Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 08.03.1958 – 1 StR 684/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_S$R_684/58 2315 004
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In der Sirafisache gegen
Frau Erika v i zu eborene S us 2 bei Ki geboren am 1910 in #
wegen Devisenvergehens
hat der i. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 7. Juli i959, an der tei:genommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Versitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Erika von G wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgav vom 8. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden ist. In diesem Tmfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Ehemann der Angeklagten, Hans von CB fünrte in zwei Fällen unerlaubt Handelsweine ein, die er käuflich im Auslanä erwarb. Er bezahlte die Einfuhren anfänglich (Fall II 1 a) aus italienischen Guthaben, später (Fall II 1b) aus dein Verkaufserlös durch Verbringen von DM ins Aus-- land. Die Beschwerdeführerin Erika von CB leiste ihrem Ehemann Beihilfe zu dessen Devisenvergehen im Falle II 1b der Urteilsgründe teils durch Urkundenfälschungen - insoweit hat die Sirafkammer das Verfahren gegen sie auf Grund des StFE 1954 eingestellt -, teils dadurch, daß sie den (rechiskräftig verurteilien) Mitangeklagten VD in Kraft-- wagen in die Schweiz brachte, damit er dort für ihren Ehemann einen Betrag von 10.000.-- DM auf eine Einfuhrverbindlichkeit bezahle; deswegen hat das Landgericht sie zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Es hat diese Verfehlung als Devisenstraftat gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG a.P. angesehen.
Allerdings richtet sich nicht nach der Person der Beschwerdeführerin, sondern nach der Haupttat, ob ihre Handlungsweise eine Devisenstraftat oder eine Ordnungswidrig-- keit ist (BEH NJW 1959, 683 Nr. 17). Deshalb brauchen dic Umstände, die hierfür gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG a.F. entscheidend sind, nicht auch auf sie zuzutreffen. #s genügt, wenn dies bei ihrem Ehemann der Fall ist und sie dies wußte. Ihr kann aber die Haupttat nur zu dem Teil zugerechnet werden, den sie überschaute (BGH 3 StR 422/53 vom 11. Februar 1954). Ob dies für die ganze Haupttat zutrifft (RGSt 62, 2465 BGHSt 2, 344) 1äßt das Urteil nicht erkennen. Daher kann es insoweit nicht bestehen bleiben.
Zu der Frage, ob der ins Ausland verbrachte Betrag von 10.000.--- DM als "heträchtlich" anzusehen ist, siehe die Angaben üter die vwold-- und Devisenbestände der Bank deutscher Tänder
1 Di A een
im Jehre 1954 im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik ' Deutschiand und in den Mitteilungen der BdL 10072/54, 10080/54
und 10005/55:
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Die Frage der Rechtsgültiigkeit der Devisengesetze n.F. hat der Senat in dem Urteil 1 StR 4/58 vom 9. Juni 1959 be-
jahend entschieden. { & Daß keine Möglichkeit für den Beschuldigten mehr be- .
steht, wie früher nach Art. VIII Abs. 2 der Devisengesetze zwischen einem Yerichtsverfahren und der freiwilligen Unter- \, werfung unter eine Buße zu wählen, ist schon in der Entschei- .: dung BGH IM Nr. 4 zu Ari. I MRG/ausgesprochen. % Dr. Geier Mantel Willms Hübner Fischer \ hi kr
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