Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 30.08.1957 – 5 StR 200/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Pr

27 Im Namen des Volkes “187 097

In der Strafsache gegen

1.) den Reichsbankdirektor z.Wv. Erich T EEE

aus KM, geboren am EEE 1595 in 1 12

2.) den früheren Sparkassendirektor Werner H me aus KB, dort geboren an WB 1905,

wegen schwerer passiver Bestechung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.August 1957, an der teilgenommen habens

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte wm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Tu und Hg wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 6.Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründez3

Die Strafkamner hat die Angeklagten Te und He wegen schwerer passiver Bestechung in je zwei Fällen zu Gesamtstrafen von je 2/2 Jahren Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie Verfallerklärungen gemäß § 335 StGB ausgesprochen.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führen zur. Aufhebung des Urteils.

Beide Revisionen erblicken zunächst einen Verfahrensmangel in folgendem;

In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat der Land- und Amtsgerichtsrat von JM ien Vorsitz geführt. Die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten | ergibt, daß der ordentliche Vorsitzende der Strafkamner, Landgerichtsdirektor Dr. Th, in der vorliegenden Sache verhindert war. Nach § 66 Abs.1 GVG hätte daher das vom Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied der Kammer oder, falls ein solcher Vertreter nicht bestellt war, das dem Dienstalter nach älteste Mitglied der Kammer den Vorsitz führen müssen. Die Revisionen tragen vor, daß dies nicht Land- und Amtsgerichtsrat von J@MB, sondern Landgerichtsrat Dr. Dei» gewesen sei.

Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten hatte das Präsidium vor Beginn des in Rede stehenden Geschäftsjahres den Landgerichtsrat Panteleit zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellt. Dieser war vor Beginn der Hauptverhandlung verstorben. Daraufhin hätte das Präsidium gemäß den §§ 63 Abs.2,

64 Abs.1 GVG ein anderes Mitglied der Kammer zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellen können. § 63 Abs.2 GVG gilt auch für die Fälle des § 66 Abs.1 GVG

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(vgl.Schäfer in Löwe/Rosenberg 20.Aufl. § 66 va

Anm.1 a ß). Das ist hier nicht geschehen. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten hat nach dem Tode des Landgerichtsrats PB nicht das Präsidäum, sondern die Direktorenkonferenz den Landund Amtsgerichtsrat von Jg zun regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellt. Das entsprach nicht dem Gesetz. Für die Vertretung des Vorsitzenden gilt ausschließlich § 66 Abs.1l GVG (vgl. Löwe/Rosenberg aa § 62 GVG Anm.3). § 66 Abs.1 GVG ergibt aber klar, daß der regelmäßige Vertreter des Vorsitzenden durch das Präsidium bestellt werden muß. Es heißt in der Vorschrift wörtlich: 1... das von dem Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied der Kammer ... ." Das ‚gleiche ergibt. für den Fall einer Bestellung, die nach. Beginn des Geschäftsjahres erfolgt, § 63 Abs.2 in Verbindung mit

§ 64 Abs.1 GVG: Nach § 64 Abs.1 QV@ trifft die in

§ 63 GVG bezeichneten Anordnungen das Präsidium. Da weder Land- und Amtsgerichtsrat von J@® noch ein anderes Mitglied der Kammer durch das Präsidium zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellt worden war, hätte nach § 66 Abs.1 GVG das dem Dienstalter nach älteste Mitglied der Kammer den Vorsitz führen müssen. Das war nach der dienstlichen Äußerung des Lanägerichtspräsidenten Landgerichtsrat Dr.WW, der als Beisitzer mitgewirkt hat.. Daß dieser an der Führung des Vorsitzes verhindert gewesen wäre, kann der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten nicht ohne weiteres entnommen werden.

Von einer Klärung dieser Frage hat der Senat abgesehen, weil folgende, von beiden Revisionen erhobene Verfahrensrüge durchgreift;

Die dienstliche Äußerung des Landgerichtsrats Treichel ergibt, daß alsbald nach Beginn der Haupt-

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verhandlung die Anklageschrift den Schöffen ausgehändigt worden ist und daß sie bei gleichzeitigem Studium der Anklageschrift der Hauptverhandlung gefolgt sind. Dieses Verfahren verstößt gegen § 261 StPO (vgl. RGSt 69,120; ebenso BGH 5 StR 393/56 vom 22.1.1957). Es ist zwar nicht unzulässig, daß in Fällen, in denen wegen des Umfangs der Sache befürchtet werden muß, daß die Schöffen der Verhandlung nicht ohne weiteres folgen können, der Vorsitzende

sie zuvor in geeigneter Form über den Tatsachenstoff unterrichtet, der in der Hauptverhandlung Gegenstand der Beweisaufnahme sein wird. Dies darf aber nicht in der Weise geschehen, daß, wie es hier der Fall gewesen ist, den Schöffen eine Anklageschrift überlassen wird, deren Ermittlungsergebnis eine Würdigung der Ermittlungen des Vorverfahrens enthält.

Daß das Urteil auf der Verletzung des § 261 StPO beruht, läßt sich nicht ausschließen. Es muß daher aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:

Auch die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses gibt zu Bedenken Anlaß. Dieser hat zwar nach § 207 StPO u.a. die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen. Das muß aber stets in einer Weise geschehen, die für die Beteiligten, insbesondere die Schöffen erkennen läßt, daß es sich bei der bezeichneten Tat um einen Vorgang handelt, der dem Angeklagten nur zur Last gelegt wird, d.h. noch nicht erwiesen ist. Im vorliegenden Fall schildert der Eröffnungsbeschluß die den Angeklagten zur Last gelegten Taten in einer Form, die insbesondere bei den Schöffen den Eindruck erwecken kann, als stehe die Schuld der Angeklagten bereits fest. Das gilt insbesondere für den Absatz des Eröffnungsbeschlusses, der mit dem Satz beginnt: "Während ihrer Tätigkeit als Direktoren der KB Spar- und Leihkasse und somit als Beamte der Stadt Kiel verletzten die

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Angeschuldigten laufend bindende Bestimmungen der Satzung - und Geschäftsanweisungen."! Es gilt ferner für den nachfolgenden Absatz und für den Satzı "Die Angeschuldigten haben sich insbesondere in folgenden Kreditfällen strafbar gemacht." In seiner Eigenschaft als Verfahrensvoraussetzung wird der Eröffnungsbeschluß hierdurch allerdings nicht berührt (so BGH 1 StR 476/53 vom 5.1.1954). Die Verlesung eines so formulierten Eröffnungsbeschlusses kann aber gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung verstoßen (vgl. BGHSt 5,261). Es wird daher in der neuen Hauptverhandlung bei Verlesung des Eröffnungsbeschlusses klarzustellen sein, daß es sich nur um die Beweiswürdigung der Anklagebehörde handelt, die in der eröffnenden Kammer einen für die Eröffnung hinreichenden Tatverdacht erweckt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Dr.Koffka Schmidt -Siemer Schmitt. __ Börker