Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.01.1954 – 1 StR 682/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 582/53 | 2288 089 | \ı
InNanen des Volkes,
In der Strafsache
gegen
die Ehefrau Helene EEE aus NORD, dort geboren om EEE 1897,
wegen Erpressung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 26. Januar 1954 in der Sitzung vom 29. Januar 1954, an der teilgenommen haben;
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Bundesrichter.Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter‘ Dr. Jagusch-Bundesrichter SD. Schalacha als beisitzende. Richter, | Antsgerichtsrat ) in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ni “
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bei der Verkündung "als Vertreter der Bundesanwaltechaft,
Justizangestellter m als Urkundsbeanter der Geschäftastelle,
für Recht erkannt:
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Auf äie Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Nach den Feststellungen des Landgerichts het die Angeklagte dem Landwirt Paul JB und seiner Ehefrau vorgespe- fe | gelt, es sei gegen beide von einem Polen ein Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Tode des Vaters des Paul A ein- e| geleitet worden; Paul N) sei verdächtig, Schuld an :einem u von seinem Vater erlittenen Unfall, der. für den Tod ursäch- ” a lich gewesen sei, zu tragen. Sie stellte das von ihr erfundene Bi Strafverfahren als sehr gefährlich für IWW hin. versprach * aber, ihm bei der Verteidigung, die sehr kostspielig sei, Be: behilflich zu sein, und verstand auf diese Weise, große Geldbeträge und Sachwerte, die, soweit die Zeit nach der Währungsreform in Frage kommt, etwa 40 000 IM betragen, von ihm für ihre eigenen Zwecke zu erlangen. Sie gab unter anderem vor, daß sie ein Gutachten beschafft habe, durch das IB für : zurechnungsunfähig erklärt worden sei, und daß bereits eine Geldstrafe von 10 000 DM gegen Frau ID festgesetzt worden : sei, die die Angeklagte abführen müsse, um eire Verhaftung zu verhüten. Sie schrieb auch selbst Briefe, die angeblich von zwei Polen "Stanislaus" und "Moric" herrühren sollten, in dene den Eheleuten a ] Verhaftung angedroht wurde, wenn sie .nic bestimmte Geldbeträge durch .die Angeklagte an die Polen zahlt Dieser Sachverhalt ist von dem Landgericht als fortgesetzte Srpressung gewürdigt. worden. Die Angeklagte ist zu 6 Jahren u Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrochte auf lo Jahre verurteilt worden. 2
Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision ‘Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
I. Verfahrensrüge: .
Die von der Angeklagten gerügte Vertetsung der sericht=...
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das Landgericht die Verurteilung wegen Erpressung darauf
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verhelfen. Eine Notwendigkeit. die einzelnen Darlehnsgeber ww als Zeugen zu vernehmen, bestand für das Gericht nicht, da = A die Aufnahme der Darlehen als solche ohne Kechtsverstoß fest: a gestellt worden ist und die Geldgeber über die Verwendung j
des Geldes, die allein von der Angeklagten bestritten worden @ ist, keine Auskunft geben können. Im übrigen spielt es für dig £ Schuldfrage keine Rolle und ist auch für die Strafzumessung : r nicht von Bedeutung, wenn der Gesamtbetrag der von der Ange-:* & klagten erlangten Werte einige tausend Mark unter dem vom fe;
Landgericht festgestellten Betrage geblieben wäre,
II. Sachrüge:
1. Die Strafkammer würdigt das Gesamtverhalten der Angeklagten dahin, daß die Beschwerdeführerin den Ag durch Drohung mit einemempfindlichen Übel rechtswidrig veranlaßt habe, die von ihr verlangten Zahlungen zu leisten. Soweit
stützt, daß die Angeklagte bei gg die Befürchtung her- F vorgerufen und bestärkt habe, er werde wegen des Todes seines” ” Vaters zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihm nicht B helfe, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum Tatbestande der I. Erpressung gehört, daß der Täter ein Übel androht, dessen Verwirklichung von seinem Willen abhängt. Weist er aber das E Opfer nur auf ein bereits ohne Zutun des Täters drohendes oder angeblich bevorstehendes Übel hin, zu dessen Abwendung L er nur seine Hilfe verspricht, so droht er nicht, daß er RK selbst ein Übel zufügen werde, sondern kündigt nur an, daß n. er Hilfe unterlassen, sich also untätig verhalten werde‘, - wenn. seine Forderung nicht erfüllt werde. Eine Unterlassung der “ Hilfeleistung ist aber nur dann ein Übel im Sinne des Ge- jr setzes, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht (RGSt 14, 264, R ® 265; 63. 424; 72, 75; GA 43, 125). Überall dort, wo die angeklagte sich Geld geben ließ, um "für ICE oder seine Ehe-, 3 frau tätig zu werden", war das Mittel zur Beeinflussung des '#. Willens nicht eine Drohung mit einem von ihr zu verwirklichenden Übel. sondern die Täuschung, daß sie etwas tun werde, um ..
