Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.01.1954 – 1 StR 476/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Enthält der verlesene Eröffnungsbeschluss Aus-ı,;.># führungen, die das vorläufige Ergebnis der Erz, % mittlungen wiedergeben oder auf eine vorweggeztit nommene Würdigung der Ermittlungen oder der "Kur yy Einlassung des Angeklagten hinauslaufen, so . verstösst er gegen den Grundsatz der kündlich- X keit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung. [253 “ ES": Re PIE 2, Gesetz: St@B § 8 253, 73. Rechtssatz: Erpressungen gegen mehrere Personen können nicht N + yıt im Fortsetzungszusammenhang stehen. #
2289 093 . .
EN. das Nachschlagewerk! (Ilk vis 7 una II 2b) a . für die Amtliche Sammlung! (Ilk bis 7)
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— !% 1. Gesetz: StPO § 207 Abs 1
Rechtssatz; Enthält der verlesene Eröffnungsbeschluss Aus-ı,;.># führungen, die das vorläufige Ergebnis der Erz, % mittlungen wiedergeben oder auf eine vorweggeztit nommene Würdigung der Ermittlungen oder der "Kur yy Einlassung des Angeklagten hinauslaufen, so . verstösst er gegen den Grundsatz der kündlich- X
keit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung.
[253 “ ES": Re PIE
2, Gesetz: St@B § 8 253, 73.
Rechtssatz: Erpressungen gegen mehrere Personen können nicht
N + yıt
im Fortsetzungszusammenhang stehen. #
Aktenzeichen: 1 StR 476/53 | j | B: Urteil des BCH.v.5-Januar 1954 10 Würzburg \ PR: \ . j . Ra
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Im Nananen des Volkes
In der Strafsache
gegen
‚1. den nn Erdmann S eus VD. geboren 3 an 1903 in s 3
2. den äufer Siegbert SED zu: VD. zetoren 5
am 1926 in SB:
beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs und Erpressung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Antsgerichterat un . ii als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter | DC als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,%
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten Saum und SB wirä das Urteil dee Landgerichts in Würzburg vom 21. Februar 1953, soweit sie wegen versuchter und vollendeter Erpressung verurteilt sind, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, ebenso hinsichtlich der Gesamtstrafen, der Nebenstrafen und Nebenfolgen.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Ven Rechts wegen
Gründes
Die Angeklagten gaben unter der Bezeichnung "Immobilienmarkt", später "Kreditmarkt", in Würzburg ein Anzeigenblatt heraus und schädigten durch absichtlich missverständlich gehaltene Anzeigenwerbung zahlreiche Geldsuchende. Ihre Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs
in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen § 4 UWG, ausserdem wegen li voliendeter und 10 versuchter Erpressungen ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben nur zu einem Teil der Strafaussprüche Erfolg.
T. Angeklag ter SB
1. Verfahrensrügen.
a) Die Anklageschrift genügt der Vorschrift des § 200 StPO und ist dem Angeklagten ordnungsgemäss zugestellt worden. Sie bezeichnet die ihm zur Last gelegten Taten unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und der anzuwendenden Strafgesetze, gibt die Beweismittel an und stellt das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dar. Als Beweismittel bezeichnete Schriftstücke sind nicht Bestandteile der Anklageschrift und nicht Gegenstand der Zustellung.
b) Kurz vor Beginn der umfangreichen Hauptverhandlung wurde der frühere Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Gref zu CE, zum Pflichtver- . teidiger bestellt. Das Landgericht hat dessen Vertagungsamtrag zulässigerweise abgelehnt.
Die Hauptverhandlung hat am 19. Januar 1955 begonnen; ... die Anklageschrift war dem Angeklagten am 1. März 1952, eine Nachtragsanklage am 2. Juli 1952 zugestellt worden.
Schon am 15. Januar 1952 hatte sich der gegenwärtige Ver- ‘ teidiger zum Wahlverteidiger bestellt, am 17. September 196 das Amt aber niedergelegt. und sich zur Übernahme der Pfliel verteidigung bereit erklärt. Das Landgericht bestellte je-\ doch einen anderen Pflich verteidiger. Auf die Beschwerde 5 des Angeklagten ordnete das Bayerische Oberste Landesgeri h den früheren Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Graf zu C . CE. 215 Pflichtverteidiger bei. Der Beschluss wurd diesem Anfang Januar 1953 mitgeteilt. Inzwischen hatte deri Angeklagte jedoch den Rechtsanwalt Prof. Dr. Mg zum Wahl! verteidiger bestellt, der das Amt, als sein Vertagungsamträ abgelehnt wurde, unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandliun ws niederiegte. In der Hauptverhandiung hat Rechtsanwalt Graf zu CE ie Verteidigung geführt. Dieser hai bis zur früheren Amtsniederiegung 8 Monate, seit Zustellun der Klageschrift 6 1/2 Monate, seit Zustellung der Nachtrag anklage noch 2 1/2 Monate Zeit, die umfangreiche, rechtlich aber nicht schwierige Sache zu bearbeiten. Die Revisions- E 5 begründung lässt nicht näher erkennen, wie er diese Zeit 88 nützt hat. ;
Unter diesen Umständen liegt in der Ablehnung des Vers tagungsamtrags keine Behinderung der Verteidigung. Die Vorz schrift des § 140 Abs 1 Nr 2 StPO gewährleistet die Mitwirku eines Verteidigers. Kann dieser die Verteidigung aus trifti gen Gründen nicht führen, so kann er nach § 145 StPO none
klärung nach § 244 Abs 2 StPO. c) Entgegen § 344 Abs 2 StPO enthält die Revisionsbe-;
gründung keine genauen Angaben, wann der Angeklagte, abge-; sehen von den Tagen, an welchen er ärztlich überwacht und
ten Gesundheitszustand genügt dazu nicht. So oft der Angeklag- Rn
. richterlichen Geschäften vorübergehend entbunden und mit
für verhandlungsfäkig: : erklärt worden ist, verhandlungsunfähig gewesen sein soil. Der blosse Hinweis auf seinen schlech-
te verhandlungsun?ähig erschien oder sich darauf berief, ist er untersucht und der ärztliche Entscheid befolgt worden. Die Rüge ist daher unbegründet.
e) Die Rüge der Verletzung der §§ 55, 60 Nr 3 StPO bei der Zeugenvernehmung von "Vertretern und NMaklern" ist mangeis Angabe der Tatsachen, die den behaupteten Mangel enthalten sollen, unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO). Die Zeugen sind in der Revisionsbegründung nicht benannt, auch ist nicht angegeben,
jeweils anzuwenden gewesen wären.
f£) Der Bayerische Justizminister hat den planmässigen Amtsgerichtsrat Dr. SC nit dessen Zustimmung von den
der Vertretung .der Anklage in dieser Hauptverhandlung beauftragt; Dr. SEM hat die Anklage vertreten. Dieses Verfahren steht mit § 338 Nr 5 StPO im Einklang und enthält auch sonst keinen Rechtsverstoss, in der Hauptverhandlung war Dr. SCEEEED ausschliesslich als Staatsanwalt tätig und. nur in dieser Eigenschaft weisungsgebunden. Seine Rückkehr in das Richteramt stand fest und hing von seiner Entschliessung- a ab. Das eingeschlagene Verfahren beeinträchtigt weder die n Rechte des Angeklagten.noch die .richterliche Unabhängigkeit
oder die Aufgaben und Befugnisse der Anklagebehörde.
&g) Die Abiehnung des Hilfsbeweisamtrags der Verteidigung,- "sämtliche Inserenten" - etwa 7000 - als Zeugen zu hören, verletzt die §§ 244, 245 StPO schon deshalb nicht weil er, wörtlich verstanden, auf Unmögliches gerichtet ist Das Landgericht durfte ihn ausserdem ablehnen, nachdem die! umfangreiche Beweisaufnahme, wie das Urteil zeigt, zueierlE ergeben hatte: Der Angeklagte legte bei seiner Tätigkeit in "Kreditmarkt" kein Gewicht auf Geschäftsbeziehungen zu
jreditgebern und wirklichen Kreditvermittlern; er hielt sie - trotz Kenntnis der Nutzlosigkeit - bewusst nur an "Vorschussjäger", die ihm Scheinofferten übersandten, die aber} wie er wusste, weder Geld ausleihen noch Darlehn vermitteln konnten; in der mehrwöchigen Yauptverhandlung hat der Angeklagte dem Urteil zufolge keinen Fall nennen und keine sachdienlichen Angaben zur Ermittlung eines solchen Falles 3 machen können, in welchem ein Geldsuchender durch Anzeige im "Kreditmarkt" Verbindung mit einem Geldgeber, geschweigei ein Darlehn erlangt hat. Unter diesen Umständen verstösst die Beweiswürdigung auch nicht gegen § 261 StPO.
‚h) Die Rüge der Verletzung der §§ 59, 60 StPO bei eine) wiederholten Vernehmung des "Zeugen MB" ist mangels Begründung in tatsächlicher Beziehung unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO). Im übrigen weist die Sitzungsniederschrift die Vernehmung von zwei Zeugen namens MB zus, jedoch, keine wiederholte Vernehmung, § 274 StPO. |
i)’Auf Mängeider Sitzungsniederschrift kenn das angefochtene Urteil nicht beruhen. Solche Mängel, die ihr die‘ Beweiskraft nehmen, sind auch weder ersichtlich noch von der Revision in nachprüfbarer Weise vorgebracht worden.
k) Mit Recht rügt die Revision die Verletzung des
Grundsatzes der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandiung durch Verlesung des Eröffnungsbeschlusses, dessen Inhalt dem Gesetz (§ 207 StPO) teilweise widerspricht. .
Der Eröffnungsbeschluss ist die Grundlage des Hauptverfanrens; innerhalb des Bereichs der Ankiage bezeichnet er die abzuurteilende Tat in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes (§ 207 Abs 1 StPO). E; Über das Ermittlungsergebnis hat sich der Eröffnungsbeschluss, = im Gegensatz zur Anklageschrift, nicht auszusprechen. An- Er: gaben, die dem gesetzlich umrissenen Zweck des Bröffnungsbeschlusses nicht dienen oder ihn beeinträchtigen, 2.B. eine Darstellung der Ermittlungen, der Einlassung des Beschuldigten, ein Hinweis auf? Schlüsse hieraus und eine vorweggenommene "Würdigung" der vorläufigen Ermittlungen, sind fehl am Platze. Sie können vor aliem bei den Laienrichtern Ri mehr oder weniger unbewusste, unüberprüfbare Eindrücke her- ana vorrufen, die dem Beweisergebnis der Hauptverhandiung wi- °°'% dersprechen und es unter Umständen im Gedächtnis der Richter ‚zum Nachteil der Sachaufklärung beeinflussen. Dies hat das : Reichsgericht aus ähnlichem Anlass unter Hinweis auf die 5% einschlägige Entstehungsgeschichte wiederholt hervorgehoben. (2.B. RGSt 53, 176; 69, 120).
Der in der Hauptverhandlung verlesene Eröffnungsbeschluss entspricht im Aufbau und Wortlaut - mit geringen Änderungen - der Anklageschrift. Er enthält eine als "Tatbestand" bezeichnete kurze Schilderung der Straftaten, deren die Angeklagten hinreichend verdächtig seien ("A"). Auf wei-
gen hinzugefügt ("B"), weiche die - mit Bleistift flüchtig:
teren 29 Seiten ist eine eingehende, mit der Anklageschrit nahezu wörtlich übereinstimmende Darstellung der ErnittlunS!
Aurchstrichene - Überschrift "Wesentiiches Ergebnis der
Ermittlungen" trägt. Sie enthält nicht nur Einzeiheiten, die sich nach den vroriäufigen Ermittlungen als Tatsachen darstellen mochten und die Tat näher kennzeichneten; auf den Aktenseiten 1502, 1503, 1504, 1506 - 1510, i512 - 1515,
1520, 1524 und 1525 finden sich zahlreiche Ausführungen und EN
Wendungen, die auf eine "Beweiswürdigung" und die vorweggenommene richterliche Würdigung von Ermittlungsergebnissen hinauslaufen. Dieses vom erkennenden Senat nicht nur in diesem Falle bemerkte Verfahren ist als Verstoss gegen den “ Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung unzulässig und wird, wenn das angefochtene Urteil auf dem oränungsgemäss gerügten Mangel beruht, stets zur Aufhebung und Zurückverweisung führen müssen.
