Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 197
Stand: 10.06.2019
Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. Die Schöffen stimmen vor den Richtern. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 197 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 13.11.2017 – 4 B 23/17Festsetzung abweichender Bauweise; Beratung und Abstimmung eines KollegialgerichtsZitiert von 13
- BVerwG, 14.06.2019 – 7 B 25/18Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung in der BerufungsinstanzZitiert von 43
- BGH, 29.11.2013 – BLw 4/12Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche Telefonkonferenz; Wegfall der Hofeigenschaft im Erbfall
- BGH, 09.06.1959 – 1 StR 4/58Zitiert von 6
- BGH, 10.02.1953 – 1 StR 514/52
- OLG Thüringen, 02.04.2013 – 1 Ws 391/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.