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BGH Entscheidung vom 30.09.1958 – 1 StR 272/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_272/58 2318 021

In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Elektromonteur Eiger C ED zus AU, zevoren am) :917 ir EEE, Kreis SEE. zur

Zeit in Sicherungsverwahrung in anderer Sache, wegen erfolgloser Anstiftung zum Raub u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier j als Vorsitzender,

Bundssrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Hengskerger . als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof als Vertreter der Bundesanwalischaft,

Justizangestellter GEB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein von 4, Dezember 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Von den ursprünglich vier Angeklagten hat das Schwurgericht den Beschwerdeführer wegen erfolgloser Anstiftung der früheren Mitangeklagten Rosina Rum zur Begehung von Verbrechen nach § 49 a Abs; 1 StGB i.V. mit 88 249, 255, 251 StGB in zwei Fällen (SG, ii) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Es hat ihm ferner die bürgerlichen Ehven-. rechte auf acht Jahre aberkannt und die Einziehung einer Reihe von Gegenständen nach § 40 StGB angeordnet. Dagegen hat es die drei früheren Mitangeklagten freigesprochen, und zwar Rosina RD, weil sie unwiderlegt nur zum Schein auf die Pläne des Beschwerdeführers eingegangen sei, überdies möglicherweise im vermeinilichen Nobstand des § 52 StGB gehandelt habe, Josef SEEN "ei ium nicht nachgewiesen sei, daß er in die verbrecherischen Pläne Gr eingeweint war, Rudolf Ci. weil vei ihm nur eine erfolglos versuchte Beihilfe festzustellen sei, die nicht strafbar ist.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Grab Revision eingelegt, Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I, Verfahrensrügen.

1) Der Beschwerdeführer trägt vor, § 273 Abs. ' StPO verstoße gegen das Grundgesetz (Art. 2, °03 Abs. 1, 28 GG und Art. 3 Satz i Bayer.Verf.), indem er in Schwurgerichtsverhandlungen die Niederschrift der Einlassung des Angeklagten und des sachlichen Ergebnisses der

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Beweisaufnahme nicht anordne, In umfangreichen Ver Zahren sei es für die Mitglieder des Gerichts nicht möglich, sich ein zusammenfassendes Bild vom Ergebnis der Verhandlung zu machen. Der Berichierstatter sei auf seine Aufzeichnungen angewiesen, auf die aber wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit die anderen Mitglieder des Gerichts in der Beratung nicht "verwiesen" werden dürften; eine schriftliche Aufzeichnung über die Aussagen der Angeklagten sowie der Zeugen und Sachverständigen in der Verhandlungsniederschrift sei daher unentbehrlich zur Unterstützung des Erinnerungsvermögens der anderen Miiglieder.

Die Rüge ist unbegründet. Das Verfahren nach der Strafprozeßordnung bietet auch ohne Nisderschrift des sachlichen Verhandlungsergebnisses in der Hauptverhandlung genügend Sicherheit für eine gerechte £ntscheidung. Abgesehen davon, dsß es dem Angeklagten und seinem Verteidiger freisteht, die Niederschrift wichtiger Teils der Aauptverhandlung über § 275 Abs. 1 StPO hinaus anzuregen (vgl. § 273 Abs. 3 i.V. mit § 238 Abs. 2 StPO), — der Verteidiger hat hiervon auch in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht - bietet die Zusammenfassung und Werivung des Verhandlungsergebnisses in den Schlußvorisrägen der Staaisanwaltschaft und des Verteidigers, gegebenenfalls im Schlußwort des Angeklagien, ausreichende Gewähr defür, daß die Rechte des Angeklagten auf umfassende Würdigung des Verhandlungsergebnisses gewahrt werden.

Es ist im übrigen unbedenklich, daß die etwaigen Aufzeichnungen des Berichterstaiters (oder eines anderen Gerichtsmitglieds) in der Beratung zur Unterstützung des Gedächtnisses herangezogen werden, Sofern sie nicht

etwa dem Erinnerungstild der übrigen Mitglieder des Gerichts widersprechen, Weiter ist darauf hinzuweisen, daß die Niederschrift des Verhandlungsergebnisses, wie sie § 273 Abs. 2 StPO vorsieht, nicht als Untsrlage für die Beratung des erkennenden Gerichts (in der zie regelmäßig noch gar nicht vorliegen wird), sondern für die Verwertung im Rechtszug der Berufung vorgesehen ist, wie die §§ 325, 323 Abs. 2 StPO ergeben.

2) Auch § 345 Abs. 1 StPO verstößt nach Ansicht des Revisionsführers gegen das Grundgesetz (Art. 5, 105 G@), da die dort vorgesshene 2 Wochenfrist zur Begründung der Revision in umfangreicheren Sachen nicht ausreiche, um sämtliche für den Urteilsspruch ursächlichen Verfahrensmängel festzustellen und mit Tatsachen unü Rechtsausführungen schriftlich darzulegen. Auf.diese Weise werde das rechtliche Gehör des Angeklagten gekürzt und im Vergleich zu Angeklagten in weniger umfangreichen Verfahren eine im Ergebnis ungleiche Behandlung herbeigeführt.