Im vorliegenden Feile hat die nüge mangeis eines solchen Beruhens‘ keinen Erfolg.
In der Eigenschaft als Verfahrensvoraussetzung (RGSt 68, 107; 67, 59) wird der Eröffnungsbeschluss, der den Anforderungen des § 207 StPO dem übrigen Inhalt nach entspricht, durch das unzulässige Beiwerk nicht berührt.
Die Verlesung des "Ermittlungsergebnisses" verletzte
den Grundsatz der Möndlichkeit und Unmittelbarkeit. Das an-
Teil auf Privaiurkunden beruht, und die Einlassung des Angeklagten erweisen die im Eröffnungsbeschluss bezeichneten
Straftaten in so umfassender Weise, dass das Landgericht keinen vernünftigen Grund zu Zweifeln an der Schuld des Angeklagten zu sehen brauchte. Das ergibt bereits die im Ur-
teil mitgeteilte Einlassung. Der Angeklagte Scholz hat sich nicht dahin verteidigt, er habe den Geläsuchenden, überwiegend”
minderbemittelten Leuten, wahrheitsgemäss auseinandersetzen er ‘lassen, welche Bewandtnis es mit seinem "Offertendienst" | ‘und der Lage des Geldmarkts wirklich habe; auf Grund solcher W wahren Angaben habe er Anzeigen geworben. Er hat vielmehr E
- mi.t unbedeutenden Ausnahmen - die in der Hauptverhandlung hervortretenden, ihn aufs Schwerste belastenden Beweistatsachen zugegeben und sich nur durch Ausflüchte zu rechtfertigen gesucht. Unter diesen Umständen kann der Verfahrensverstoss das Beweisergebnis der Hauptverhandlung nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.
2. Die Sachrüge hat nur zu einem Teil des Strafausspruchs Erfolg.
Bei der Rüge der Verletzung der 88 4 ung, 263 StGB geht die Revision nicht von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus. Dieser geht dahin: Aus langjähriger Erfahrung weiss der Angeklagte SEE, dass ein Anzeigen- Er blatt dieser Art dem Verleger Geld einbringt, aber - je “nach der Geschäftshandnabung - den Anzeigenkunden geringen "oder keinen Erfolg verschafft. Er wusste, dass sein Blatt bei Geldgebern und ernsthaften Geldvermittlern so gut wie unbeachtet bleiben würde; deshalb richtete er es so ein, dass "af er nur von "Vorschussjägern", die weder Geld ausleihen noch. vermitteln konnten, Scheinangebote erhielt, die er an die “. Anzeigenkunden weiterleitete. Anderseiis .“ holte der Ange- Bu klagte von solchen Leuten "Auszahlungslisten" ein, welche Beträge verzeichneten, die jene angeblich vermittelt hatten. \
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Diese Listen, mit deren Unrichtigkeit er rechnete, soweit
er sie nicht s-hon kannte, übersandte er zwecks Täuschung der Vertreter und Anzeigenkunden den Vertretern in einer
Aufmachung, die den Eindruck erweckte und erwecken sollte, als seien diese Beträge auf Anzeigen im "Kreditmarkt" hin beschafft worden. Auch die Anzeigentexte, welche der Angeklagte den Vertretern bei der Kundenwerbung vorschrieb, ware teilweise in dieser irreführenden Weise abgefasst, ebenso ai genauen Arbeitsanweisungen und Rundschreiben für die Ver-
treter, in welchen der Angeklagte die ihm bekannten "Vor-
schuss jäger" "unsere geldgebenden Stellen" nannte, denen er grosse Arbeitserfolge zuschrieb. Irreführende Behauptungen dieser Art hat der Angeklagte im Schriftwechsel mit Vertretern und Kunden festgestelltermassen planmässig verwendet und die ständige Überwachung seines Geschäftsbetriebs durch eine "Überwachungsbehörae" unä die Örtliche Staatsanwalt. schaft vorgetäuscht, um, wie das Länägericht ausführt, unfangreiche Erfolge glaubhaft zu machen und die Vertreter. un Kunden in Sicherheit zu wiegen. Es ist nicht zu beanstanden wenn das Landgericht unter diesen Umständen zu dem Ergeb-
nis gelangt, dass der Angeklagte SW bewusst auf Betrug. ausging. Damit erweisen sich die Bedenken der Revision hier-: gegen als offensichtlich unbegründet.
