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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2602

BGBl. 2019 I S. 2602 · 163.184 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2602
                                    Gesetz
    zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie*
                                                      Vom 12. Dezember 2019

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht
Artikel   1   Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel   2   Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel   3   Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel   4   Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Artikel   5   Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel   6   Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel   7   Änderung der Strafprozessordnung
Artikel   8   Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zen-
              tralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
Artikel 9     Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10    Änderung der Prüfungsberichteverordnung

Artikel 11    Änderung der Grundbuchordnung

Artikel 12    Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 13    Änderung der Verordnung über die Erhebung von
              Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
              Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 14    Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 15    Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 16    Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 17    Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 18    Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
              gesetzes
Artikel 19    Folgeänderungen
Artikel 20    Inkrafttreten

Anhang        zu Artikel 10 Nummer 3

                             Artikel 1
                        Änderung des
                     Geldwäschegesetzes

   Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Ge-
setzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
          „§ 9      Gruppenweite Pflichten“.

     b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
        eingefügt:

          „§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten
                 durch Verpflichtete“.
     c) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe
        eingefügt:

          „§ 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die
                 registerführende Stelle“.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Än-
  derung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung
  des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-
  musfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und
  2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).

  d) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanz-
            transaktionsuntersuchungen und die
            Strafverfolgungsbehörden“.
  e) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

     „§ 29    Verarbeitung personenbezogener Daten

              durch die Zentralstelle für Finanztrans-

              aktionsuntersuchungen“.

  f) Der Angabe zu § 43 werden ein Komma und das
     Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

     „§ 45    Form der Meldung, Registrierungs-

              pflicht, Ausführung durch Dritte, Verord-
              nungsermächtigung“.

  h) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 51a Verarbeitung personenbezogener Daten
            durch Aufsichtsbehörden“.

  i) Die Angabe zu § 58 wird gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt
     gefasst:
     „b) eine andere der in den Artikeln 3, 5 bis 10
         und 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des

         Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämp-
         fung und zur Ersetzung des Rahmenbe-
         schlusses 2002/475/JI des Rates und zur
         Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des
         Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) um-
         schriebenen Straftaten,“.

  b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
     „Bei Vermittlungstätigkeiten von Verpflichteten
     nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 gilt als

     Transaktion im Sinne dieses Gesetzes das ver-
     mittelte Rechtsgeschäft.“
  c) In Absatz 9 werden die Wörter „jede Person, die“
     durch ein Komma und das Wort „wer“ ersetzt
     und werden die Wörter „sie handelt“ gestrichen.

  d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
        „(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Ge-
     setzes ist, wer gewerblich den Abschluss von
     Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grund-
     stücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche
     Räume oder Wohnräume vermittelt.“

  e) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Zu den politisch exponierten Personen ge-
         hören insbesondere

         1. Personen, die folgende Funktionen inne-
            haben:
BGBl. 2019, Seite 2603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2603
         a) Staatschefs, Regierungschefs, Minis-
            ter, Mitglieder der Europäischen Kom-
            mission, stellvertretende Minister und
            Staatssekretäre,
         b) Parlamentsabgeordnete und Mitglieder
            vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
         c) Mitglieder der Führungsgremien politi-
            scher Parteien,

         d) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen,
            Verfassungsgerichtshöfen oder sonsti-
            gen hohen Gerichten, gegen deren Ent-
            scheidungen im Regelfall kein Rechts-
            mittel mehr eingelegt werden kann,
         e) Mitglieder der Leitungsorgane von
            Rechnungshöfen,
         f) Mitglieder der Leitungsorgane von
            Zentralbanken,

         g) Botschafter, Geschäftsträger und Ver-

            teidigungsattachés,

         h) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs-
            und Aufsichtsorgane staatseigener
            Unternehmen,
         i) Direktoren, stellvertretende Direktoren,
            Mitglieder des Leitungsorgans oder
            sonstige Leiter mit vergleichbarer
            Funktion in einer zwischenstaatlichen
            internationalen oder europäischen Or-
            ganisation;
      2. Personen, die Ämter innehaben, welche in
         der nach Artikel 1 Nummer 13 der Richt-
         linie (EU) 2018/843 des Europäischen Par-

         laments und des Rates vom 30. Mai 2018

         zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

         zur Verhinderung der Nutzung des Finanz-

         systems zum Zwecke der Geldwäsche und

         der Terrorismusfinanzierung und zur Ände-

         rung der Richtlinien 2009/138/EG und

         2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018,

         S. 43) von der Europäischen Kommission
         veröffentlichten Liste enthalten sind.“

  bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „Das Bundesministerium der Finanzen
      erstellt, aktualisiert und übermittelt der Euro-
      päischen Kommission eine Liste gemäß

      Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU)
      2018/843. Organisationen nach Satz 2
      Nummer 1 Buchstabe i mit Sitz in Deutsch-
      land übermitteln dem Bundesministerium
      der Finanzen hierfür jährlich zum Jahresende
      eine Liste mit wichtigen öffentlichen Ämtern
      nach dieser Vorschrift.“

f) Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt:
  „Ein Mitglied der Führungsebene muss nicht zu-
  gleich ein Mitglied der Leitungsebene sein.“
g) In Absatz 18 wird die Angabe „§ 1a Absatz 3“
   durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 3 und 4“
   ersetzt.

h) Die folgenden Absätze 23 bis 25 werden ange-
   fügt:
    „(23) Kunstvermittler im Sinne dieses Geset-
  zes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kauf-

     verträgen über Kunstgegenstände vermittelt,
     auch als Auktionator oder Galerist. Kunstlager-
     halter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerb-
     lich Kunstgegenstände lagert. Unerheblich ist, in
     wessen Namen oder auf wessen Rechnung die
     Tätigkeit nach Satz 1 oder 2 erfolgt.
       (24) Finanzunternehmen im Sinne dieses Ge-
     setzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätig-
     keit darin besteht,

     1. Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu
        veräußern,
     2. Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion
        entgeltlich zu erwerben,
     3. mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung
        zu handeln,
     4. Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1
        Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-
        Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1

        Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein, es sei

        denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht
        sich ausschließlich auf Anlagen, die von Ver-
        pflichteten nach diesem Gesetz vertrieben
        oder emittiert werden,
     5. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die
        industrielle Strategie und die damit verbunde-
        nen Fragen zu beraten sowie bei Zusammen-
        schlüssen und Übernahmen von Unterneh-
        men diese Unternehmen zu beraten und
        ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
     6. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermit-
        teln (Geldmaklergeschäfte).

     Holdinggesellschaften, die ausschließlich Betei-

     ligungen an Unternehmen außerhalb des Kredit-

     instituts‑, Finanzinstituts- und Versicherungs-

     sektors halten und die nicht über die mit der

     Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbunde-

     nen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig

     sind, sind keine Finanzunternehmen im Sinne

     dieses Gesetzes.

        (25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Ge-
     setzes ist ein Unternehmen, dem mindestens ein

     anderes Unternehmen nach Absatz 16 Nummer 2
     bis 4 nachgeordnet ist, und dem kein anderes
     Unternehmen übergeordnet ist.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2a“
         durch die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt.
     bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

         „4. Agenten nach § 1 Absatz 9 des Zahlungs-
             diensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-
             Agenten nach § 1 Absatz 10 des Zah-
             lungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie die-
             jenigen Zahlungsinstitute und E-Geld-
             Institute mit Sitz in einem anderen
             Vertragsstaat des Abkommens über den
             Europäischen Wirtschaftsraum, die im
             Inland über Agenten nach § 1 Absatz 9
             des     Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
             oder über E-Geld-Agenten nach § 1
             Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichts-
             gesetzes niedergelassen sind,“.
BGBl. 2019, Seite 2604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2604
       cc) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 1a
           Absatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 1
           Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
       dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
             „6. Finanzunternehmen sowie im Inland ge-
                 legene Zweigstellen und Zweigniederlas-
                 sungen von Finanzunternehmen mit Sitz
                 im Ausland, soweit sie nicht bereits von
                 den Nummern 1 bis 5, 7, 9, 10, 12
                 oder 13 erfasst sind,“.
       ee) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
             aaa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“
                  durch ein Komma ersetzt.

             bbb) In Buchstabe c wird das Komma am
                  Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
             ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
                  „d) Kapitalisierungsprodukte anbieten,“.

       ff) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 34d Ab-

           satz 3 oder Absatz 4“ durch die Wörter

           „§ 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1“ ersetzt.

       gg) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
             aaa) In Buchstabe a wird das Wort „ihren“
                  durch das Wort „den“ ersetzt und das
                  Wort „oder“ am Ende durch ein Komma
                  ersetzt.
             bbb) Die folgenden Buchstaben c bis e wer-
                  den angefügt:
                  „c) den Mandanten im Hinblick auf
                      dessen Kapitalstruktur, dessen in-
                      dustrielle Strategie oder damit ver-
                      bundene Fragen beraten,

                  d) Beratung oder Dienstleistungen im
                     Zusammenhang mit Zusammen-
                     schlüssen oder Übernahmen erbrin-
                     gen oder
                  e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steu-
                     ersachen erbringen,“.
       hh) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

             „11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer
                  Rechtsanwaltskammer sind, und regis-
                  trierte Personen nach § 10 des Rechts-
                  dienstleistungsgesetzes, soweit sie Tä-
                  tigkeiten nach Nummer 10 Buchstabe a
                  bis d erbringen, ausgenommen die Er-
                  bringung von Inkassodienstleistungen
                  im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des
                  Rechtsdienstleistungsgesetzes,“.
       ii)   In Nummer 12 werden die Wörter „und Steu-
             erbevollmächtigte“ durch die Wörter „, Steu-
             erbevollmächtigte und die in § 4 Nummer 11
             des Steuerberatungsgesetzes genannten Ver-
             eine“ ersetzt.
       jj)   Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
             „16. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunst-
                  lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in
                  Zollfreigebieten erfolgt.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2
           Nummer 6“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
           Satz 2 Nummer 6“ ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „In diesem Fall hat es die Europäische
         Kommission zeitnah zu unterrichten.“
  c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
        „(3) Für Gerichte, die öffentliche Versteigerun-
     gen durchführen, gelten im Rahmen der Zwangs-
     versteigerung von Grundstücken, von im Schiffs-
     register eingetragenen Schiffen, von Schiffs-
     bauwerken, die im Schiffsbauregister eingetragen
     sind oder in dieses Register eingetragen werden
     können, und Luftfahrzeugen im Wege der
     Zwangsvollstreckung die in den Abschnitten 3, 5
     und 6 genannten Identifizierungs- und Melde-
     pflichten sowie die Pflicht zur Zusammenarbeit
     mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
     suchungen entsprechend, soweit Transaktionen
     mit Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro
     getätigt werden. Die Identifizierung des Erstehers
     soll unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags

     erfolgen, spätestens jedoch bei Einzahlung des

     Bargebots; dabei ist bei natürlichen Personen

     die Erhebung des Geburtsorts und der Staats-
     angehörigkeit sowie bei Personengesellschaften
     und juristischen Personen die Erhebung der
     Namen sämtlicher Mitglieder des Vertretungsor-
     gans oder sämtlicher gesetzlicher Vertreter nicht
     erforderlich.
         (4) Für Behörden sowie Körperschaften und
     Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentliche
     Versteigerungen durchführen, gelten die in den
     Abschnitten 3, 5 und 6 genannten Identifizie-
     rungs- und Meldepflichten sowie die Pflicht zur
     Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanz-
     transaktionsuntersuchungen entsprechend, so-
     weit Transaktionen mit Barzahlungen über
     mindestens 10 000 Euro getätigt werden. Satz 1
     gilt nicht, soweit im Rahmen der Zwangsvoll-
     streckung gepfändete Gegenstände verwertet
     werden. Die Identifizierung des Erstehers soll bei
     Zuschlag erfolgen, spätestens jedoch bei Einzah-
     lung des Bargebots. Nach Satz 1 verpflichtete
     Behörden sowie Körperschaften und Anstalten
     des öffentlichen Rechts können bei der Erfüllung
     ihrer Pflichten nach Satz 1 auf Dritte zurück-
     greifen.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
     „Wenn auch nach Durchführung umfassender
     Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43
     Absatz 1 vorliegen von der meldepflichtigen Ver-
     einigung nach § 20 Absatz 1 kein wirtschaftlich
     Berechtigter nach Absatz 1 oder nach den Sät-
     zen 1 bis 4 ermittelt werden kann, gilt als wirt-
     schaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter,
     der geschäftsführende Gesellschafter oder der
     Partner des Vertragspartners.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Treuge-
         ber“ das Wort „(Settlor)“ eingefügt.
     bb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ gestri-
         chen.
     cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2605
     dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
         „6. jede natürliche Person, die unmittelbar
             oder mittelbar beherrschenden Einfluss
             auf eine Vereinigung ausüben kann, die
             Mitglied des Vorstands der Stiftung ist

             oder die als Begünstigte der Stiftung be-

             stimmt worden ist.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-

     mer 14 müssen über ein wirksames Risiko-
     management einschließlich gruppenweiter Ver-
     fahren verfügen:
     1. bei der Vermittlung von Kaufverträgen und

     2. bei der Vermittlung von Miet- oder Pacht-

        verträgen mit einer monatlichen Miete oder

        Pacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro.“

  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
     mer 16 müssen über ein wirksames Risiko-
     management einschließlich gruppenweiter Ver-
     fahren verfügen:
     1. als Güterhändler bei folgenden Transaktio-
        nen:
        a) Transaktionen im Wert von mindestens
           10 000 Euro über Kunstgegenstände,
        b) Transaktionen über hochwertige Güter
           nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei
           welchen sie Barzahlungen über mindes-
           tens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte
           tätigen oder entgegennehmen, oder
        c) Transaktionen über sonstige Güter, bei
           welchen sie Barzahlungen über mindes-
           tens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte
           tätigen oder entgegennehmen, und

     2. als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter

        bei Transaktionen im Wert von mindestens

        10 000 Euro.“

6. § 6 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 werden die Wörter „eines der Schwei-
     gepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses“
     durch die Wörter „von Tätigkeiten der Rechtsbe-
     ratung oder Prozessvertretung“ ersetzt.

  b) In Satz 4 werden die Wörter „sein Mandant das

     Mandatsverhältnis für den Zweck der Geld-

     wäsche oder der Terrorismusfinanzierung ge-
     nutzt hat oder nutzt“ durch die Wörter „die
     Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den
     Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismus-
     finanzierung genutzt wurde oder wird“ ersetzt.
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
  bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebe-
  auftragten auf Führungsebene sowie einen Stellver-
  treter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist
  für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen
  Vorschriften zuständig; die Verantwortung der
  Leitungsebene bleibt hiervon unberührt. Der Geld-
  wäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmit-
  telbar nachgeordnet.“

8. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt
         gefasst:

         „a) über die Vertragspartner, die Vertrags-

             parteien des Kaufgegenstandes nach

             § 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über
             die für die Vertragspartner oder die Ver-
             tragsparteien des Kaufgegenstandes
             auftretenden Personen und wirtschaftlich

             Berechtigten,“.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1
         Buchstabe a schließen Aufzeichnungen über
         die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung

         des wirtschaftlich Berechtigten sowie die

         Dokumentation der Eigentums- und Kon-

         trollstruktur nach § 11 Absatz 5a Satz 1 ein.“
     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Bei Personen, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5
         als wirtschaftlich Berechtigte gelten, sind
         zudem die Maßnahmen zur Überprüfung
         der Identität nach § 11 Absatz 5 und etwaige
         Schwierigkeiten, die während des Überprü-
         fungsvorgangs aufgetreten sind, aufzuzeich-
         nen.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Soweit zur Überprüfung der Identität einer
         natürlichen Person Dokumente nach § 12
         Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 oder
         zur Überprüfung der Identität einer juris-
         tischen Person Unterlagen nach § 12
         Absatz 2 vorgelegt werden oder soweit
         Dokumente, die aufgrund einer Rechtsver-
         ordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt sind,
         vorgelegt oder herangezogen werden, haben

         die Verpflichteten das Recht und die Pflicht,

         Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen

         anzufertigen oder sie optisch digitalisiert zu
         erfassen oder, bei einem Vor-Ort-Auslesen
         nach § 18a des Personalausweisgesetzes,
         nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthalts-
         gesetzes oder nach § 13 des eID-Karte-Ge-
         setzes, das dienste- und kartenspezifische
         Kennzeichen sowie die Tatsache aufzu-

         zeichnen, dass die Daten im Wege des Vor-

         Ort-Auslesens übernommen wurden.“

     bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
         „Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
         pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
         Buchstabe a umfasst auch die zur Erfüllung
         geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten an-
         gefertigten Aufzeichnungen von Video- und
         Tonaufnahmen.“

  c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach
     den Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzube-
     wahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestim-
     mungen über Aufzeichnungs- und Aufbewah-
     rungspflichten eine längere Frist vorsehen. In je-
     dem Fall sind die Aufzeichnungen und sonstigen
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       Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren
       zu vernichten.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 9
                  Gruppenweite Pflichten“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „gruppenange-
           hörigen Unternehmen, Zweigstellen und
           Zweigniederlassungen“ durch die Wörter
           „Zweigstellen, Zweigniederlassungen und
           gruppenangehörigen Unternehmen nach
           § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                „1. die Einrichtung von einheitlichen
                    internen    Sicherungsmaßnahmen
                    nach § 6 Absatz 2,“.
          bbb) In Nummer 3 werden vor dem Wort
               „Verfahren“ die Wörter „die Schaffung
               von“ eingefügt.

          ccc) In Nummer 4 werden vor dem Wort
               „Vorkehrungen“ die Wörter „die Schaf-
               fung von“ eingefügt.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „Pflichten und
           Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 von
           ihren nachgeordneten Unternehmen, Zweig-
           stellen oder Zweigniederlassungen“ durch
           die Wörter „von ihnen getroffenen Maßnah-
           men nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 von
           ihren Zweigstellen, Zweigniederlassungen
           und gruppenangehörigen Unternehmen
           nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4“ ersetzt

           und werden nach den Wörtern „geldwäsche-

           rechtlichen Pflichten“ die Wörter „und dem

           beherrschenden Einfluss des Mutterunter-

           nehmens“ eingefügt.

  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Verpflichtete, die Mutterunternehmen ei-
       ner Gruppe sind, haben sicherzustellen, dass
       Zweigniederlassungen und gruppenangehörige
       Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2
       bis 4, die mehrheitlich in ihrem Besitz stehen
       und die in einem anderen Mitgliedstaat der
       Europäischen Union ansässig sind, nach dessen
       Recht sie Pflichten zur Verhinderung von
       Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
       unterliegen, die dort geltenden nationalen
       Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
       (EU) 2015/849 einhalten.“
  d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Verpflichtete, die Mutterunternehmen

       einer Gruppe sind, haben sicherzustellen, dass
       Zweigstellen und gruppenangehörige Unterneh-
       men nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4, die
       mehrheitlich in ihrem Besitz stehen und ihren
       Sitz in einem Drittstaat haben, in dem die
       Mindestanforderungen zur Verhinderung von
       Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
       geringer sind als die Anforderungen für Unter-
       nehmen mit Sitz in Deutschland, die Anforderun-

      gen nach diesem Gesetz erfüllen, soweit das
      Recht des Drittstaats dies zulässt. Soweit eine
      Umsetzung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3
      und 4 genannten Maßnahmen nach dem Recht
      des Drittstaats nicht zulässig ist, sind die Mut-
      terunternehmen verpflichtet,
      1. sicherzustellen, dass ihre in Satz 1 genannten
         Zweigstellen und gruppenangehörigen Unter-
         nehmen, die mehrheitlich in ihrem Besitz
         stehen, zusätzliche Maßnahmen ergreifen,
         um dem Risiko der Geldwäsche und der Ter-
         rorismusfinanzierung wirksam zu begegnen,
         und

      2. die nach § 50 zuständige Aufsichtsbehörde
         über die getroffenen Maßnahmen zu informie-
         ren.
      Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus,
      so ordnet die nach § 50 zuständige Aufsichts-
      behörde an, dass die Mutterunternehmen
      sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten
      Zweigstellen und gruppenangehörigen Unter-
      nehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 in
      diesem Drittstaat weder eine Geschäftsbezie-
      hung begründen oder fortsetzen noch Trans-
      aktionen durchführen.“

   e) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
         „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
      für Verpflichtete,
      1. die gruppenangehörige Unternehmen nach
         § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 sind, soweit
         ihnen mindestens ein anderes Unternehmen
         nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 nachge-
         ordnet ist und ihrem beherrschenden Einfluss
         unterliegt, und

      2. deren Mutterunternehmen weder nach Ab-

         satz 1 noch nach dem Recht des Staates, in

         dem es ansässig ist, gruppenweite Maßnah-

         men ergreifen muss.

         (5) Verpflichtete, die gruppenangehörige Un-

      ternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4
      eines Mutterunternehmens im Sinne von Ab-
      satz 1 sind, haben die in Absatz 1 Satz 2 Num-
      mer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen umzuset-
      zen. Alle anderen gruppenangehörigen Ver-
      pflichteten müssen die für sie geltenden grup-
      penweiten Pflichten umsetzen, die insbesondere
      Verfahren für den Informationsaustausch inner-
      halb der Gruppe zur Verhinderung von Geld-
      wäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie
      Vorkehrungen zum Schutz von personenbezo-
      genen Daten umfassen müssen. Die Pflichten
      nach den Sätzen 1 und 2 gelten unbeschadet
      der von den Verpflichteten zu beachtenden eige-
      nen gesetzlichen Verpflichtung zur Erfüllung

      sonstiger geldwäscherechtlicher Vorschriften.“

10. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
         „(3a) Die Verpflichteten müssen die allgemei-
      nen Sorgfaltspflichten bei allen neuen Kunden
      erfüllen. Bei bereits bestehenden Geschäfts-
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  beziehungen müssen sie die allgemeinen Sorg-
  faltspflichten zu geeigneter Zeit auf risikobasier-
  ter Grundlage erfüllen, insbesondere dann, wenn
  1. sich bei einem Kunden maßgebliche Um-
     stände ändern,
  2. der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den
     Kunden im Laufe des betreffenden Kalender-
     jahres zu kontaktieren, um etwaige einschlä-
     gige Informationen über den wirtschaftlich
     Berechtigten zu überprüfen, oder
  3. der Verpflichtete gemäß der Richtlinie
     2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011
     über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-
     hörden im Bereich der Besteuerung und zur
     Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl.
     L 64 vom 11.3.2011, S. 1) dazu verpflichtet
     ist.“

c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 des
   Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ durch die
   Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiens-
   teaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „bei“
   die Wörter „Transaktionen in Form von“ einge-
   fügt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
    „(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
  mer 14 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten
  zu erfüllen:
  1. bei der Vermittlung von Kaufverträgen und
  2. bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtver-
     trägen bei Transaktionen mit einer monatli-
     chen Miete oder Pacht in Höhe von mindes-
     tens 10 000 Euro.“

f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
   fügt:
    „(6a) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
  mer 16 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten
  zu erfüllen:

  1. als Güterhändler bei folgenden Transaktio-

     nen:

     a) Transaktionen im Wert von mindestens
        10 000 Euro über Kunstgegenstände,

     b) Transaktionen über hochwertige Güter

        nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei
        welchen sie Barzahlungen über mindes-
        tens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte
        tätigen oder entgegennehmen oder

     c) Transaktionen über sonstige Güter, bei

        welchen sie Barzahlungen über mindes-

        tens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte

        tätigen oder entgegennehmen, und

  2. als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei
     Transaktionen im Wert von mindestens
     10 000 Euro.“

g) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
   fügt:
     „(8a) Soweit ein Verpflichteter nach § 2
  Absatz 1 Nummer 10 als Syndikusrechtsanwalt
  oder als Syndikuspatentanwalt oder ein Ver-
  pflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 als

      Syndikussteuerberater für ein Unternehmen tätig
      wird, das selbst Verpflichteter nach § 2 Absatz 1
      ist, obliegen die Verpflichtungen nach Absatz 1
      diesem Unternehmen.“
   h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die Sätze 1 und 2 gelten für Verpflichtete
          nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht,
          wenn Tätigkeiten der Rechtsberatung oder
          Prozessvertretung erbracht werden sollen,
          es sei denn, der Verpflichtete weiß, dass
          die Rechtsberatung oder Prozessvertretung
          bewusst für den Zweck der Geldwäsche
          oder der Terrorismusfinanzierung genutzt
          wurde oder wird.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Solange der Vertragspartner seiner Pflicht
          nach § 11 Absatz 5a Satz 1 oder eine Ver-
          einigung mit Sitz im Ausland ihrer Mittei-
          lungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3
          nicht nachkommt, hat der Notar die Beur-
          kundung abzulehnen; § 15 Absatz 2 der
          Bundesnotarordnung gilt insoweit entspre-
          chend.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ge-
      schäftsbeziehung“ das Wort „unverzüglich“ ein-
      gefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Abweichend von Absatz 1 haben Ver-
      pflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Ver-
      tragsparteien des Kaufgegenstandes, gegebe-
      nenfalls für diese auftretende Personen und
      den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren,
      sobald der Vertragspartner des Maklers ein
      ernsthaftes Interesse an der Durchführung des
      Immobilienkaufvertrages äußert und die Kauf-
      vertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
      Sind für beide Vertragsparteien des Kaufgegen-
      standes Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-

      mer 14 tätig, so muss jeder Verpflichtete nur

      die Vertragspartei identifizieren, für die er han-
      delt.“

   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Bei Begründung einer neuen Geschäftsbe-
          ziehung mit einer Vereinigung nach § 20
          oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat
          der Verpflichtete einen Nachweis der Regis-

          trierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 oder

          einen Auszug der über das Transparenz-

          register zugänglichen Daten einzuholen.“

      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Handelt es sich um eine Person, die nach § 3
          Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigter
          gilt, so hat der Verpflichtete angemessene
          Maßnahmen für die Überprüfung der Identität
          dieser Person zu ergreifen. Werden bei Trusts
          oder anderen Rechtsgestaltungen nach § 21
          die wirtschaftlich Berechtigten nach besonde-
          ren Merkmalen oder nach einer Kategorie be-
          stimmt, so hat der Verpflichtete ausreichende
BGBl. 2019, Seite 2608 — Originalseite als Abbildung
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           Informationen über den wirtschaftlich Berech-
           tigten einzuholen, um zum Zeitpunkt der Aus-
           führung der Transaktion oder der Ausübung

           seiner Rechte die Identität des wirtschaftlich
           Berechtigten feststellen zu können.“

       cc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-

           gefügt:

              „(5a) Sofern der Vertragspartner bei

           einem Erwerbsvorgang nach § 1 des Grund-

           erwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform

           im Sinne von § 3 Absatz 2 oder 3 handelt,
           hat der beurkundende Notar vor der Beur-
           kundung die Identität des wirtschaftlich Be-
           rechtigten anhand einer von dem jeweiligen
           Vertragspartner in Textform vorzulegenden
           Dokumentation der Eigentums- und Kon-
           trollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu über-
           prüfen. Die Dokumentation ist der Zentral-
           stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
           sowie den Strafverfolgungsbehörden auf
           Verlangen zur Verfügung zu stellen.“
   d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ver-
       tragsparteien des Kaufgegenstandes im Sinne des
       Absatzes 2, die nicht Vertragspartner des Ver-
       pflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 sind.“

   e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

          „(7) Verwalter von Trusts und anderen
       Rechtsgestaltungen nach § 21 haben dem Ver-
       pflichteten ihren Status offenzulegen und ihm
       die Angaben nach § 21 Absatz 1 und 2 unver-
       züglich zu übermitteln, wenn sie in dieser
       Position eine Geschäftsbeziehung aufnehmen
       oder eine Transaktion oberhalb der in § 10 Ab-
       satz 3 Nummer 2, Absatz 5, Absatz 6 oder Ab-
       satz 6a genannten Schwellenbeträge durchfüh-
       ren.“
12. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                           „§ 11a

                     Verarbeitung
       personenbezogener Daten durch Verpflichtete
     (1) Verpflichtete nach § 2 dürfen personenbe-
   zogene Daten nur verarbeiten, soweit dies auf
   Grundlage dieses Gesetzes für Zwecke der Verhin-
   derung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-
   rung erforderlich ist.

      (2) Soweit ein den Vorschriften dieses Gesetzes
   unterliegender Verpflichteter nach § 2 personen-
   bezogene Daten für Zwecke gemäß Absatz 1 an
   die zuständigen Aufsichtsbehörden oder die Per-
   sonen und Einrichtungen, deren sich die zuständi-

   gen Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer

   Aufgaben bedienen, oder an die Zentralstelle für

   Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, be-

   stehen die Pflicht zur Information der betroffenen

   Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung

   (EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der be-

   troffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung
   (EU) 2016/679 nicht.
      (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende
   Anwendung auf Dritte im Sinne von § 17, auf die
   ein Verpflichteter zur Erfüllung der allgemeinen

   Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1
   bis 4 zurückgreift.“

13. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 1 Ab-
      satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“

      durch die Wörter „§ 1 Absatz 17 des Zahlungs-

      diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern

      „juristischen Personen“ die Wörter „oder bei

      Personengesellschaften“ eingefügt.

14. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Ein höheres Risiko liegt insbesondere
      vor, wenn es sich
      1. bei einem Vertragspartner des Verpflichteten
         oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten um
         eine politisch exponierte Person, ein Fami-
         lienmitglied oder um eine bekanntermaßen
         nahestehende Person handelt,
      2. um eine Geschäftsbeziehung oder Transak-
         tion handelt, an der ein von der Europäischen
         Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der
         Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1
         Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/843 geän-
         dert worden ist, ermittelter Drittstaat mit ho-

         hem Risiko oder eine in diesem Drittstaat an-
         sässige natürliche oder juristische Person be-
         teiligt ist; dies gilt nicht für Zweigstellen von in
         der Europäischen Union niedergelassenen
         Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 der
         Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1
         Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/843 geän-
         dert worden ist, und für mehrheitlich im Besitz
         dieser Verpflichteten befindliche Tochterun-
         ternehmen, die ihren Standort in einem Dritt-
         staat mit hohem Risiko haben, sofern sich
         diese Zweigstellen und Tochterunternehmen
         uneingeschränkt an die von ihnen anzuwen-

         denden gruppenweiten Strategien und Ver-
         fahren nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie
         (EU) 2015/849 halten,
      3. um eine Transaktion handelt, die im Vergleich
         zu ähnlichen Fällen

         a) besonders komplex oder ungewöhnlich
            groß ist,

         b) einem ungewöhnlichen Transaktionsmus-
            ter folgt oder
         c) keinen offensichtlichen wirtschaftlichen
            oder rechtmäßigen Zweck hat, oder

      4. für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1

         bis 3 und 6 bis 8 um eine grenzüberschrei-

         tende Korrespondenzbeziehung mit Respon-

         denten mit Sitz in einem Drittstaat oder,

         vorbehaltlich einer Beurteilung durch die Ver-

         pflichteten als erhöhtes Risiko, in einem Staat

         des Europäischen Wirtschaftsraums handelt.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „In den Absät-
          zen 2 und 3 Nummer 1 genannten Fällen“
          durch die Wörter „In einem der in den Absät-
BGBl. 2019, Seite 2609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2609
      zen 2 und 3 Nummer 1 genannten Fälle“ er-
      setzt.

  bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a“ ge-
      strichen.
  cc) Folgender Satz wird angefügt:

      „Bei einer ehemaligen politisch exponierten
      Person haben die Verpflichteten für mindes-
      tens zwölf Monate nach Ausscheiden aus
      dem öffentlichen Amt das Risiko zu berück-
      sichtigen, das spezifisch für politisch expo-
      nierte Personen ist, und so lange angemes-
      sene und risikoorientierte Maßnahmen zu
      treffen, bis anzunehmen ist, dass dieses
      Risiko nicht mehr besteht.“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
   und 5a eingefügt:
    „(5) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten
  Fall haben Verpflichtete mindestens folgende
  verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
  1. sie müssen einholen:
     a) zusätzliche Informationen über den Ver-
        tragspartner und den wirtschaftlich Be-
        rechtigten,
     b) zusätzliche Informationen über die ange-
        strebte Art der Geschäftsbeziehung,
     c) Informationen über die Herkunft der Ver-
        mögenswerte und des Vermögens des
        Vertragspartners,
     d) Informationen über die Herkunft der Ver-
        mögenswerte und des Vermögens des
        wirtschaftlich Berechtigten mit Ausnahme
        der Person, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5
        als wirtschaftlich Berechtigter gilt,
     e) Informationen über die Gründe für die ge-
        plante oder durchgeführte Transaktion und

     f) Informationen über die geplante Verwen-
        dung der Vermögenswerte, die im Rahmen

        der Transaktion oder Geschäftsbeziehung

        eingesetzt werden, soweit dies zur Beur-

        teilung der Gefahr von Terrorismusfinan-
        zierung erforderlich ist,
  2. die Begründung oder Fortführung einer Ge-
     schäftsbeziehung bedarf der Zustimmung
     eines Mitglieds der Führungsebene und
  3. bei einer Geschäftsbeziehung müssen sie die
     Geschäftsbeziehung verstärkt überwachen
     durch

     a) häufigere und intensivere Kontrollen sowie

     b) die Auswahl von Transaktionsmustern, die
        einer weiteren Prüfung bedürfen.
     (5a) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten
  Fall und zusätzlich zu den in Absatz 5 genannten
  verstärkten Sorgfaltspflichten können die zu-

  ständigen Aufsichtsbehörden risikoangemessen
  und im Einklang mit den internationalen Pflichten
  der Europäischen Union eine oder mehrere von
  den Verpflichteten zu erfüllende verstärkte Sorg-
  faltspflichten anordnen, die auch folgende Maß-
  nahmen umfassen können:

   1. die Meldung von Finanztransaktionen an
      die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
      suchungen,

   2. die Beschränkung oder das Verbot geschäft-
      licher Beziehungen oder Transaktionen mit
      natürlichen oder juristischen Personen aus
      Drittstaaten mit hohem Risiko,

   3. das Verbot für Verpflichtete mit Sitz in einem
      Drittstaat mit hohem Risiko, im Inland Toch-
      tergesellschaften, Zweigniederlassungen oder
      Repräsentanzen zu gründen,
   4. das Verbot, Zweigniederlassungen oder Re-
      präsentanzen in einem Drittstaat mit hohem
      Risiko zu gründen,
   5. die Verpflichtung für Zweigniederlassungen
      und Tochtergesellschaften von Verpflichteten
      mit Sitz in einem Drittstaat mit hohem Risiko,
      sich einer verschärften Prüfung der Einhal-
      tung der geldwäscherechtlichen Pflichten
     a) durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu
        unterziehen oder
     b) durch einen externen Prüfer zu unterzie-
        hen,
   6. die Einführung verschärfter Anforderungen in
      Bezug auf eine externe Prüfung nach Num-
      mer 5 Buchstabe b,
   7. für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
      bis 3 und 6 bis 9 die Überprüfung, Änderung
      oder erforderlichenfalls Beendigung von Kor-
      respondenzbankbeziehungen zu Responden-
      ten in einem Drittstaat mit hohem Risiko.
   Bei der Anordnung dieser Maßnahmen gilt für
   die zuständigen Aufsichtsbehörden Absatz 10
   Satz 2 entsprechend.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
   wie folgt geändert:

   aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-

       gabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Num-

       mer 3“ ersetzt.

   bb) In Nummer 1 wird das Wort „ist“ durch die
       Wörter „sowie deren Hintergrund und Zweck
       sind mit angemessenen Mitteln“ ersetzt.
   cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „um
       das mit der Geschäftsbeziehung“ die Wörter
       „und mit einzelnen Transaktionen“ einge-
       fügt.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in dem
   Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Num-
   mer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt
   und werden nach der Angabe „6 bis 9“ die Wör-
   ter „bei Begründung einer Geschäftsbeziehung“
   eingefügt.

f) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.

g) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Tatsachen“
   ein Komma und die Wörter „einschlägige Eva-
   luierungen, Berichte“ und nach dem Wort „Sorg-
   faltspflichten“ die Wörter „sowie erforderliche
   Gegenmaßnahmen“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 2610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2610
   h) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
          „(10) Das Bundesministerium der Finanzen
       kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
       stimmung des Bundesrates bedarf,
       1. Fallkonstellationen bestimmen, in denen ins-
          besondere im Hinblick auf Staaten, Kunden,
          Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen
          oder Vertriebskanäle ein potenziell höheres
          Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismus-
          finanzierung besteht und die Verpflichteten
          bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten und

          Gegenmaßnahmen zu erfüllen haben,

       2. für Fallkonstellationen im Sinne des Absat-

          zes 3 Nummer 2 bestimmte verstärkte Sorg-

          faltspflichten und Gegenmaßnahmen anord-

          nen sowie für die Anordnung und Ausgestal-

          tung verstärkter Sorgfaltspflichten durch die

          zuständigen Aufsichtsbehörden nach Ab-

          satz 5a Regelungen treffen.

       Das Bundesministerium der Finanzen hat bei
       Erlass einer Rechtsverordnung nach dieser Vor-
       schrift einschlägige Evaluierungen, Bewertungen

       oder Berichte internationaler Organisationen

       oder von Einrichtungen für die Festlegung von
       Standards mit Kompetenzen im Bereich der Ver-
       hinderung von Geldwäsche und der Bekämp-
       fung von Terrorismusfinanzierung hinsichtlich
       der von einzelnen Drittstaaten ausgehenden
       Risiken zu berücksichtigen.“

15. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Bei der Anwendung der allgemeinen Sorgfalts-
       pflichten findet der Schwellenbetrag nach § 10
       Absatz 5 keine Anwendung.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2
      Satz 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 3“
      ersetzt.
   c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 1
               Absatz 2 Nummer 2a“ durch die Wörter
               „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buch-
               stabe a“ ersetzt.

          bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
               „§ 1 Absatz 2 Nummer 2b“ durch die
               Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
               Buchstabe c“ ersetzt.

          ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 1

               Absatz 2 Nummer 2c oder 3“ durch die

               Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3

               Buchstabe b“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“
           durch die Angabe „§ 1 Absatz 17“ ersetzt.

   d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“
      durch die Angabe „§ 1 Absatz 17“ ersetzt.

   e) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 1 Absatz 10
      Nummer 10“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
      Nummer 10“ ersetzt.
16. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Wenn ein Verpflichteter auf Dritte zurück-
          greift, muss er sicherstellen, dass die Dritten
          1. bei der Identifizierung von im Inland an-
             sässigen Personen den Vorschriften die-
             ses Gesetzes entsprechen,
          2. die Informationen einholen, die für die
             Durchführung der Sorgfaltspflichten nach
             § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 notwendig
             sind, und

          3. ihm diese Informationen unverzüglich und

             unmittelbar übermitteln.“

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des

          Vertragspartners“ ein Komma und die Wör-

          ter „gegebenenfalls der für diesen auftreten-

          den Personen“ und vor dem Wort „sowie“

          die Wörter „einschließlich Informationen,

          soweit diese verfügbar sind, die mittels elek-

          tronischer Mittel für die Identitätsfeststellung
          nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ein-
          geholt wurden,“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-

      gefügt:

         „(3a) Der Dritte kann zur Identifizierung des
      Vertragspartners, einer gegebenenfalls für ihn
      auftretenden Person und eines wirtschaftlich
      Berechtigten auch auf anlässlich einer zu
      einem früheren Zeitpunkt erfolgten Identifizie-
      rung dieser Person eingeholte Informationen
      nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zurückgreifen,
      sofern
      1. die Identifizierung im Rahmen der Begrün-
         dung einer eigenen Geschäftsbeziehung des
         Dritten und nicht unter Anwendung verein-
         fachter Sorgfaltspflichten erfolgt ist,
      2. die Identifizierung oder die letzte Aktualisie-
         rung unter Einhaltung des § 12 vor nicht mehr
         als 24 Monaten abgeschlossen wurde,
      3. für den Verpflichteten aufgrund äußerer Um-
         stände keine Zweifel an der Richtigkeit der
         ihm übermittelten Informationen bestehen
         und

      4. das Gültigkeitsdatum eines im Rahmen der
         Identifizierung oder der letzten Aktualisierung
         unter Einhaltung des § 12 gegebenenfalls
         verwendeten Identifikationsdokuments noch
         nicht abgelaufen ist.

      Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

   c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-

      einbarung“ die Wörter „und der Verpflichtete hat

      sicherzustellen, dass die anderen geeigneten

      Personen und Unternehmen den Vorschriften
      dieses Gesetzes entsprechen“ eingefügt.

17. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „unklar“

      das Wort „unvollständig“ und ein Komma einge-
      fügt.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
         „(3a) Die registerführende Stelle ist im Einzel-
      fall berechtigt, der Behörde nach § 56 Absatz 5
BGBl. 2019, Seite 2611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2611
      Satz 2 die Informationen und Unterlagen zu
      übermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben
      der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 erforder-
      lich sind.“
18. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „und“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. Staatsangehörigkeit.“

19. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
      Sätze eingefügt:
      „Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für Vereinigun-
      gen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflich-
      ten, Eigentum an einer im Inland gelegenen
      Immobilie zu erwerben. Die Pflicht nach Satz 1
      gilt nicht für in Satz 2 genannte Vereinigungen,
      wenn sie die Angaben nach Artikel 1 Nummer 15
      Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2018/843 und
      nach § 19 Absatz 1 bereits an ein anderes Re-
      gister eines Mitgliedstaates der Europäischen
      Union übermittelt haben.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Eine juristische Person des Privatrechts
      oder eine eingetragene Personengesellschaft,
      die nach Absatz 1 Satz 1 mitteilungspflichtig ist
      und die nicht in einem der in Absatz 2 Satz 1
      Nummer 1 bis 4 aufgeführten Register eingetra-

      gen ist, hat der registerführenden Stelle unver-
      züglich mitzuteilen, wenn
      1. sich ihre Bezeichnung geändert hat,

      2. sie verschmolzen worden ist,

      3. sie aufgelöst worden ist oder

      4. ihre Rechtsform geändert wurde.“

   c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Ab-
      satz 1“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Num-
      mer 1 bis 4“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Wirtschaftlich Berechtigte von Vereini-
      gungen nach Absatz 1 haben diesen Vereinigun-
      gen die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1
      notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Än-
      derung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen.
      Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind
      oder die von dem wirtschaftlich Berechtigten un-
      mittelbar kontrolliert werden, haben den Vereini-
      gungen nach Absatz 1 die zur Erfüllung der
      Pflichten nach Absatz 1 notwendigen Angaben
      mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben
      unverzüglich mitzuteilen. Kontrolliert ein Mitglied
      eines Vereins oder einer Genossenschaft mehr
      als 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft die Mit-
      teilungspflicht nach Satz 1 dieses Mitglied. Bei
      Stiftungen trifft die Mitteilungspflicht nach Satz 1
      die Personen nach § 3 Absatz 3.“

   e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
      und 3b eingefügt:
         „(3a) Hat die Vereinigung keine Angaben der
      wirtschaftlich Berechtigten nach Absatz 3 erhal-
      ten, so hat sie von ihren Anteilseignern, soweit
      sie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang
      Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der
      Vereinigung zu verlangen. Die Anteilseigner sind
      verpflichtet, das Auskunftsersuchen innerhalb
      angemessener Frist zu beantworten. Die Pflicht,
      Auskunft nach Satz 1 zu verlangen, gilt nicht,
      wenn der Vereinigung die Angaben zum wirt-
      schaftlich Berechtigten nach § 19 bereits ander-
      weitig bekannt sind. Die Vereinigung hat die
      Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Infor-
      mationen zu dokumentieren.
         (3b) Gelangt der Anteilseigner zu der Erkennt-
      nis, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte der
      Vereinigung geändert hat, so muss er dies der
      Vereinigung innerhalb einer angemessenen Frist
      mitteilen. Satz 1 gilt nicht, wenn
      1. die Angaben zu dem neuen wirtschaftlich
         Berechtigten bereits über das Transparenz-
         register zugänglich sind, oder
      2. der Anteilseigner anderweitig positive Kennt-
         nis davon hat, dass der Vereinigung der neue
         wirtschaftlich Berechtigte bekannt ist.
      Der Anteilseigner hat die Mitteilung an die Ver-
      einigung zu dokumentieren und aufzubewah-
      ren.“
   f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Ver-
      fügung zu stellen.“

20. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:

          „Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für Trus-
          tees, die außerhalb der Europäischen Union
          ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für

          den Trust eine Geschäftsbeziehung mit
          einem Vertragspartner mit Sitz in Deutsch-
          land aufnehmen oder sich verpflichten,
          Eigentum an einer im Inland gelegenen Im-
          mobilie zu erwerben. Die Pflicht nach Satz 1

          gilt nicht für die in Satz 2 genannten Trus-
          tees, wenn ein Trustee die Angaben nach
          Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a der Richt-
          linie (EU) 2018/843 und nach § 19 Absatz 1
          bereits an ein anderes Register eines
          Mitgliedstaates der Europäischen Union
          übermittelt hat und
          1. der Trustee in diesem Mitgliedstaat der
             Europäischen Union ebenfalls einen
             Wohnsitz oder Sitz unterhält oder

          2. einer der Vertragspartner, zu dem ein
             Trust mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb
             der Europäischen Union ebenfalls eine
             Geschäftsbeziehung unterhält, in diesem
             Mitgliedstaat seinen Sitz hat.“
      bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Ab-
          satz 1a.
BGBl. 2019, Seite 2612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2612
   b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
      fügt:
          „(1b) Der registerführenden Stelle ist ferner
       durch den nach Absatz 1 zur Mitteilung Ver-
       pflichteten unverzüglich mitzuteilen, wenn der
       Trust
       1. umbenannt wurde,
       2. aufgelöst wurde oder
       3. nicht mehr nach Absatz 1 verpflichtet ist.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die

           Wörter „des Absatzes 1“ durch die Wörter
           „der Absätze 1, 1a und 1b“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das

           Wort „oder“ ersetzt.

   d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Ver-
       fügung zu stellen.“
   e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Das Bundesministerium der Finanzen
       wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
       Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
       cherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht
       der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
       Einzelheiten zu regeln, welche Trusts und trust-
       ähnlichen Rechtsgestaltungen von § 21 Absatz 1
       und 2 erfasst sind und durch welche Merkmale
       sich diese auszeichnen.“
21. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1

          Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21

          ist die Einsichtnahme gestattet:

          1. den folgenden Behörden, soweit sie zur
             Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben er-
             forderlich ist:
             a) den Aufsichtsbehörden und der Be-
                hörde nach § 25 Absatz 6 sowie nach
                § 56 Absatz 5 Satz 2,
             b) der Zentralstelle für Finanztransakti-
                onsuntersuchungen,
             c) den gemäß § 13 des Außenwirt-
                schaftsgesetzes zuständigen Behör-
                den,
             d) den Strafverfolgungsbehörden,
             e) dem Bundeszentralamt für Steuern
                sowie den örtlichen Finanzbehörden
                nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Ab-
                gabenordnung,
             f) den für Aufklärung, Verhütung und Be-
                seitigung von Gefahren zuständigen
                Behörden,
             g) den Gerichten sowie

             h) den Stellen nach § 2 Absatz 4,
          2. den Verpflichteten, sofern sie der regis-
             terführenden Stelle darlegen, dass die
             Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorg-

          faltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3
          genannten Fälle erfolgt, und
       3. allen Mitgliedern der Öffentlichkeit.“
   bb) In Satz 2 werden die Wörter „und sein
       Wohnsitzland“ durch ein Komma und die
       Wörter „sein Wohnsitzland und die Staats-
       angehörigkeit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 3 werden die Wörter „anderen öffent-
       lichen Registern“ durch die Wörter „den in
       § 22 Absatz 1 genannten Registern“ ersetzt.