Die Rüge ist ebenfalls unbegründet. Der Frage, ob Verfahrensverstöße vorgekommen sind, die für das Urteil ursächlich gewesen sein köhnen, vermag der Verseidiger in weitem Umfang schon vor Zustellung ües Urteils (die in umfangreichen Sachen erst geraume Zeit nach Abschluß der Hauptverhandlung durchgeführt zu werden pflegt) nachzugehen; für die Prüfung, die dann noch nach Zustellung des Urteils dem Verteidiger obliegt, reicht die erst durch das Vereinheitlichungsgesetz vom Jahre 1950 auf zwei Wochen verlängerte, früher eine Woche betragende Frist zur Begründung der Revison auch unter Berücksichtigung sonstiger Inanspruchnahme des Verteidigers aus. Die im vorliegenden Fall erhobenen Verfahrensrügen konnten

welche weiterea Rügen etwa infolge der Kürze der Zweiwochenfrist nicht erhoben werden konnten, ist nicht ersichtlich.

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Das vorliegende Hauptverfahren wurde auf Beschwerde der Staatsamaltschaft durch Beschluß des Oberlandesgerichts München vom *1. Oktober 1956 (VIII 895) eröffnet. Der Verteidiger des Beschwerdeführers keantragte in der Hauptverhandlung, den Beschluß der Strafkammer des Lamgerichts Trawstein vom 16. August 1956 (VII 843) über die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens zu verlesen. Der Antrag wurde vom Schwurgericht zurückgewiesen mit folgender Begründung:

Der Beschluß stellt als Urkunde kein Beweismittel im Sinne des § 249 StPO dar, soweit mit ihm nach dem Antrag der Verteidigung — nämlich durch Verlesung seiner Gründe - mehr bewiesen werden soll, als die bereits zu Beginn des Verfahrens berichtete Tatsache, dass er ergangen ist.

Grundlage des Verfahrens ist der im Verweisungsbeschluß der 1. Großen Strafkammer vom 15.4.1957 enthaltene Eröffnungsbeschluß. Die Verlesung der Gründe des durch das Beschwerdegericht zufgehobenen Beschlusses vom 16.8.56 würde gegen den Grundsatz verstoßen, daß die Urteilsfindung durch das Schwurgericht unmittelbar auf Grund des lirgebnisses der Haupiverhandlung erfolgen muß.

Der Beschwerdeführer sieht hierin unter Berufung auf RGSt 60, 297 und BGHSt 6, 141, 143 eine Verleizung der §§ 244 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO. Die Rüge bleibt erfolglos: Der Beweisamtrag des Verteidigers zielte auf die Verlesung einer Entscheidung, die im schriftlichen Verfahren betreffend Eröffnung des Hauptverfahrens, also ohne persönliche Vernehmung der Beteiligten und ohne die Erkemtnismöglichkeiten der Hauptverhandlung ergangen war. Wie das Landgericht in dieser Entscheidung das ihm nur aus den Akten ersichtliche Ermittlungsergebnis und insbesondere die voraussichtlichen Beweismöglichkeiten — und darauf kam es hier in der Hauptsache an — beurteilt hatte, war, nachdem der Beschluß aufgehoben und die Durchführung der Hauptverhandlung angeordnet worden war, völlig belanglos; nunmehr hatte das Schwurgericht, wie es richtig angenommen hat, sein Urteil unmittelbar aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung ohne Rücksicht auf die Gründe des Beschlusses vom 16. August 1956 zu schöpfen, Die Verlesung dieses Beschlusses zum Zwecke der Beweisaufnahme über die damalige Wertung der Verfahrensaussichien war unzulässig und konnte vom Beschwerdeführer nicht beansprucht werden (vgl. BGEHSt 5, 261 zur Frage des zulässigen Inhalts des Eröffnungsbeschlusses).

4) Verletzung des_§ 244 Abs, 2 StPO.

