§ 419 Entscheidung des Gerichts; Strafmaß
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 08.11.2024 – 1 ORs 4 SRs 67/24
- OLG Celle, 15.04.2016 – 1 Ws 214/16
- OLG Köln, 21.01.2003 – Ss 456/02
- OLG Düsseldorf, 03.12.2002 – 2a Ss 299/02 - 93/02 II
- OLG Oldenburg, 17.11.2021 – 1 Ws 437/21
- OLG Celle, 22.02.2011 – 2 Ws 415/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 419 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/419#abs-1 (1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht hat dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Eine höhere Freiheitsstrafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/419#abs-2 (2) Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/419#abs-3 (3) Wird die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203); wird nicht eröffnet und die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abgelehnt, so kann von der Einreichung einer neuen Anklageschrift abgesehen werden.