeit mit der Zahlung nach Sp reglichen wurde", hätte er seine Verurteilung aus Art. I! h MRG. Nr, 53 n.P. nicht abwenden können. Sie geht sowohl an dem Sachverhali wie an dem Tatbestand dieser Vorschrift vorbei.
7. Bei der Verlesung der deutschen Überseizung von Niederschriften über. die Vernehmung des Paters Se vor dem Richter des Vatikanstaates wirkte zuar kein Dolmetscher mit; auch ist die Richtigkeit der Übersetzung nicht in der Sitzungsniederschrift festgestellt (RGSt 51, 93). Indes macht die Revision nicht geltend, daß die Übersetzung fehlerhaft sei. Istsie aber richiig, so kann das Urteil auf einem Verfahrensverstoß, der vielleicht vorliegt, nicht beruhen.
8. Die Übersetzung der Niederschriften über die Vernehmung des Zeugen Konrad Ma wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Zwecke des Vorhalts an den Angeklagten ZGB 1 esen. Das ist verfahrensrechtlich nicht schlechthin aus dem Grunde unzulässig, weil es sich um eine nichtrichterliche Vernehmung handelt (BGHSt ‘1, 159, 160).
9. Niederschriften einer Steuerfahndungsstelle stehen in der Verlesbarkeit richierlichen Protokollen gleich i§ 441 Abs. 6 AbgO; BGHSt 10, 358, 364 f),
i0. Der Zusicherung, eine unter Beweis gestellte Tatsache solle und werde als wahr behandelt werden, handelt der Tatrichter nicht schon dann zuwider, wenn er aus den für wahr angenommenen Tatsachen nicht die dem Angeklagten erwünschten Schlüsse zieht.
+1, Mit der Rüge, die Strafkammer habe einen - ührigens teilweise unrichtig wiedergegebenen - Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten von CM nicht beschieden, kenn der Beschwerdeführer TOMB schon deshalh keinen Erfolg haben, weil er selbst nicht behaupi ei, sich dem Antrag angeschlossen zu haben. Sachlich erledigt sich die Rüge durch die Ausführungen über der Rechtiswidrigkeiü der Wareneinfuhren (B 1 6).
°.12. § 267 StPO ist nicht verleizi. Das Urteil braucht sich nicht mit allen in der Verhandlung zuiage treienden Umständen zur Schuld- und Siraffrage auseinanderzuseizen und muß das Verteidigungsvoxrbringen nur im Rahmen des 8 267 Abs. 2, Ahs, 3 Satz 2 und Abs, 6 ausdrücklich bescheiden {BGH NIW i951, 325 Nr. 26). In weitem Umfange sind die als Verletzung des § 267 StPO ausgegebenen Rügen nichts als unzulässige Angriffe teils gegen die Beweiswürdigung des Tairichters, teils gegen seine Strafzumessung. Deren bestimmende Gründe führt das Urteil an. Ausdrücklich erwähnt es auch, daß das Landgericht die Strafe für die uneidliche Falschaussage gemäß § 157 StGB gemildert hat.
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IT. Von WW.
1, Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hinter-
ziehung von Umsatzausgleichssteuer durch den Beschluß vom
14, Juli 1955 außer Verfolgung geseizi. Der Beschluß betrifft die Einfuhrbewilligungen @ 1651, 729, 1731, 1732
und 734. Seine Rechtskraft svand schon aus diesem Grunde der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen gleicher Vergehen durch den Beschluß vom 5. September 1956 nicht entgegen; denn dieser bezieht sich auf andere Einfuhrbewilligungen, nämlich G 1332, 1386, 1396 und 1645.
Nicht beschwert ist der Angeklagte dadurch, daß die Strafkammer dem Beschluß vom 14. Juli ;956, der den Angeklagten nur wegen eines von mehreren vateinheitlich zusammentreffenden Vergehen außer Verfolgung seizte, irrtümlich die Sperrwirkung des § 211 StPO beigelegt hat (RGSt 62,
96, 97 und 53, 155).
2. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt.
Die zeitlich früheste Wareneinfvuhr (B 9 der Urteilsgründe) war am 4. Januar 1949 abgeschlossen; die letzte Sendung wurde am 4. Mai 1949 verzollt. Insoweit wurde die Verjährung der Strafverfolgung,auch wegen der damit zusammenireffenden Steuervergehen, spätestens durch den Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts Freihurg vom '8. Mai 1953 (Ba. II 213 d.A. von CD) unierhrochen; ebenso in den zeitlich später liegenden Fällen B '0 his B 12 der Uprteilsgründe.
Die Unterbrechung erstreckt sich auf den Vorwurf der Bestechung, die am 26. Okiober 1949 abgeschlossen war. Diese Stiraftai wer damals bereits Gegenstand der Ermitt-
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lungen, wie schon die Berichie der Zollfahndungssielle
vom 2. und 5. April :952, vom 21. Mai und 24, Juli 1952 (Ba. I, Bl. 56 f£.der Akten von CD), aber auch aie Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers durch die Zollfahndungsstelle Freiburg vom 24. Februar 1955 (Ba. II, 14? ££ dA. von GEB) erweisen. In der Regel erstreckt sich eine richterliche Handlung auf alle sirafbaren. Taten des Beschuldigten, die Gegenstand des Ermitilungsverfahrens sind (BGH bei Dallinger MDR 1956, 395 zu
§ 68 StGB). Die unzulängliche Bezeichnung des Verfahrens als "Devisenermitilungsverfahren" in dem Durchsuchungsbeschluß begründet keine Ausnahme. Nicht die Bezeichnung; sondern der wirkliche Ermitiilungsgegenstand ist maßgebend. Die Bestechung war auch - für den Richter aus den beigefügten Akten erkennbar - mit den Devisenvergehen, die sie fördern wollie, sachlich eng verknüpft.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, nur Handlungen des erkennenden Strafrichters unierbrächen die Verjährung, nicht auch solche des Ermittlungs- oder Untersuchungsrichvers, ist abwegig. Sie widerspricht dem § 68 StGB.
Die Strafverfolgung der Einfuhrvergehen in den Fällen "BA his B 8, deren zeitlich frühestes (B 6) am 9. Dezember 1949 beendet war, ist jedenfalls durch Eröffnung der Voruntersuchung am 20. April 1954 {Bd. II, Bl. 2 d.A. Eutersen), unterbrochen worden. |
Den Betrug. beging der Angeklagte im Falle B 4 nach dem 15. Januar 1950, im Falle B 5 bis zum 5, Juni 1950. "Insoweit unterbrach die richterliche Vernehmung des Beschwerdeführers em '6. Juni 1954 die Verjährung (Bd. II,
Bl. 404 dA. iD 3 „)„ Daß die Voruntersuchung auf diese Vergehen erst später, am 11. März '!955 (Bd. X, Bl. er
RdA. ED). und nur unter dem rechtlichen Gesichis-
punki eines Versvwoßes gegen das Weingesetz ausgedehnt wurde, steht nicht ertgegen. (RGSt 50, 307; 33, 426),
3. Die Strafkammer hat zahlreiche von der Revision näher bezeichnete Beiakten "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht", Die Revision rügt, daß die Akten entgegen 8 249 StPG auch in den "wichtigsten Teilen" nicht verlesen wurden. Mit nur einer Ausnahme bezeichnet sie indes diese Teile nicht. Soweit die.Rüge hiernach überhaupt zulässig ist (vgl. BGHSt 6, :29), ist sie unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift wurde "auf einzelne Verlesungen allseits verzichtet", Daraus läßt sich in Verbindung mit der - sonst allerdings ungenauen (RGSi 64, 78) - Wendung, die Akten seien "zum Gegenstand der Verhandlung gemach'" worden, hier entnehmen, daß der Vorsitzende den Inhalt der Beiakten eniweder durch einen zusammengefaßten Vortrag bekanntgegeben oder durch Vorhalt an einen Angeklagten, Zeugen oder Sachverständigen festgestellt hat. Beides ist nicht unstatihaft (BGHSt 1, 94, 26 und 4 StR 554/52 vom 50. April 1953). Dafür, daß die Strafkammer etwa rechtsirrig nicht die Erklärungen der Auskunftspersonen auf den Vorhalt, sondern den Urkundeninhalt selbst zur Erkenntnisgrundlage genommen hätte, besteht kein Anhalt. Das Urteil knüpft bei keiner Ger hier in Betracht kommenden Urkunden an den .genauen,
vollständigen Wortlaut an. Es stützt sich nach seiner Angabe .
auf "Urkunden und sonstige Schriftstücke, soweit diese durch Verlesung oder durch Vorhalt" Gegenstand der Hauptverhandlung waren, -unterscheidet. also gerade die Möglichkeiten verfahrensrechtlich zulässiger Feststellung des Inhalts. von Urkunden. or
I. Devisenvergehen
gegen das MkG 53 a.F. (FälleB 1 und B2,B9 — !t der Urteilsgründe) und gegen das MRG 53 n.P., (FälleB 3 - B 8, B !2 und B 13 der Urteilsgründe).
