Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.355
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 30.01.2015 – 28 Ca 12971/14
- ArbG Berlin, 23.11.2012 – 28 Ca 15060/12
- LAG Niedersachsen, 20.05.2015 – 2 Sa 944/14Zitiert von 2
- OLG Dresden, 13.07.2020 – 12 U 147/19
- LG Hannover, 15.12.2010 – 23 O 32/07Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 10.11.2005 – 21 Sa 60/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 19.05.2026 – 6 U 35/25
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 9 U 36/25
- VGH Bayern, 14.04.2026 – 8 ZB 26.43
2.355 Entscheidungen zu § 123 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/123#abs-1 (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/123#abs-2 (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.