Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 24.04.1958 – 5 StR 407/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 407/58 2205 024
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den früheren Polizeimeister Vinzenz B >
aus NED» geboren am EEEEED 1595 in re xr ei: 1
(EEE ;
wegen räuberischer Erpressung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.0ktober 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof dis als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Osnabrück vom 24.April 1958
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte e ine r räuberischen Erpressung schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. .
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gzündes
Das Sondergerich+ in Lodz hatte den Angeklagten durch Urteil vom 19.Janwar 1940 - Sond.Kls 46/39 - wegen räuberischer Erpressung in zwsi Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt. Dieses Urseil wurde im Wiederaufnahnmeverfahren vom Landgericht in Osnabrück am 30.Mai 1956 aufgehoben und der Angeklagte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen. (13 Kis 6/56 des Landgerichts in Osnabrück). Dieser Freispruch beruhte auf einem Schreiben an den Bundesjustizminister in Benn, in dem nach dem äußeren Anschein ein Pfarrer Dr. Ken zus ACH vei LEMB mitteilte, die Hauptbelastungszcugen in dem Verfahren vor dem Sondergericht in Lodz, die Gebrüder SP, hätten einen Meineid geleistet, auf Grund dessen der Angeklagte verurteilt worden sei. Dieses Schreiben hatte aber der Angeklagte selbst angefertigt und miy dem Namen eines angeblichen Pfarrers Dr. .Klp unterzeichnet. Er hatte es mit einem in Nordhorn in seinen Auftrage angefertigten Stempel "St Me. GE. IB: versehen und in Holland an das Bundesjustizministerium in Bonn abgesandt. Die fälschliche Anfertigung dieses Schreibens und die unter Ausnutzung seines Freispruchs begangenen betrügerischen Handlungen des Angeklagten führten zu einem Strafverfahren, in den ihn das Landgericht in Osnabrück am 21.Mai 1957 wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilte. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
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- 3 - Monaten Gefängnis verurteilt, diese Strafe aber durch die Vollstreckung des Urteils des Sondergerichts in Lodz für verbüßt erklärt.
Die Revision teanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
1. Mit der unter Anführung des § 261 StPO erhobenen Verfahrensrüge kann die Revision nicht durchdringen. Bei der besonderen Verfahrenslage des vorliegenden Falles bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten außer durch dessen eigene Einlassung auch durch die Gründe des Urteils des Sondergerichts in Lodz vom 19.Januar 1940 gewonnen hat. Die Verlesung von früher ergangenen Strafurteilen zum Zwecke des Beweises erlaubt § 249 StPO ausdrücklich. Auch ein vom Revisionsgerichtt aufgehobenes Urteil darf der Tatrichter als Beweismittel dafür verwerten, wie der Angeklagte sich in der früheren Hauptverhandlung eingelassen oder was ein Zeuge ausgesagt hat (BGHSt 6,141). Auch daß die Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten in einem früheren Verfahren in einem bestimmten Sinne vom damaligen Gericht beurt ei 1 t worden sind, kann der Tatrichter nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bei der Bildung seiner eigenen Überzeugung mit verwerten (RGSt 60,297; GA 61,509). Eine solche Beweiserhebung bezieht sich uf die tatsächliche n Vorgänge des damaligen Verfahrens. Diese sind nicht dadurch aus der Welt geschafft worden, daß das Urteil des Sondergerichts inzwischen im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben war und darum, wie die Revision ausführt, "als Urteil nicht mehr bestand". Die Aufhebung hatte nur di Rechtsfolge , daß die Rechtskraftwirkung jenes Urteils beseitigt war und daß über den Strafanspruch neu entschieden werden durfte. Es wäre allerdings unzulässig, den in einem frükeren Urteil