1. Rechisgültigkeit_des MRG_53_a.F. (Amtsblatt ' Ausg. A, 36).
Die Revisionen der beteiligten Beschwerdeführer machen geltend, das MRG 53 a.F. sei nichtig, weil es weder bestimmte Straftatbestände enthalte noch eine bestimmte Strafe androhe, mithin rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderlaufe. Dieser Ansicht kann der Senat nicht folgen.-
a) Nach Art. VIII MRG 55 a.F. wurde
"jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlich zulässigen Sirafe, jedoch nicht mit der Todesstrafe, bestraft",
Als Rahmengesetz ist diese. Vorschrift dem Tatbestand nach dann hinreichend bestimmt, wenn es die Normen sind, die ihn, ausfüllen. Das trifft zu. Sowohl die in Art. I verbotenen Geschäfte als auch die durch Art. II und Art. III gebotenen Handlungen sind genügend klar bezeichnet und begrenzt. Daß sie weit greifen, liegt in der Natur der Sache begründet.
In eng umschriebenen Tatbeständen lassen sich die vielfältigen Möglichkeiten des Wirischafislebens, durch eine staatliche Devisenordnung durchzuschlüpfen oder sie zu umgehen, nicht in ebenso einfacher wie umfassender Weise
einfangen. Die große Reichweite des Gesevzes macht seine Fassung nicht schon unbestimmt, Überdies gibt Art. VII durch eingehende Begriffsbestimmungen Erläuterungshilfen. Im ganzen setzen die Vorschriften der Anwendung keine größeren Scrwierigkeiten entgegen, als sie zu überwinden ohnehin richisrliche Aufgabe ist. Tatsächlich haben sie sich auch — wenigstens im MEG 55 n.F., das sie abgewandelt übernommen hat — bei der nun schon fast ein Jahrzehnt währenden Handhabung dieses Gesetzes durch Gerichte und Verwaltungsbehörden als brauchbar erwiesen (vgl. BVerfGE 4, 552, 357 £).
b) Auch die angedrohte Strafe ist hinreichend bestimmt. Keineswegs war sie, wie die Revisionen meinen, allein gerichtlichem Ermessen überlassen. Vielmehr war dieses gesetzlich begrenzt. Die in anderen Besatzungsgesetzen anfänglich noch vorgesehene Todesstrafe untersagte Gas MRG 53 a.F. Im übrigen durfte das Gericht nur die "gesetzlich zulässigen"Siürafen aussprechen. Es war demnach weder in der Wahl der Strafart noch im Strafmaß so völlig frei, daß der Angeklagte richterlicher Willkür ausgesetzt gewesen wäre. Freilich reichte der Strafrahmen auch innerhalb dieser Grenzen von der geringsten Vermögensstrafe bis zur höchstzulässigen (lebenslangen) Freiheitsstrafe. Auch waren die Militärgerichte’ bei der Anwendung von Besatzungsstrafrecht weder allgemein an die deutsche Strafenordnung noch sonst im Einzelfall an deussch-rechtliche Grundsätze der Strafbemessung (wie z.B. mildernde Umstände oder schwere Fälle) gebunden (MRVO Nr. 2 Art. III, 3 £ - Amtshlait Ausg A, 60 -;5 NRVO Nr. 31 Art. 3 Abs. 8 - Amtsblatt Ausg. K, 35 - Berufungsgerichtsentscheidungen der US-Militärgerichte 3, 665 5, 200, 318; 7, 19, 205 13, 9,22). Indessen bestanden andere geseizliche Begrenzungenz solche der Strafgewalt nach der Ranrgstufung der Militärgerichte (MRVO Nr. 2
16.
Art. III, 3: MRVO 31 Art. 3 Abs. A ff) und ferner solche sachlichrechtlicher, für die Militärgerichte allgemein vervindlicher Art nach dem Heimatrecht der jeweiligen Besatzungsmacht ({Berufungsgerichtsentscheidungen der US- "Militärgerichte 3, 66, 71). Das danach hier maßgebliche Sirafrecht der USA entspricht nach Strafarten, Straigrenzen und Strafzumessungsgrundsätzen zweifelsfrei rechtsstaatlichen Anforderungen; die Nordamerikanische Verfassung (Zusatzariikel VIII) verbietei grausame und übermäßig hohe Strafen, schreibt demnach vor, daß die Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Schuld
des Täters stehen muß (Berufungsgerichtsentscheidungen
der US-Militärgerichte 3, 97, 105; BVerfGE 6,459). Die Strafvorschrift des Art. VIII MRG 53 a.F. genügt mithin rechisstaatlichen Anforderungen.
c) Das auszusprechen, ist der Senat durch das Urteil des 4, Strafsenats vom 8. Oktober 1955 (IM Nr. 3 zu Art, I NRG 55) nicht gehindert. Dort ist zwar die ähnlich lautende Strafdrohung der MRYO Nr. ! (Amtsblatt Ausg. A, 57) als nach deutscher Rechtsauffassung ungültig bezeichnet, weil die Verordnung "Art und Höhe der Strafen dem Ermessen der Militärgerichte" überlasse. Ob diese Auslegung zutrifft, kann auf sich beruhen, Sie stützt sich auf den Wortlaut der Verordnung, der für sich allein betrachtet freilich zu solcher Auffassung verleitet. Die Verordnung unterscheidet sich aber, wie die Revision Eutermoser nicht verkenit, in der Fassung von Art. VIII MRG 53 a.F. in wesentlichen Punkten, nämlich dadurch, daß hier außer der Schuldigsprechung des Täters die gesetzliche Zulässigkeit der Strafe ausdrücklich vorausgesetzt ist, Gerade auf dieses unterscheidende Merkmal gründet sich die hier verireiene andere Auffassung des Senats zur Rechtsstaatlichkeit der Strafärohung des MRG Nr. 535 2...
.17 -
d) Dahinsiehen kann, ob mit der Revision von Aretin anzunehmen wäre, daß das NRG 55 a.F. insoweit völkerrecht-- lichen Grundsätzen (Haager Landkriegsordnung Ari. 46, 53 Abs. 2) zuwider liefe, als es die entschädigungslose Enteignung privaten Auslandsvermögens bezweckie (Art. III). Eine nichiige gesetzliche Einzelbestimmung macht nicht ohne weiteres das ganze Gesetz nichtig (BVerfG NaW :950,. 475 Nr. ?). Auch ohne die beansiandete Vorschrift - und gerade ohne sie - hat das MRG 55 - dann ein reines Devisenbewirischaftungs- und Außenhandelsgesetz — verständlichen Inhalt und vernünftigen Sinn. Es ist daher mindestens insoweit rechtsgültig.
e) Die Frage der Vereinbarkeit dieses .Gesetzes mit dem Grundgesetz tritt nicht auf. Das URG 55 a.F. besteht nicht mehr. Es ist mit Wirkung vom 19. September '949,d.h. lange vor Inkrafttreten der Bonner Verträge (Bek. vom 30. März ‘355 und vom 5. Mai 1955 — BGB1 II, 501, 628), durch Art. XII, 1 a MRG 53 n.F. (Amisblatt Ausg. 0, 20) aufgehoben worden. Während seiner Geltungsdauer ging es kraft des Besaizungsstatuts (Amtsblait AHK :3) nach dessen Inkrafttreten dem Grundgesetz vor. Nach dem damaligen Rechtszustand waren demgemäß von der Miliiärregierung nicht genehmigte Devisengeschäfte sirafbar. Nur darauf kommt es hier an i§ 2 Abs. ! StGB, siehe auch unter B I 2).
2. Das_mildere Gesetz.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB ist auf die Devisenverfehlungen, die unter das.MRG 53 a,F. falien, das MRG 55 n.Fo anzuwenden, da es die mildere Strafe androht. Art. XII
"3 MRG 55 n.F. bestimmt allerdings, daß Zuwiderhandlungen
gegen das MRG 55 e.F. nach diesem Gesetz geahndnt werden . können, so als ob es nicht aufgehoben worden wäre, Der
.. 18 ..
Senat hat in dem Urteil ! SiR 147/55 vom 10. Juli 1956
(IM Nr. a MRG 55) nebenher auf diese Vorschrift hingewiesen. Damit hat er damals nicht eiwa ausgesprochen, daß sie zur Anwendung des MRG 55 a.F. zwinge und entgegen
dem § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB die Anwendung des (milderen)
MRG 55 n.F. ausschließe. Vielmehr ermöglicht sie gerade die Anwendung des milderen Gesetzes schon nach ihrem Wortlaut ("kann"); demit entspricht sie der Regelung des früheren § 2 a StGB, der zur Zeit ihres Inkrafitretens (19. September 1949) noch galt (Art, 2 Nr. 1 des 5. StrafÄndg vom 4. August 1955 - BGB1 I, 735). Inzwischen ist sie überholt. Ob schon Art. 4 AHEG Nr. 5 (Amtsblatt 5) sie außer Kraft setzte oder ob sie dessen allgemeiner Regel, daß niemand wegen eines Versioßes gegen "durch Besatzungsbehörden aufgehobene Gesetzgebung" verfolgt werden dürfe, als Sonderbestimmung
‚vorginge, kann auf sich beruhen, Denn jedenfalls weicht
sie nach Inkrafitreten der Bonner Verträge dem allgemein verbindlichen Rechtsgedanken des § 2 Ats. 2 Satz 2 StGB, der die Anwendung des milderen Sirafgeseizes zwingend vorschreibt (BGHSt 12, 148, 150). Den Vorrang vor deutschem Recht, den ihr das MRG 53 n.F. als Besatzungsrecht verliehen hatte, (Art. XII, 4), hat sie mii der Beseitigung der damaligen Machtverhältnisse eingebüßt.. :'-:- 1... '!, Kraft ihres Inhalts tritt sie nicht in Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung; Sie war vielmehr in ihrem Ursprung dieser gerade angeglichen. Das erlaubt den Schluß, daß
sie sich inhaltlich Jedenfalls nach Aufhebung des Besatzungs-Sie tritt daher vor s: 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zurück. Mithin ist auf eine Zuniderhandlung gegen das WG .53 a.F. nicht dessen Art. VIII, sondern das mildere MRG 53.n. F anzuwenden, sofern die Zuwiderhandlung zugleich unter einen Straftatbestand dieses Gesetzes fällt.’Das trifft zu,
19...
