Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

Stand: 10.06.2019

Bund2.355 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/123#abs-1 (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/123#abs-2 (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

§ 122 § 124