Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 18.07.1961 – 1 StR 606/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Fehlt der Kaufsache die vom Verkäufer fälschlich zuge- ‚sicherte Eigenschaft, so kann der Käufer durch den Abschluß des Vertrags. auch dann geschädigt sein, wenn die Sache - ohne die. zugesichert® Eigenschaft - den ' vereinbarten Preis wert ist; er ist es gedoch nicht stets und unter allen Umständen. BCH, Beschl, Vo 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60 - AG Reutlingen ' . LG Tübingen OLG Stuttgart ı_ StR 606/69 Beschluß In der Strafsache gegen äen Kaufmann Karl Heinz R EEE zus \ m: Kreis KB; sehoren or m 1925 in Vi Kreis Im, wegen versuchten Betrugs U.» hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung. des Generalbundesanualts in der Sitzung vom 18. Juli 1961 beschlossen: Fehlt der Kaufsache die vom Verkäufer fälschlich zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer durch den Abschluß des Vertrags auch dann geschädigt sein, wenn die Sache - ohne die zugesicherte, Eigenschaft - den vereinbarien Preis wert ist; er ist es jedoch nicht stets und unter allen Umständen, | I. Der Angeklagte, der einen Textilhandel betrieb, kündigte in der Zeitung den Verkauf von rein wollenen Garbardinehosen, das Paar zu 26.-- DM an und verkaufte zu diesen Preis eine solche Hose unter der mündlich wiederholten Zusicherung, sie sei aus xeiner Holle gefertigt. Tatsächlich bestand die Hose, wie er wußte, aus Zellwolle. Der Käufer, selbst Textilfachmann, erkannte das. Gleichwohl erwarb er die Hose, weil es ihm darauf ankam, den Angeklagten des unlauteren Weitbewerbs zu überführen. Amts- und Landgericht haben in diesem Sachverhalt - _ außer einem Vergehen gegen § 4 UnlWG - einen Betrugsversuch gefunden. Dabei haben beide Gerichte dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die Hose in ihrer taisächlichen Beschaffenheit, ohne die zugesicherte Eigenschaft, den vereinbarten Preis wert war, weil zeilwollene Garbardinehosen damals allgemein so viel kosteten. Dagegen erachtet das Oberlandesgericht Stuttgart, das der Angeklagte mit der Revision angerufen hat, jenen Umstand a

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

SteB § 263

Fehlt der Kaufsache die vom Verkäufer fälschlich zuge- ‚sicherte Eigenschaft, so kann der Käufer durch den Abschluß des Vertrags. auch dann geschädigt sein, wenn die Sache - ohne die. zugesichert® Eigenschaft - den ' vereinbarten Preis wert ist; er ist es gedoch nicht stets und unter allen Umständen.

BCH, Beschl, Vo 18. Juli 1961 - 1 StR 606/60 - AG Reutlingen ' . LG Tübingen

OLG Stuttgart

ı_ StR 606/69

Beschluß

In der Strafsache

gegen

äen Kaufmann Karl Heinz R EEE zus \ m: Kreis KB; sehoren or m 1925 in Vi Kreis Im,

wegen versuchten Betrugs U.»

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung. des Generalbundesanualts in der Sitzung vom 18. Juli 1961 beschlossen:

Fehlt der Kaufsache die vom Verkäufer fälschlich zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer durch den Abschluß des Vertrags auch dann geschädigt sein, wenn die Sache - ohne die zugesicherte, Eigenschaft - den vereinbarien Preis wert ist;

er ist es jedoch nicht stets und unter allen Umständen, |

I. Der Angeklagte, der einen Textilhandel betrieb, kündigte in der Zeitung den Verkauf von rein wollenen Garbardinehosen, das Paar zu 26.-- DM an und verkaufte zu diesen Preis eine solche Hose unter der mündlich wiederholten Zusicherung, sie sei aus xeiner Holle gefertigt. Tatsächlich bestand die Hose, wie er wußte, aus Zellwolle. Der Käufer, selbst Textilfachmann, erkannte das. Gleichwohl erwarb er die Hose, weil es ihm darauf ankam, den Angeklagten des unlauteren Weitbewerbs zu überführen.

