Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2024 – 18 StL 6/23
- VG Aachen, 16.02.2009 – 5 K 421/08
- OVG NRW, 01.03.2004 – 4 A 1230/03
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater
- FG Niedersachsen, 17.05.2018 – 6 K 10/17
- BVerfG, 26.10.2004 – 1 BvR 981/00Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Klagebefugnis von Steuerberaterkammern nach § 13 Abs. 2 UWG und zum Weberecht freiberuflich Tätiger (hier: Werbung einer Steuerberatungsgesellschaft auf Straßenbahnwagen)Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht
- OVG NRW, 27.04.2023 – 4 E 347/23
- OVG NRW, 27.04.2023 – 4 E 346/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76#abs-1 (1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76#abs-2 (2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,
Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung, so umfassen die Aufgaben der Steuerberaterkammer nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 59d Absatz 1 bis 3 und § 59j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76#abs-3 (3) Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76#abs-4 (4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76#abs-5 (5) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76#abs-6 (6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76#abs-7 (7) Die Länder können durch Gesetz den Steuerberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Steuerberaterkammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater tätig werden wollen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76#abs-8 (8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76#abs-9 (9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76#abs-10 (10) Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76#abs-11 (11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen der geschäftsmäßigen unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tätigkeit fortgesetzt wird.