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BGH Entscheidung vom 28.01.1958 – 5 StR 464/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Polizeihauptinspektor Gustav K EEE» aus BMW, dort geboren an EEE 1903,

2.) den Polizeihauptinspektor alter ı END aus Ew, geboren am EEE 1915 in SCHE Kreis CE,

- Sachbezeichnung: SW u.a. -

wegen gemeinschaftlicher versuchter Begünstigung im Amt u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär (zn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revisionen der Angeklagten KW una Nm segzen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.März 1957 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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erüänder

Das Landgericht hat die Angeklagten See, Ey und MB wesen gemeinschaftlicher versuchter Begünstigung im Amt in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB verurteilt, KB und "EEE zu je sechs Monaten Gefängnis, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten KB und MB Revision eingelegt. Beide Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechtes.

Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden.

1.) Beide Beschwerdeführer beanstanden, der verlesene Eröffnungsbeschluß habe nicht dem Gesetz entsprochen. Das Landgericht habe gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung verstoßen, Denn der verlesene Eröffnungsbeschluß habe eine Darstellung der ‚Ermittlungen enthalten. Er nehme in unzulässiger Weise deren Ergebnis voraus.

Die Rüge ist unbegründet.

Der Eröffnungsbeschluß hat nach § 207 StPO unter anderem die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen. Das muß allerdings in einer Weise geschehen, die für die Beteiligten, insbesondere die Schöffen erkennen | läßt, daß es sich bei der bezeichneten Tat um einen Vorgang handelt, der dem Angeklagten nur zur Last gelegt wird, d.h. noch nicht erwiesen ist (vgl. BGHSt 5,261; ebenso 5 StR 200/57 vom 30.August 1957). Hier geht aber aus dem Eröffnungsbeschluß deutlich hervor, daß der darin wiedergegebene Sachverhalt lediglich den Inhalt der Beschuldigung darstellte. Er erweckt nicht, wie bei dem in dem angeführten Urteil des Senats vom 30.August 1957 ent-

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schiedenen Fall, den Zindruck, als enthalte er eine vom Gericht getroffene Schuldfeststellung.

Selbst wenn man der Auffassung wäre, der Eröffnungsbeschluß gebe in dieser Beziehung zu Bedenken Anlaß, so könnte die Verfahrensbeschwerde keinen Zrfolg haben. Denn ein Eröffnungsbeschluß, der eine unzulässige Darstellung der Ermittlungen enthält, verliert hierdurch nicht seine Eigenschaft als Verfahrensvoraussetzung (so 1 StR 476/53 vom 5.Januar 1954, insoweit in BGHSt 5, 261 nicht mit abgedruckt). Die Verlesung des Teiles, der die "Darstellung der Ermittlungen" enthält, könnte nur ein Verstoß im Sinne des § 3537 Abs.1 StPO sein. Es käme also darauf an, ob das Urteil auf der Verletzung des Gesetzes beruht. Das ist hier ausgeschlossen.

Denn der Eröffnungsbeschluß befaßt sich bei der Bezeichnung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten nur mit dem äußeren Ablauf der Dinge. Sie sind, wie die Urteilsgründe ergeben, von keinem der Angeklagten bestritten worden. Unter diesen Umständen kann die vollständige Verlesung des Eröffnungsbeschlusses das Beweisergebnis nicht zu Ungunsten der beiden Angeklagten beeinflußt haben.

2.) In der Hauptverhandlung ist unter anderem der Polizeimeister KIEW vernommen und vereidigt worden. Die Revision meint, der Zeuge sei der Mitwirkung an der Tat der Angeklagten verdächtig. Nach § 60 Nr.3 StPO hätte ihn das Landgericht nicht vereidigen dürfen.

Auch diese Rüge greift nicht durch. Nicht in Betracht kommt hierbei eine Begünstigung in der Hauptverhandlung etwa im ersten Teile der Vernehmung KIGENEWs, den er später berichtigt hat. Denn § 60 Nr.3 StPO betrifft nur eine frühere, vor der Hauptverhandlung begangene Begünstigung. Der Verdacht, daß der Zeuge durch seine Aussage in der Hauptverhandlung

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den Angeklagten begünstigt: gehört nıcht hierher (vgl. BCHSt 1,360). Das verkenn: auch die Revision nicht. Sie meint vielmehr, das Verhalten Ki: zebe Anlaß zu dem Verdacht, der Zeuge habe früher in Sinne des § 60 Nr.3 StPO an der Tat der Angeklagten mitgewirkt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nichts, was diesen Zeugen einer Mitwirkung an der Tat der Angeklagten verdächtig machen könnte. Dafür, daß der Strafikamner in dieser Beziehung

ein Rechtsfehler unterlaufen ist, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.

