§ 396 Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis zum Anschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 74
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Nach Gewicht
- BVerfG, 03.06.1969 – 1 BvL 7/68Regelung der Zulassung der Nebenklage (§ 395 StPO)Zitiert von 5
- BGH, 09.05.2012 – 5 StR 523/11Nebenklage bei Untreuevorwurf: Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassung der NebenklageZitiert von 8
- OLG Hamm, 15.09.2011 – III-3 RVs 52/11
- BGH, 08.10.2024 – 5 StR 358/24Zulässigkeit der Revision einer Nebenklägerin bei unausgeführter SachrügeZitiert von 3
- BGH, 01.02.2024 – 5 StR 447/23Prüfungsumfang bei Nebenklägerrevision; konstitutive Bedeutung des gerichtlichen Zulassungsbeschlusses für Anschlussbefugnis als NebenklägerZitiert von 3
- OLG Hamm, 11.05.2021 – 4 RVs 7/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.03.2026 – 5 StR 553/25
- BGH, 28.10.2025 – 3 StR 420/25Verfahrensanschluss durch Nebenklägerin im Revisionsverfahren; Änderung des SchuldspruchsZitiert von 1
- BGH, 06.10.2025 – 2 StR 296/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 396 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/396#abs-1 (1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/396#abs-2 (2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/396#abs-3 (3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß.