Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 29.01.1953 – 4 StR 554/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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InNanmen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Irmgard PB EEE zer: SEmEmB aus DOREEN , geboren ar GE 1919 ir CHE u.
wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grc£ als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter.
Bundesanwalt Gum als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst I] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Aut die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. Juni 1952 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revi=s?n verwerfer.
Von Rechts wegen
Die Angeklagte ist wegen uneidlicher vorsätziich
falscher Aussage verurteilt worden, weil sie in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute "GERD -6R
219/51 des Landgerichts in Dortmund : -"als Zeugin bewusst wahrheitswidrige Bekundungen über die Beziehungen zu dem
Ehemann NEE gemacht hatte. Ihre Revision, die Ver-
letzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, besonders des 8 157 ‚StcB, rügt, hat nur zum Strafausspruch
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Erfolg: a 2
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Die Verfahrensbeschwerde ist’ entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig.
Der Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen getragen. Die äusseren und inneren Merkmale der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 St@B)sind rechtsbedenkenfrei nachgewiesen.
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Rechtsirrtümlich sind dagegen die Erwägungen, aus 3 denen das Landgericht die Anwendung des § 157 StGB abgelehnt hat. Die Strafmilderung auf Grund dieser Vorschrift ist “ nicht davon abhängig, wie der Tatrichter meint, ob eine wahrheitsgemässe Bekundung zur Feststellung eines Ehebruchs geführt hätte. Entscheidend sind vielmehr die Vorstellungen, die sich der Täter bei seiner Zeugenvernehmung über die Folgen einer der Wahrheit entsprechenden Aussage gemacht hat. Wenn die Beschwerdeführerin geglaubt
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kötle, sich durch Offenbarung des vom Tatrichter für erwiesen erachteten Sachverhalts des dringenden Verdachts der Ehetruchs und somit einer Strafverfcigung wegen diese, Vergehens' auszus®tzer, und aus diesem Grunde - allein zder zusammen mit anderen Beweggründen - die Unwahrheit gesagt hätte, so wäre die Anwendbarkeit dieser- Bestimmung grundsätzlich zü bejahen (BGH Urteil vom 13. Mai 1952 - 1 StR 103/52). Dass die Angeklagte sich in der Hauptverhandiung nicht selbst auf "Eidesnotstand" berufen hat, steht eberfalls nicht entgegen; denn sie konnte -das nicht tun, ohne sich mit ihrer Verteidigung in Widerspruch zu setzen.
Da nach der Sachlage nicht auszuschliessen ist, dass . 4
die engeforhtene Entscheidung auf-dem’erörterten Mangel
“ beruht, muss das Urteil- im Strafausspruch aufgehoben und
die Sache irscweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.
“ Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Groß Krumme Engels
Hülle '° :: Dr.- Heimann-Trosien