Der Verteidiger stellte in der Hauptverhand lung den Hilfsamtrag, einen Augenscheinstermin im Anwesen des Bauern HM in Ha durchzuführen, "um die Richtigkeit der Behauptungen der Staatsanwaltschaft an Ort und Stelle nachzuprüfen". Das Schwurgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, u.a. aus folgenden Gesichtspunkten (UA 255):

Zweck dieses Augenscheins sollte auch nach den Wüns:hen der Verteidigung nicht (oder doch allenfalls am Rande) die Besichtigung des Objekts und hier vor allem des Geheimrawms sein, da das Gericht und alle Beteiligten die in dieser Richtung zu erwartende Aufklärung schon früher und - wenn men die räumliche Enge des Kellergeschosses und die große Zahl der Beteiligten in Betracht zieht — auch sicherlich weit besser durch die Lichtbildervor-

- führung am Abend des ersten Hauptverhandlungstages | erhalten hatten. Es ging der Verteidigung bei ihrem Hilfs-Beweisamtrag vielmehr in erster Linie ım eine Wiederholung und Überprüfung der von der Polizei im Emittlungsverfahren durchgeführten Hör - versuche,

Bezüglich der Hörverhältnisse im Hause HP hat das Schwurgericht umfangreiche Wahrunterstellungen zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, auch der beste Lichthbildervortrag habe nicht vermocht, die "Atmosphäre" des "Folterkellers" einzufangen. Der Gesamieindruck erst hätte das Schwurgericht in die lage versetzt, die Frage der Ernsthaftigkeit des von Greiß® verfolgten Planes zu beurteilen.

Es kanri unentschieden bleiben, ob die Rüge überhaupt zulässig erhoben ist. Die Einzelheiten, die der Verteidiger zu ihrer Begründung in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgeiragen hat, sind verspätet geltend gemacht. Der Vortrag in der Revisionsbegründung kann der Rüge jedenfalls sachlich nicht zum ürfolg

verhelfen.Da der Angeklagte nicht in Abrede stellte, daß der von ihm geschaffene Folterkeller für die ihm zur Last gericht durch das Beweisergebnis hiervon überzeugt war, ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkeminisse die "Atmosphäre" der Örtlichkeit dem Schwurgericht in dieser Richtung hätte vermitteln können. Der Hilfsamtrag auf Augenschein konnte daher ohne Rechtsverstoß abgelehnt werden.

II, Sachrüge.,

1) Schuldspruch.

Das Schwurgericht hat (im Falle IB abweichend vom Eröffnungsbeschluß) es abgelehnt, in den Handlungen des Angeklagten und seiner früheren Mitangeklagten bereits den Versuch einer Straftat, etwa des Mordes oder des Raubes, zu sehen; es ist der Auffassung, daß diese Handlungen über den Stand bloßer Vorkereitungen nicht hinausgediehen seien. Die Richtigkeit der Ausführungen (UA ?78 2, 292) kann dahingestellt bleiben (vgl. zur Rechtsprechung des Bundesgerichishofs BGH NIW 1952, 514 Nr. 24); eine nähere Prüfung der Frage erübrigt sich, da der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, daß das Schwurgericht kein versuchtes Verbrechen ängenommen hal.

Tas angefochtene Urteil hat ferner eine strafbare "Verabredung" (§ 49 a Abs. 2 StGB) des Beschwerdeführers mit seinen früheren Mitangeklagten nicht als erwiesen angesehen, und zwar mit Rosina Rp nicht, weil diese nur zum Schein auf seine Pläne eingegangen sei (vgl. dazu BGH WW 1956, 30 Nr. 14 = IM Nr. 20 zu § 49 a mit RGSt 56,

392, 393), hinsichtlich WB nicht, weil dieser nicht nachweislich in die Absichten des Angeklagten eingeweiht gewesen sei, ıcweit Gr@@® Verbrechen nach §§ 249, 255, 25!, 2"1 StGB plante, schließlich hinsichtlich CE nich:, weil er mır zu Beihilfehandlungen erfolglos angestittet worden sei, die erfolglose Beihilfe aber keine "als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung" i.8. des § 49 a SteB darstellt (vgl. BEHSi 7, 234, 237). Auch insoweit ist der Angeklagte nicht beschwert, so daß eine Stellungnahme nicht erforderlich ist.

Der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer beruht auf § 49 a Abs. 1 i1.V. mit §§ 249, 255, 251 (nicht § 2'') StGB; er stützt sich darauf, daß Gra@ß® erfolglos, aber ernsthaft versucht habe, Rosine Ri :ur Mitwirkung bei den genannten Verbrechen als Mittäterin zu gewinnen. Die Revision greift die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts in der Richtung, daß Ri von CB =1s Mittäterin vorgesehen gewesen sei, als miiü den Fesistellungen im angefochtenen Urteil unvereinbar an; danach könne die von Gr der RE zvgeäachte Tätigkeit, so wie der Beschwerdeführer sie sah, nur als die Handlung eines Gehilfen gewertet werden, so daß Gre® nach § 49 a Abs. 1 StGB nicht strafbar sei (BGHSt 7, 234, 237).