3.) Der Verteidiger des Angeklagten KA hat in der Hauptverhandlung zwei ärztliche Pescheinigungen überreicht, aus denen sich ergibt, daß KW sich wegen eines nervösen Magenleidens in ärztlicher Behandlung befunden hat. In seinen Schlußausführungen hat der Verteidiger dann beantragt, KB wesen des § 348 StGB den Schutz des § 51 StGB zu gewähren".

In den Urteilsgründen heißt esı "Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Angeklagte KÜE bei der spätestens an diesem Tage vorgenommenen Verbrennung der Anzeige in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder vermindernden Zustande im Sinne von § 51 StGB befunden hat."

Die Revision meint, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Wenn es den Hinweis der Verteidigung "derart lakonisch abtun wollte, bedurfte es der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen, insbesondere deswegen, weil im Urteil auf der anderen Seite unter den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten festgestellt ist, daß sich der Angeklagte KB wegen eines nervösen Magenleidens in ständiger ärztlicher Behandlung" befunden habe.

Eine Verletzung des § 244 Abs.2 StPO ist nicht ersichtlich. Wie die Sitzungsnieäerschrift ergibt, ist ein

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Beweisamtrag in Bezug auf den Gesundheits- und Geisteszustand des Angeklagten TED .icht gestellt worden. Die von Verteidiger überr?ichten Atteste bescheinigten dem Angeklagten Magengeschwüre und einen nervösen Erschöpfungszustand. Dieses - im übrigen bei der Strafzumessung berücksichtigte - Krankheitsbild brauchte dem Gericht keineswegs aufzudrängen, einen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angelilagten zu hören. Es

bot eine Anhaltspunkte für eine Verminderung oder gar einen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit.

Auch eine Verletzung dos § 267 Abs.2 StPO, die ebenfalls als gerügt angesehen werden könnte, scheidet aus. Der oben wiedergegebene Teil des Urteils ergibt klar, daß die Voraussetzungen des § 51 SteB für 'micht festgestellt erachtet werden".

II. Die Sachrüge.

Auf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil, soweit es die Angeklagten Ki un: vi tetrifft, überprüft. Hierbei haben sich durchgreifende Fehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.

1.) Die Verurteilung wegen versuchter Begünstigung.

Unbedenklich ist zunächst die Verurteilung beider Angeklagten wegen versuchter Begünstigung. Fraglich könnte nur sein, ob ein vollendetes, nicht nur ein versuchtes Verbrechen nach § 346 StGB vorliegt. Anlaß hierzu könnte die Feststellung geben, Peters sei mit seinen Kraftwagen bei dem in Rede stehenden Vorfall "in Schlangenlinien" gefahren. Hiernach könnte sich Peters jedenfalls einer Übertretung nach § 1 StVO schuldig gemacht haben. Der Senat brauchte diese Frage jedoch nicht zu untersuchen. Denn die Angeklagten sind dadurch, daß die Strafkamnmer sie nur wegen Versuches bestraft hat, nicht beschwert.

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Die Ausführungen der Revision hierzu sind unbegründet. Die Strafkammer ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Angeklagten den Tatbestand des $ %46 StGB (in Verbindung mit § 43 StGB) auch dann erfüllt haben, wenn sie hinsichtlich der Vortat des Täters nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben (vgl. BGH JZ 1952,241 = IM StGB § 346 Nr.2). Die Begünstigungshandlung selbst muß allerdings mit bestimmtem Vorsatz vorgenommen werden. Das hat das Landgericht jedoch nicht verkannt. Entgegen der Auffassung der Revision spielt der Beweggrund der Angeklagten, aus dem heraus sie Peters begünstigt haben, keine Rolle (vgl. RGSt 73,294,297).

Eine Selbstbegünstigung, die zur Straffreiheit führen könnte, scheidet aus. Denn die Angeklagten befürchteten nur dienstliche oder außerdienstliche Schwierigkeiten, allenfalls eine dienststrafrechtliche Ahndung. Eine solche Gefahr würde jedoch nicht genügen (Schönke-Schröder, StGB 8,Aufl. Anm.IV zu § 346; RGSt 70,251,253).

