Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 145 Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers

Stand: 17.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen122 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/145#abs-1 (1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/145#abs-2 (2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/145#abs-3 (3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/145#abs-4 (4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

§ 144 § 145a