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang den Grundsatz "im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" als verletzt bezeichnet, ist sie unbegründet; das Schwurgericht bringt auf derselben Seite (UA 228), auf der die in der Revisionsbegründung (Seite 18) herausgegriffone Urteilsstelle steht, seine Überzeugung zum Ausdruck, daß Gr@iedie £rühere Mitangeklagte als Mittäterin gewinnen wollte,

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Im übrigen beruft sich der Beschmerdeführer auf einige Urteilsstellen, aus denen nach seiner Ansicht hervorgeht, daß die - für die Unterscheidung zwischen Mittäter und Gebilfen maßgebende - Willensrichtung der REED sus dem Blickpunkt des Angeklagten gesehen nicht auf Nittäterschaft, sondern auf Beihilfe gerichtet war. Er irägt vor (Seite '6 f der Revisionsbegründung, zum Teil übrigere im Gegensatz zu seiner Einlassung vor dem Schwurgericht, vgl. UA '87), er habe "sich die I —3< „5% monatelanger zermürbender Kleinarbeit mit allen Mitteln bewußt hörig gemacht" und "jede eigene InitiatirTe" von inrer Seite ersticken wollen und müssen. Er habe sie bewußt "in nackter Angst vor ihm und um ihr eigenes Leben versetzt, um sie in völliger Abhängigkeit von sich zu halten", habe gewußt, daß sie "ihrer ganzen Veranlagung nach die ihr eröffneten Pläne nicht mr nicht pilligte, sondern verakscheute", daß sie "jeder seiner Unterweisungen nur gezwungenermaßen und widerwillig folgte und ständig daran zweifelte, seinen Anforderungen gerecht . werden zu können", daß sie, "went überhaupt, so nur funktionierte, solange sein psychischer und physischer Winfluß andauerte". Gerade das habe er sich und anderen beweisen wollen. Bei seiner vom Schwurgerichi "anerkennien Kombinationsgabe und Intelligenz" und überhaupt nach seiner Persönlichkeit, wie sie der Tatrichter sieht, habe sr keinen "Partner", sondern einen "Sklaven, wie ihn die Reisinger denn auch vollendet darstellt", gebraucht und gewollt.

Auch diese Rüge kleibt erfolglos.

Das Schwurgericht geht richtig davon aus, das es zu entscheiden hatte, welche Rolle Kosina Rum

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gebend, welchen Willen diese frühere Mitangeklagte hatite, sondern welchen Willen sie nach dem Vorsatz des Angeklagten schwerdeführer zur Last gelegten Strafiat der erfolglosen Anstiftung nach § 49 a Abs. \ StGB. Sollie sie danach

nur die Rolle einer Gehilfin spielen, so konnte Groth nicht nach § 49 a Abs. 1 verurteilt werden; hierzu war erforderlich, daß er sie als Mittäterin vorgesehen hatte (BEHSt 7, 234, 237).

Das Schwurgericht hat sich mit diesen Fragen eıngehend befaßt und gelangt schließlich zu dem Ergebnis, daß Rosina RB nach dem Willen des Angeklagien nicht nur Gehilfin, sondern Mittäterin sein sollie. LS führt dazu aus (UA 225 f£)s

tyohl muß auch das Verhältris Gr zu ihr dahin beurteilt werden, daß sie nach seinem Willen neben ihm nicht mehr als eine zweitrangige Figur sein sollte; schon sein Geltungsbedürfnis hätid es gar nicht anders zugelassen, als aaß

er sich selbst als den geistigen Mittelpunkt, den "Boß" des ganzen Vorhabens betrachtete, dem allein es vorbehalten blieb, über Ziel und Durchführung des jeweiligen Vorhabens zu entscheiden und seinen "Leuten" die ihnen zukommenden Rollen zuzuweisen.

Indes setzt der Begriff der Mittäterschaft i.5. des § 47 StGB nicht notwendig ein Zusammenwirken von gleichberechtigten Partnern voraus. Wesentlich ist bei ihr

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vielmehr der gemeinsame, auf die Verwirklichung des verbotenen Erfolgs gerichtete Täterwille, der Vorsatz, das angesisrebie Ziel im Verein mit den Partnern, "mii vereinten Kräften" zu erreichen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die zur Tat vereinigten Partner gleichwertige Tatkeiträge leisten oder jeder nach seinen Kräften und Fähigkeiten beiträgt, ja möglicherweise ‘einer die Hauptlast der Verwirklichung übernimmt und die anderen nur unterstützend tätig werden, sofern nur jeder von ihnen den strafbaren Erfolg als seinen eigenen anstreb‘ und nicht nur eine fremde Tat fördern will (RGSt Bd. 63

Ss. 101 ff).

Groths eigene Einlassung gestattete es nun allerdings nicht, die Frage zuverlässig zu beantworten, ob die Angsklagte REED nach der Vorstellung, die ihn beherrschie, als er sie zur Teilnahme zu bestimmen versuchte, die Rolle einer Wittäterin oder nur die einer Gehilfin spielen solltes denn er hielt konsequent an seiner “inlassung fest, daß ihre Kitwirkung mit dem Eintreffen Ti am Bahnhof pn: Ku Bannnoz Nünlaort beendet sein sollte, weil er niemals ernstlich an eine Verwirklichung des ihr geschilderien Planes gedacht und ihr diesen nur mit dem Anschein der Ernstlichkeit erzählt habe, um sie auf die Probe zu stellen.

