Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 01.06.1954 – 1 StR 545/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

1S1R 543/53 757. 2321 067

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Josef HB zus CB, dort zchoren om (EEE 1554.

wegen Misshandlung einer Abhängigen

hat der 1 Strafsenat des Bundesgcerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenom.en habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter lLentel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Antsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst rem als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aschaffenburg vom 22, Mai 1955 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

TEL

eründe:

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter roher iiisshandlung seiner Ehefrau, die wegen schwerer Krankheit wehrlos war, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, Es hat verneint, dass der Angeklagte den Tod der Ehefrau durch die Misshandlungen herbeigeführt und seine Fürsorgepflicht böswillig vernachläserigt hat.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

I: Die Verfahrensrügen,

1.) Das Schwurgericht wer zur Entscheidung zuständig, da das Hauptverfahren “egen Körperverletzung mit Todesfolge eröffnet worden war (§ 80 GVG).

Dass dem Angeklagten ein soliches Verbrechen zur

Last gelegt worden ist, bringt der Eröffnungsbeschluss eindeutig zum Ausdruck; denn er führt aus, Hg sei hinreichend verdächtig, eine wegen Krankheit wehrlose Person, die seiner

Fürsorge unterstand und seinem Hausstend angehörte, roh 2

misshandelt und Ääurch böswillige Vernachlässigung seiner

Pflicht, für sie zu sorgen, an der Gesundheit geschädigt

zu haben, wodurch der Tod der verletzten Person verursacht

worden sei.

>

Et ee en 2 x

=

r.. Dur aa nen .r- en ..

2

Sur

De nee Mn

u...

Per 675 95

„. Eine Verweisung an ein niederes Gericht war ausgeschlossen; das Schwurgericht musste in der Sache selbst entscheiden (§ 270 StPO).

2.) Auch die Rüge, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, greift nicht durch.

Der Angeklagte hatte die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts abgelehnt, weil sie’einen Eröffnungsbeschluss verlesen liessen, von dem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, er sei seinem Inhalte nach unzulässig. Das Ablehnungsgesuch wurde zurückgev’iesen.

a) Die abgelehnten Richter äusserten sich entgegen

dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Ablehnungsgesuch, sie hielten sich nicht für befangen. Der Staatsanwalt hatte Gelegenheit, Stellung. zu nelımen. Einer ausdrücklichen Aufforderung hierzu bedurfte es nicht. Dem Staatsanwalt stand es frei, ob er sich äussern wollte.

b) Die Richter, die das Ablehnungsgesuch zurückgewie- "sen haben, waren zu der .ntscheidung berufen. Sie waren, wie sich aus den Verfügungen * des Landgerichtspräsidenten vom 20. Dezember 1952 und vom 20. Mai 1953 ergibt, gemäss 8 83 GVG zu Stellvertretern der abgelehnten Richter bestimmt worden.

c) Der Beschluss, durch den der Ablehnungsamtrag zurückgewiesen worden ist, ist nicht zu beanstanden.

Die abgelehnten Richter hatten an dem beenstandeten Eröffnungsbeschluss nicht mitgewirkt.

“.

Dieser Beschluss stimnt zwar in seinem Wortlaut weit-

gehend mit der Anklageschrift überein. Aus den Worten "der Angeklagte ist hinreichend - verdächtig" ergibt sich jedoch, wie der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Be-

schluss ausführt, für jeden Unvoreingenommenen zur Genüge,

dass das Gericht den Angeklagten nicht bereits als überführt erachtete, sondern ihn lediglich auf Grund der vorangegangenen Ermittlungen für der Tat verdächtig hielt. Damit hat das Lendgericht zutreffend dargetan, dass vom Standpunkt des Ablehnenden keine vernünftigen Gründe vorgelegen haben, an der Unbefangenheit der Richter zu zweifeln.

3.) Die §§ 203, 207 StPO sind nicht verletzt.