3 Rechtsbeständigkeit des WG_53_n.P. Das MRG 55 n.F. ist als Devisenbewirtschafiungs- und Außenhandelsgesetz ebenfalls rechisgüliig.
a) Die von den Revisionen dagegen erhobenen Bedenken sind weder unter dem Gesichtspunkt unzureichender Bestimmtheit der Straftatbestände begründei - das ist unter B I 1 ausgeführt - noch im Hinblick auf die Strafdrohung; diese ist in Art. VIII nach Art und Höhe der Sirafe klar begrenzt.
b) Es beeinträchtigt ferner nicht, sondern es bekräftigt die Rechisbeständigkeit des Geseizes, daß es nicht mehr mit seiner ursprünglichen Zweckbestimmung gehandhabt wird, den Zugriff der Besatzungsmächie auf deutsches Auslandsvermögen zu sichern, ‘sondern daß es der deutschen Wirtschaft dient. Darüber zu befinden, ob diese seine Aufrechterhaltung verlangt oder seine Aufhebung zuläßt, ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung.
“ ce) Schließlich greifen auch die rechtlichen Bedenken nicht durch, die gegen die Rechisgültiigkeit der Devisengesetze in Rechtslehre und Rechtsprechung unier dem Gesichtspunkt der Art. 2, ‘2 und: 80 66 mit der Begründung erhoben worden sind, daß Art. I ' durch das unumschränktie Verbot jeden Außenhandels die.allgemeine Handlungs- (Verirags-) freiheit sowie die Freiheit zum Beruf (des Außenhandelskaufmanns) in ihrem Wesensgehalt antaste (Art. ‘9 Abs, 2 GG) und ferner der Verwaltung durch den gesetzlichen Vorbehalt zur Bewilligung von Ausnahmen eine sachlich: unbegrenzte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen erteile (BVerwG :958, 312 Nr. 21; VG Frankfurt/Main DÖV "953,
- 20 =.
224; Ditges NW '957, '70 und 897; Danckelmann NIW 1958, :209 und 1959, 312 zu Nr, 2!; Ehlers NJW '959, 51°; andererseits Everling NW 1957, 896; Lange DevR 1957, '04).
Die Devisengeseize waren - bei ihrem Erlaß als Besatzungsrecht dem Geltungsbereich des Grundgeseüzes enirückt. Sie können deshalb nicht unmittelbar und für diesen Zeitpunkt an ihm gemessen werden (BVerfGE 1, 10; 2, 181,
199 ff; 3, 368, 374). Dies ist allenfalls kraft des Überleitungsvertrags (Bek. vom 30. Mirz 1955 - BGBl II, 301, 405) und für sein Inkrafttreten möglich,
Regelt ein völkerrechtlicher Vertrag solche politischen Beziehungen des Bundes, die bisher außerhalb des Wirkungsbereichs des Grundgesetzes standen, und dient er ihrer Angleichung an den verfassungsmäßigen Zustand, so können an ihn bei der Frage, ob sein Inhalt mit dem Grundgesetz vereinbar isv, nicht die gleichen Anforderungen gesselli werden wie an innerstaaßliche Rechtsvorschriften, die von vornherein nach den übergeordneten Normen des Grundgesetzes gehildet und gefügt werden müssen, Es muß dann zunächst genügen, daß der Vertragsinhalt dem Grundgesetz näher kommt als der bisherige Zustand, wenigstens dann, wenn er nicht unverzichtbare Grundrechte klar verletzt (BVerfisE 4, 157, 168 £fY.
Die Bonner Verträge zur "Beendigung des Besatzungsregimas" und-der Überleitungsvertrag als ihr Bestandteil (Art, 8 Abs. 1, a des Dreimächievertrages) erfüllen diese Voraussetzungen. Das hat der Senat schon in dem Urteil BEHSt 9,. 114 zu der - inzwischen durch § 109 Abs. 2 Nr. 14 ' GVB überholten.- Frage der Forigeltung des früheren USMRG 56 ausgesprochen und dort auch näher begründet. Diese Ausführungen gelten hier entsprechend. Beim Inkraftireten des Überleitungsvertrages war das Verbot des Art. I’! der
„21.
Devisengeseize n.F. überdies durch zahlreiche allgemeine Genehmigungen in so weitem Umfang aufgehoben, daß schon
zu dem dsmaligen (wie erwähnt, frühestmafgeblichen) Zeitpunkt von einer grundgesetzwidrigen (Art. :9 Abs. 2) 3ehinderung der Vertrags- und der Berufsfreiheit im Außenhandel und in der Devisenwirischaft keine Rede sein kann, Seitdem hält in beiden Wirtschafiszweigen die Fortentwicklung zur Freiheit an. Außenhandel und Devisenverkehr unierliegen nur noch wenigen Beschränkungen. Fast ist ein Zustand erreicht, der als Umkehrung des uneingeschränktenr, nur äurch einen Erlaubnisvorbehalt gemilderien gesetzlichen Verbotis in eine allgemeine Freigabe des Außenhandels und der Devisenwirtschaft (mit Verbotsvorbehali) erscheint. Soweit Befreiungen an bestimmte: Voraussetzungen geknüpft sind, ist zwanglos die Auslegung möglich, daß bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht (vgl. BGHSt 10, 344, 350 und BVerwGE 2, 2925, 299 zum Einzelhandelsschuizgesetz). Unter solchen Umständen ist es verfassungsrechilich nicht unerträglich, wenn eine. Norm des Besatzungsrechts, die möglicherweise dem Grundgesetz nicht voll enispricht {BVerfG - NW 1959, 525 Nr. 1), fömlich so lange forttiesteht, bis ein grundgeseiüzgemäßes Bundesgesetz an ihre Stelle üritt. Ursprünglich fremdes Recht kann dem verfassungsmäßigen Zu-' stand nur allmählich angeglichen werden {BVerfG NJW 1559, !88 Nr. 2). Das Grundgesetz duldet solche Übergangszustände selbst im deusschen Rechtsbereich, sogar für längere Zeit (Art, 117,.1:8, 159). Ein deutsches Außenhandelsgeseiz ist schon seit längerem in Vorbereitung und steht vor dem Abschluß (Deutsche Außenwirtschaft 1959 Nr. 21 S. 1; Gurski, Deutsche Außenwirtschaftsrundschau i959,; 81). Für den Dreimächtevertrag und seine Zusatz- und Nebenabkonmen in der ursprünglichen Fassung stellte Art. 142 a6GG ausdrücklich klar, daß das Grundgesetz ihrem Abschluß und Inkraftireien nicht enigegenstehe.
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Miü seiner Ansicht von der Rechisgültigkeit der besatzungsrechtlichen Devisengeseize n.F. befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesver-- fassungsgerichts. Dieses hat durch den Beschluß 2 BvL 10/56 vom 3. Februar 1959 /NIJW 1959, 951 Nr. ?) entschieden, daß das Gesetz gegen unbegründeie Nichtausnutzung von Einfuhrgenehmigungen {sog. ReugeläG) vom 27. Dezember 1951 (BGBl | 7, 1005) dem Grundgesetz nicht widerspricht. Damit ist, wennschon der Beschluß sich nicht eigens darüber ausspricht, zugleich die Verfassungsmäßigkeit der Devisengesetze bejaht. Denn das Reugeldgesetz knüpft inhaltlich an sie an, baut auf ihnen auf und setzt mithin ihre Rechtsgültigkeit voraus.: . Wären sie nichtig, so stünde es im Leeren.
4, Verfahrenshindernisse,
a) Mit dem MRG 53 n.P. wird zugleich das AHKG 33 und vermöge dessen (Art. 5, 2 b) auch § 6 WiStG a.F. anwendbar, wie das Landgericht für die Zuwiderhandlungen gegen das M£G 55 n.P. und im Ergebnis auch für die Verfehlungen gegen das Mit 53 a.P. zuireffend angenommen hai (§ 20 WiSiG 1954 i.d.F. des G vom 21. Dezember 1958 — BGBl I, 949). Es hat das letzigenannte Gesetz nur mit der Beschränkung auf den Sirafrshmen des MEG 53 n.F. angewandt, demnach für sämtliche Devisenverfehlungen geprüft; ob sie Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sinds a
b) Es besteht, kein Verfahrenshindernis nach Art. VIII 2'MEG 55 n.F. Das hier dem Beschuldigten eingeräumte Recht, das gerichtliche. Strafverfahren wegen eines Devisenvargehens durch freiwillige Unierwerfung unter eine Geldbuße abzuwenden, ist durch Art. 5, 2 b AHKU 53 peseitigt worden (BEH IM Nr. 4 zuArt. IMG 53).
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c) Als Straftaten sind die Devisenverfehlungen gegen das MRG 55 a.F. in den Fällen B ! und B 2 der Urteilsgründe entgegen der Meinung der Revision auch nicht verjährt,
Im Falle B 2 der Urteilsgründe (sogenanntes Salesianer-Ceschäft) wurde die letzte Einfuhr am 27. Juni 1943 bewirkt. Das Vergehen war frühestens zu diesem Zeitpunkt beendet. Die Verjährung ist daher insoweit durch die Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung am 20. April 1954 unterbrochen worden (§ 57 Abs. 2 und 4, § 68 StGB; BGHSt 1, 84, 91).
Das sogenannte CSU-Geschäft (B 1 der Urteilsgründe ) war schon "im April 1949" abgewickelt. Demnach war damals auch schon die letzte Zahlung geleistei und die Straftat dadurch beendet (siehe unterBıi 5). Der genaue Zeitpunkt der verbotenen Zahlungen ist indessen nach dem Urteilsinhalt (VA 48) nicht feststellbar, da die Belege großenteils vernichtet sind. Für din Verjährung gilt nicht der Satz, daß im Zweifel zugünster des Angeklagten zu entscheiden ist (BEH 1’ STR. 32/58 vom |. April 1958 mit Rechtsprechungsübersicht). Mithin ist davon auszugehen, daß der Angeklagte die letzte devisenwidrige Zahlung erst nach dem 20; April 1949 leistete. Dann hat die Eröffnung der‘ gerichtlichen Yoruntersuchung die Verjährung insoweit ebenfalls unterbrochen. Ob dies entgegen der W6chtsansicht der Revision nicht schon vorher durch den eschlagnahmebeschluß des
tsgeriöhts Rosenheim vom 13. März 1955 geschehen war, kann auf sich beruhen (siehe dazu BGH MDR 1956, 395 zu, § 68 StGB} Lerner R6St 36, 35Q und 4?, IT)e
a) Die Devisenvergehen in den Fällen B 1 und B 2 der Urteilsgründe fallen möglicherweise für alle daran Beteiligten — außer für N, Ri und Dr. Ri {B 2) auch
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Sür FEED vr: PER - unter das StEG 1949. Das sogenannte CSU-Geschäft war, wie erwähnt, bereits im
April 9549 abgewickelt. Möglicherweise trifft dies auch
für das sogenannte Salesianer-Geschäft zu, falls die letzte Zahlung noch vor dem 15. September 1943 geleistei wurde. Kann die Strafkammer die Überzeugung hiervon nicht gewinnen, so tritt allerdings insoweit keine Straffreiheit ein
(BGH NW 1958, 3932 Nr. 20). Ob dann TED ur: PD diese Vergünstigung wenigstens für das "CSU-Geschäft" erlangen, hängt von der Höhe der gedachten Gesamtsirafe ab, die das Landgericht für die beiden Straftaten — für die zweite, soweit sie bis zum Stichtag. begangen worden ist - verhängen würde (8 4 Abs. 1 und 4 StEG 1949; BEHSt 5, 136 und NJW 1956, 801 Nr. 20). Die taieinheitlich begangene Hinterziehung von Umsatzausgleichsteuer fällt nicht unter das Siraffreiheitsgeseiz 949 (§ 12), Wegen der Bemessung der Einzelstrafen siehe die Ausführungen im Abschnitt "Einzelheiten", Unterabschnitt "Strafausspruch" /B I 8d).
5. Bandlungssinkeit, . &) Das Landgericht hat die Einfuhr der Weine aus dem Ausland und ihre Bezahlung in das Ausland je als eine rechtlich selbständige Handlung angesehen und deshalb angenommen, daß beide im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (§ 74 StGB). Die Einfuhr und die Bezahlung beruhen aber jeweils auf demselben Kaufvertrag. Sie dienten seiner Erfüllung. Ebensowenig wie das (schulärechtliche) Verpflichtungsgeschäft kann jedoch das (dingliche) Erfüllungsgeschäft für die strafrechtliche Betrachtung in Leistung und Gegenleistung zerjegt werden. Das Devisenrecht sieht die Rechtsvorgänge des Wirischaftslehens, an die es anknüpft, als eine Einheit an. Das Devisenstrafrecht muß . ihm notwendig darin folgen.
Wer durch einen gegenseitigen Vertrag gegen devisenrechtliche
x x . einige
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Vorschriften verstößt, begeht mithin in der Regel nur
eine Zuwiderhandlung, auch wenn leistung und Gegenleistung jede für sich allein einen besonderen Devisenstraftatbestand erfüllen. Dabei geht - wie allgemein ein Gefährdungstatbestand im Verletzungstatbestand — die Strafbarkeit
des Verpflichtungsgeschäfts in der des Erfüllungsgeschäfts auf (BGH DevR 1954, 71; vgl. auch E&H DeyR 1959, 29). Hiernach fallen die Verurteilungen wegen selbständiger Vergehen der "verbotenen Bezahlung von Einfuhrverbindlichkeiten" weg. Sie werden von der Verurteilung wegen verboiener Wareneinfuhr umfaßt. Das wird zweckmäßig durch eine allgemeinere Bezeichnung, etwa als Devisenvergehen, ausgedrückt.
Der Kechtsirrtum führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in allen Fällen der Verurteilung wegen "unerlaubter Wareneinfuhr" außer bei dem Angeklagten von AP und dem Mit angeklägten Rie@b; diese sind insoweit nicht betroffen. Unberührt von dem Rechtsmangel und daher bei Bestande bleibt auch die Verurteilung der Angeklagien Eiip und DEE in Falle Si (B 13 der Urteilsgründe).
Bei diesem. handelt es sich jedoch nicht, wie die Revision zutreffend bemerkt, um die Bezahlung einer verbotenen Einfuhrverbindlichkeit, sondern um eine verbotswidrige Anlage von IM-Kapital im Ausland (Art. I!nmMRe 53 n.P.). Der Senat hat den Urteilssatz entsprechend berichtigt. Da diese Beschwerdeführer gegen Hingabe deutscher Zahlungsmittel ein Miet- oder Wohnrecht an einem ausländischen Grundstück erwerken, verstießen sie zugleich gegen Art. I 1 & um e, Es beschwert sie nicht, daß die Strafkammer diese Vorschriften nicht ebenfalls engen andet hat.
b).Abwegig ist die Meinung der Revisionen, es ver- ' stoße gegen den G] ieichheitsgrundsatz (Art. 5 GG), daß die Rechtsprechung für die Annahme einer fortgesetzten Tat
.. 26 -
einen Gesamtvorsatz verlangt. Sie führen selbst den Uniersehled zu einem solchen Täter an, der sich nicht von vornherein, sondern erst von Gelegenheit zu Gelegenheit zu einer bestimmten Strafiat entschließt,
Dagegen 1&ß8t das Urteil —- möglicherweise unter dem Einfluß des eben (unter B I 5 a) erörterten Rechtsirrtuns - eine ausreichende Prüfung der Frage vermissen, ob die Devisenvergehen in den Fäilen B 5 bis B 8 der Urteilsgründe etwa im : Fortsetzungszusammenhang stehen. Die Einfuhranträge folgen zeitlich dicht aufeinander; Schenker und Beschenkte sind darin bereits benannt, die Schenkungsbriefe (außer im Falle B 8) beigefügt. Die Einfuhrbewilligungen sind sämtlich an demselben Tage erteilt, die Einfuhren teils gleichzeitig, teils in unmittelbarsr Folge bewirkt, möglicherweise also einheitlich geplant worden. Daher hat die Verurteilung der Angeklagten FE unı PD,
die an allen diesen Fällen beteiligt sind, keinen Bestand.
Dagegen ist die Annahme rechtlich selbständiger Handiungen bei üem Angeklagten von CW nicht zu beanstanden. Zr ist zwar ebenfalls in sämtlichen Fällen B 5 bis B 8 und auch schon im Falle B 4 der Urteilsgründe beteiligt, aber hier nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils nur dann hinzugesogen worden, wenn EEE die Einfuhren nicht allein bewältigen konnte.
Tie ümigen Fällse. stehen nach den bedenkenfreien
Urteilsfeststeillungen je für sich;. jeder erwuchs den daran
beteiligten Angeklagten als besondere Gelegenheit. Daher
’ hat die Strafkemmer insoweit mit Recht Taimehrheit ange- . Nommen. j
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= 27
Hiernach bleibt der Schuldspruch wegen Devisenver-
gehens bestehen: gegen den Beschwerdeführer TEE in Falle B :3 der Urteilsgründe; essen den Angeklagten von GM in allen Fällen (B 4 bis
; 12); ? j gegen den Angeklagten PB in Falle B 13 und in dem fortgesetzten Falle B 3 und B 4; gegen NEED in den Fällen B 3 und B 4 sowie B 6; gegen Dr. Ri im Umfange der Verurteilung (B3 und B4 sowie B 5).
