Gesetze / Wirtschaftsstrafgesetz 1954
WiStrG 1954§ 6 Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/6#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/6#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 6 WiStrG 1954 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.02.1954 – 4 StR 567/53Zitiert von 1
- BGH, 29.06.1971 – 5 StR 145/71
- BGH, 02.07.1953 – 5 StR 125/53
- BGH, 06.05.1954 – 4 StR 659/53
- BGH, 16.12.1958 – 1 StR 431/58Zitiert von 3
- BGH, 07.06.1955 – 5 StR 89/55
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 WiStrG 1954 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2648)
BGBl. 2018 I S. 2648
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21.07.1993 Ausfertigung
§ 6 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I 1257)
BGBl. 1993 I S. 1257
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