Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2602
BGBl. 2019 I S. 2602 · 163.184 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie*
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zen-
tralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Änderung der Prüfungsberichteverordnung
Artikel 11 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 12 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 14 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 15 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 17 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes
Artikel 19 Folgeänderungen
Artikel 20 Inkrafttreten
Anhang zu Artikel 10 Nummer 3
Artikel 1
Änderung des
Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Ge-
setzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Gruppenweite Pflichten“.
b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten
durch Verpflichtete“.
c) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die
registerführende Stelle“.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Än-
derung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-
musfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und
2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).
d) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen und die
Strafverfolgungsbehörden“.
e) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Zentralstelle für Finanztrans-
aktionsuntersuchungen“.
f) Der Angabe zu § 43 werden ein Komma und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Form der Meldung, Registrierungs-
pflicht, Ausführung durch Dritte, Verord-
nungsermächtigung“.
h) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 51a Verarbeitung personenbezogener Daten
durch Aufsichtsbehörden“.
i) Die Angabe zu § 58 wird gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„b) eine andere der in den Artikeln 3, 5 bis 10
und 12 der Richtlinie (EU) 2017/541 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämp-
fung und zur Ersetzung des Rahmenbe-
schlusses 2002/475/JI des Rates und zur
Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des
Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) um-
schriebenen Straftaten,“.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Vermittlungstätigkeiten von Verpflichteten
nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 gilt als
Transaktion im Sinne dieses Gesetzes das ver-
mittelte Rechtsgeschäft.“
c) In Absatz 9 werden die Wörter „jede Person, die“
durch ein Komma und das Wort „wer“ ersetzt
und werden die Wörter „sie handelt“ gestrichen.
d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Immobilienmakler im Sinne dieses Ge-
setzes ist, wer gewerblich den Abschluss von
Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grund-
stücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche
Räume oder Wohnräume vermittelt.“
e) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zu den politisch exponierten Personen ge-
hören insbesondere
1. Personen, die folgende Funktionen inne-
haben:

a) Staatschefs, Regierungschefs, Minis-
ter, Mitglieder der Europäischen Kom-
mission, stellvertretende Minister und
Staatssekretäre,
b) Parlamentsabgeordnete und Mitglieder
vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
c) Mitglieder der Führungsgremien politi-
scher Parteien,
d) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen,
Verfassungsgerichtshöfen oder sonsti-
gen hohen Gerichten, gegen deren Ent-
scheidungen im Regelfall kein Rechts-
mittel mehr eingelegt werden kann,
e) Mitglieder der Leitungsorgane von
Rechnungshöfen,
f) Mitglieder der Leitungsorgane von
Zentralbanken,
g) Botschafter, Geschäftsträger und Ver-
teidigungsattachés,
h) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs-
und Aufsichtsorgane staatseigener
Unternehmen,
i) Direktoren, stellvertretende Direktoren,
Mitglieder des Leitungsorgans oder
sonstige Leiter mit vergleichbarer
Funktion in einer zwischenstaatlichen
internationalen oder europäischen Or-
ganisation;
2. Personen, die Ämter innehaben, welche in
der nach Artikel 1 Nummer 13 der Richt-
linie (EU) 2018/843 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 30. Mai 2018
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849
zur Verhinderung der Nutzung des Finanz-
systems zum Zwecke der Geldwäsche und
der Terrorismusfinanzierung und zur Ände-
rung der Richtlinien 2009/138/EG und
2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018,
S. 43) von der Europäischen Kommission
veröffentlichten Liste enthalten sind.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen
erstellt, aktualisiert und übermittelt der Euro-
päischen Kommission eine Liste gemäß
Artikel 1 Nummer 13 der Richtlinie (EU)
2018/843. Organisationen nach Satz 2
Nummer 1 Buchstabe i mit Sitz in Deutsch-
land übermitteln dem Bundesministerium
der Finanzen hierfür jährlich zum Jahresende
eine Liste mit wichtigen öffentlichen Ämtern
nach dieser Vorschrift.“
f) Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Mitglied der Führungsebene muss nicht zu-
gleich ein Mitglied der Leitungsebene sein.“
g) In Absatz 18 wird die Angabe „§ 1a Absatz 3“
durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 3 und 4“
ersetzt.
h) Die folgenden Absätze 23 bis 25 werden ange-
fügt:
„(23) Kunstvermittler im Sinne dieses Geset-
zes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kauf-
verträgen über Kunstgegenstände vermittelt,
auch als Auktionator oder Galerist. Kunstlager-
halter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerb-
lich Kunstgegenstände lagert. Unerheblich ist, in
wessen Namen oder auf wessen Rechnung die
Tätigkeit nach Satz 1 oder 2 erfolgt.
(24) Finanzunternehmen im Sinne dieses Ge-
setzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätig-
keit darin besteht,
1. Beteiligungen zu erwerben, zu halten oder zu
veräußern,
2. Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion
entgeltlich zu erwerben,
3. mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung
zu handeln,
4. Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1
Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-
Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1
Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein, es sei
denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht
sich ausschließlich auf Anlagen, die von Ver-
pflichteten nach diesem Gesetz vertrieben
oder emittiert werden,
5. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die
industrielle Strategie und die damit verbunde-
nen Fragen zu beraten sowie bei Zusammen-
schlüssen und Übernahmen von Unterneh-
men diese Unternehmen zu beraten und
ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
6. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermit-
teln (Geldmaklergeschäfte).
Holdinggesellschaften, die ausschließlich Betei-
ligungen an Unternehmen außerhalb des Kredit-
instituts‑, Finanzinstituts- und Versicherungs-
sektors halten und die nicht über die mit der
Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbunde-
nen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig
sind, sind keine Finanzunternehmen im Sinne
dieses Gesetzes.
(25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Ge-
setzes ist ein Unternehmen, dem mindestens ein
anderes Unternehmen nach Absatz 16 Nummer 2
bis 4 nachgeordnet ist, und dem kein anderes
Unternehmen übergeordnet ist.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2a“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Agenten nach § 1 Absatz 9 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes und E-Geld-
Agenten nach § 1 Absatz 10 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie die-
jenigen Zahlungsinstitute und E-Geld-
Institute mit Sitz in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die im
Inland über Agenten nach § 1 Absatz 9
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
oder über E-Geld-Agenten nach § 1
Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichts-
gesetzes niedergelassen sind,“.