   bb) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die registerführende Stelle hat jährlich eine
       Statistik über die Anzahl der bewilligten Be-

       schränkungen und darüber, ob die Be-

       schränkungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2
       erfolgt sind, zu erstellen, auf ihrer Internet-
       seite zu veröffentlichen und an die Euro-
       päische Kommission zu übermitteln.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Die registerführende Stelle ist nicht befugt,
   gegenüber Vereinigungen nach § 20 und
   Rechtsgestaltungen nach § 21 offenzulegen,
   wer Einsicht in die Angaben genommen hat, die
   die Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zu
   ihren wirtschaftlich Berechtigten gemacht ha-
   ben.“
d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „die Ein-
   zelheiten der Einsichtnahme“ die Wörter „und
   Beschränkung“ eingefügt.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
      „(6) Auf Antrag ist dem wirtschaftlich Berech-
   tigten durch die registerführende Stelle Auskunft

   über die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

   erfolgten Einsichtnahmen zu erteilen. Der wirt-

   schaftlich Berechtigte hat bei Antragstellung
   die Vereinigung nach § 20 oder die Rechts-
   gestaltung nach § 21 anzugeben, für die eine
   Auskunft beantragt wird. Die Auskunft beinhaltet
   folgende Informationen:
   1. die beauskunfteten personenbezogenen Da-
      ten des wirtschaftlich Berechtigten,
   2. die monatsweise dargestellte Anzahl der seit
      der letzten Antragstellung erfolgten Einsicht-
      nahmen,
   3. der Zeitpunkt der jeweiligen Einsichtnahmen,
   4. eine anonymisierte Auflistung der natürlichen
      Personen, die Einsicht genommen haben und
   5. bei Einsichtnahme durch juristische Personen
      deren Bezeichnung.
   Die beantragte Auskunft ist mindestens einmal
   im Kalenderjahr, höchstens jedoch einmal im
   Quartal zu erteilen. Der wirtschaftlich Berech-
   tigte belegt im Rahmen der Antragstellung nach
   Satz 1 seine Identität und seine Stellung als wirt-
   schaftlich Berechtigter der im Antrag in Bezug
   genommenen Vereinigung nach § 20 oder
   Rechtsgestaltung nach § 21 anhand geeigneter
   Nachweise. Geeignete Nachweise zur Feststel-
   lung der Identität sind solche nach § 12. Die
   Antragstellung und Auskunftserteilung nach
BGBl. 2019, Seite 2613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2613
      diesem Absatz ist ausschließlich über die Inter-
      netseite des Transparenzregisters nach den Vor-
      gaben der registerführenden Stelle möglich.“
22. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
                          „§ 23a

                    Meldung von
     Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
      (1) Verpflichtete nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 2 haben der registerführenden Stelle Unstim-
   migkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen
   den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten,
   die im Transparenzregister zugänglich sind, und
   den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und
   Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten
   feststellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. Zu-
   ständige Behörden nach § 23 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 Buchstabe a und b trifft die Pflicht nach
   Satz 1, sofern dadurch die Aufgabenwahrnehmung
   der Behörden nicht beeinträchtigt wird. Eine Un-
   stimmigkeit nach Satz 1 besteht, wenn Eintragun-
   gen nach § 20 Absatz 1 und 2 sowie nach § 21
   Absatz 1 und 2 fehlen, einzelne Angaben zu den
   wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Absatz 1 ab-
   weichen oder wenn abweichende wirtschaftlich
   Berechtigte ermittelt wurden. Die der Unstimmig-
   keitsmeldung zugrunde liegende Ermittlung der
   wirtschaftlich Berechtigten hat nach den Vorgaben
   des § 3 zu erfolgen.

      (2) Die registerführende Stelle hat auf der Inter-
   netseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar
   eine Vorkehrung einzurichten, über die Unstimmig-
   keitsmeldungen nach Absatz 1 abzugeben sind.
      (3) Die registerführende Stelle hat die Unstim-
   migkeitsmeldung nach Absatz 1 unverzüglich zu
   prüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der Un-
   stimmigkeitsmeldung, der betroffenen Vereinigung
   nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21
   die zur Aufklärung erforderlichen Informationen
   und Unterlagen verlangen.
      (4) Die registerführende Stelle übergibt die Un-
   stimmigkeitsmeldung mit allen erforderlichen Un-
   terlagen der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2
   im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verfolgung
   von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 54 bis 66, wenn
   1. sie zu der Erkenntnis gelangt, dass die im Trans-
      parenzregister enthaltenen Angaben zum wirt-
      schaftlich Berechtigten nicht zutreffend sind
      oder

   2. sie die Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung auf-
      grund unklarer Sachlage nicht abschließen
      konnte.
      (5) Nachdem das Verfahren zur Prüfung der
   Unstimmigkeitsmeldung abgeschlossen ist, ist der
   Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung durch die
   registerführende Stelle über das Ergebnis der Prü-
   fung unverzüglich zu informieren. Das Verfahren zur
   Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung gilt als abge-
   schlossen, wenn die registerführende Stelle oder
   die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 aufgrund
   der nach Absatz 3 erlangten Erkenntnisse oder auf-
   grund einer neuen Mitteilung der Vereinigung nach
   § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21, die Ge-

   genstand der Unstimmigkeitsmeldung ist, zu dem
   Ergebnis gekommen ist, dass die Unstimmigkeit
   ausgeräumt ist.
      (6) Nach Eingang der Unstimmigkeitsmeldung
   nach Absatz 1 hat die registerführende Stelle auf
   dem Registerauszug sichtbar zu vermerken, dass
   die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten
   der Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestal-
   tung nach § 21 der Prüfung unterliegen. Der Ab-
   schluss des Verfahrens zur Prüfung der Unstimmig-
   keitsmeldung ist auf dem Registerauszug zu ver-
   merken.“
23. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Dies gilt auf Antrag nicht für Vereinigungen
      nach § 20, die einen steuerbegünstigten Zweck
      im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
      verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung
      des zuständigen Finanzamtes gegenüber der
      registerführenden Stelle nachweisen.“
   b) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:

      „Behörden und Gerichte nach § 23 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 1 und die Behörde nach § 56
      Absatz 5 Satz 2 haben keine Gebühren und Aus-
      lagen nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichten. § 8
      Absatz 2 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes
      ist nicht anzuwenden.“

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
        „(2a) Für die Registrierung und Identifizierung
      von wirtschaftlich Berechtigten im Zusammen-
      hang mit einem Antrag nach § 23 Absatz 6 er-
      hebt die registerführende Stelle zur Deckung des
      Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen
      von den Antragstellern nach § 23 Absatz 6.“
   d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
          Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
          „5. das Verfahren für eine Gebührenbefrei-
              ung nach Absatz 1 Satz 2.“
24. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten
      Daten sind, sofern sie juristische Personen des
      Privatrechts und eingetragene Personengesell-
      schaften nach § 20 sowie Rechtsgestaltungen
      nach § 21 betreffen, über die durch Artikel 22
      Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
      2017 über bestimmte Aspekte des Gesell-
      schaftsrechts geschaffene zentrale Europäische
      Plattform zugänglich. § 23 Absatz 1 bis 3 gilt
      entsprechend. Zur Zugänglichmachung über
      die zentrale Europäische Plattform übermittelt
      die registerführende Stelle die dem Transparenz-
      register nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteil-
      ten Daten sowie die Indexdaten nach § 22 Ab-
BGBl. 2019, Seite 2614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2614
       satz 2 an die zentrale Europäische Plattform
       nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie
       (EU) 2017/1132 und Artikel 4a Absatz 1 der

       Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parla-

       ments und des Rates vom 16. September 2009

       zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die

       in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im

       Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im

       Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vor-

       geschrieben sind, um diese Bestimmungen

       gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom

       1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie
       2013/24/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365)

       geändert worden ist, sofern die Übermittlung für

       die Eröffnung eines Zugangs zu den Original-
       daten über den Suchdienst auf der Internetseite
       der zentralen Europäischen Plattform erforder-
       lich ist.“

   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
      und 3 eingefügt:
          „(2) Das Transparenzregister ist mit den Re-
       gistern anderer Mitgliedstaaten der Euro-
       päischen Union im Sinne von Artikel 22 Absatz 2
       der Richtlinie (EU) 2017/1132 über die durch Ar-
       tikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132
       geschaffene zentrale Europäische Plattform zu
       vernetzen. Die Vernetzung der Register der Mit-
       gliedstaaten über die Plattform erfolgt nach
       Maßgabe der technischen Spezifikationen und

       Verfahren, die durch von der Europäischen

       Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie

       (EU) 2017/1132 und Artikel 1 Nummer 17 der
       Richtlinie (EU) 2018/843 erlassene Durchfüh-
       rungsrechtsakte festgelegt werden.
          (3) Daten nach § 22 Absatz 1 Satz 1, soweit
       sie juristische Personen des Privatrechts und
       eingetragene Personengesellschaften nach § 20
       oder Rechtsgestaltungen nach § 21 betreffen,
       sind nach Abschluss der Abwicklung und, so-
       weit sie registerlich geführt sind, nach Löschung
       im Register der juristischen Personen des Privat-
       rechts, eingetragenen Personengesellschaften
       oder Rechtsgestaltungen noch für einen
       Zeitraum von mindestens fünf und höchstens

       zehn Jahren über das Transparenzregister und

       die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie

       (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Euro-

       päische Plattform zugänglich.“

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die
      Wörter „Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG“
      werden durch die Wörter „Artikel 24 der Richt-
      linie (EU) 2017/1132 und Artikel 31a der Richt-
      linie (EU) 2018/843“ ersetzt.
25. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
                           „§ 26a

             Abruf durch die Zentralstelle für
            Finanztransaktionsuntersuchungen
            und die Strafverfolgungsbehörden
      (1) Die registerführende Stelle übermittelt der
   Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
   für Zwecke nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4
   und 8 und den Strafverfolgungsbehörden für ihre

   Aufgabenerfüllung die erforderlichen Informationen
   aus dem Transparenzregister.

      (2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des auto-

   matisierten Abrufs. Die registerführende Stelle

   richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den

   Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalte-

   ten automatisierten Zugriff auf die im Transparenz-

   register gespeicherten Daten ein, der auch die

   Suche nach wirtschaftlich Berechtigten einer Ver-

   einigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung

   nach § 21 über die Angaben Name und Vorname
   sowie zusätzlich Geburtsdatum, Wohnort oder

   Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten

   erlaubt. § 23 bleibt hiervon unberührt.

      (3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleis-
   ten, dass für Abfragen nach Absatz 1 dem jeweili-
   gen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
   zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensi-
   cherheit getroffen werden, die insbesondere die
   Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten ge-
   währleisten.“
26. In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 werden nach
    dem Wort „Angaben“ die Wörter „und die Veröf-
    fentlichung einer konsolidierten Statistik auf Jah-
    resbasis in einem Jahresbericht“ eingefügt.

27. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 29

                        Verarbeitung

          personenbezogener Daten durch die

   Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“.

28. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Informations-
          system nach § 13 in Verbindung mit“ durch
          die Wörter „Informationsverbund nach“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Informa-
          tionssystem“ durch das Wort „Informations-
          verbund“ ersetzt.
      cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Haben die Teilnehmer am polizeilichen In-

          formationsverbund Daten als besonders

          schutzwürdig eingestuft und aus diesem

          Grund einen Datenabruf der Zentralstelle

          für Finanztransaktionsuntersuchungen nach
          Satz 2 ausgeschlossen, erhält der datenbe-
          sitzende Teilnehmer am polizeilichen Infor-
          mationsverbund automatisiert die Informa-
          tion über das Vorliegen eines Treffers.“
      dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
          „Zugleich erhält die Zentralstelle für Finanz-
          transaktionsuntersuchungen in den Fällen
          nach Satz 3 die Information über das Vorlie-
          gen eines Treffers sowie die Information, wer
          datenbesitzender Teilnehmer am polizei-
          lichen Informationsverbund ist.“
      ee) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „In
          diesem Fall“ durch die Wörter „Bei Informa-
          tion über das Vorliegen eines Treffers nach
          Satz 3“ und das Wort „Informationssystems“
BGBl. 2019, Seite 2615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2615
          durch das Wort „Informationsverbunds“ er-
          setzt.
      ff) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „4“
          durch die Angabe „5“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

         „(4a) Die Zentralstelle für Finanztransaktions-
      untersuchungen ist berechtigt, soweit dies zur
      Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1
      Satz 2 Nummer 2 erforderlich ist, unter Angabe
      des Vornamens, des Nachnamens sowie zusätz-
      lich des Geburtsdatums, des Geburtsortes oder
      der letzten bekannten Anschrift einer natürlichen
      Person Auskunft aus dem Zentralen Staats-
      anwaltschaftlichen Verfahrensregister automa-
      tisiert einzuholen. Wird im Zuge der Auskunfts-
      einholung nach Satz 1 eine Übereinstimmung
      übermittelter Daten mit den im Zentralen Staats-
      anwaltschaftlichen Verfahrensregister gespei-
      cherten Daten festgestellt, so erhält die Zentral-
      stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
      automatisiert die Information über das Vorliegen
      eines Treffers und ist berechtigt, die dazu im
      Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrens-
      register vorhandenen Daten automatisiert ab-
      zurufen. Die aus dem Zentralen Staatsan-
      waltschaftlichen Verfahrensregister erhobenen
      personenbezogenen Daten dürfen nur für die
      Zwecke der operativen Analyse verwendet wer-
      den.“

   c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Dateien“
      durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.

29. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Hierzu kann die Zentralstelle für Finanztransak-
      tionsuntersuchungen mit den Zentralstellen an-
      derer Mitgliedstaaten ein System zur verschlüs-
      selten automatisierten Weiterleitung einrichten
      und betreiben.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „§ 35 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass
          die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
          suchungen bei der Beantwortung eines Aus-
          kunftsersuchens die ihr nach diesem Gesetz
          zur Erhebung und Weiterleitung von Informa-
          tionen zustehenden Befugnisse zu nutzen
          hat.“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Für den Datenaustausch mit zentralen
          Meldestellen anderer Mitgliedstaaten nutzt
          die Zentralstelle für Finanztransaktions-
          untersuchungen gesicherte Kommunikations-
          kanäle.“
   c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Geht bei der Zentralstelle für Finanztransakti-
      onsuntersuchungen ein Ersuchen einer zentralen
      Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates um
      zusätzliche Informationen über einen in ihrem
      Hoheitsgebiet tätigen Verpflichteten ein, der in
      Deutschland eingetragen ist, so nutzt die Zen-

      tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchen die
      ihr nach diesem Gesetz zur Erhebung und Wei-
      terleitung von Informationen zustehenden Be-
      fugnisse. Die Übermittlung von Anfragen und
      Antworten nach den Sätzen 1 und 2 hat unver-
      züglich zu erfolgen.“

   d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „2. im Einzelfall die Informationsübermittlung,
          auch unter Berücksichtigung des öffent-
          lichen Interesses an der Datenübermittlung,
          mit den Grundprinzipien des deutschen
          Rechts nicht in Einklang zu bringen ist,“.
   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „umge-
          hend“ die Wörter „und unabhängig von der
          Art der Vortaten, die damit in Zusammen-
          hang stehen können,“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Zentralstelle für Finanztransaktions-
          untersuchungen darf ihre Einwilligung nur
          aus den in Absatz 4 genannten Gründen ver-
          weigern.“
   f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Die Zentralstelle für Finanztransaktions-
      untersuchungen benennt eine zentrale Kontakt-
      stelle, die für die Annahme von Informationser-
      suchen der zentralen Meldestellen anderer Mit-
      gliedstaaten nach dieser Vorschrift zuständig
      ist.“

30. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „zur Beantwor-
          tung des Ersuchens“ durch das Wort „hier-
          bei“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „Zur Beantwor-
          tung des Ersuchens kann die“ durch das
          Wort „Die“ ersetzt und wird nach dem Wort
          „Finanztransaktionsuntersuchungen“     das
          Wort „kann“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort
      „steht“ das Komma und die Wörter „und die An-
      gabe der mutmaßlich begangenen Vortat“ ge-
      strichen.
   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Dies gilt unabhängig von der Art der Vortat der
      Geldwäsche und auch, wenn die Art der Vortat
      nicht feststeht.“
31. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „dient“ ein Komma und die Wörter „oder erhält sie
    eine Meldung nach Artikel 23 Absatz 2 der Verord-
    nung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August
    2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demo-
    kratische Volksrepublik Korea“ eingefügt.
32. Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 30 Absatz 1 der Abgabenordung steht dem nicht
   entgegen.“

33. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
      „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
BGBl. 2019, Seite 2616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2616
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines der
           Schweigepflicht unterliegenden Mandats-
           verhältnisses“ durch die Wörter „von Tätig-
           keiten der Rechtsberatung oder Prozessver-
           tretung“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Mandats-
           verhältnis“ durch die Wörter „die Rechtsbe-
           ratung oder Prozessvertretung“ ersetzt und
           werden nach dem Wort „nutzt“ die Wörter
           „oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt“ ein-
           gefügt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Wenn ein nach Absatz 1 gegenüber der
       Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
       gen gemeldeter Sachverhalt zugleich die für eine
       Anzeige nach § 261 Absatz 9 Satz 1 des Straf-
       gesetzbuches erforderlichen Angaben enthält,
       gilt die Meldung zugleich als Selbstanzeige im
       Sinne von § 261 Absatz 9 Satz 1 des Strafge-
       setzbuches. Die Pflicht zur Meldung nach Ab-
       satz 1 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige
       nach § 261 Absatz 9 Satz 1 des Strafgesetzbu-
       ches nicht aus.“
   d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Das Bundesministerium der Finanzen
       kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
       rium der Justiz und für Verbraucherschutz durch
       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
       desrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen
       nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes be-
       stimmen, die von Verpflichteten nach § 2 Ab-
       satz 1 Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1
       zu melden sind.“
34. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mel-
      dung,“ die Wörter „Registrierungspflicht, Aus-
      führung durch Dritte,“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:

       „Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 haben sich

       unabhängig von der Abgabe einer Verdachts-
       meldung bei der Zentralstelle für Finanztransak-
       tionsuntersuchungen elektronisch zu registrie-
       ren.“
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:
         „(4) Bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 43
       Absatz 1 kann ein Verpflichteter entsprechend
       § 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen.“
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
35. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt
      gefasst:
       „2. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
           Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die derselben
           Unternehmensgruppe angehören,
       3. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
          Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die Mutterunter-
          nehmen nach § 9 Absatz 1 sind, und ihren
          in Drittstaaten ansässigen und dort geld-

          wäscherechtlichen Pflichten unterliegenden
          Zweigstellen und gruppenangehörigen Un-
          ternehmen gemäß § 1 Absatz 16 Nummer 2,
          sofern diese die Maßnahmen nach § 9 Ab-
          satz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 wirksam
          umgesetzt haben,“.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Punkt am
      Ende die Wörter „und durch die Weitergabe die-
      ser Informationen der ursprüngliche Zweck der
      Verdachtsmeldung nicht verändert wird“ einge-
      fügt.
36. Dem § 49 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Einer Person, die aufgrund der Abgabe einer
   Meldung nach § 43 Absatz 1 oder aufgrund der in-
   ternen Meldung eines solchen Sachverhalts an den
   Verpflichteten entgegen dem Benachteiligungsver-
   bot des Absatzes 4 einer Benachteiligung im Zu-
   sammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis
   ausgesetzt ist, steht bei der zuständigen Aufsichts-
   behörde nach § 50 das Recht der Beschwerde zu.
   Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfah-
   ren unberührt. Dem Beschwerdeführer steht für die
   Einreichung der Beschwerde nach Satz 1 das ver-
   trauliche Informationssystem der Aufsichtsbehörde
   nach § 53 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.“
37. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Zah-
          lungsinstitute“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1
          Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteauf-
          sichtsgesetzes“ eingefügt und wird die An-
          gabe „§ 1 Absatz 2a“ durch die Wörter „§ 1
          Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe g werden vor dem Wort „Agen-
          ten“ die Wörter „Zahlungsinstitute und
          E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen
          Vertragsstaat des Abkommens über den
          Europäischen Wirtschaftsraum,“ eingefügt.

   b) In Nummer 3 werden nach der Angabe „§§ 60, 61“
      ein Komma und die Angabe „163 Satz 4“ einge-

      fügt.

   c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
      gefügt:
      „7a. für Vereine nach § 4 Nummer 11 des Steu-
           erberatungsgesetzes die für die Aufsicht
           nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes
           zuständige Behörde,“.
   d) In Nummer 8 werden die Wörter „Erteilung der
      glücksspielrechtlichen Erlaubnis“ durch die Wör-
      ter „glücksspielrechtliche Aufsicht“ ersetzt.
38. § 51 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
      „Insbesondere können die Aufsichtsbehörden in
      diesem Rahmen durch erforderliche Maßnahmen
      und Anordnungen sicherstellen, dass die Ver-
      pflichteten diese Anforderungen auch im Einzel-
      fall einhalten und nicht entgegen diesen An-
      forderungen Geschäftsbeziehungen begründen
      oder fortsetzen und Transaktionen durchführen.“
BGBl. 2019, Seite 2617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2617
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „ohne besonderen Anlass“ die Wörter „vor Ort
   und anderswo“ eingefügt.
c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a
   und 5b eingefügt:

     „(5a) Ist die für die Aufsicht über einen Ver-
  pflichteten nach § 50 Nummer 1 Buchstabe g
  und h zuständige Behörde eine Behörde in
  einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

  Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
  Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum, kann die Aufsichtsbehörde nach
  § 50 Nummer 1, wenn die ausländische Behörde
  selbst keine Maßnahmen ergreift oder sich die
  von ihr ergriffenen Maßnahmen als unzureichend
  erweisen und eine sofortige Abhilfe geboten ist,
  nach Unterrichtung der zuständigen ausländi-
  schen Behörde die zur Behebung eines schwe-
  ren Verstoßes erforderlichen Maßnahmen ergrei-
  fen. Soweit erforderlich, kann sie die Durchfüh-
  rung neuer Geschäfte im Inland untersagen. In
  dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde
  nach § 50 Nummer 1 vor Unterrichtung die er-
  forderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Maßnah-
  men müssen befristet und im Hinblick auf den
  mit ihnen verfolgten Zweck, der Abwendung
  schwerer Verstöße gegen die Bestimmungen
  dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung
  dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder
  gegen Anordnungen der zuständigen Aufsichts-
  behörden, angemessen sein. Sie sind zu been-
  den, wenn die festgestellten schweren Verstöße
  abgewendet wurden. In dringenden Fällen des
  Satzes 3 ist die ausländische Behörde über die

  ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unter-

  richten.

     (5b) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
  mer 13 haben sich unter Angabe ihrer konkreten

  Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrie-

  ren, wenn sie nicht bereits nach anderen

  Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Er-

  laubnis oder Zulassung bedürfen. Soweit nicht

  nach anderen Vorschriften die Befugnis hierzu

  besteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder

  der Führungs- und Leitungsebene des Verpflich-

  teten abberufen, soweit begründete Tatsachen

  die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die

  erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besit-
  zen. Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichteten,
  bei denen begründete Tatsachen die Annahme
  rechtfertigen, dass der wirtschaftlich Berechtigte
  die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit
  nicht besitzt, die Ausübung der Dienstleistung
  nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 untersagen. Ab-
  satz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“

d) In Absatz 7 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
   die Angabe „§ 1 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 1
   Absatz 17“ ersetzt.
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird in
      dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa das
      Wort „Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter
      „Aufsichts- und Verwaltungsbehörde“ er-
      setzt.

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“
          die Wörter „und der Zentralstelle für Finanz-
          transaktionsuntersuchungen“ eingefügt.
      cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Das Bundesministerium der Finanzen und
          die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
          suchungen können dazu einen gemeinsa-
          men Vordruck vorsehen.“

      dd) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Aufsichtsbehörden teilen der Zentral-
          stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
          ihre Kontaktdaten, ihre Angaben zu ihrem
          Zuständigkeitsbereich und ihre Änderungen
          der Daten unverzüglich mit.“
   f) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

         „(10) Die zuständigen Aufsichtsbehörden un-
      terrichten das Bundesministerium der Finanzen
      vor der Anordnung oder der Anwendung der in
      § 15 Absatz 5a genannten Maßnahmen. Das
      Bundesministerium der Finanzen unterrichtet
      die Europäische Kommission vor der Anordnung
      oder der Anwendung der in § 15 Absatz 5a ge-
      nannten Maßnahmen durch die zuständigen
      Aufsichtsbehörden sowie über den Erlass einer
      Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 10 Satz 1
      Nummer 2.“
39. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

                          „§ 51a
                    Verarbeitung
   personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden

      (1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Auf-

   sichtsbehörden sind befugt, personenbezogene

   Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer
   gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

      (2) Verarbeiten die nach diesem Gesetz zustän-

   digen Aufsichtsbehörden im Zuge einer aufsichts-

   rechtlichen Maßnahme nach diesem Gesetz oder

   auf Grundlage der nach diesem Gesetz ergangenen

   Rechtsverordnungen personenbezogene Daten,

   stehen den betroffenen Personen die Rechte aus

   den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verord-

   nung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit die Erfüllung

   der Rechte der betroffenen Personen Folgendes

   gefährden würde:

   1. den Zweck der Maßnahme,
   2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundes-
      republik Deutschland oder eines oder mehrerer
      Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschafts-
      raums,

   3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen
      öffentlichen Interesses der Bundesrepublik
      Deutschland oder eines oder mehrerer Mitglied-
      staaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
      insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder
      finanzielles Interesse oder
   4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
      Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstre-
      ckung, einschließlich des Schutzes vor und der
      Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-
      heit.
BGBl. 2019, Seite 2618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2618
   Unter diesen Voraussetzungen ist die zuständige
   Aufsichtsbehörde auch von den Pflichten nach
   den Artikeln 12 bis 14, 19 und 34 sowie den Trans-
   parenzpflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU)
   2016/679 befreit. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
   chend für Personen und Einrichtungen, derer sich
   die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Durchfüh-
   rung ihrer Aufgaben bedient sowie für die register-
   führende Stelle.
     (3) Die betroffene Person ist über den Wegfall
   der Beschränkung zu informieren, sofern dies nicht
   dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

      (4) Wird der betroffenen Person in den Fällen
   des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 keine Auskunft erteilt,
   so ist auf ihr Verlangen je nach Zuständigkeit dem
   Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
   Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für
   den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde die
   Auskunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall
   festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche
   Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die
   Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet
   würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für

   den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder
   der nach Landesrecht für den Datenschutz zustän-
   digen Aufsichtsbehörde an die betroffene Person
   über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen
   Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkennt-
   nisstand der zuständigen Aufsichtsbehörde und der
   Personen und Einrichtungen, derer sich die zustän-
   dige Aufsichtsbehörde bei der Durchführung ihrer
   Aufgaben bedient, zulassen, sofern diese nicht
   einer weitergehenden Auskunft zustimmt.“

40. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Im Rahmen der Pflicht nach Satz 1 Nummer 2

       hat der Verpflichtete der Behörde die vorzu-

       legenden Unterlagen im Original, in Form von
       Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem
       Wege oder auf einem digitalen Speichermedium
       zur Verfügung zu stellen.“

   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Personen, bei denen aufgrund ihrer
       Geschäftstätigkeit Tatsachen die Annahme
       rechtfertigen, dass sie Verpflichtete nach § 2 Ab-
       satz 1 sind, haben der nach § 50 zuständigen
       Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich
       Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten
       zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit
       dies für die Feststellung der Verpflichteteneigen-
       schaft erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 sowie die
       Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.“
41. § 53 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:

       „Das System hat die Abgabe von Hinweisen

       über einen geschützten Kommunikationsweg zu

       ermöglichen.“

   b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
      „herangezogen“ die Wörter „oder anderweitig
      benachteiligt“ eingefügt.

   c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
      fügt:
         „(5a) Mitarbeitern im Sinne des Absatzes 5,
      die aufgrund der Abgabe eines Hinweises nach
      Absatz 1 und entgegen dem Benachteiligungs-
      verbot des Absatzes 5 einer Benachteiligung im
      Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungs-
      verhältnis ausgesetzt sind, steht bei der zustän-
      digen Aufsichtsbehörde das Recht der Be-
      schwerde zu. Der Rechtsweg bleibt von dem
      Beschwerdeverfahren unberührt. Dem Be-
      schwerdeführer steht für die Einreichung der Be-
      schwerde nach Satz 1 der geschützte Kommu-
      nikationsweg nach Absatz 1 Satz 2 zur Ver-
      fügung.“

42. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die bei
      den Aufsichtsbehörden beschäftigt sind oder
      für die Aufsichtsbehörden tätig sind“ durch die
      Wörter „die bei den zuständigen Aufsichtsbehör-
      den nach § 50 beschäftigt sind oder für diese
      Aufsichtsbehörden tätig sind“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwer-
      ten liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsa-
      chen im Sinne von Absatz 1 weitergegeben wer-
      den, soweit der Weitergabe keine anderen
      Rechtsvorschriften entgegenstehen,
      1. in zusammengefasster oder aggregierter
         Form, so dass einzelne Verpflichtete nicht
         identifiziert werden können, oder

      2. an eine der folgenden Stellen, soweit diese
         Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
         Aufgaben benötigen:
         a) an die Strafverfolgungsbehörden, an die

            für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen

            Behörden und Gerichte,

         b) an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder
            im öffentlichen Auftrag mit der Aufklärung
            und Verhinderung von Geldwäsche oder
            von Terrorismusfinanzierung oder mit der
            Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute
            im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie
            (EU) 2015/849 betraut sind, sowie an Per-
            sonen, die von diesen Stellen beauftragt
            werden,
         c) an die Europäische Zentralbank, soweit
            sie im Einklang mit der Verordnung
            (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Ok-
            tober 2013 zur Übertragung besonderer
            Aufgaben im Zusammenhang mit der Auf-
            sicht über Kreditinstitute auf die Euro-
            päische Zentralbank tätig wird,

         d) an die zentralen Meldestellen im Sinne von
            Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
            2015/849 und

         e) an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder

            im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht

            über das allgemeine Risikomanagement
            oder über die Compliance von Verpflichte-
            ten betraut sind, sowie an Personen, die
            von diesen Stellen beauftragt sind.“
BGBl. 2019, Seite 2619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2619
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Befindet sich eine der in Absatz 3 ge-
      nannten Stellen in einem anderen Staat oder
      handelt es sich um eine supranationale Stelle,
      so dürfen Tatsachen im Sinne von Absatz 1 nur
      weitergegeben werden, wenn die bei dieser
      Stelle beschäftigten Personen oder die im Auf-
      trag dieser Stelle handelnden Personen einer
      Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die der
      Verschwiegenheitspflicht nach den Absätzen 1
      bis 3 weitgehend entspricht. Die ausländische
      oder supranationale Stelle ist von der weiterge-
      benden Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die
      Tatsachen nur zu dem Zweck verwenden darf,
      zu dessen Erfüllung ihr diese übermittelt werden.
      Tatsachen, die aus einem anderen Staat stam-
      men, dürfen nur weitergegeben werden
      1. mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständi-
         gen Behörden, die diese Tatsachen mitgeteilt
         haben, und

      2. für solche Zwecke, denen die zuständigen

         Behörden zugestimmt haben.“

43. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

      „Die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt im
      Einzelfall von Amts wegen sämtliche Informatio-
      nen an die zuständige Verwaltungsbehörde,
      soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben der
      Verwaltungsbehörde erforderlich sind. Bei
      Anhaltspunkten für strafrechtliche Verstöße in-
      formieren die Aufsichtsbehörden unverzüglich
      die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.“
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5“ durch die An-
      gabe „§ 8“ ersetzt.
   c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

      „Unterhält ein Verpflichteter, der seinen Sitz in
      einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union hat, eine oder mehrere Zweigstellen oder
      Zweigniederlassungen in Deutschland, so arbei-
      ten die in Satz 1 genannten Aufsichtsbehörden
      und Stellen mit den zuständigen Behörden des
      Mitgliedstaats zusammen, in dem der Verpflich-
      tete seinen Hauptsitz hat.“

   d) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:

         „(7) Dem Informationsaustausch mit den zu-
      ständigen Aufsichtsbehörden anderer Mitglied-

      staaten der Europäischen Union stehen nicht

      entgegen:

      1. ein Bezug des Ersuchens zu steuerlichen Be-
         langen,
      2. Vorgaben des nationalen Rechts, nach denen
         die Verpflichteten die Vertraulichkeit oder Ge-
         heimhaltung zu wahren haben, außer in Fäl-
         len, in denen
         a) die einschlägigen Informationen, auf die
            sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeug-
            nisverweigerungsrecht geschützt werden
            oder
         b) ein Berufsgeheimnis gemäß § 43 Absatz 2
            Satz 1 greift,

      3. die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens,
         einer Untersuchung oder eines Verfahrens in
         dem ersuchenden Mitgliedstaat, es sei denn,
         das Ermittlungsverfahren, die Untersuchung
         oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe
         beeinträchtigt,
      4. Unterschiede in der Art und Stellung der er-
         suchenden und der ersuchten Behörde.
         (8) Die zuständigen Aufsichtsbehörden ge-
      mäß § 50 Nummer 1 und 2 können mit den zu-
      ständigen Behörden von Drittstaaten, die diesen
      zuständigen Aufsichtsbehörden entsprechen,
      Kooperationsvereinbarungen zur Zusammenar-
      beit und zum Austausch von Tatsachen im Sinne
      von § 54 Absatz 1 schließen. Solche Koopera-
      tionsvereinbarungen werden auf Basis der Ge-
      genseitigkeit und nur dann geschlossen, wenn
      gewährleistet ist, dass die übermittelten Tatsa-
      chen zumindest den in § 54 Absatz 1 enthalte-
      nen Anforderungen unterliegen. Die gemäß
      diesen Kooperationsvereinbarungen weiterge-

      gebenen Tatsachen müssen der Erfüllung der

      aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden
      dienen. § 54 Absatz 4 gilt entsprechend.“
44. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder leichtfertig

        1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Risiken nicht
           ermittelt oder nicht bewertet,
        2. entgegen § 5 Absatz 2 die Risikoanalyse
           nicht dokumentiert oder regelmäßig über-
           prüft und gegebenenfalls aktualisiert,
        3. entgegen § 6 Absatz 1 keine angemessenen
           geschäfts- und kundenbezogenen internen
           Sicherungsmaßnahmen schafft oder entge-
           gen § 6 Absatz 1 Satz 3 die Funktionsfähig-
           keit der Sicherungsmaßnahmen nicht über-
           wacht oder wer geschäfts- und kunden-
           bezogene interne Sicherungsmaßnahmen
           nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf ak-
           tualisiert,

        4. entgegen § 6 Absatz 4 keine Datenverarbei-
           tungssysteme betreibt oder sie nicht aktua-
           lisiert,

        5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Ab-
           satz 9 nicht nachkommt,

        6. entgegen § 8 Absatz 1 und 2 eine Angabe,

           eine Information, Ergebnisse der Unter-

           suchung, Erwägungsgründe oder eine nach-
           vollziehbare Begründung des Bewertungs-
           ergebnisses nicht, nicht richtig oder nicht
           vollständig aufzeichnet oder aufbewahrt,
        7. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeich-
           nung oder einen sonstigen Beleg nicht fünf
           Jahre aufbewahrt,
        8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver-
           bindung mit Absatz 4, keine gruppenweit
           einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren und
           Maßnahmen schafft,
        9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3, auch in Ver-
           bindung mit Absatz 4, nicht die wirksame
BGBl. 2019, Seite 2620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2620
          Umsetzung der gruppenweit einheitlichen
          Pflichten und Maßnahmen sicherstellt,
       10. entgegen § 9 Absatz 2, auch in Verbindung
           mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass die in
           einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
           päischen Union befindlichen gruppenange-
           hörigen Unternehmen gemäß § 1 Absatz 16
           Nummer 2 bis 4, die dort Pflichten zur Ver-
           hinderung von Geldwäsche und Terroris-
           musfinanzierung unterliegen, die geltenden
           nationalen Rechtsvorschriften zur Umset-
           zung der Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten,

       11. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-
           bindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass
           die in einem Drittstaat ansässigen Zweigstel-
           len und gruppenangehörigen Unternehmen
           nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 zusätzliche
           Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der
           Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-
           rung wirksam zu begegnen, oder die nach
           § 50 zuständige Aufsichtsbehörde nicht über
           die getroffenen Maßnahmen informiert,
       12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Ab-
           satz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Ab-
           satz 4, zuwiderhandelt,
       13. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 die in Absatz 1
           Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maß-
           nahmen nicht umsetzt,
       14. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 gruppenweite
           Pflichten nicht umsetzt,
       15. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 eine
           Identifizierung des Vertragspartners oder
           einer für den Vertragspartner auftretenden
           Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig
           oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
           vornimmt oder nicht prüft, ob die für den
           Vertragspartner auftretende Person hierzu
           berechtigt ist,
       16. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht
           prüft, ob der Vertragspartner für einen wirt-
           schaftlich Berechtigten handelt,
       17. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 den wirt-
           schaftlich Berechtigten nicht identifiziert,
       18. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 keine
           Informationen über den Zweck und die
           angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
           einholt oder diese Informationen nicht be-
           wertet,
       19. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 nicht
           oder nicht richtig feststellt, ob es sich bei
           dem Vertragspartner oder bei dem wirt-
           schaftlich Berechtigten um eine politisch ex-
           ponierte Person, um ein Familienmitglied
           oder um eine bekanntermaßen naheste-
           hende Person handelt,
       20. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 5 die Ge-
           schäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem
           Verlauf durchgeführten Transaktionen, nicht
           oder nicht richtig kontinuierlich überwacht,
       21. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 den konkre-
           ten Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflich-
           ten nicht entsprechend dem jeweiligen

   Risiko der Geldwäsche oder Terrorismus-
   finanzierung bestimmt,
22. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder ent-
    gegen § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht darlegt,
    dass der Umfang der von ihm getroffenen
    Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der
    Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-
    rung als angemessen anzusehen ist,
23. entgegen § 10 Absatz 6 den Sorgfaltspflich-
    ten nicht nachkommt,

24. entgegen § 10 Absatz 8 keine Mitteilung
    macht,

25. entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder
    § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Ab-
    satz 3 Nummer 1, 3 und 4 die Geschäfts-
    beziehung begründet, fortsetzt, sie nicht
    kündigt oder nicht auf andere Weise beendet
    oder die Transaktion durchführt,
26. entgegen § 11 Absatz 1 Vertragspartner, für
    diese auftretenden Personen oder wirt-
    schaftlich Berechtigte nicht rechtzeitig iden-
    tifiziert,
27. entgegen § 11 Absatz 2 die Vertragsparteien
    nicht rechtzeitig identifiziert,
28. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute
    Identifizierung durchführt,
29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 2
    die Angaben nicht oder nicht vollständig er-
    hebt,
30. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 zur Feststel-
    lung der Identität des wirtschaftlich Berech-
    tigten dessen Namen nicht erhebt,
31. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 nicht die
    Überprüfung von Transaktionen und die
    Überwachung von Geschäftsbeziehungen in
    einem Umfang sicherstellt, der es ermög-
    licht, ungewöhnliche oder verdächtige
    Transaktionen zu erkennen und zu melden,
32. entgegen § 15 Absatz 2 keine verstärkten
    Sorgfaltspflichten erfüllt,
33. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in
    Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3
    Nummer 1 vor der Begründung oder Fort-
    führung einer Geschäftsbeziehung nicht die
    Zustimmung eines Mitglieds der Führungs-
    ebene einholt,
34. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in
    Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3
    Nummer 1 keine Maßnahmen ergreift,
35. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in
    Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3
    Nummer 1 die Geschäftsbeziehung keiner
    verstärkten kontinuierlichen Überwachung
    unterzieht,
36. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 1 Buch-
    stabe a bis f in Verbindung mit Absatz 3
    Nummer 2 keine Informationen einholt,
37. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 2 in Ver-
    bindung mit Absatz 3 Nummer 2 nicht die
    Zustimmung eines Mitglieds der Führungs-
    ebene einholt,
BGBl. 2019, Seite 2621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2621
38. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 3 in Ver-
    bindung mit Absatz 3 Nummer 2 nicht die
    Geschäftsbeziehung keiner verstärkten Über-
    wachung unterzieht,
39. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 1 in Ver-
    bindung mit Absatz 3 Nummer 3 die Trans-
    aktion nicht untersucht,
40. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 2 in Ver-
    bindung mit Absatz 3 Nummer 3 die zu-
    grunde liegende Geschäftsbeziehung keiner
    verstärkten kontinuierlichen Überwachung
    unterzieht,
41. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 1 in Ver-
    bindung mit Absatz 3 Nummer 4 keine aus-
    reichenden Informationen einholt,
42. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Ver-
    bindung mit Absatz 3 Nummer 4 nicht die
    Zustimmung eines Mitglieds der Führungs-
    ebene einholt,
43. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 3 in Ver-
    bindung mit Absatz 3 Nummer 4 die Ver-
    antwortlichkeiten nicht festlegt oder nicht
    dokumentiert,

44. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 4 oder
    Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 Num-
    mer 4 keine Maßnahmen ergreift,

45. entgegen § 15 Absatz 5a und 8 einer voll-
    ziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde
    zuwiderhandelt,
46. entgegen § 16 Absatz 2 einen Spieler zum
    Glücksspiel zulässt,

47. entgegen § 16 Absatz 3 Einlagen oder an-
    dere rückzahlbare Gelder entgegennimmt,

48. entgegen § 16 Absatz 4 Transaktionen des
    Spielers an den Verpflichteten auf anderen
    als den in § 16 Absatz 4 Nummer 1 und 2
    genannten Wegen zulässt,

49. entgegen § 16 Absatz 5 seinen Informations-

    pflichten nicht nachkommt,

50. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2
    Transaktionen auf ein Zahlungskonto vor-
    nimmt,
51. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 trotz Auffor-
    derung durch die Aufsichtsbehörde den Ver-
    wendungszweck nicht hinreichend spezifi-

    ziert,

52. entgegen § 16 Absatz 8 Satz 3 die vollstän-
    dige Identifizierung nicht oder nicht rechtzei-

    tig durchführt,

53. entgegen § 17 Absatz 2 die Erfüllung der
    Sorgfaltspflichten durch einen Dritten aus-

    führen lässt, der in einem Drittstaat mit

    hohem Risiko ansässig ist,

54. entgegen § 18 Absatz 3 Informationen nicht
    oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
55. entgegen § 20 Absatz 1 Angaben zu den
    wirtschaftlich Berechtigten
    a) nicht einholt,
    b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
       aufbewahrt,

    c) nicht auf aktuellem Stand hält oder
    d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
       nicht rechtzeitig der registerführenden
       Stelle mitteilt,
56. entgegen § 20 Absatz 1a seine Mitteilungs-
    pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig erfüllt,
57. ohne von der mitteilungspflichtigen Vereini-
    gung dazu ermächtigt worden zu sein, der
    registerführenden Stelle Angaben zu den
    wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung
    in das Transparenzregister elektronisch mit-
    teilt,
58. entgegen § 20 Absatz 3 seine Mitteilungs-
    pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig erfüllt,
59. entgegen § 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 oder
    Absatz 3b Satz 1 seine Mitteilungspflicht
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig erfüllt,
60. entgegen § 20 Absatz 3a Satz 4 seiner
    Dokumentationspflicht nicht nachkommt,

61. entgegen § 21 Absatz 1 oder 2 Angaben zu
    den wirtschaftlich Berechtigten
    a) nicht einholt,

    b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
       aufbewahrt,

    c) nicht auf aktuellem Stand hält oder
    d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
       nicht rechtzeitig der registerführenden
       Stelle mitteilt,

62. entgegen § 21 Absatz 1a oder 1b seine Mit-
    teilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht voll-
    ständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

63. eine unrichtige Mitteilung nach § 20 Absatz 1
    oder § 21 Absatz 1 nicht berichtigt,
64. die Einsichtnahme in das Transparenzregis-

    ter entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

    oder Nummer 3 unter Vorspiegelung falscher
    Tatsachen erschleicht oder sich auf sonstige
    Weise widerrechtlich Zugriff auf das Trans-
    parenzregister verschafft,
65. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 seine Mit-
    teilungspflicht nicht erfüllt,

66. als Verpflichteter entgegen § 23a Absatz 3

    Informationen oder Dokumente nicht oder
    nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

67. entgegen § 30 Absatz 3 einem Auskunfts-

    verlangen nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
    dig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

68. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einer

    Anordnung oder Weisung nicht, nicht recht-

    zeitig oder nicht vollständig nachkommt,
69. entgegen § 43 Absatz 1 eine Meldung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig abgibt,
70. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2 die Meldung
    nicht unverzüglich nachholt,
71. eine Untersagung nach § 51 Absatz 5 nicht
    beachtet,
BGBl. 2019, Seite 2622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2622
       72. Auskünfte nach § 51 Absatz 7 nicht, nicht
           richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
           tig gibt,
       73. entgegen § 52 Absatz 1 und 6
           a) Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht voll-
              ständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

           b) Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht voll-
              ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

       74. entgegen § 52 Absatz 3 eine Prüfung nicht
           duldet.

       Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Be-

       gehung mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünf-

       zigtausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße

       bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

         (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

       oder fahrlässig

       1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 kein Mitglied
          der Leitungsebene benennt,

       2. entgegen § 7 Absatz 1 keinen Geldwäsche-
          beauftragten oder keinen Stellvertreter be-
          stellt,

       3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Ab-
          satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
       4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin-
          dung mit Absatz 4, keinen Gruppengeld-
          wäschebeauftragten bestellt,
       5. entgegen § 15 Absatz 9 in Verbindung mit
          § 15 Absatz 3 Nummer 2 die Geschäftsbezie-
          hung begründet, fortsetzt, sie nicht kündigt
          oder nicht auf andere Weise beendet oder
          die Transaktion durchführt,
       6. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 eine Transak-
          tion durchführt oder
       7. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit
          Absatz 2 den Vertragspartner, den Auftragge-
          ber oder einen Dritten in Kenntnis setzt.
       Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher
       Begehung mit einer Geldbuße bis zu einhundert-
       fünfzigtausend Euro, bei leichtfertiger Begehung
       mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend
       Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünf-
       zigtausend Euro geahndet werden.

          (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1

       und bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Bege-

       hung nach Absatz 2 kann geahndet werden mit

       einer

       1. Geldbuße bis zu einer Million Euro oder
       2. Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem
          Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils,

       wenn es sich um einen schwerwiegenden, wie-
       derholten oder systematischen Verstoß handelt.
       Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte
       Gewinne und vermiedene Verluste und kann ge-
       schätzt werden. Gegenüber Verpflichteten
       gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9,
       die juristische Personen oder Personenvereini-
       gungen sind, kann über Satz 1 hinaus eine
       höhere Geldbuße verhängt werden. In diesen
       Fällen darf die Geldbuße den höheren der fol-
       genden Beträge nicht übersteigen:

      1. fünf Millionen Euro oder
      2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die
         juristische Person oder die Personenverei-
         nigung im Geschäftsjahr, das der Behörden-
         entscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat.
      Gegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1
      Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9, die natürliche

      Personen sind, kann über Satz 1 hinaus eine
      Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro verhängt
      werden.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „in § 50 Num-

          mer 1 genannte“ durch die Wörter „jeweils

          nach § 50 Nummer 1 und 7a bis 9 zustän-

          dige“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-

          mer 52 bis 56“ durch die Wörter „Absatz 1
          Satz 1 Nummer 54 bis 66“ ersetzt.

      cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
   c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde über-
      mittelt, sofern sie nicht zugleich zuständige Auf-
      sichtsbehörde ist, auf Ersuchen sämtliche Infor-
      mationen einschließlich personenbezogener
      Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde, so-
      weit die Informationen für die Erfüllung der Auf-
      gaben der Aufsichtsbehörde, insbesondere für
      die Vorhaltung der Statistik nach § 51 Absatz 9,
      erforderlich sind.“
45. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Aufsichtsbehörden“
      durch die Wörter „zuständigen Aufsichts- und
      Verwaltungsbehörden und die Behörde nach
      § 56 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt und werden nach
      dem Wort „Internetseite“ die Wörter „oder auf
      einer gemeinsamen Internetseite“ eingefügt.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Dies gilt auch für gerichtliche Entscheidungen,
      soweit diese unanfechtbar geworden sind und
      die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegen-
      stand haben.“
46. § 58 wird aufgehoben.

