Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 142a (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 142a GG →
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- BVerfG, 13.01.1976 – 1 BvR 631/69, 1 BvR 24/70Reparationsschädengesetz; Ausschluß juristischer Personen von der EntschädigungZitiert von 13
- BVerfG, 16.06.1959 – 2 BvL 10/59Entscheidungsformel im Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG bei offensichtlich unbegründeter (§ 24 BVerfGG) Anrufung des BundesverfassungsgerichtsZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Art 142a GG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.