Gesetze / Wirtschaftsstrafgesetz 1954

WiStrG 1954

§ 6 Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund48 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/6#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/6#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

§ 5 § 7