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festgestellten Sachverhalt derart zu verwerten, wenn es nach Einlegung eines Rechtsmittels mit den tatsächlichen Feststellungen aufgehoben worden ist. Hier aber hat der die nochmalige Aufnahme des Verfahrens gemäß § 370 StPO zulassende Beschluß des Landgerichts das im ersten Wiederaufnahaeverfahren ergangene Urteil vom 30.Mai 1956 wieder beseitigt, Damit ist zwar das Urteil vom 19.Januar 1940 nicht wiederhergestellt, wohl aber sind alle aus der Aufhebung dieses Urteils herzuleitenden tatsächlichen Bedenken um so mehr gegenstandslos geworden, als der Angeklagte diese Aufhebung durch seine unwahren Angaben unter Benutzung einer von ihm fälschlich hergestellten Urkunde erschwindelt hatte. Unter diesen Umständen ist
es ohne wesentliche Bedeutung, daß das jetzt bei der Beweiswürdigung des Tatrichters mit verwertete Urteil nach formalem Verfahrensrecht in "demseiben Verfahren" ergangen ist wie das jetzt angefochtene Urteil. Mit den gegen das Verfahren vor dem Sondergerichi von der Verteidigung geltend gemachten Bedenken hat sich die Strafkammer unter Verwertung der Aussagen der Zeugen Dr ‚HM, Dr. FEB und Dr.wein auseinandergesetzt und sie rechtlich unangreifbar mit tatsächlichen Erwägungen für unbegründet erklärt. Alles sonst in diesem Zusammenhange von der Revision Ausgeführte erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Art und Weise, wie die Strafkammer dieses zulässige Beweismittel benutzt hat,
2. Die durch die Sachrüge veranlaßte Prüfung des ganzen angefochtenen Urteils ergibt Bedenken in zweifacher Hinsicht.
a) Der Angeklagte hat die 17 Zloty, die Robert SB auf den Tisch legte, nicht genomnen, weil es ihm zu wenig war, und hat sie darum zurückgegeben. Das enthält die Feststellung, daß er es bei seiner von Anfang an gegen
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beide Brüder. gerichteten Drohung auf größere Beträge abgesehen. hatte, als die 17 Zloty für ihn darstellten. Diesen Erfolg konnte er bei Robert SW nicht erreichen, weil dieser nicht mehr Geld besaß. Da sich sein Vorsatz, eine "lohnende" Summe zu erpressen, nicht verwirklichen ließ,
blieb seine gegen Robert SW gerichtete Handlung
b) Aber auch die Annahme von zwei selbständigen Handlungen im Sinne des § 74 StGB ist rechtlich nicht haltbar. Im vorliegenden Fall hat eine und dieselbe - zunächst gegen Oskar SM gerichtete, dann aber in ihrer Wirkung ausgemutzte - Drohung mit dem Erschießen beide Brüder zur Hergabe von Geld veranlaßt, Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, daß "der verängstigte Robert Sem noch unter dem Eindruck des soeben Erlebten sein gesamtes Geld auf den Tisch" legte (UA S.5), und daß er dies "unter dem Eindruck der gegen seinen Bruder ausgestoßenen Drohungen" tat (UA S.9). Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer auch diese Wirkung seiner Drohung gegen Oskar Sin von vornherein beabsichtigte. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs schließt die höchstpersönliche Natur des Rechtsgutes der persönlichen Freiheit, das der Erpresser zugleich mit dem Rechtsgut des Vermögens verletzt, zwar die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen mehreren Erpressungen aus (RG HRR 1937,981; BGH 1 StR 476/53 vom 5.Januar 1954 - Leitsatz in NIW 1954,4831?), Sie hindert aber nicht die Annahme gleichartiger Tateinheit (vgl.RG IW 1932,17407®, BGHSt 1,20; 6,81). Dieser Rechtsfehler führt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.l StPO zur Abänderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte nur wegen einer
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räuberischen Erpressung verurseilt wird.
Die danach notwendige neue Entscheidung über die Strafzumessung ist dem Landgericht zu überlassen. Daher muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgsrich zurückverwiesen werden.
Sarstedt Dr.Koffxka Schmidt
Börker Hoepner