Tas die Revision noch für den Angeklagten Wie sesondert vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere enthält das Urteil keinen unlösbaren Widerspruch bei der Feststellung des inneren Tatbestandes der versuchten Begünstigung im Amt in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 348 Abs.2 StGB. Wenn es im Urteil auf S.48 UA heißt, die Strafkammer sei überzeugt, daß auch MB "bereits am 3.November 1955" gewußt und gewollt habe, der Vorgang PEEB solle beiseite geschafft und damit ein Verfahren gegen PB verhindert werden, so steht das zu den übrigen Feststellungen allerdings im Widerspruch. Indessen handelt es sich hier nach der Überzeugung des Senats nur um eine offenbare Unrichtigkeit, um einen Schreibfehler. Ersichtlich wollte die Strafkammer zum Ausdruck bringen, ME, dessen Tun am 4.November 1955 begann und an anderen Stellen des Urteils nach der inneren und äußeren Tatseite für diesen Tag genau festgestellt ist, habe schon vom ersten

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Tage an vorsätzlich gehandelt. 2.) Die Verurteilung aus § 348 StGB.

a) Soweit der Angeklagte UÜREEB wegen Beiseiteschaffens und Vernichtung der Berichte an das Kraftverkehrsamt und den Leitenden Polizeiarzt und des Protokolls über die Alkoholbestimmung im Blute verurteilt worden ist, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Diese Urkunden waren ihm amtlich anvertraut und amtlich zugänglich.

Die Revision macht nun geltend, MB habe die Urkunden nicht aus dem Bereich der Polizei entfernt, er habe sie nur seinem Vorgesetzten, dem früheren NMitangeklagten Sg@@8, übergeben.

Die Revision übersieht hierbei, daß NW nach der Feststellung des Landgerichts wollte, daß ’die Urkunden durch S@WBbeiseite geschafft werden sollten (S.26, 54 UA). MOB ist daher von der Strafkammer mit Recht als Mittäter angesehen worden. Daß er selbst an der eigentlichen Ausführungshandlung teilgenommen hat, ist nicht erforderlich (s. BGE NJ‘/ 1951,410; ferner bei Dallinger MDR 1953,271).

b) Auch die Verurteilung des Angeklagten Kg nach § 348 Abs.2 StGB wegen Vernichtung der Anzeige ist nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich die Revision dieses Angeklagten auch nur mit der Behauptung, er sei damals nicht zurechnungsfähig gewesen. Dieses Vorbringen ist unbegründet, wie sich bereits aus den Ausführungen zur Verfahrensbeschwerde unter I 3 ergibt.

Fehlerhaft ist aber, daß dieser Angeklagte als NMittäter an der Beseitigung auch derjenigen Urkunden verurteilt worden ist, die nur NP, nicht er in amtlichem Gewahrsam gehabt hatte. Der Tatbestand des 8 348 Abs.2 StGB setzt voraus, daß die Urkunden dem Beamten antlich anvertraut oder zugänglich waren. Täter

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kann nur ein Beamter sein, in dessen Person diese Voraussetzungen erfüllt sind. Ist das nicht der Fall, so kann er nicht NMittäter der Urkundenbeseitigung sein, sondern nur Gehilfe (vgl. BGHSt 4,284,236).

Diese unzutreffende Rechtsanwendung führt jedoch nicht zur Aufhebung des gegen KB erzangenen Urteils. Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 348 Abs.2 StGB bleibt auf jeden Fall bestehen. Denn Kap selbst hat, wie schon ausgeführt worden ist, die ihm anvertraute und in seinem Besitz befindliche Anzeige beseitigt und damit den Tatbestand des § 348 Abs.2 StGB als Täter erfüllt. Wenn auch der Schuldumfang insofern etwas vermindert wird, als KW bezüglich der anderen Urkunden nicht Mittäter, sondern nur Gehilfe ist, so wird hierdurch die Urteilsformel nicht berührt. Mit Recht hat die Strafkammer in dem gesamten Tun KB: eine einheitliche Handlung gesehen. Soweit in dieser Handlung zum Teil nur eine Beihilfe und nicht Täterschaft zu sehen ist, geht die Beihilfe in der Täterschaft auf.

Wie die Urteilsgründe ergeben, handelt es sich auch hinsichtlich der Beihilfe um einen recht beachtlichen Tatbeitrag. Außerdem ist der Angeklagte KEN auch noch wegen versuchter Begünstigung im Amt bestraft worden. Es läßt sich in diesem Falle mit Bestimmtheit ausschließen, daß die Strafe anders ausgefallen wäre, wenn seine Mitwirkung bei der Beseitigung der Berichte usw. rechtlich zutreffend als Bei-

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hilfe statt als Nittäterschaft gewertet worden wäre.

Die Revisionen beider Angeklagter waren daher entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen,

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt