Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 5

Stand: 10.06.2019

Bund6.564 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/5#abs-1 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/5#abs-2 (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/5#abs-3 (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art 4 Art 6