Deshalb wer das Schwurgericht genötigt, die objektiven Maßstäbe für die Beurteilung dieser Frage aus dem zu gewinnen, was er der Angeklagten FÜ über die ihr zugedachte Rolle erzählt hat.

Danach hatte sie aber nicht nur die Aufgabe, das Opfer

durch eigene, aktive Mitwirkung (besonders im Falle Ki)

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anzulocken und in den Keller zu führen. Ihr fiel weite» die Rolle zu, das Opfer an der Vorkellertür zu beschäftigen und von dem Versteck unter der Kellertreppe abzulenken, damit der dort lauernde Gr» um so leichteres Spiel hatte, Sie sollte den zu Boden geschlagenen Mann dann mit in den Geheimraum schaffen, gemeinsam mit Gr enikleiden, in den elektrischen Stuhl setzen und einfessaln. Schließlich sollie sie ihn selbst während Grae Abwesenheit mit Hilfe des Elektrisiergeräts durch "Tupfen" mit der Fußtuste "zur Ruhe bringen" und schon allmählich mürbe machen. oo...

Damit sollte die Angeklagte bei dem Anlocken und Überwältigen des Opfers einen Tatkeitrag leisten, der dem Greg annähernd gleichwertig war und ohne den er seine Aufgabe, den Mb lautlos niederzuschlagen, nie hätte verwirklichen können, Es entspricht den natürlichen Gegebenheiten, daß ihm, als dem Mann, dabei die Rolle zufiel, den Schlag zu führen; die Mitwirkung der RB war aber für den Erfolg nicht minder unentbehrlich, Diese sollie dann auch bei der Einsperrung des Opfers gemeinsam mit CB handeln und schließlich sogar im Rahmen der geplanten Krpressung selbst Gewalt gegen es anwenden.

Diese objektiven Umstände machen es in höchstem Maße wahrscheinlich, daß Gr von der Fp richt nur eine Gehilfentätigkeit, sondern Partnerschaft im Sinne des § 47 SiGB erwartete. Deshalb hatte er sie auch in alle technischen Einzelheiten der Einrichtung des Geheimraums und der Bedienung seiner automatischen Tür genauestens eingeweiht, um sie im kahmen des Gesamtplans zum sclbständigen Handeln zu befähigen; deshalb sprach er zu Dritien von ihr auch nicht als von seiner Gehilfin oder Assistentin,

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sondern bezeichnete sie betont als seine "TM", seine technische Mitarbeiterin.

Aus diesen Gründen ist das Schwurgericht davon überzeugt, daß Gre®, als er den scheinbar erfolgreichen Versuch unternahn, die Angeklagte RÜEEEEB zur Teilnamme an seinen Vorhaben zu bestimmen, auch von ihr selhst,.also von ihrer subjektiven Einstellung zur Tat her gesehen, die Bereitwilligkeit erwartete, sich an der Verwirklichung seines Planes so zu beteiligen, als sei es der ihre und der erstrebte Erfolg nicht minder ihr Ziel, als das seine; denn in dieser Erwartung hatte er ihr den Fernsehapparat in ihr Zimmer gesetzt, den baldigen Kauf des Goggomobils angekündigt, mit dem s i e fahren sollte, und versprochen, sie zu heiraten, sobald es ihm möglich sei, seine Frau abzufinden, um sie so selbst am Erfolg des Planes zu interessieren und sie zugleich für ständig , nicht nur zu einer ein- oder zweimaligen Hilfeleistung, zur tätigen Mitarbeit zu gewinnen und an seine Person und sein Vorhaben zu binden. Dann war seine Aufforderung an sie aber auf ihre Teilnahme mit dem 'animus auctoris! gerichtet, und strafbar, wenn sie die Begehung eines Verbrechens zum Gegenstand hatte."

Bei der Prüfung, zu welchen Verbrechen Gr die R 1.5. des § 49 a Abs. 1 StGB anzusiiften versucht hat, als Mittäterin teilzunehmen, gelangt das Schwurgericht (UA 294 ff) zu dem Ergebnis, daß Reisinger nicht nowwendig in allen Abschnitten des Planes als Mittäterin vorgesehen zu sein brauchte,und bejaht dementsprechend diese Voraussetzung nur, soweit es sich um die Beraubung, räuberische

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Die Tötung habe er, der sich "in dieser letzten Phase naturgemäß des stärksten Widersvands von ihrer Seite gewärtig sein mußte", entweder von der RÜE urrewußt (durch Betätigung des elekirischen Geräts) vornehmen lassen oder allein ausführen wollen. Bei Erörterung der Merkmale der §§ 255, 251 StGB stellt das Schwurgericht die der FEB zusedachte Rolle wie Zolgt klar:

"Danach sollte der in den Geheimrawm eingesperrte und in den Folterstuhl eingefesselte Händler nicht; nur durch diesen fortdauernden Freiheitsentzug als solchen, sondern vor allem durch das Elektrisieren mit wechselnden, weils als Dauerbelastung, teils in Gestalt von Stromstößen gegebenen Spannungen zermürbt und dadurch genötigt werden, Briefe an seine Angehörigen um Geld zu schreiben oder sonstige Vermögensverfügungen zu treffen, Der Angeklagte Gr@@ Hai hei seiner eigenen Einlassung im einzelnen angegeben, was er der Angeklagten Rp an Yelichkeiten genannt hat, auf diesem Wege zu weiterem Geld zu kommen. Danach sollte das Opfer nicht einfach veranlaßt werden, plump um Lösegeld zu bitien. Gr@® wollte ihm, wie er der RÜEEE sacte, vielmehr einen bestimmien Text vorschreiben, etwa des Inhalts, daß sich der Erpreßte im Ausland auf eine dumme Sache eingelassen habe und nun Geldähilfe brauche, um der Strafverfolgung zu entgehen. Daneben erwog Gr, sich Wechsel mit unverfänglichen Daten geben zu lassen. Außerdem wollie er das Opfer zwingen, einige Briefe beruhigenden Inhalts an seine Angehörigen zu schreiben; diese Briefs sollten vordatiert und in entlegeneren großen Orten oder sogar im Ausland aufgegeben werden, wenn das erpreßte Geld längt eingeiroffen und das Opfer beseitigt war.

Gr hatte der Fregenüner also nicht einZach etwas von "Erpressungen" dahingeredet, sondern ihr sein Vorhaben auch insoweit ganz konkrei auseinandergeseszi.,

Er hatte auch kurz vor dem geplanten Überfall auf Mb eigens noch seinen Briefblock für diesen Zweck besorgt.

Das wußte die Angeklagte Ri auch ; denn s.> hat während der Wartezeit im Geheimraum am Abend des 26. April 1955 (als Gr nach Altötting Zuhr, um Ci und die Kreppschuhe zu holen) auf diesem Block einen Brief ge-

schrieken.

Die so unterrichtete Mitangeklagte hatte er nicht nur zur Teilnahme an der Einsperrung und Einfesselung des Opfers zu bestimmen versucht; er unternahm es darüber hinaus, sie dazu zu bestimmen, während seiner späteren, durch das Wegfahren des Krafiwagens bedingen Abwesenhei‘ das Opfer durch "Tupfen" mit der Tußtaste "zur Ruhe zu bringen" und es damit zugleich reif für die Erpressung zu machen." (UA 303 f).

Weiter heißt es in den Urteilsgründen;

"Im vorliegenden Falle sollte aber darüber hinaus die vorsätzliche Teilnahme der Mitangeklagten Ki nach dem Willen Gr dis Folterung des Opfers auf dem elektrischen Stuhl mitumfassen. Dieser Umstand mußte zur Anwendung der erschwerenden Bestimmung des § 251 StGB Tühren'! (UA 305).

"Es spielte dabei für die rechtliche Beurteilung keine entscheidende Rolle, daß die 7 sofort erklärie, Gas könne sie nicht vun, und er ihr darauf antwortete, denn hole er eben den SC ir den Koller. 2osorcrcnoe

Denn es genügt nach dem Gesetz für die Verurteilung allsr Teilnehmer aus der erschwerten Bestimmung, wenn nur einer von ihnen - in diesem Falle dann Gras selbst - den Taihestand des § 251 St@B verwirklicht, sofern die anderen nur darum wissen und dies mit zumindest bedingiem Vorsatz in Kauf nehmen und wollen.

Hier sollte die Mitangeklagte TED aber nach dan Willen Gr@D das Opfer auf jeden Fall zuvor eigenhändig mit ihm zusammen entkleiden, in den Folterstuhl setzen und | einfesseln, Sie würde dies in dem Bewußtsein getan haben, daß er den Gefesselten in Kürze mit dem Elekirisiergeräi martern werde; denn er hatte ihr ja eröffnet, daß er mit diesem Gerät den Widerstand des Gefangenen beugen könne, und ihr drastisch vorgeführt, wie die Funken hei Betätigung der Fußtaste sprühten. Da der - nach seiner Vorstellung von ihnen beiden angestrebte — erpresserische Erfolg mur auf diesem Wege erreicht werden konnte und sollte, hätte sie die Anwendung des Foltergeräts durch ihn billigen müssen, un zu ihrem Anteil an dem Ertrag des Yerbrechens zu kommen, auch wenn sie sich für ihre Ferson scheute, die Fußtasie persönlich zu bedienen.