b) Das gilt auch für den Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB). Der Anspruch der Firma SED & Sci auf Zahlung rückständiger Anzeigengebühren war, nach dem Urteil, bewusst durch arglistige Täuschung der Kunden erlangt und stand. ihr nicht zu, nachdem die Kunden in den festgestellten Fällen rechtzeitig sinngemäss erklärt hatten, dass sie sich getäuscht fühlten und deshalb nicht zahlen würden (§ 123 Abs 1 BGB). Unter diesen Umständen war die Androhung oder Durchführung gerichtlicher Kassnahmen eine rechts- “ widrige Nötigung mit einem empfindlichen Übel in der Absicht; :
. Zu beanstanden. Tue
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die Gesellschaft zu Unrecht zu bereichern. Der Angeklagte. hat im Nahnschriftnechsel und in der Hauptverhandlung die Ansicht vertreten, er habe nur Rechtsansprüche verfolgt; nach der Überzeugung des Landgerichts wusste er aber, dass ihm aus den Betrügereien in den abgeurteilten 21 Fällen keine Ansprüche mehr zustanden (vgl BGHSt 4, 105).
c) Begründet ist.die Revision nur hinsichtlich der Einzelstrafen in den 21 Erpressungsfällen, der Gesamtstrafe, des Ehrenrechtsverlusts und des Berufsverbots. Nach der Verurteilung ist die Neufassung des § 253 StGB vom 4. August 1953 als milderes Gesetz (§ 2 Abs 2 StGB) in Kraft getreten, das im Revisionsverfahren noch zu beachten ist (§ 354a StPO3 BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). .Ob die ie Änderung des Strafrahmens. des.§ 253 StGB dem Angeklagten 6: unter den festgestellten Umständen zugute kommt, hat das Bi | Landgericht zu entscheiden.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Verhängung des Berufsverbots waren für sich allein nicht
II. Angeklagter Sc. Das Rechtsmittel wendet sich nur noch gegen die V urteilung wegen Erpressung, jedoch ohne Erfolg.
1. Darauf, dass die Sitzungsniederschrift dem Verteidige: innerhaib der Begründungsfrist der Revision zur Einsicht nicht zur Verfügung steht, so dass er bei der Begründung des Rechts. mittels behindert ist, kenn das angefochtene Urteil nicht beruhen.
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.
Im übrigen hat sich die Niederschrift vom 15. Juni bis“ zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist am 17. Juni 1953; bei der Geschäftsstelle des Landgerichts befunden, nachdem ® der Verteidiger des Angeklagten SB, dem sie zur Einsichtnahme übersandt worden war, sie zurückgesandt hatte.
2. Zur Sachrüge gelten die Ausführungen zur Revision des Angeklagten SW eritsprecheni.
a) Auch der Angeklagte Sei wusste nach der Überzeu- *
. gung der Strafkammer, dass ihm sein betrügerisches Vorgehen "RR
- gegen die Verurteilung wegen Betrugs wendet sich die Re- B;
vision nicht - unter den festgestellten Umständen keine
begründeten Ansprüche gegen die Kunden verschaffte. Dadurch "
erledigen sich die Ausführungen der Revision über das ihm "” angeblich fehlende Unrechtsbewusstsein.
b) Die Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs in den Ergressungsfälien ist zu biliigen. Zwar wendet sich die Erpressung gegen fremdes Vermögen, aber vor allem gegen die Beeinträchtigung des höchstpersönlichen Rechtsguts der Entschliessungsfreiheit des Erpressten. Der Senat hält an der herrschenden Ansicht fest, die einen Fortsetzungszusammenhang bei gegen mehrere Personen gerichteten Erpressungen ablehnt (RG HRR 1937, 981). u
ar
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c) Hinsichtlich des Strafausspruchs und des Berufsverbots gelten die Ausführungen zur Revision des Angeklagten
SB entsprechend.
Dr. Peetz Mantel Jagusch
Heimann-Trosi.en Dr.Schalscha