Amts- und Landgericht haben in diesem Sachverhalt - _ außer einem Vergehen gegen § 4 UnlWG - einen Betrugsversuch gefunden. Dabei haben beide Gerichte dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die Hose in ihrer taisächlichen Beschaffenheit, ohne die zugesicherte Eigenschaft, den vereinbarten Preis wert war, weil zeilwollene Garbardinehosen damals allgemein so viel kosteten. Dagegen erachtet das Oberlandesgericht Stuttgart, das der Angeklagte mit der Revision angerufen hat, jenen Umstand als ausschlaggebend für die Frage, ob dem Käufer überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist. Es will sie verneinen sieht sich daran jedoch gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln Now 1959, 1980 Nr. 18, in dem ausgesprochen ist, der Käufer einer Ware sei — unabhängig. von ihrem Wert und ohne Rücksicht auf die Verwendbarkeit für ihn - schon dann durch den Vertrag betrügerisch geschädigt, wenn. der Ware äie vom Verkäufer fälschlich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Vorlegung ist zulässig.. Zwaf kommt es, da es sich um keine vollendete Tat, sondern um einen Betrugsversuch handelt, nicht darauf an, ob dem Käufer tatsächlich ein Vermögensschaden entstand, sondein darauf; ob dies nach der Vorstellung des Angeklagten geschah. Das verlegt die Vorlegungsfrage indes bloß von der äußeren Tatseite auf die innere, läßt sie aber selbst unberührt.

III. Der Senat tritt dem vorlegenden Gericht bei.

ı, In der Rechtsprechung steht fest: Der Betrug ist kein bloßes Vergehen gegen die Wahrheit und das

Vertrauen in Geschäftsverkehr, sondern eine Vermögensstraftate, Nicht die Täuschung an und für sich, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar (Rest 14, 16T!££; BGHSt 3, 99; BGH 1 StR 4/58 vom 9. Juni 1959 {8 38), insoweit BEHSt 23, 140 nicht abgedruckt).

Vermögen. ist die Summe aller geldwerten Güter. nach Abzug der Verbindlichkeiten. Vermögensschaden beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge der Täuschung, also der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Täuschung (R6St VStS 16, 1). Beim Betrug durch Abschluß. eines Vertrags, wie er hier in Rede steht, ergibt cin Vergleich der. Vermögenslage vor und nach dem Vertragsschluß, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist», Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsserpflichtungen (RGSt 73, 382; RG HRR 1941, 169; BGH. 1 StR 384/51 vom 22. April 1952 bei Dallinger MDR 1952, 409): Nur wenn ‘der Anspruch auf die Leistung des Täuschenden in sdinen ‘Wert hinter der. Nerpflichtung zur Gegen- "leistung des Getäuschten zurückbleibt, ist dieser ge- ‚schädigt: Entsprechen sich die beiden Werte, dann ist - sein Vermögen. nur in den Bestandteilen verändert, im Werte aber ausgeglichen (RGSt vsüs 28, 310; RG.JW 1927, 615 Nr. 8; BGHSt 3, 99;. BGH zu Nr. 5 und 26 zu § 263 StGB

Der Wert eines Vermögens bemißt sich. nicht nach der persönlichen Einschätzung seines Inhabers; (Rest 73, 382; 76, 49; RG DR 1942, 1145 Nr. 15; BGH MDR 1952, 409 aaO).

Da es in seinen Bestandteilen ständigem Wechsel unterworfen "ist, insbesondere auch solchem rechtsgeschäftlicher Art, beeinflußt es seinen Wert maßgeblich, wie ihn andere einschätzen, im Handel, im Gewerbe oder sonst im Rechtsverkehr, Mindestens für Umlaufvermögen, wie es hier in

Betracht kommt, gilt, daß es nicht den verlangten, gebotenen oder vereinbarten, sondern den nachhaltig erzielbaren Preis wert ist.