Das Schwurgericht ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, daß der Taibeiürag, den die Mitangeklagte Kg nach dem Willen Grab zu der Erpressung leisten sollie, nach seiner Vorstellung im Zeitpunkt der erfolglosen Anstiftung ‘nicht nur nach der äußeren Taiseite mindestens die Mitwirkung bis zur Herstellung der "Folterbereitschaft", sondern nach der inneren Taiseite darüber hinaus zumindest ihr Einverständnis mit der Marterung des Opfers üäurch ihn, als Mittel zur Herbeiführung des von ibr selbst im eigenen

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Interesse, als Ergebnis ihrer eigenen Tat angestrebten erpresserischen Erfolgs, umfaßt haben würde." (UA 309 f).

Der Senat hat die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts unter Berücksichtigung von dessen Feststellungen eingehend geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sie keinen Rechtsirrtum erkennen läßt. Für die Abgrenzung der Mittäterschaft von der Beihilfe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BE@HSt 8, 395 und die dort angeführten Entscheidungen) die innere Willensrichtung des Teilnehmers maßgebend; sie muß "bei der kittätcrschaft derart sein, daß sie seinen Tafbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit-aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen 158%, Ob jemand diesss enge Verhältnis zur Tai haben will, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen.sero.ose. Dabei ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wieweii er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen" (BGH aa0 8. 396). Das "eigene Inieresse" des Teilnehmers cder sein Fehlen spielt keine unbedingt entscheidende Rolle,

Die Rechtsausführungen des Schwurgerichts werden diesen Grundsätzen gerecht. Sie heben zutreffend die weitgehende Einschaltung der RB ir die Ausführung der, allerdings von Gr ohne ihre Mitwirkung geplanien Taten hervor, soweit es sich um Raub und um Erpressung unter Martern handelte. Die Heranführung der Opfer den eigentlichen Gefahrenbereich (Geheimkeller, vor welchem Grab nit dem Gummihammer lauerte), oblag ihr allein. Die Folterung zum Zweck der Erpressung sollte unter ihrer Mitwirkung vorbereitet unä in Abwesenheit des Gr@ß® wiederın

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von ihr allein, sonst aber gemeinsam mit Gr durchgeführt werden. Auch von der Verteilung der Beute her gesehen war ZOEEEEED sus stärkste beteiligt; der Gewinn sollte beiden, Gr@® und FÜ: zuzute kommen (Bezahlung des bereits bei Reisinger stehenden Pernsehgeräts, Anschaffung eines Goggomobils, schließlich Ermöglichung späterer Heirat).

Demgegenüber kann der starken Bindung der Tun an Gr keine entscheidende Bedeutung in dem Sinne zukommen, daß sie deshalb als Gehilfin beirachtet werden müßte. Solche oder ähnliche Bindungen kommen auch sonst vor, ohne daß schon deshalb die Möglichkeit einer Mittäterschaft entfällt. Das Schwurgericht deutet in seiner bereits wiedergegebenen Darlegung (UA 226), in der es von Greg a1s dem "Boss" und von den übrigen Mitwirkenden als seinen "Leuten" spricht, mit Recht das Beispiel einer Bande (im Laiensinne) an, die dem überragenden Einfluß eines Führers untersteht, Auch hier steht die Bindung an den "Bandenchef" der Verurteilung seines Banäemmitglieds als Mittäter nicht entgegen, wenn die Willensrichtung des Teilnehmers obige Merkmale erfüllt.

Auch ein Handeln aus Furcht vor einem Übel sieht der Beurteilung eines Teilnehmers als Mittäter nicht grundsätzlich entgegen. Das zeigt bereits das Beispiel des Handelns im Rahmen einer Bande; dort wird häufig hinter dem Verlangen des "Bandenchefs" zum Tätigwerden die mehr oder weniger deutliche Androhung eines Übels für den Fall der Weigerung stehen. Ein solches Handeln unter Druck kann bei Erforschung der Willensrichtung des Teilnehmers als Anzeichen dafür ins Gewichi Tallen, daß es dem Täter nur um eine Förderung fremden Tuns ging.

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kann auch ein unter Druck Handelnder die Merkmale der Mittäterschaft erfüllen. Im vorliegenden Falle hat das Schwurgericht nun allerdings kei Erörterung der Frage, ob RE nach $ '38 SteB schuldig sei, es offen gelassen, ob sie nicht überhaupt ohne Schuld, nämlich im vermeintlichen Noistand des § 52 StGB, also im Glauben

an eine gegenwärtige Gefahr für Ieib oder Leben ihrer selhst oder ihres Kindes gehandelt habe, die sie nicht anders als durch scheinbares Eingehen auf die Pläne Gr@B abwenden zu. können glaubte. Hätte Grip von siner derartigen Einstellung seiner Teilnehmerin Kenntnis gehabt, so wäre seine hier maßgebliche Vorstellung von der Tat, zu der er REM aufforäerte, auf eine schuldlose und also nicht mit Strafe bedrohte Handlung (vgl.