Der Eröffnungsbeschluss enthält nicht nur die gesetzlichen lierkmäle der Tat, er schildert diese selbst sehreingehend. Der Abschnitt "Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen" ist aus der Anklageschrift nicht übernonmen worden. Allerdings finden sich in der Tatbestandsschilderung an einigen Stellen Ausführungen, nicht nur über die lisshandlungen der Ehefrau, sondern auch über deren Erzählungen dritten Personen gegenüber. Durch

dieses unzulässige Deiwerk wird aber der Eröffnungsbeschluss

in seiner Eigenschaft als Verfahrensvoraussetzung nicht

berührt (BGH 1 StR 476/53 vom 5. Januar 1954 - zum Abdruck bestimmt -). Der Fall gibt erneut Anlass, auf das bezeich-

nete Urteil nachdrücklich hinzuweisen.

4.) Die Rüge, dass das Urteil auf einer Verletzung des

§ 265 StPO beruhe, hat der Verteidiger in der Hauptverhand-

ee -u. . te

lung nicht mehr aufrechterhalten.

5.) Mit der Rüge, der Staatsanwalt habe während der Hauptverhandlung mit einem Geschworenen gesprochen, ohne dass die übrigen Prozessbeteiligten über den Inhalt des Gesprächs unterrichtet wurden und dazu Stellung nehmen konnten, will der Beschwerdeführer offenbar geltend machen, dass das Urteil insoweit auf Vorgängen beruhe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind (§ 261 St?0). Die Rüge ist unzulässig (vel BGHSt 2, 168). Im übrigen entbehrt sie auch jeder sachlichen Grundlage. Der Staatsanwalt hatte nach seiner dienstlichen Äusserung, eine Jahreszahl, die die Zeugin Wi@B genannt hatte, nicht genau verstenden; er fragte den neben ihm sitzenden Geschworenen, ob die Jahreszahl 1951 oder 1952 genannt worden sei, worauf dieser erwiderte "1952".

6.) Der Sachverständige Assistenzarzt Dr.’ IB von Gerichtlich-medizinischen Institut der Universität rer nicht von dem verhinderten Sachverständigen Professor Dr. VB 215 sein Vertreter zur Hauptverhandlung entsandt worden. Dr. L8, der die Leichenöffnung mit einem zweiten Arzt durchgeführt hatte, war neben Professor Dr. Vo dem Leiter des Instituts, als Sachverständiger vom Gericht geladen worden. § 73 StPO ist somit nicht verletzt.

Ob die Anträge des Besclwerdeführers, auch Profes-

sor Dr. EB >2:. sowie einen Professor der

inneren Medizin als weitere Sachverständige zu hören,

-6-

mit zutreffender Begründung abgelehnt worden sind,

kann dahingestellt bleiben. Auf der Äblehnung beruht das Urteil keinesfalls. Denn die Art der i:rkrankung (Parkinsonsche Krankheit oder, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, Parkinsonismus), sowie die Unterschie-

de in den Auswirkungen der Leiden und in den Behandlungsmethoden waren, da das Gericht dem Angeklagten die Todes-

folge nicht zur Last legt, für die “ntscheidung ohne Bedeutung, Die Hilf- und .ehrlosigkeit der misshandelten Ehefrau war, wie dem Urteil zu entnehmen ist,für jeden Laien klar zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat sie auch nicht bestritten.

7.) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

II. Sachrüge:

Des Urteil ist sachlichrechtlich bedenkenfrei. Da der Beschwerdeführer zum Schuldspruch im einzelnen keine Einwendungen erhoben hat, erübrigen sich insoweit weitere Ausführungen.

Die Zubilligung mildernder Umstände entspricht der Auslegung ües § 228 StGB, die nach der Einfügung des § 223 b stGB durch das Gesetz vom 26. Mai 1933 (RGB1 1933 I S 295) in der Rechtsprechung geherrscht hat (RGSt 71, 363). Der Gesetzgeber hat diese Frage durch die Neufassung des § 228 StGB klargestellt (Art 2 Nr 36 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953). Dass das Schwürgericht dem Angeklagten

Ed

n. un 2 u Ka EZ Tepe ze

nen en Den et ZB. Satan Zinn

en mern

Be

§ 0 221 2020

- 7 - f

mildernde Umstände zugebilligt hat, kann somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dahin verstanden werden, das Schwurgericht sei bei der Strafzumessung von einem Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge ausgegangen.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann

Jagusch Dr. Schalscha