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Tie Beschwerdeführer behaupten, der damalige Direktor der JEIA VE habe gewußt, daß die Einfuhrbewilligungen nur zum Schein für Geschenksendungen nachgesucht wurden, in Wirklichkeit aber zu Handelseinfuhren ausgenutzt werden sollten. Die Strafkammer hat festgestellt, daß dies für die erste Einfuhr TED (3 ! der Urteilsgründe) nicht zutrifft, weil die persönliche Verbindung zu Ve erst ‚später hergestellt wurde. Im übrigen hat sie nicht klären können, wie es sich damit verhält. Sie hat den Einwand jedoch für rechtlich unerheblich erachtet.
Demnach ist der Vorwurf der Revisionen unbegründet, das Landgericht haba den Grundsatz verletzt, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu enischeiden ist. Der Tatrich-. ter geht von der Richtigkeit der Behauptung. aus, soweit
er sie nich; (zum Fall B 1) für widerkegt erachtete.
Im Ergebnis trifft auch die Rechtsansicht der Strafkammer zu, daß der Eiuwand unerheblich ist. Die etwaige Mitwisserschaft des Leiters der JEIA von den "Hintergründen" der Geschenkliizenzen, ü.n.. von der beabsichtigten gesetz-
... wi.
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u 28.
widrigen Art ihrer Ausnutzung, könnte ihn zwar selust der strafbaren Mitbeteiligung an den Devisenzwiderhandlungen schuldig erscheinen lassen, nimmt diesen aber nicht das Merkmal der Rechtswidrigkeit und macht die Einfuhren nicht gesetzmäßig, wie die Revision meint. Maßgeblich ist die schriftliche Einfuhrbewilligung des Amies,
Die Angeklagten haben dies auch erkannt und die Einfuhren demgemäß nicht für gesetzmäßig gehalten. Das hat die Strafkamer rechtlich unangreifbar daraus gefolgert, daß sie sonst nicht so ausgeklügelte und umfangreiche Verschleierungsmaßnahmen ergriffen hätten, anstatt sich klar und. einfach darauf‘ zu berufen, die Einfuhren seien durch den Direktor der JEIA rechtsgültig genehmigt.
Entsprechendes gilt für die — übrigens völlig unbestimmte und auch sonst unzureichende - Behauptung der Revision von GEB, "maßgebliche Kreise" der Bayerischen Staatsregierung und der Staatsanwaltschaft hätten "von den Weineinfuhren gegen Bezahlung Kenntnis gehabt"; desgleichen für die Behauptung der Revisionen Din und NE, leitende Winner der OSU seien von den ungesetzlichen Einfuhren unterrichtet gewesen.
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Die Annahme von Miittäterschafs ist bei dem festgestellten Sachverhalt durchweg im Urteil ausreichend begründei. Die rechiliche. Würdigung des Verhaltens der Hauptangeklagten TEE .. von’ Ce und Pe als jeweils einer Devisenstraftai im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Wiste a.F. kann schon nach dem großen Umfang ihrer Beteiligung nicht beanstandet werden. Daher ist auch die rechtliche Beurteilung der Devisenzuwiderhandlungen der übrigen
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Angeklagten als Straftaten rechtlich bedenkenfrei, soweit sie als Miitäter verurteilt worden sind (BGBSt 12, 273, 275 = BGH NW 1959, 683 Nr. 17).
8. Binzelheiten.
a). von Cm.
&a) Der Beschwerdeführer von CE hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt his Ende Februar 1950 in Salurn (Südtirol). Mit bestätigender - nicht rechtsbegründender - Wirkung (BGHZ 1, 294, 299 ff; Mitteilungen der BdL 6056/51 vom 24. August 1951) erkannte ihn die zuständige Landeszentralbank im Jahre 195! als Deviseninländer an. Hiernach hat er in den Fällen B 4, 6, 7 und !2 der Urteilsgründe nicht gegen Art. I ! d und n (die Geschäfte zwischen Deviseninländern und Devisenausländern betreffen), sondern bei der verbotenen Weineinfuhr gegen Art. I 2 MG 53 n.P, verstoßen; desgleichen bei der Bezahlung der Einfuhrverbindlichkeiten durch Verbringen dewischer Zahlungsmittel
ins Ausland. Bei Zugunstenzshlungen im Inland oder Zahlungen in deutscher Währung im Inland an andere Devisenausländer machte er sich nach Art. I ! c (nicht f) des Gesetzes Strafhar..Der dementsprechenden Urteilshberichtigung steht
§ 265 StPO nicht entgegen; sie beeinträchtigt den Angeklagten, der insoweit geständig ist, nicht in seiner Verteiöigung. u . *
Daß jeweils nur eine einheitliche Zuwiderhandlung vorliegt, ist bereits erwähnt (B I 5). Nicht festgestellt ist, daß von CW im Inland Devisenzahlungen (US-Dollar - UA 72) an auslänäische Iieferer leistete, Devisenzahlungen, die ein Derisena-sländer im Ausland leistet,. fallen nicht unter tie Devisensewirischaftungsgesetze. j
Die rechtsgeschäftliche Einfuhr fällt unter Ari, I! MG 53 n.P, (siehe Art. X b). Daher betrifft Art. T 2 - abgesehen von dem bloß unzulässigen Verbringen genehmigter Eınfuhren über einen nicht genehmigien Grenzübergang - nur Solche unerlaubte Verbringung von Vermögenswerten, der kein nach Art. I ' verbotenes Devisengeschäft zugrunde liegt. Demgemäß fällt diese Verurteilung allenthalben weg außer gegen von CB in den vorbezeichneten Fällen B 4, 6, 7 und 12 der Urteilsgründe.'
b5) In den Fällen B 9 bis B 11 der Urteilsgründe hat die Strafkammer angenommen, der Angeklagte von Ge. habe als Devisenausländer mit seiner Einzelhandelsfirma in München als Deviseninländerin verbotene Binfuhrgeschäfte abgeschlossen. Da die Firma indes nur der Handelsname des Kaufmanns ist, ist sie devisenrechtlich nicht anders anzusehen als ihr Inhaber. Das MRG 53 a.P. (Ari. VII a) kennt keine Vorschrift, nach der die inländische Zweigstelle im Verhältnis zum ausländischen Inhaber devisenrechvlich verselbständigt wäre wie früher nach § 5 Abs. 1 Halhs, 2 DevG :038, Demnach kommt hier kein Verstoß gegen Ari. I 28, sondern ein solcher gegen Ari. I 2 c MRG 53 a.F. in Betracht,
Die Strafbarkeit von Zahlungen an ausländische Lieferer bestimm; sich nach Art. I 2 d. Zugunstenzahlungen und unmitielbare Leistungen an Devisenausländer im Inland können als "anäerweitige Verbringung von Vermögenswerten aus Deutschland" unter dieselbe Strafvorschrift oder schon unter Art. I I b fallen. Auch diesen Berichtigungen steht § 265 StPO nicht enigegen (siehe unter BI 8a, aa).
cc) Die Anwenäung des Straffreiheitsgesetzes 1949 auf die Siraftaten von CE in den Fällen B 9 vis B 11 der Urteilsgründe, für ig sie nach der Tatzeit in Betracht
.31 -
käme, kommt wegen der Höhe der Gesamtsirafe nicht in Betracht, da in sie auch die Fälle B 6 und B :2 sowie
die Strafe für die Bestechung einzubeziehen wären (BGHSt
5, 136). Die Anwendung des Siraffreiheitsgesetzes '954 scheidet nach der Höhe der Gesamtistrafe von vornherein aus,
aa) Der Angeklagte Dr. Ri teanstandet mit Recht,
daß er wegen vorbotswidriger Wareneinfuhr in drei Fällen anstatt nur in zwei Tällen verurteilt worden ist. Nach den Teststellungen ist er zwar in den Fällen B 2 bis B 5 beteiligt Die Fälle B 3 und B 4 hat die Strafkammer aber zu einer fortgesetztien Tat zusammengefaßt; im Falle B 2 hat sie
das Verfahren gegen Dr. Ri nach dem Straffreiheitsgesetz 949 eingestellt. Dieser ist daher in der Tat nur in zwei Fällen schuldig gesprochen. Der Senat hai das Urteil entsprechend berichtiigt und deshalb den Strafausspruch aufgehoben.
bb) Im Falle B 2 der Urteilsgrüng hat die Stirafkammer das Verfahren äufgrund des StTÜ außer gegen um und Ric auch gegen Dr. Ri eingestellt. Im Urteilssatz ist dieser Ausspruch gegen Dr. Ri@P unterblieben, Der Senat hat das Versehen richtiggestellt.
Die Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheits gesetz 1949 kommi für die Fälle B 3 vis B 5 aus zeitlichen Gründen, die Anwendung des Straffreiheitsgeseizes '954 wegen der Höhe der einbezogenen Sirafe aus dem Urteil des Lanägerichts Augsburg vom 16. November 1953 nicht in Betracht.
ı. nme .
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c) von A. |
aa) Die kevision von Aretin bezweifelt die Anwendbarkeit des MRG 53 a.F, auf den gegebenen Fall ferner mit der Begründung, daß das deutsche Auslandsvermögen nach dem Potsdamer Abkommen vollständig "beschlagnahmt und verfallen", demnach enteignet und daher nach dem MRG 53 &F. gar nicht mehr anmeldepflichtig gewesen sei. Eine allgemeine Enteignung deutschen Auslandsvermögens verfügte zwar das KRG 5 (Amtsbi. 27). Dieses Gesetz erfaßte jedoch nur solches Auslandsvermögen, das sich bei seinem Inkrafttreten (4. November 1945, Amtsbl. 311) bereits in deutscher Hand befand (BGH IV ZR 84/53 vom 10. Juli 19545 siehe auch AHKG 63). Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu; die österreichische Erbschaft fiel der Mutter von Aue frühestens mit dem Tode Ger Erblasserin am 24. April 1946 an. Überdies beließ das KRG 5 dem Eigentümer noch ein "nudum ius" (BGH aa0, insoweit abgedruckt NJW 954, 1324 Nr. 4); es beseitigte also die Anmeldepflicht nach dem NRG 55 a.F. nicht. Dieses wäre sonst von vornherein weitgehend gegenstandsios gewesen. Tatsächlich hat von Age auch das Auslandsvermögen seiner Mutter als deren Eigentum in Anspruch genommen. . |
bb) Die Kevision bestreitet zu Unrecht, daß von Aue verpflichtet gewesen sei, die ausländischen Vermögenswerte seiner Mutter anzumelden. Als ihr Generalbevollmächtigter war er berechtigt, ihr ausländisches Vermögen "in Empfang zu nehmen", Ihm stand daher die "Kontrolle" des Vermögens im Sinne des Art. II 4a, Ärt,. VIIL 11 £ MRG 55 a.?. und Ger Art. II 1, ZI 2 MiG 53 n.F. zu.
cc) Die verbotswidrige Verfügung des Angeklagten von Aretin über die nichtangemeldeten österreichischen Vermögenswerve seiner Mutter hat das Landgericht nach dem
MkG 53 a,F. beurteilt. Das trifft indessen nur im Falle
3 71 und hier auch nur dann zu, wenn dieser nicht mit dem Falle B i2 eine fortgesetzte Handlung bildet, was die Strafkammer nach dem Urteilssatz angenommen hat und wofür auch die Sachlage spricht. Dann wäre insgesamt allein das MRG 53 n.F. anzuwenden (BGH i StR 417/56 vom 21. Dezember 1956). In jedem Falle bestimmt sich die Strafe nach diesem Gesetz (siehe unter B I 2). Insoweit hat die Strafkammer zwar allgemein gemäß § 6 Abs, 2 Nr. 2 WiStG a.F. angenommen, daß es sich bei den Zuwiderhandlungen der Angeklagten jeweils nicht um eine Devisenordnungswidrigkeit, sondern um eine Devisenstraftat handelt. Auf den Beschwerdeführer von Aretin trifft jedoch die Begründung nicht zu, die das Landgericht für diese Rechtsauffassung anführts die Angeklagten hätten gemeinsam durch eine große Zahl von Einzelhandlungen sich eine erhebliche Einnahmequelle für einen längeren Zeitraum erschlossen und dadurch aus den Weineinfuhren ein Gewerbe gemacht. Bei der Nichtanmeldung des Vermögens und der Verfügung darüber handelte von Age allein. Beides diente ihm zwar dazu, den Kaufpreis für gesetzwidrige Weineinfuhren zu begleichen; mit den hieraus erhofften Gewinnen wollte er sich zedockh keine Einnahmequelle: erschließen, sondern Vermögsensverluste ausgleichen, die seine Mutter im Ausland erlitten hatte. £r ist insoweit auch nur in zwei Fällen beteiligt. Daher wird die Abgrenzungsfrage nach
§ 6 WiStG a.F. ermeut zu prüfen sein. Dabei wird erwogen werden mis sen, daß das Vermögen der deutschen Devisenwirtschaft ohnehin nicht zuguts gekommen wäre, weil es bei vorschriftsmäßiger Anmeldung in Österreich beschlagnahmt worden wäre \vgi. BGH i StR 479/54 vom 14. Juli 1955 und 1 StR 147,756 vom 10, Juli 1955 = DevR 1956, 232 = ZfZ 1956,
314). Z—.
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dd) Die Strafkammer hat ferner angenommen, daß die ungenehmigte Verfügung des Angeklagten über das Auslandsvermögen seiner Mutter und die verbotswidrige VWeineinfuhr im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Das ist aus den oben unter B I 5 erörterten Gründen unrichtig, da von Aretin wit den Devisenwerten, wie erwähnt, die Einfuhren bezahlte, aiso ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt, Ist dieses als eine fortgesetzte Straftat anzusehen (wie nach der bisheri-
gen Auffassung der Strafkammer), .so fällt demnach die Verurteilung wegen zwei selbständiger Vergehen der verbotenen Wareneinfuhr weg. Dann wird auch die Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes i949 möglicherweise anders zu beurteilen sein.
ee) § 3 StGB führt entgegen der Meinung der Revision nicht zur Straflosigkeit des Angeklagten, Es ist rechtlich unerheblich, ob der Ankauf: von Wein in Österreich oder Italien damals strafbar war. Der Angeklagte hat ihn in das deutsche Währungsgebiet eingeführt; die Tat ist also auch hier begangen (§ 3 Abs. 3 St@B).
?f} Das Erwirken von Abgabenfreiheit für einen Teil der Einfuhren unter der vorsätzlich falschen Angabe, es handele sich um Meßwein aus Geschenkeinfuhren, hat die , Strafkammer in den Urteilsgründen mit Recht als Hinterziehung von’ Zoli- und Umsatzausgleichsteuer gewertet (§ 396 Abg0). Der Senat hat den Urteilssatz, nach dem der Angeklagte nur wegen "Zollhinterziehung" verurteilt ist, entsprechend berichtigt (BGH ZfZ 1956, 275), Unerheblich ist, daß von Aretin aus den Einfuhren einige - verhältnismäßig . geringe - Mengen Weines kirchlichen Stellen zuwendete. Entgegen seiner Angabe bei der Steuerbehörde stand die Eignung dieser Weine als Meßwein nicht fest. Das Kloster Tettenweis erhielt ihn überhaupt zum gewinnbringenden Verkauf.
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gg) Die Behauptung, der Angeklagte habe sich. im Irrtum über die Anwendbarkeit steuerlicher Vorschriften befunden (§ 395 AbgÜ), weil er meinte, mit befreiender Wirkung für sich die Abgabenpflicht auf den Käufer der Weine abwälzen zu können, steht ebenso im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt wie die andere Ausführung, er habe in einem übergesetzlichen Notstand gehandelt, als er durch unerlaubte Einfuhren das Auslandsvermögen seiner Mutter der Beschlagnahme in Österreich zu entziehen versuchte.
Unzulässig ist das neue tatsächliche Vorbringen, mit dem die Revision sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters wendet. Daher bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, soweit der Angeklagte zum Vorwurf der Unterschlagung an Stelle der Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung seinen Freispruch erstrebi.
4) Strafausspruch.
Gelästrafen sind nicht zusammenzurechnen (§ 78 StGB). Soweit allgemeine Straftaten. mit Steuervergehen zusammentreffen, ist auf die Geldstrafe für das Steuervergehen besonders zu erkennen (§ 418 AbgÜ).
Die durch § 358 Abs. 2 StPO bestimmte obere Grenze der Einzelstrafen Zür die (einheitlichen) Devisenvergehen ist die Summe Ger bisher ausgesprochenen Einzelstrafen für die Vergehen der "unerlaubten Wareneinfuhr" und der "verbotenen Bezahlung von Einfuhrverbindlichkeiten",
II. Binterziehung von Unsatsausgleichesteuer (EMEED Täiie > 2, 3 una 4, 5, &; von CM
räile 3 9 bis B 12).
1, Diese Verurteilung des Angeklagten Ei i:: in den Fällen B 2, 5 und 8 der Urteilsgründe schon durch die Aufhebung des Urteils wegen der tateinheitlich begangenen Devisenvergehen mit aufgehoben.
Sie hat ater -— in vollem Umfange — auch deswegen keinen Bestand, weil das Landgericht die Besteusrungsgrundlagen nicht festgestellt und infolgedessen auch nicht die Höhe der Sieuer beziffert hat, die der Angeklagie verkürzte. Dazu war anzugeben, welche Erwerbspreise der Beschwerdeführer tatsächlich versteuert hal, welche er hätte versteuern müssen und für welche Mengen er jeweils die Erwerbspreise zu niedrig angab. Ließen sich mangels Unierlagen darüber keine genauen Feststellungen treffen, so mußte das Landgericht versuchen, sich durch eine Schätzung eine Überzeugung zu verschaffen, wie es das auch in den anderen Fällen der Steuerhinterziehung bei TED zeian hai. Ohne eine Ergänzung wenigstens dem Mindestheirage nach bleibt der Umfang der Schuld des Angeklagten im Ungewissen, was 6s unmöglich macht, die rechte Strafe zu finden.
Die hiernach auch in den zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßten Fällen B 3 und B 4 gebotene Aufhebung der Verurteilung ED wegen Hinterziehung von Umsatzeusgleichssteuer zieht ihrerseits die Aufhebung der Verurteilung wegen vateinneitlichen Devisenvergehens nach sich. \
2. Dagegen ist die Verurteilung des Beschwerdeführers von GEB wegen Hinierziehung von Umsatzausgleichssteuer (in Tateinheit mit Devisenvergeben) rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hier hat die Strafkammer zwar die hinter-
zogene Steuer nicht dem Betrage nach, wohl aber ausreichend durch Angabe der Besieverungsgrundlagen bestimmt, so daß
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der Sieuerbetrag ohne weiteres errechnet werden kann. ZutrefTend hat das Landgericht auch den Erwerbspreis zugrunde gelegt (UStG 1934 § 6; AusglSto 939 $ A). Nach dem Wert der Ware bemißt sich die Steuer erst seit dem UStÄndg vom i4. November 951 (BGBl I, 385). Die Annahme eines Durchschnittspreises ist keine unzulässige Schätzung, sondern bloß eine vereinfachende Berechnungsart, die nicht beanstandet werden kann. § 70 UStDB 1951 = § 67 UStDB 1934 trifft nicht zu, da der Angeklagte die Ausgleichssteuer hinterzogen, also gerade nicht (vollständig) entrichtet hat.
3. Die Einziehung steuerpflichtiger Waren,für die Steuer hinterzogen wurde, ist als Bestrafung des schuldigen Täters stets mit rechisstaatlichen Grundsätzen für vereinbar und daher ?ür zulässig. erachtet worden (BGHSt ?, 351 und 6, 4; BGHZ 27, 69 und 382). Demgemäß verstößt auch die Wertersatzsirafe, die bei nicht vollziehbarer Einziehung an deren Stelle tritt, nicht gegen das Grundgesetz.
§ 40? AbgO betrifft außer Zöllen auch Verbrauchssteuern. Die Vorschrift ist deshalb auf die Umsatzausgleichssveuer anwendbar; diese ist eine Verbrauchssteuer (§ 15 Abs, 1 UStG). Sie steht hinsichtlich der’ Entstehung der Steuerschuld dem Zoll gleich {§ 15 Abs, 2 UStG). Die eingeführten Weine, auf denen sie lastet, sind daher "zollpflichtige Waren" im Sinne des § 401 AbgO.
Tie Wertersatzstrafe bemißt sich nicht nach dem Wert der Ware im Zeitpunkt der Tat, sondern der letzten - tatrichterlichen Verhandlung (BGHSt A, 305).
III. Betrug (Fälle B 4, B 5 der Urteilsgründe.
EEE una von CE verkauften italienischen Dessert- und Wermutwein als spanischen, TÜRE auch als ungarischen Wein. Die Strafkammer hat hierin ein betrügerisches Verhalten der Beschwerdeführer gegenüber den Käufern gesehen,
Das ist rechilich nicht zu beanstanden, soweit Eike EEE Weine als solche von besonderer Güte veräußerte, also für den "Sherry golden" und den "Tokayer Ausbruch, 4 buttig, Jahrgang 945", beides ausgesprochene Spitzenerzeugnisse. Dagegen braucht in der bloßen Täuschung über die Herkunft der Weine noch kein Betrug zu:liegen, es sei denn, daß die Abnehmer gerade Wein einer bestimmien Herkunft begehrten oder der Wert des gelieferten Weines geringer war als der der vworgetäuschten Herkunft. Insoweit fehlt es an zureichenden Feststellungen.
Der Rechismangel führt bei dem Angeklagten von Gen zur Aufhebung des Urteils in beiden. Punkten. Bei TEEEED betrifft die Frage allein den Fall B 4. Da sie den Schuldumfang berührt, kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.
IV, Vergshen gegen das Wein- und_das Lebensmittelgesetz (Fälle BA und B 5 der Urteilsgründe).
. Die Verurteilung dex: Angeklagten EEE © von Gelmini aus § 1: Abs. 1 Ez :Vm. § 4 Nr. 3 eb wegen
Verkaufs der Weine unter irreführender Bezeichnung ist an sich rechtlich bedsnkenfrei. Sie bleibt — bei Eutermoser nur im Faile B 4 - dennoch nicht bestehen, weil das Vergehen mit dem Betrug (bei ED auch mit Urkunden-
nee
fälschung) in Tateinheit steht und das Urteil insoweit aufgehoben wird (s. zu III und Va).
2. Ferner fällt die gleichzeitige Verurteiiung wegen Vergehens gegen §§ 26, 5 Abs. ?-und § 6 Abs. ! WeintG weg. Die Strafvorschriften des Weingeseizes treten zurück, wenn die Tai nach anderen Vorschriften —- hier $ !i Abs. 1! LebMG - mit höherer Strafe bedroht ist ($ | WeinG, BEH IM Nr. 2 zu $ i1 LebN& und ' StR 256/54 vom 28. Okiober 1954).
5. Der Wegfall dieser Verurteilung — aus dem milderen Strafgesetz - läßt den Strafausspruch gegen SEEN im Falle B 5 der Urteilsgründe — aus dem stirengeren Strafgesetz - unberührt. Zum Falle B 5 ist daher die Revision
SC zu verwerten.
V. Urkundenfälschung (Fälle B 4 und B 5 der Urteilsgründe).
Zum Nachweis der angeblichen Herkunft der Weine beschaffte sich der Angeklagte EEED im Falle B 4 ein unrichtiges Analysenzeugnis; im Falle B 5 stellte er ein Ursprungs- und Analysenzeugmis selbst fälschlich her, machte auch von einer anderweit gefälschten Bestätigung des Ursprungszeugnisses Gebrauch.
a;.Nach Gen bisherigen Urteilsfeststellungen ist das Analysenzevgnis im Falle .B 4 zwar inhaltlich unrichtig, aber nicht unecht, Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StÄB) ist daher insoweit rechtsirrtümlich.
b) In die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Falle 3 5 scheint nicht einbezogen zu sein, daß TED
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von der gelälschten Bestätigung des Ursprungszeugnisses durch Vorlage bei der Firma SpeiB Gebrauch machte. Dieses Versehen stellt der Senat hiermit richtig. § 558 Ahs, StPO steht dem nicht entgegen, da Art und Höhe der Strafe unberührt bleiben.
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'e) Als die tälschungen EEE 2. kamen, beschaffte er sich von dem Kaffeehausbesitzer RoiiiND aus Ba eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung, in der dieser unver anderem Namen (Wenzel Tu) der Wahrheit zuwider erklärte, dem — bereits mit Dienstsiegel und Unterschrift versehenen — Analysen- und Ursprungszeugnis selbst den unrichiigen Inhalt gegeben zu haben. Diese Urkunde legte EEEED der Polizei in Ram Am vor, um äarzutun, daß er selbst an der Fälschung unkereiligt sei,
Diesen Sachverhali hat die Strafkammer im Ergebnis mit Recht als Urkundenfälschung gewürdigt, Die eidesstettliche Versicherung ist zwar nicht deswegen unecht (wie die Strafkammer meinte), weil FÜ das Ursprungs- und Analysenzeugnis Selbst gefälscht hatte; das macht sie nur inhaltlich unrichtig, Wohl aber ist sie dadurch fälschlich hergestellt worden, daß Ref sie nit falschem Namen unterschrieb. Da der Angeklagte wußte, daß Tggp" ein erdichteier Name war, die Erklärung also von einer anderen Person stammte, hat er sich in der Tat durch Vorlage der Erklärung bei der Polizei der Urkundenfälschung schuldig gemacht:
Die Strafkammer hat diese Straftat nicht ausdrücklich, aber nach dem Urteilszusammenhang als eine selbständige Handlung. angesehen. Das ist richtig, da die andere Urkundenfälschung und die damit in Tateinheit stehende Beirugstat
sowie das Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz bereits abgeschiossen waren. Indessen fehlt ein Ausspruch darüber im Urteilssatz. Ihn wird die Sirafkammer in der neuen Verhandlung nachzuholen haben. Der Eröffnungsbeschluß vom 30. Juni 1956 (S. 45) ist insoweit nicht erschöpft, das Verfahren noch nicht abgeschlossen. .
Die Verurteilung EEE wegen Beihilfe zu dieser Urkundenfälschung ist rechtlich bedenkenfrei.
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a) Die Revisionen der insoweit verurteilten Beschwer-
deführer rD und Nerringen hierzu nichts eigens vor, Sie sind offensichtlich unbegründet»
b) Der Angeklagte FÜ ficht nur den Strafausspruch an. Die Begründung seiner Revision, die Strafkammer
habe den $ :57 SiGB übersehen, wird durch das Urteil widerlegt. Der Tatrichter hat vielmehr, wie es die Vorschrift in sein pflichtgemäßes Ermessen stellt, die Strafe gemildert. Die Kevision ist daher zu diesem Punki zu verwerfen.
VII. Umsaözsteuerhinterziehung (Fall B !5 der Urteilsgründe).
Die Revision TEE ist insoweit offensichtlich ‚unbegründet. Tie ievisionen der Angeklagten ED und NEED weröüecn. anier VIII. mitbehandelt.
der Urteilsgründe).