. Solche allgemeineren Maßstäbe bestimmen daher auch die Antwort auf die Frage, ob jemand durch einen Vertrag betrügerisch an seinen Vermögen geschädigt ist. Freilich entscheiden sie nicht allein. Nicht jeder Vermögensgegenstand hat gleichen Wert für jedermann. Vor

allem kann der: Gebrauchswert je nach den lebensverhältnissen des einzelnen verschieden sein. Was für den einen von hohen Nutzen un& dementsprechend wertvoll ist, kann für don anderen unbrauchbar und wertlos oder doch im . Werte herabgesetzt, sein, Solche besonderen Umstände darf dig Bewertung gerechterweise nicht außer acht lassen. Daher kann üer Käufer einer Sache, sofern Umstände dieser Art gegeben sind, trotz Gleichvertigkeit von Leistung und Gegenleistung geschädigt sein. Auch dabei entscheidet jedoch nicht die persönliche Binschätzung des Betroffenen sondern das vernünftige Urteil eines unbeteiligten Dritten (RGSt VStS 16, 1, 7 £f; 76, 49; RG JW 1927, 1693 Nr. 22; BGHSt 3, 99; BGH IM Nr. 24 und 50 zu § 263 StCB; BGH MDR 1952, 409, BGH 2 StR 367/59 vom 4. Mai 1960 (S. 16); BGH 5 StR 15/56 vom 14: Februar 1956 und 467/60 vom 28. Februar 1961). | |

An diesen Rechtsgrundsätzen, die das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Vorlegungsbeschluß zutreffend dargelegt hat, hält der Senat fesi. Danach wird zwar regelmäßig betrügerisch geschädigt sein, wer eine Sache auf die falsche Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft hin käuflich erwirbt. Denn gewöhnlich wird die Sache, wenn ihr die zugesicherte Eigenschaft fehlt, in ihrer

Brauchbarkeit und demgemäß in ihrem wirtschaftlichen

Wert für ihn gemindert oder gar unverwendbar und des-

halb überhaupt wertlos sein. Das kann selbst dann zu-. treffen, wenn die Sache in ihrer tatsächlichen Beschaffenheit, ohne die zugesicherte Eigenschaft, ihren Preis

wert ist. Dann müssen aber besondere Gründe für eine solche Annahme gegeben sein. Schlechthin und unter allen Umständen, allein deswegen, weil der gekauften Sache

eine vom Verkäufer betrügerisch zugesicherte Eigenschaft fehlt, kann der Käufer nicht als geschädigt angesehen werden, sofern die Sache ohne die zugesicherte Eigenschaft einen Wert hat, der dem Kaufpreis entspricht. In solchen

Fällen besteht auch - unier dem Gesichtspunkt des Betrügses =-

kein Strafbedürfnis, sei es, daß (wie hier) in anderer Weise hinreichender Strafschutz besteht, sei es, daß. schon bürgerlich-rechtliche Regein (§§ 123, 459.Abs. 2 BGB) den x, Getäuschten ausreichend sichern. Der Vorlegungsfall ist u ein Beispiel dafür: Dem Käufer war es hier gerade darum

zu tun, die Hose in ihrer tatsächlichen Beschaffenheit, ohne die zugesicherte Eigenschaft zu erwerbens Sonst wäre sein Vorhaben müßlungen, den Angeklagten des unlauteren Wettbewerbs zu überführen, |

2. Die Ansicht des Oberlandesgerichts Köln, die such der Generalbundesanwalt der Sache nach verfochten hat, läuft auf eine Änderung des Straftatbestandes des § 265 StGB hinaus. Sie deutet das Merkmal der betrügerischen Vermögensschädigung in die Vereitelung einer Vermögensvermehnung um. Wie Reichsgericht und Bundesgerichtshof stets betont haben, genügt es jedoch für § 263 StGB nicht, daß sich der Käufer äurch die Täuschung um den erwarteten Vorteil gebracht sieht. Vielmehr kommt es darauf an, ob er aus dem Bestand. seines Vermögens durch

den Vertrag mehr weggibt als zurückerhält. (Rast 9, 362; BGH 5 StR 614/57 vom 17. April 1958). Das tristt in Fällen der hier vorliegenden Art nicht zu. Vor Abschluß des Vertrages stehen dem Käufer keine irgendwie gearteten Rechte auf Lieferung der Sache mit der zugesicherten Eigenschaft zu. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts. Köln erwirbt er durch eine vorvertragliche Zusicherung der Eigenschaft auch keine rechtliche Anwart schaft auf eine solche leistung. Er erlangt nicht einmal eine tatsächliche Anwartschaft auf sie. Jeden-

falls wäre diese nicht von sölcher Gewißheit, daß sie seinem Vermögen zugerechnet werden könnte, wie das das Reichsgericht in dem Urteil RGSt 73, 382 für einen in sicherer Aussichi Stehenden ordnungsmäßigen Vertragsabschluß des Getäuscht en mit einem Drit ten angenommen hat; denn der Verkäufer sichert die Eigenschaft beirüge-

risch zu. Hiernach büßt der Käufer äurch den Vertrag nichts von seinem Vermögensbestande ein. Dieser verändert sich bloß nicht in der erwarteten Weise; der eiwa erhoff-Te Vermögenszuwachs bleibt aus.