§ 49 a StGB) gerichtet gewesen (vgl. RGSt 60, 88, 9!

und Mezger in IK 8. Aufl. Anm. 4 e zu § 49 a SiGB). Er käme dann nur als teils unmittelbarer, veils mittelberer Alleintäter in Frage, falls die geplante Tat kis zum Versuch gediehen ist, Das Schwurgericht hat diese Frage nach dem Urteilszussmmenhang verneint. Das geht besonders deutlich aus der schon angeführten Urteilssielle hervor, an der es heißt, RE Hans sich so verhalten, daß Gr@@B an irre, wenn auch zögernde, so doch ernstliche Bereitwilligkeit zum Mitmachen glauben komnte (UA 198). Es wird bestätigt äurch die Darlegungen, daß Gr keine ausdrücklichen Drohungen gegen Bis .ausgespvochen hat (VA 190), und daß das Gefühl der Abhängigkeit und Furcht vor Cr nicht nur auf unausgesprochenen Drohungen, sondern auch auf einer. Zwangslage (Wissen Gr un ihre Abtreibungshandlung) sowie auf der Sorge beruhte, bei einer

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vorzeitigen Anzeige von der Polizei nicht ernst genommen zu werden (UA 118 L). REED net zuien wiederholt den Versuch gewagt, die Wünsche Gr abzulehnen, wie die Urteilsfeststellungen ergeben; das konnte ebenfalls gegen eine Kenntnis Grab von einem etwaigen Handeln der TEE in vermeintlichen Notstand sprechen, Weiter hebt das Schwurgericht die lebhafte Witwirkung der FO Hei -aem Versuch, KÜEEEE anzulo.ken, hervor. Schließlich hat Gr selbst in der Hauptverhandlung bestritten, daß RE vor ihm Furchi gehabt: habe

(UA 187). Wenn das Schwurgericht ihm dies auch nicht geglaubt hat, so konnte es sich doch in seiner Meinung bestärkt sehen, Gr habe trotz seiner "intimen Kenntnis der Wesensart der RE" (11 160) seine Teilnehmerin jedenfalls nicht soweit durchschaut, daß sie vielleicht im wesentlichen nur handelte, weil sie einer gegenwärtigen, anders nicht abwendbaren Gefahr für Leib vder Leben ihrer selbst oder ihres Kindes gegenüberzustehen glaubte,

Erkannte aber Gr nur ein gewisses allgemeines Purchtgefühl seiner Partnerin vor ihm, so krauchte das Bild, das er sich von ihrer Willensrichtung bei Durchführung der ihr zugedachten Rolle machte, keineswegs dahin zu gehen, daß sie nur seine Tat fördern wolle, sondern er konnte sich durchaus trotz dieses ihres seelischen Zustandes vorsiellen, daß sie ihren Tatheiivag als einen Teil der Tätigkeit aller erbringen und die Handlungen der andern als eine Ergänzung ihres eigenen Tatanteils gelten lassen wollte, Das Schwurgericht ist also mis seinem Ergebnis, daß Gr die REED - soveit

Raub, räuberische Erpressung und Marterung in Frage kommen -— als Mittäterin handeln lassen wollte, keinen erkennbaren Rechtsirrtum unterlegen.

Der Schuldspruch gibt auch im übrigen zu keinen Beanstandungen Anlaß. Das gilt insbesondere von der eingehend begründeten Feststellung des Schwurgerichts, daß Grab seins Taten nicht nur einer "Pressesensation" wegen, sondern ernstlich geplant und vorkereiiet habe, und daB er für seine Handlungen entsprechend dem Gutachion des Sachverständigen Professor Mikorey voll verentworilich sei. Die Revisionsbegründung nimmt hierzu im einzelnen “nicht mehr Stellung.

2) Strafausspruch,

Auch insoweit sind keine Bedenken zu erheben, Die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB auf den Angeklagten war gerechtfertigt. Daß auch für die Tat nach § 49 a StGB ebenso wie für den Versuch die Mindeststrafe des § 20 a StGB von einem Jahr Zuchthaus, insoweit also ohne die Miläerungsmöglichkeit des § 44 StGB gilt, hat das Schwurgericht im Anschluß an die Intscheidung BGH IM Nr. 6 zu § 44 SiGB mit Recht angenommen. Nur für den Fall des § 51 Abs. 2 StGB ist eine Milderung der Mindeststrafe von seinem Jahr Zuchthaus in Anwendung der Grundsätze über dis Bestrafung des Versuchs für zulässig zu erachten (BEH 1 StR 390/57 vom 29. Oktober 1957, vgl. auch Jagusch in’IK 8. Aufl. Anm. III 1 d zu § 20 a Stoß).

- 23.

Da schließlich auch Strafhöhe, Anordnung der Sicherungsverwahrung, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und Einziehung keinen Rechisverstio3 erkennsn lassen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfTen.

Dr. Geier Mantel Werner

Martin Dr. Hengsberger