47. Dem § 59 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) Die Pflicht zur Registrierung nach § 45 Ab-

   satz 1 Satz 2 besteht mit Inbetriebnahme des

   neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für

   Finanztransaktionsuntersuchungen, spätestens je-
   doch ab dem 1. Januar 2024. Das Bundesministe-
   rium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme
   des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle
   für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundes-
   gesetzblatt bekannt.“

48. In Anlage 1 Nummer 3 wird der Satzteil vor Buch-
    stabe a wie folgt gefasst:
   „3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos
       – Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:“.
49. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende
          durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 2623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2623
      bb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
          „g) der Kunde ist ein Drittstaatsangehöriger,
              der Aufenthaltsrechte oder die Staats-
              bürgerschaft eines Mitgliedstaats im
              Austausch gegen die Übertragung von
              Kapital, den Kauf von Immobilien oder
              Staatsanleihen oder Investitionen in Ge-
              sellschaften in diesem Mitgliedstaat be-
              antragt;“.
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
          „c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktio-
              nen ohne persönliche Kontakte und
              ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen
              wie elektronische Mittel für die Identi-
              tätsfeststellung, einschlägige Vertrau-
              ensdienste gemäß der Definition in der
              Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder an-
              dere von den einschlägigen nationalen
              Behörden regulierte, anerkannte, gebil-
              ligte oder akzeptierte sichere Verfahren
              zur Identifizierung aus der Ferne oder
              auf elektronischem Weg,“.

      bb) In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende
          durch ein Komma ersetzt.
      cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

          „f) Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen,
              Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kultur-
              güter und andere Artikel von archäo-
              loischer, historischer, kultureller oder re-
              ligiöser Bedeutung oder von außer-
              gewöhnlichem wissenschaftlichem Wert
              sowie Elfenbein und geschützte Arten;“.

                       Artikel 2
                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-
     fasst:
     „6. die Verwahrung, die Verwaltung und die
         Sicherung von Kryptowerten oder privaten
         kryptografischen Schlüsseln, die dazu die-
         nen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder
         zu übertragen, für andere (Kryptoverwahrge-
         schäft),“.
  b) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 8 wird das Wort „sowie“
              durch ein Komma ersetzt.

         bbb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende
              durch das Wort „sowie“ ersetzt.
         ccc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
               „10. Kryptowerte.“

     bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-
         gefügt:
         „Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
         digitale Darstellungen eines Wertes, der von
         keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle
         emittiert wurde oder garantiert wird und nicht
         den gesetzlichen Status einer Währung oder
         von Geld besitzt, aber von natürlichen oder
         juristischen Personen aufgrund einer Verein-
         barung oder tatsächlichen Übung als Tausch-
         oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder An-
         lagezwecken dient und der auf elektroni-
         schem Wege übertragen, gespeichert und
         gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte
         im Sinne dieses Gesetzes sind
         1. E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3
            des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder

         2. ein monetärer Wert, der die Anforderungen
            des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zah-
            lungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder
            nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Ab-
            satz 1 Nummer 11 des Zahlungsdienste-
            aufsichtsgesetzes eingesetzt wird.“

  c) Absatz 32 wird wie folgt gefasst:
       „(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses
     Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1
     Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.“

2. Nach § 2 Absatz 7a wird folgender Absatz 7b einge-
   fügt:
     „(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer
  dem Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Absatz 1a
  Satz 2 Nummer 6 keine weiteren Finanzdienstleis-
  tungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen,
  sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Num-
  mer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die
  §§ 26a und 45 sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403
  und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  nicht anzuwenden.“

3. In § 25h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Geld-
   wäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen“
   gestrichen.
4. § 25i wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die An-
         gabe „100“ durch die Angabe „150“ ersetzt.
     bb) In Nummer 6 wird die Angabe „20“ durch die
         Angabe „50“ ersetzt und werden nach den
         Wörtern „ausgeschlossen ist“ die Wörter
         „oder bei Fernzahlungsvorgängen im Sinne
         des § 1 Absatz 19 des Zahlungsdiensteauf-
         sichtsgesetzes der gezahlte Betrag 50 Euro
         pro Transaktion nicht übersteigt“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

        „(3a) Kreditinstitute dürfen Zahlungen mit in
     Drittstaaten ausgestellten anonymen Guthaben-
     karten nur akzeptieren, wenn diese Karten die
     Anforderungen erfüllen, die den in Absatz 2 ge-
     nannten gleichwertig sind.“
5. Nach § 64x wird folgender § 64y eingefügt:
BGBl. 2019, Seite 2624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2624
                          „§ 64y
                Übergangsvorschriften zum
       Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie
           zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

     (1) Für ein Unternehmen, das auf Grund des
  neuen Tatbestands in § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
  mer 6 am 1. Januar 2020 zum Finanzdienstleis-
  tungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb

  des Kryptoverwahrgeschäftes als zu diesem Zeit-

  punkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. Novem-
  ber 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach
  § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung
  mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4,

  stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisan-

  trag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundes-

  anstalt schriftlich anzeigt. Unternehmen nach Satz 1,
  die am 1. Januar 2020 auch als vertraglich gebun-
  dene Vermittler nach § 2 Absatz 10 tätig sind, kön-
  nen neben der Tätigkeit als vertraglich gebundener
  Vermittler bis zum 30. November 2020 weiterhin das

  Kryptoverwahrgeschäft betreiben.
     (2) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Er-
  weiterung des Begriffs des Finanzinstruments im
  Sinne des § 1 Absatz 11 um Kryptowerte am 1. Ja-
  nuar 2020 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1
  benötigt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben der
  dann nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Ge-
  schäfte als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt,
  wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollstän-
  digen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1
  und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
  nung nach § 24 Absatz 4, stellt und wenn es die
  Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum
  31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich an-
  zeigt.“

                       Artikel 3

                   Änderung des
           Anlegerentschädigungsgesetzes
  Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 92 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
   „Kreditwesengesetzes“ die Wörter „, soweit sie sich
   nicht auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Ab-
   satz 11 Satz 1 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes
   oder auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11
   Satz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes bezie-
   hen,“ eingefügt.

2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einlagen
   oder“ gestrichen.

3. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Ab-
  satz 2 Nummer 1, die sich auf Rechnungsein-
  heiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 des
  Kreditwesengesetzes beziehen und die vor dem
  1. Januar 2020 abgeschlossen worden sind, gel-
  ten als Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Geset-
  zes.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
         Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
   Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 S. 1113), das zuletzt durch
Artikel 94 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu

   § 58 die folgenden Angaben eingefügt:

                   „Unterabschnitt 5a
           Technische Infrastrukturleistungen

  § 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistun-

        gen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten

        oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts“.

2. Nach § 58 wird folgender Unterabschnitt 5a einge-
   fügt:
                   „Unterabschnitt 5a

           Technische Infrastrukturleistungen

                          § 58a
                 Zugang zu technischen
             Infrastrukturleistungen bei der
           Erbringung von Zahlungsdiensten
       oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
     (1) Ein Unternehmen, das durch technische Infra-
  strukturleistungen zu dem Erbringen von Zahlungs-
  diensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
  im Inland beiträgt (Systemunternehmen), ist auf An-
  frage eines Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 1
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder eines E-Geld-
  Emittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Num-
  mer 1 oder 2 verpflichtet, diese technischen Infra-
  strukturleistungen gegen angemessenes Entgelt
  unverzüglich und unter Verwendung angemessener
  Zugangsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die
  Zurverfügungstellung im Sinne des Satzes 1 muss
  so ausgestaltet sein, dass das anfragende Unter-
  nehmen seine Zahlungsdienste oder E-Geld-Ge-
  schäfte ungehindert erbringen oder betreiben kann.
     (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich im Zeitpunkt
  der Anfrage bei dem Systemunternehmen nicht um
  ein Unternehmen handelt, dessen technische Infra-
  strukturleistungen von mehr als zehn Zahlungs-
  dienstleistern im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1 bis 3 oder E-Geld-Emittenten im Sinne
  des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in An-
  spruch genommen werden oder das mehr als zwei
  Millionen registrierte Nutzer hat.

     (3) Das Systemunternehmen ist ausnahmsweise
  nicht entsprechend Absatz 1 verpflichtet, wenn
  sachlich gerechtfertigte Gründe für die Ablehnung
  der Zurverfügungstellung vorliegen. Diese liegen ins-
  besondere vor, wenn das Systemunternehmen
  nachweisen kann, dass die Sicherheit und Integrität
  der technischen Infrastrukturleistungen durch die
  Zurverfügungstellung konkret gefährdet wird. Die
  Ablehnung muss nachvollziehbar begründet sein.
    (4) Verstößt ein Systemunternehmen schuldhaft
  gegen Absatz 1, ist es dem anfragenden Unterneh-
  men zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
  verpflichtet. Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben.
BGBl. 2019, Seite 2625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2625
     (5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell-
   behörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-
   beschränkungen bleiben unberührt.“
3. Nach § 64 Absatz 3 Nummer 5 wird folgende Num-
   mer 5a eingefügt:
   „5a. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5
        über keine angemessenen Maßnahmen, ein-
        schließlich Datenverarbeitungssysteme, zur Ge-
        währleistung der Einhaltung der Anforderungen
        des Geldwäschegesetzes und der Verordnung
        (EU) 2015/847 verfügt,“.

                       Artikel 5
                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 98 des Geset-
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1, 2
      und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
   b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
      fügt:
      „3a. den Zeitpunkt der Prüfung nach § 35 Ab-
           satz 5 sowie den Inhalt, die Form und die
           Frist des Berichts über diese Prüfung, soweit
           dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-
           anstalt erforderlich ist;“.

2. In § 53 Absatz 2 werden nach den Wörtern „dem

   Geldwäschebeauftragten sowie“ die Wörter „auf An-

   forderung“ eingefügt.

3. § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats,

   die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsge-

   schäft betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbe-

   trieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt

   nicht für Versicherungsunternehmen eines Dritt-

   staats, die von ihrem Sitz aus im Inland ausschließ-
   lich das Rückversicherungsgeschäft betreiben,
   wenn

   1. die Europäische Kommission gemäß Artikel 172

      Absatz 2 oder 4 der Richtlinie 2009/138/EG ent-
      schieden hat, dass die Solvabilitätssysteme für
      Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen
      in diesem Drittstaat dem in dieser Richtlinie be-
      schriebenen System gleichwertig sind oder

   2. auf Grund eines Abkommens der Europäischen

      Union mit einem Drittstaat Versicherungsunter-

      nehmen aus dem jeweiligen Drittstaat ohne das

      Erfordernis einer Erlaubnis oder einer Niederlas-

      sung Rückversicherungsgeschäfte im Inland täti-
      gen dürfen und die im Abkommen geregelten
      Voraussetzungen erfüllt sind.

   Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 werden Rückversi-
   cherungsverträge mit diesen Unternehmen genauso
   behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Un-
   ternehmen, die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat
   zugelassen sind; im Fall des Satzes 2 Nummer 2 er-
   folgt die Behandlung nach Maßgabe des Abkom-
   mens.“

4. Dem § 305 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Soweit es zur Erteilung von Auskünften und
  zur Vorlage von Unterlagen erforderlich ist, dürfen
  die gemäß den Absätzen 1 bis 3 auskunfts- und vor-
  lagepflichtigen Personen und Unternehmen Gesund-
  heitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der
  Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten. Die allgemei-
  nen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben
  unberührt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutz-
  gesetzes gilt entsprechend.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
  Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April
2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 93 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
   ter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9 bis 11
   des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 1
   Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 11 des
   Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
2. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
   buchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
   werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2
   Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengeset-
   zes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
   mer 1, 1c, 2, 3, 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes“
   ersetzt und werden jeweils die Wörter „Besitz an
   Geldern oder Wertpapieren“ durch die Wörter „Be-

   sitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten“

   ersetzt.

3. Dem § 23 wird folgender Absatz 11 angefügt:

     „(11) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g

  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-

  buchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa

  in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung

  sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Um-

  lagejahr 2020 anzuwenden.“

                       Artikel 7

                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   In § 492 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz der Straf-
prozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird das Wort

„und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem

Wort „Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ die Wörter

„und § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes“

eingefügt.

                       Artikel 8

                 Änderung der
    Verordnung über den Betrieb des Zentralen
   Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
  In § 6 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb des
Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezem-
BGBl. 2019, Seite 2626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2626
ber 2019 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird
nach Nummer 5b folgende Nummer 5c eingefügt:
„5c. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
     chungen nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3
     der Strafprozessordnung und des § 31 Absatz 4a
     des Geldwäschegesetzes,“.

                        Artikel 9
                    Änderung der
                   Abgabenordnung
   § 154 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Arti-
kel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6,
§ 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geld-
wäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13

Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechts-
verordnungen, für wirtschaftlich Berechtigte der § 13
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Ab-
satz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsver-
ordnungen entsprechend anzuwenden.“

                       Artikel 10
                    Änderung der
             Prüfungsberichteverordnung

  Die Prüfungsberichteverordnung vom 19. Juli 2017

(BGBl. I S. 2846) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 43 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
                        „Abschnitt 8a
              Vorkehrungen zur Verhinderung
        von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
       § 43a Zeitpunkt der Prüfung

       § 43b Darstellung und Beurteilung der getroffe-

             nen Vorkehrungen zur Verhinderung von

             Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-

             rung“.

  b) Folgende Angabe wird angefügt:
       „Anlage (zu § 43b Absatz 9)“.
2. Nach § 43 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt:
                       „Abschnitt 8a

             Vorkehrungen zur Verhinderung
       von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

                           § 43a
                  Zeitpunkt der Prüfung
     (1) Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach
  dem Geldwäschegesetz sowie nach den §§ 53 bis 56
  des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die ver-
  pflichteten Unternehmen im Sinne von § 52 des Ver-
  sicherungsaufsichtsgesetzes findet einmal jährlich
  statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und
  den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgen-
  den Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen
  fest.
    (2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils
  der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prü-

fung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. Das
Ende des Berichtszeitraums darf nicht mehr als
sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahres-
abschlusses abweichen.
   (3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach
dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeit-
raums begonnen worden sein.
   (4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geld-
wäschegesetzes sowie der §§ 53 bis 56 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes ist bei verpflichteten Un-
ternehmen, deren versicherungstechnische Rück-
stellungen 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag
nicht überschreiten, nur in zweijährigem Turnus, be-
ginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Er-
bringung von Versicherungsgeschäften, zu prüfen,
es sei denn, die Risikolage des Unternehmens erfor-
dert ein kürzeres Prüfintervall.

                        § 43b

          Darstellung und Beurteilung der
    getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung
   von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
   (1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkeh-
rungen darzustellen, die das verpflichtete Unterneh-
men im Berichtszeitraum zur Verhinderung von
Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ge-
troffen hat. Die Ausführungen des Prüfers müssen
sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach der An-

lage relevanten und einschlägigen Pflichten im Hin-

blick auf das Geschäftsmodell erstrecken.