Dabei führt auch die Erwägung nicht weiter, daß beim Handkauf (wie er hier gegeben ist) Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft tatsächlich zusammenfalls Denn die Täuschung und die sich bis zum Eintritt des Vermögensschadens anschließende Ursachenkette darf nicht vom Verpflichtungsgeschäft auf das Erfüllungsgeschäft va legt werden. Das würde den Betrugstatbestand verändern (RGSt 74, 129, 130).

Der Senat kann ferner nicht der Ansicht des General bundesanwalts folgen, beim Betrug durch einen gegenseiti Vertrag sei die Frage des Vermögensschadens nach dem

VWerimaßstab zu beurteilen, den die Vertragsschließenden selbst kraft der Vertragsfreiheit fesiseizten: daß nämlich Leistung und Gegenleistung einander entsprechen müßten. Inner, wenn dies nicht zutreffe, sei der betroffene Vertragsteil geschädigt. Diese Meinung führt einmal zu neuen Schwierigkeiten. Für nichtige, z.B. wucherische Verträge will der Generalbundesanwalt selbst die Wertivereinbarung der Parteien nicht gelten ‘lassen; er hat offen gelassen, was. für ein Maßstab dann angelegt werden soll. Es bestehen aber auch Bedenken, eine anfechtbare oder sonst rechtlich nicht einwanäfreie Wertvereinbarung zum gültigen Weriresser zu nehmen; dann würden jedoch die Fälle des Betruges

nicht erfaßt, für die sie gerade gelten soll. Zum anderen kommt jene Ansicht darauf hinaus, Gen Preis einer Ware ihrem Wert gleichzusetzen. Das geht nicht an. Beide Begriffe haben zwar manches gemeinsam, sinä aber verschieden und £olgen auch nicht äurchweg gleichen wirtschaftlichen Gesetzen. willkürlicher. Vereinbarung ist nur der Preis unterworfen; der Wert entzieht sich ihr. Er ist der Einzelvereinbarung vorgegeben und besteht unabhängig von ihr. Für dieselbe Ware gibt es billige, angemessene und teure Freise. Nicht selten wird eine Sache unter ihrem Wert veräußert, 2.B. bei Not- oder Zwangsverkäufen. Häufig erbringt ein Verkauf unter Ausnutzung besonders günstiger Umstände einen Preis, der durch den Sachwert nicht gerechtfertigt ist. Daher ist die Parteivereinbarung kein gültiger Wertmesser. An ihr kann, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist, ebensowenig abgelesen werden wie an dem Empfinden des getäuschten Vertragsieils, geschädigt zu sein. Unannehmbar wäre auch die Folge, daß der Käufer beim Fehlen der zugesicherten Eigenschaft selbsidann als gcschädigt angesehen werden müßte, wenn die Sache weit mehr als den vereinbarten Preis wert ist.

Das Urteil BGH 4 StR 312/58 vom 4. Dezember. 1958 steht mit der hier vertretenen Auffassung im Einklang. Für die Ansicht des Generalbundesanwalts gibt es nichts.

her. Es geht davon aus, daß der eine Vertragsteil das

Recht auf vertragsmäßige Erfüllung bereits erworben hatte betrifft also, wie. es auch ausdrücklich erwähnt, einen Erfüllungsbetrug und mithin. einen anderen Fall als hier.

Demnach ist die Vorlegungsfrage im Sinne des Vorlegungsbeschlusses zu entscheiden. Damit stimmt der vom Generalbundesanwalt vorgeschlagene Entscheidungssatz

sachlich überein. Dr. Geier Dr. Peeiz wWillns

Hübner - Mai