Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 172
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 261
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 10.11.2020 – 6 W 1029/20Zitiert von 4
- BGH, 09.12.2015 – IV ZR 272/15Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der Geheimhaltungsinteressen des Versicherungsunternehmens durch Ausschluss der Öffentlichkeit und Verpflichtung der Anwesenden in der Hauptverhandlung zur VerschwiegenheitZitiert von 121
- BGH, 15.10.2025 – IV ZR 157/24Beweisvereitelung durch Erscheinen lediglich eines Terminvertreters zur mündlichen Verhandlung über Geheimhaltungsanordnung
- BGH, 17.05.1977 – 4 StR 102/77Zitiert von 1
- BAG, 16.05.2019 – 8 AZN 809/18Auskunftserteilung und Schadensersatz im Zusammenhang mit der Weitergabe von BetriebsgeheimnissenZitiert von 1
- BGH, 21.06.2012 – 4 StR 623/11Hauptverhandlung in Strafsachen: Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes; Anfechtbarkeit bzw. Widerruflichkeit einer Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft zu einem gerichtlichen Verständigungsvorschlag und Wegfall der Bindungswirkung der Verständigung für das GerichtZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 07.05.2026 – 3 A 1513/26
- OLG Brandenburg, 06.10.2025 – 11 U 159/24
- VG Stuttgart, 17.06.2025 – 3 K 5354/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
1.
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2.
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3.
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
4.
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.