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zu helfen. In diesen Fällen hat die Angeklagte möglicherweise nicht. erpreßt, sondern betrogen. Die vom Landgericht zur Unterstützung seiner rechtlichen Beurteilung herangezoge-— nen Entscheidungen RGJW 1954, 3285 und R@ HRR 1941 Nr 169 betreffen andere Fälle. Dort lag die Drohung mit einem vom Täter herbeizuführenden Übel vor, wobei nur die Furcht durch Täuschung verstärkt wurde. Allerdings wird häufig die Ankündigung eines von einem Dritten zuzufügenden Übels Furcht FE bei. dem Opfer dann. hervorrufen ,„ wenn dieses sich eine | Beeinflussung des Dritten durch den Drohenden vorstellt (Resta 69, 400). Ob die Eheleute Je aber glaubten, daß "I die Angeklagte in der Lage sei, auf die angeblichen Polen | zu ihrem Nachteil einzuwirken, oder ob sie nur damit rech- Bi | neten, daß die Beschwerdeführerin ihnen bei der Verteidigung B helfen wolle, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht ersicht- % lich. Hiernach kann die. Verurteilung wegen Erpressung in den gekennzeichneten Einzelfällen nicht aufrechterhalten werden.
2. Anders liegt es hinsichtlich der den Eheleuten zugänglich gemachten Briefe, die angeblich von den. P nislaus und Moric herrübrten. Hier drohten die Briefschre schlechthin Verhaftung an, wenn 8 nicht Zahlungen an . die -Angeklagte leistete. Hier’ wurde also unzweideutig eigene
Tätigkeit der Schreiber angedroht, um eine Verhaftung herbeizuführen. Schreiber der Briefe war aber die Angeklagte selbst. Sie selbst, wenn auch unter falschen Namen, drohte mit einen Bi; von ihr selbst zu verwirklichenden Übel. Daß sie sich von ‘vornherein bewußt war, zur Herbeiführung des Übels nicht im- B. stande zu sein, ist ebenso unerheblich wie ein Irrtum der “ Eheleute SED über die Person des Drohenden. In diesem Falle bestehen also keine ‚Bedenken. gegen die Annahme einer
Erpressung. Dennoch muss auch insoweit das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil es sich nur um unselb-
ständige Einzelhandlungen der vom Landgericht als tortgesetzte Tat beurteilten Straftat handelt.
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3. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das ü Landgericht nach den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen zu T entscheiden haben, ob im Einzelfall Betrug oder Erpressung By vorliegt. Die. Zusammenfassung der etwa festzustellenden Be-* 5 trugshandlungen zu einer fortgesetzten Handlung begegnet "= rechtlich ebenso wie die der Erpressungshendlungen keinen Bedenken. Dagegen ist es: "unzulässig, Betrug und Erpressung
als eine fortgesetzte Tandlung zu beurteilen, Den steht schon die Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter entgegg Wenn auch die Erpressung ebenso wie der Betrug ein vern delikt ist, so ricttet sie sich doch in erster Reihe gegen \ Willensfreiheit (Urteile des erkennenden Senats vom 24. rörze 1952 - 1 StR 701/52 und vom 5. Januar 1954 - 1 StR 476/53). Falls allerdings bei einer oder mehreren der Teilhandlungen . Erpressung und Betrug tateinheitlich zusammentreffen sollten, wie das möglich ist, so würden dadurch die fortgesetzte Er-
ressung und der fortgesetzte Betrug zu einer einheitlichen
Tat im Sinne des § 73 StGB verbunden werden. Die Strafkammer wird im übrigen auch Gelegenheit haben, ME ob bei der Erpressung nach der Neufassung des § 253 StGB $
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j durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 und bei dem Betrug nach § 265 StGB besonders schwere Fälle anzunehmen sind.
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Dr. Peetz “Bundesrichter Mantel * Glanzmann ist infolge Beurlaubung an der Unterschrift verhindert
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