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. Zu diesem Schuläspruch rügen die Angeklagten ED, TED ur: NED. das das Landgericht die Ablehnung des Sachverständigen Obersteuerinspekior GEB für unbegründet erachtet hai. Die Rüge kann auf sich beruhen, weii die Sachrüge durchgreift.
2. Die Strafkammer hat die Besteusrungsgrund lagen geschätzt. Sie beruft sich hierfür auf § 217 AbgO. Diese Vorschrift gilt indes nicht im Strafverfahren. Sie ermächtigt nur das Finanzamt, im Besteuerungsverfahren die Grundlagen der Besteuerung zu schätzen, wenn es sie nicht anders ermitteln kann. Dabei darf es der Schätzung auch Wahrscheinlichkeiten zugrundelegen. Gerade das ist dem Strafrichter durch § 261 StPO untersagt. Er darf den Angeklagten nur verurteilen, wenn er von seiner Schuld voll überzeugt ist. war ist es ihm nicht unter allen Umständen verwehrt, diese Überzeugung ebenfalls auf eine Schätzung zu gründen. in Steuerstrafverfahren wird er sie nicht selien, z.B. wenn der.Angeklagte die stenerpflichtigen Vorgänge nicht aufgeseichnet oder solche Aufzeichnungen nur unvollständig geführt oder beiseitegeschafft hat, gar nicht anders gewinnen . können \BGH NW 1953, 872 Nr. 14; BGH ! StR 648/54 vom 3. Februar 1955 unö 3 SiR 462/55 vom 1. März 1956). Daher wäre es nicht zu beanstanden, wenn der Tawrichier etwa durch einen Sachverständigen des Weinhandels die zur Zeit der Tat im aligemeinen gültigen Ein- und Verkaufspreise italienischer Weine der von Ep eingeführten Art, die handelsünliche oder sonst angemessene Gewinnspanne und die demenissprechsnden Gewinne ermittelt sowie für die Errechnung der Ziermach hinterzogenen Steuern aus den derart
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festgestellten Gewinnen einen Beamten der Finanzverwaltung hinzugezogen hätte {BGH ? StR 222/55 vom 16. Juni i954)=»
So ist die Sirafkammer jedoch nicht verfahren. Ihre Schävzung
hat schon einen rechtlich unrichtigen Ausgangspunkt. Das allein kann das Ergebnis zuungunsten der Beschwerdeführer beeinflußt haben. Obendrein hedienie sie sich bei der Schätzung der sachverständigen Hilfe eines Steuerbeamten
- dazu eines Angehörigen der \als Nebenklägerin) verfolgenden Finanzbehörde -, dem § 217 AbgO die amtlich gewohnte Schätzungsgrundlage ist, der tatsächlich sein Gutachten auf: dieser Vorschrift aufgebaut und nach dem Urteil %1loß vermieden hat, sich bei seinem Gutachien "lediglich" von Wahrscheinlichkeitserwägungen leiten zu lassen. Hiernach beruht die Verurteilung der Angeklagien jedenfalls nicht ausschließlich avf Umständen, die zur Überzeugung des Tatrichters feststehen. Sie kann daher nicht bestehen bleiben.
3. Das Landgericht hat je nach der Art der von SO Hin:erzogenen Steuer bei FEED ur va selbständige Beihilfehandiungen angenommen. Indes ergehen die Urteilsfestsvellungen nur sine (forigeseizie) Hilfeleistung der beiden Angeklagten zu den mehreren Steuerhinterziehungen SEND. Daher sind I Oo 7) und Ne» der tateinheitlichen Beihilfe zu den Steuerhinierziehungen schuldig {BGH 2 StR 552/56 vom 16. Januar 1957 hei Dallinger MDR :057, 266 zu §§ 73, 74 SiGB). Nicht nach der Haupttat, sondern nach dem Tatbeitrag des Gehilfen richtet sich, ob die Beipilfe Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit ist (BGH 5 StR 296/58 vom 17. Oktober 1953). Der Rechtsfehler betrif?t auch den insoweit mitbeteiligten Angeklagten - Ri, Ger keine Ravision eingelegt hai (§ 357 StiO).
Inwieweit die Hinterziehungen des Angeklagten FT a nich: mir vechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet waren, als die Hilfeleistung der Mitangeklagten DEE, Name uni Ried einsetzte, und ob diese hiernach rechtlich als Beihilfe oder als Begünstigung zu würdigen ist, wird die Strafkammer zu prüfen haben.
4. Ferner wird auf folgendes hingewiesens
&) Die Einkommensteuer war, wie die Strafkamner zutreffend annimmt, in den Jahren 7948 und 1949 eine Fälligkeitssteuer, die vierteljährlich voranzumelden war (§ 55 RinkSiG i.d.F. der Bek. vom 10. August i949 - WiGBl 266 -). Insoweit wurde die Steuerhinterziehung durch die Abgabe vorsätzlich unrichtiger Anmeldungen und die Abführung zu niedriger Steuerbeträge vollendet. An dieser Rechislage änderi es nichts, daß der seit :945 verheiraiete Beschwerdeführer EEE ;jsi=: nachträglich, gemäß § 26 EinkSte i. d.F. des Art. I Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I, 848) möglicherweise die Herabsetzung der Steuer erlangen kann (§ 396 Abs. 5 Haltsatz 2 AbgO). Für die späteren Zeiträume vollendete sich die Einkonmensteuerhinterziehung erst mit der Festsetzung üer Steuer, da diese seit dem Gesetz vom 29. April ıi950 (BGBl 35, Art. I Nr. 20,Ari. V Abs. 2) wieder eine Veranlagungssteuer ist. Insoweit ist die Steuerhinterziehung nur versucht,
b) In der Sachverhalisschilderung zur Urkundenfälschung (begangen durch Herstellung des erdichteten Verirages über den Verkauf der vier Lippizanerpferde und seine FYorlage beim inanzamt) ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, Gaß POEED :: dem Namen des angeblichen Käufers unter-
schrieb und dadurch eine unechte Urkunde herstellie, Das ergibt aber der Urteilszusammenhang.
IX. Aktive Bestechung (Fall B 17 der Urteilsgründe).
Zu diesem Punkt ist die Verurteilung des Angeklagten von Gelmini rechtlich bedenkenfrei, Seine Revision ist insoweit offensichtiich unbegründet. Sie erschöpft sich in unzulässigem tatsächlichem, teils fesistellungswidrigem Vorbringen und in Angriffen auf Rechtsgrundsätze, die in der Rechtsprechung seit langem feststehen und von denen abzugehen kein Anlaß besteht.
Revision der Staatsanwalischaft
Sie richtet sich dagegen, daß die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten Ei wegen Verjährung eingestellt hat. Diesem legt der Eröffnungsbeschluß vom . 5. Sepivember ‘256 (Bd. V BI. 95 AA. von Cl zur last, an den Devisen- und Steververgehen des Angeklagten von EB in den Fällen B 9 bis B 12 der Urteilsgründe und an der Bestechungstat (B 17 der Urteilsgründe) als Mittäter beiseiligt zu sein,
Das Rechtsmittel ist begründet. Tigge ist in der Verfügung der Steaisanwaltschaft Bonn vom 27. November 1952 (Ba. I BI. 201 R d.A. von CB) und schon vorher in den vier Berichten der Zollfahndungssüelle München, die oben in den Ausführungen zur Frage der Strafverfolgungsverjährung gegen von Ciilb erwähnt sind (A III 2), ausdrücklich als Beschuldigter genannt und teils als Helfer,
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teils als Kittäter von CD an den erwähnten Vergehen bezeichnet. Durch den Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom i8. Mai !053 ist daher die Verjährung enügegen der Ansicht des Landgerichts auch gegen Ei untervrochen worden: denn die Sachlage war für den Richter aus den Akten zu ersehen, die dem Antrag beilagen. Dieser selhst wies durch die Sachbezeichnung darauf hin, daß sich das Verfahren gegen "von CB u.A." richte (siehe dazu
RGSt 36, 350 und 56, 380 f, ferner RGJW 1938, 1584 Nr. 3
und HRR 1933, 486). ..
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"Imter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob
nicht schon der Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts - \ “München vom 12. November 1951 und der Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts. Passau vom 14. Oktober !952 (Bd. IV Bl. 1 )
R und Bl. 5 d.A. von GEW) oder - worüber sich das Urteil nicht ausläßt - eine Verfolgungshandlung der Zollbehörde im Sinne des § 419 Abs. 2 und des § 441 Abs. 2 AbgO
die Verjährung unterbrochen hatte (dazu BGH 4 StR 30/58
vom 3, Juli 1958). |
Der Generalbundesamalt hat das Rechtsmittel der Staatsanwalischaft verireten,
. Revision _des. Fineanzamts_R =!5_Nebenklägers:
Dieses Reehtsmittel erschöpft sich in unzulässigem tatsächlichem neuem Vorbringen und in Angriffen gegen die
AT
Beweiswürdigung des Tatrichters. Es ist daher wenn überhaupt zulässig, so jedenfalls offensichtlich unbegründet, "
Dr. Geier Mantel Martin
willms Hübner