  (2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat
der Prüfer im Prüfungsbericht deren Angemessen-
heit zu beurteilen.
  (3) Bei Mutterunternehmen von Gruppen hat der
Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geld-
wäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob
1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geld-
   wäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzufüh-

   ren, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen

   nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegeset-

   zes wirksam umgesetzt werden und ihre wirk-

   same Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3
   des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und
2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäsche-
   gesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffen-
   den Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen
   Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen,
   um dem Risiko der Geldwäsche und der Terroris-
   musfinanzierung wirksam zu begegnen, und die
   Bundesanstalt über die insoweit getroffenen
   Maßnahmen informiert wurde.
   (4) Der Prüfer hat bei der Beurteilung nach den
Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die
Risikoanalyse, die das Unternehmen im Rahmen
des Risikomanagements zur Verhinderung von
Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ge-
mäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der
tatsächlichen Risikosituation des Unternehmens
entspricht.
  (5) In Bezug auf die Pflichten eines Unterneh-
mens im Zusammenhang mit den §§ 53 bis 56 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Prüfer bei
der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf
BGBl. 2019, Seite 2627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2627
einzugehen, ob der konkrete Umfang der getroffe-
nen Maßnahmen den Risiken angemessen ist, denen
das Unternehmen durch Geldwäsche und Terroris-
musfinanzierung ausgesetzt ist.
   (6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem ver-
pflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschege-
setz oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz Anord-
nungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit
den Pflichten des Unternehmens zur Verhinderung
von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung,
so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstel-
lung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem hat der Prü-
fer zu beurteilen, ob das verpflichtete Unternehmen
diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.
   (7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkeh-
rungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von
Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Be-
urteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2
bis 6 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prü-
fungen der internen Revision zu berücksichtigen, die
im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt wor-
den sind.
   (8) Bei der Darstellung der Risikosituation des
Unternehmens hat der Prüfer zudem anhand der
aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Un-
ternehmens die folgenden Angaben in die Anlage
aufzunehmen:
1. sämtliche vom Unternehmen angebotene Hoch-
   risikoprodukte,
2. die Anzahl aller Kunden des Unternehmens mit
   Verträgen zu pflichtenauslösenden Produkten im
   Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geld-
   wäschegesetzes, den prozentualen Anteil der
   Kunden mit geringem Risiko und den prozentua-
   len Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl
   der politisch exponierten Personen unter den
   Kunden,
3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Unter-
   nehmens im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geld-
   wäschegesetzes:

  a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen
     des Unternehmens mit Unternehmen, die in
     einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
     oder in einem anderen Vertragsstaat des
     Abkommens über den Europäischen Wirt-
     schaftsraum ansässig sind, sowie

  b) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen

     des Unternehmens mit Unternehmen, die in

     einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen

     Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der

     Korrespondenzbeziehungen, die das Unter-
     nehmen mit Unternehmen hat, die in einem

     Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3
     Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ansässig
     sind,

4. zu den Niederlassungen und den sonstigen nach-

   geordneten Unternehmen des Unternehmens:

  a) deren Anzahl im Inland,
  b) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten
     der Europäischen Union und anderen Ver-
     tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
     päischen Wirtschaftsraum,

      c) deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen
         Niederlassungen und sonstigen nachgeordne-
         ten Unternehmen die Anzahl der Niederlassun-
         gen und sonstigen nachgeordneten Unterneh-
         men, die in Hochrisikostaaten im Sinne des
         § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschege-
         setzes ansässig sind, sowie
   5. die Anzahl der ausschließlich für das Unterneh-
      men tätigen Vermittler im Inland und im Ausland.
      (9) Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse
   seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen
   nach der Anlage zu dieser Verordnung einzutragen
   und dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für
   den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung
   zu verwenden. Sofern die jeweiligen zugrunde lie-
   genden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Ge-
   schäftstätigkeiten des Unternehmens nicht relevant
   sind, hat der Prüfer dies mit der Feststellung „F 5“ zu
   vermerken. Der Erfassungsbogen ist Teil des Prü-
   fungsberichts und vollständig auszufüllen.
     (10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 43a
   Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze un-
   berührt.“
3. Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird
   angefügt.

                       Artikel 11
                    Änderung der
                  Grundbuchordnung
   In § 12 Absatz 4 Satz 2 der Grundbuchordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)
geändert worden ist, wird nach dem Wort „Bundes-
nachrichtendienstes“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Abschirm-
dienstes“ die Wörter „oder die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen“ eingefügt.

                       Artikel 12

                    Änderung der
                 Grundbuchverfügung
   In § 46a Absatz 3a Satz 1 der Grundbuchverfügung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar
1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird nach dem Wort „Bundes-

nachrichtendienst“ das Wort „oder“ durch ein Komma

ersetzt und werden nach dem Wort „Abschirmdienst“

die Wörter „oder die Zentralstelle für Finanztrans-

aktionsuntersuchungen“ eingefügt.

                       Artikel 13

                 Änderung der
         Verordnung über die Erhebung
   von Gebühren und die Umlegung von Kosten

  nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

   In den Nummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2 der An-
lage (Gebührenverzeichnis) zu der Verordnung über die
Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2019 (BGBl. I
BGBl. 2019, Seite 2628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2628
S. 482) geändert worden ist, werden jeweils in der Spalte
„Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3 oder 11 KWG“ durch die
Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d,
2, 3, 6 oder 11 KWG“ und die Wörter „Besitz an Geldern
oder Wertpapieren“ durch die Wörter „Besitz an Geldern,
Wertpapieren oder Kryptowerten“ ersetzt.
                     Artikel 14
                   Änderung der

            Bundesrechtsanwaltsordnung

   In § 73b Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Dienstleistungs-Informationspflich-
ten-Verordnung“ die Wörter „und nach § 56 des
Geldwäschegesetzes“ eingefügt.

                     Artikel 15
                   Änderung des

              Steuerberatungsgesetzes

   In § 76 Absatz 8 des Steuerberatungsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 24 des Ge-
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Dienstleis-
tungs-Informationspflichten-Verordnung“ die Wörter
„und nach § 56 des Geldwäschegesetzes“ eingefügt.

                      Artikel 16
                    Änderung der
                Patentanwaltsordnung
   In § 69a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3618) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung“ die

Wörter „und nach § 56 des Geldwäschegesetzes“ ein-
gefügt.

                     Artikel 17

                   Änderung des
              Außenwirtschaftsgesetzes

  Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „§ 4 Absatz 1“ wird durch die
           Wörter „§ 4 Absatz 1, auch in Verbindung
           mit Absatz 2,“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Insbesondere können

          1. die Verfügung über Gelder und wirtschaft-
             liche Ressourcen bestimmter Personen
             oder Personengesellschaften oder
          2. das Bereitstellen von Geldern und wirt-
             schaftlichen Ressourcen zu Gunsten be-
             stimmter Personen oder Personengesell-
             schaften
          beschränkt werden.“

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
        „(1a) Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 darf
     öffentlich bekannt gegeben werden. Die öffent-
     liche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung
     des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt.
     Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffent-
     lichung wirksam.“
  c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

     „Satz 1 gilt nicht für einen Verwaltungsakt nach

     Absatz 1 Satz 2, soweit durch Nebenbestimmun-
     gen eine abweichende Geltungsdauer bestimmt
     ist.“
2. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Bei Gefahr im Verzug hat das Bundesminis-
  terium für Wirtschaft und Energie abweichend von
  Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a lediglich das Be-
  nehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesmi-
  nisterium der Finanzen und der Deutschen Bundes-
  bank herzustellen.“

3. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

     fügt:

       „(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollzieh-
     baren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zu-
     widerhandelt.“
  b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „des Ab-
         satzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1
         oder 1a“ ersetzt.
     bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 1“
         durch die Wörter „den Absätzen 1 oder 1a“
         ersetzt.
  c) In Absatz 9 werden nach der Angabe „Nummer 2,“
     die Wörter „des Absatzes 1a,“ eingefügt.

  d) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

        „(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbin-
     dung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird

     nicht bestraft, wer

     1. einer öffentlich bekannt gemachten Anord-
        nung bis zum Ablauf des zweiten Werktages,
        der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhan-
        delt und

     2. von einer dadurch angeordneten Beschränkung

        zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.“

                   Artikel 18
                 Änderung des
   Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
   Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Artikel 59 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
     „5. die Veröffentlichung der Angebotsunterlage
         gegen die Sperrfristen nach § 26 Absatz 1
BGBl. 2019, Seite 2629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2629
         oder 2 verstößt oder der Bieter entgegen § 26
         Absatz 1 oder 2 die Entscheidung zur Veröf-
         fentlichung eines Angebots nach § 10 Ab-
         satz 3 Satz 1 veröffentlicht hat.“
2. § 26 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 26

                         Sperrfrist
     (1) Ist ein Angebot nach § 15 Absatz 1 oder 2
  untersagt worden, ist ein weiteres Angebot an die
  Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffent-
  lichung einer Entscheidung zur Abgabe eines
  solchen Angebots gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 vor
  Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzu-
  lässig:

  1. den Bieter (des untersagten Angebots),

  2. eine zum Zeitpunkt der Untersagung mit dem
     Bieter gemeinsam handelnde Person oder

  3. eine Person, die zum Zeitpunkt der Veröffent-
     lichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gemeinsam
     mit dem Bieter oder einer Person nach Nummer 2
     gemeinsam handelt.
     (2) Hat der Bieter ein Angebot von dem Erwerb
  eines Mindestanteils der Wertpapiere abhängig ge-
  macht und scheitert dieses Angebot, weil dieser
  Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht
  erreicht wurde, ist ein weiteres Angebot an die
  Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffent-
  lichung einer Entscheidung zur Abgabe eines sol-
  chen Angebots gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 vor
  Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzu-
  lässig:
  1. den Bieter (des gescheiterten Angebots),
  2. eine Person, die zwischen der Veröffentlichung
     des gescheiterten Angebots nach § 10 Absatz 3
     Satz 1 und dem Ablauf der Annahmefrist mit dem
     Bieter gemeinsam handelte, oder
  3. eine Person, die zum Zeitpunkt der Veröffent-
     lichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gemeinsam
     mit dem Bieter oder einer Person nach Nummer 2
     gemeinsam handelt.

     (3) Die Jahresfrist nach Absatz 1 beginnt mit dem
   Tag der Bekanntgabe des Untersagungsbescheides.
   Die Jahresfrist nach Absatz 2 beginnt mit dem Tag
   nach Ablauf der Annahmefrist des gescheiterten An-
   gebots.
      (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der
   jeweilige Bieter zur Veröffentlichung nach § 35 Ab-
   satz 1 Satz 1 und zur Abgabe eines Angebots nach
   § 35 Absatz 2 Satz 1 verpflichtet ist.
     (5) Die Bundesanstalt kann den jeweiligen Bieter
   auf schriftlichen Antrag von dem Verbot nach den
   Absätzen 1 oder 2 befreien, wenn die Zielgesell-
   schaft der Befreiung zustimmt.“

3. § 60 Absatz 1 Nummer 7 wird durch die folgenden
   Nummern 7 und 7a ersetzt:

   „7. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 ein Angebot ab-
       gibt,

   7a. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 seine Absicht, ein
       Angebot abzugeben, gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1
       veröffentlicht,“.

                      Artikel 19
                  Folgeänderungen

   In § 1a Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 8. Juli
2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden
die Wörter „Nummer 1, 3 und 4“ durch die Wörter
„Nummer 1, 3, 3a und 4“ ersetzt.
                      Artikel 20
                    Inkrafttreten

  (1) Artikel 18 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe e tritt zum 1. Juli
2020 und Nummer 25 zum 1. Januar 2021 in Kraft.
   (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020
in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 12. Dezember 2019
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g

                                      Der Bundesminister
e l a M e r k e l

der Finanzen
                                                Olaf Scholz
                                           Die Bundesministerin
                                   der Justiz und für Verbraucherschutz
                                           Christine Lambrecht
BGBl. 2019, Seite 2630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2630


                                      Anhang zu Artikel 10 Nummer 3
Anlage
(zu § 43b Absatz 9)

                                               Erfassungsbogen für die
                              Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen
                            zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Unternehmen:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:

A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen unternehmenseigenen
   Risikoanalyse (§ 43b Abs. 8 PrüfV):
   1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):




  2. Anzahl der Kunden:
       I.    Anteil der Kunden mit geringem Risiko                                                      ,       %
       II.   Anteil der Hochrisikokunden                                                                ,       %
       III. Anzahl von politisch exponierten Personen
            (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)

  3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unter-
     nehmen mit Sitz in:
       I.    EU/EWR-Staaten
       II.   Drittstaaten                                                      davon in
             Hochrisikostaaten

  4. Anzahl der Niederlassungen/
     nachgeordneten Unternehmen:
       I.    im Inland
       II.   im EU-/EWR-Ausland
       III. in Drittstaaten                                                   davon             in
                                                                              Hochrisikostaaten

  5. Anzahl der ausschließlich für das Unternehmen
     tätigen Vermittler und Anteil der Vermittler:
       I.    im Inland                                            Anzahl                                Anteil in %
       II. im Ausland                                             Anzahl                                Anteil in %

B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
   Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
   Feststellung F 0 – keine Mängel
   Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
   Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
   Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
   Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
   Feststellung F 5 – nicht anwendbar
   Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
   Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
   ventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

BGBl. 2019, Seite 2631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2631
  Eine F 2-Feststellung beschreibt

einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
  Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
  Eine F 3-Feststellung beschreibt
einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
  ventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
  Eine F 4-Feststellung beschreibt
einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der
  Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
  Eine F 5-Feststellung beschreibt

Nr.              Vorschrift

 1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG

 2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5
die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Unternehmen.

             Prüfungspflichten           Feststellung       Fundstelle

A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Interne Sicherungsmaßnahmen
    Erstellung, Dokumentation, Über-
    prüfung, ggf. Aktualisierung einer
    Risikoanalyse in Bezug auf Geld-
    wäsche und auf Terrorismusfinan-
    zierung
GwG Durchführung von internen Siche-
    rungsmaßnahmen in Bezug auf
    Geldwäsche und auf Terrorismus-
    finanzierung
 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug

 4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG

 5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG

 6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG, § 53
    Abs. 2 VAG

 7.
 8. § 6 Abs. 7 GwG
auf den Geldwäschebeauftragten
(Bestellung, Mitteilung, Ausstat-
tung, Kontrollen)
 Durchführung von Zuverlässig-
 keitsprüfungen
 Durchführung von Schulungen
 und Unterrichtung von Mitarbei-
 ter/-innen
 Durchführung von Prüfungen
 durch die Innenrevision in Bezug
 auf Maßnahmen zur Verhinde-
 rung von Geldwäsche und von
 Terrorismusfinanzierung
 nicht belegt
 Vertragliche Auslagerung von
 internen Sicherungsmaßnahmen
                              II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
 9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14
    Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG

10. § 10 Abs. 1 Nr. 1
    (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG),
    § 10 Abs. 9 GwG

11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
 Durchführung von Risikobewer-
 tungen von Geschäftsbeziehun-
 gen und Transaktionen
 Identifizierung des Vertragspart-
 ners und der für diesen auftreten-
 den Personen
 (einschl. Nichtdurchführungs-/
 Beendigungsverpflichtung)
Abklärung und ggf. Identifizierung
    (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), der wirtschaftlich Berechtigten
    § 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 1 VAG und des abweichenden Bezugs-

12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG,
    § 10 Abs. 9 GwG
berechtigten
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
 Einholung von Informationen zum
 Zweck/zur Art der Geschäftsver-
 bindung
 (einschl. Nichtdurchführungs-/
 Beendigungsverpflichtung)
BGBl. 2019, Seite 2632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2632
Nr.              Vorschrift
13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG,

           Prüfungspflichten           Feststellung      Fundstelle
Abklärung der politisch exponierte
    § 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 2 VAG Person-Eigenschaft
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG   Laufende Überwachung der Ge-
schäftsbeziehungen
15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG   Durchführung von Aktualisierun-

16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG

17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9
gen
Durchführung von vereinfachten
Sorgfaltspflichten
(Dokumentation, Angemessenheit
der Maßnahmen)
Durchführung von verstärkten
    (i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG), § 55   Sorgfaltspflichten (Dokumen-
    VAG

18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG

19.

20. § 6 Abs. 6 GwG

21. § 8 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 1 VAG

22. § 9 (i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG)

23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1
   tation, Angemessenheit der Maß-
   nahmen)
   Ausführung von Sorgfaltspflichten
   durch Dritte und vertragliche Aus-
   lagerung
   nicht belegt
    III. Sonstige Pflichten
   Organisation und Erfüllung der
   Auskunftsverpflichtung
Durchführung von Aufzeichnungen
und Aufbewahrung
   Durchführung von gruppenweiten
   Pflichten
  Durchführung des Verdachtsmel-
    bis 4 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 2 VAG deverfahrens (einschließlich Be-

24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, §
    Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG,
    § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, §
    Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2
    Nr. 3 GwG
  achtung des Verbots der Informa-
  tionsweitergabe)
9 Befolgung von Anordnungen

39

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2602. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f707ae733b831b82….