cc) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 1a
Absatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Finanzunternehmen sowie im Inland ge-
legene Zweigstellen und Zweigniederlas-
sungen von Finanzunternehmen mit Sitz
im Ausland, soweit sie nicht bereits von
den Nummern 1 bis 5, 7, 9, 10, 12
oder 13 erfasst sind,“.
ee) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird das Komma am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) Kapitalisierungsprodukte anbieten,“.
ff) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 34d Ab-
satz 3 oder Absatz 4“ durch die Wörter
„§ 34d Absatz 6 oder 7 Nummer 1“ ersetzt.
gg) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „ihren“
durch das Wort „den“ ersetzt und das
Wort „oder“ am Ende durch ein Komma
ersetzt.
bbb) Die folgenden Buchstaben c bis e wer-
den angefügt:
„c) den Mandanten im Hinblick auf
dessen Kapitalstruktur, dessen in-
dustrielle Strategie oder damit ver-
bundene Fragen beraten,
d) Beratung oder Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Zusammen-
schlüssen oder Übernahmen erbrin-
gen oder
e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steu-
ersachen erbringen,“.
hh) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer
Rechtsanwaltskammer sind, und regis-
trierte Personen nach § 10 des Rechts-
dienstleistungsgesetzes, soweit sie Tä-
tigkeiten nach Nummer 10 Buchstabe a
bis d erbringen, ausgenommen die Er-
bringung von Inkassodienstleistungen
im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes,“.
ii) In Nummer 12 werden die Wörter „und Steu-
erbevollmächtigte“ durch die Wörter „, Steu-
erbevollmächtigte und die in § 4 Nummer 11
des Steuerberatungsgesetzes genannten Ver-
eine“ ersetzt.
jj) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„16. Güterhändler, Kunstvermittler und Kunst-
lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in
Zollfreigebieten erfolgt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2
Nummer 6“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„In diesem Fall hat es die Europäische
Kommission zeitnah zu unterrichten.“
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Für Gerichte, die öffentliche Versteigerun-
gen durchführen, gelten im Rahmen der Zwangs-
versteigerung von Grundstücken, von im Schiffs-
register eingetragenen Schiffen, von Schiffs-
bauwerken, die im Schiffsbauregister eingetragen
sind oder in dieses Register eingetragen werden
können, und Luftfahrzeugen im Wege der
Zwangsvollstreckung die in den Abschnitten 3, 5
und 6 genannten Identifizierungs- und Melde-
pflichten sowie die Pflicht zur Zusammenarbeit
mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen entsprechend, soweit Transaktionen
mit Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro
getätigt werden. Die Identifizierung des Erstehers
soll unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags
erfolgen, spätestens jedoch bei Einzahlung des
Bargebots; dabei ist bei natürlichen Personen
die Erhebung des Geburtsorts und der Staats-
angehörigkeit sowie bei Personengesellschaften
und juristischen Personen die Erhebung der
Namen sämtlicher Mitglieder des Vertretungsor-
gans oder sämtlicher gesetzlicher Vertreter nicht
erforderlich.
(4) Für Behörden sowie Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentliche
Versteigerungen durchführen, gelten die in den
Abschnitten 3, 5 und 6 genannten Identifizie-
rungs- und Meldepflichten sowie die Pflicht zur
Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen entsprechend, so-
weit Transaktionen mit Barzahlungen über
mindestens 10 000 Euro getätigt werden. Satz 1
gilt nicht, soweit im Rahmen der Zwangsvoll-
streckung gepfändete Gegenstände verwertet
werden. Die Identifizierung des Erstehers soll bei
Zuschlag erfolgen, spätestens jedoch bei Einzah-
lung des Bargebots. Nach Satz 1 verpflichtete
Behörden sowie Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts können bei der Erfüllung
ihrer Pflichten nach Satz 1 auf Dritte zurück-
greifen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Wenn auch nach Durchführung umfassender
Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43
Absatz 1 vorliegen von der meldepflichtigen Ver-
einigung nach § 20 Absatz 1 kein wirtschaftlich
Berechtigter nach Absatz 1 oder nach den Sät-
zen 1 bis 4 ermittelt werden kann, gilt als wirt-
schaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter,
der geschäftsführende Gesellschafter oder der
Partner des Vertragspartners.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Treuge-
ber“ das Wort „(Settlor)“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ gestri-
chen.
cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.

dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. jede natürliche Person, die unmittelbar
oder mittelbar beherrschenden Einfluss
auf eine Vereinigung ausüben kann, die
Mitglied des Vorstands der Stiftung ist
oder die als Begünstigte der Stiftung be-
stimmt worden ist.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 14 müssen über ein wirksames Risiko-
management einschließlich gruppenweiter Ver-
fahren verfügen:
1. bei der Vermittlung von Kaufverträgen und
2. bei der Vermittlung von Miet- oder Pacht-
verträgen mit einer monatlichen Miete oder
Pacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 16 müssen über ein wirksames Risiko-
management einschließlich gruppenweiter Ver-
fahren verfügen:
1. als Güterhändler bei folgenden Transaktio-
nen:
a) Transaktionen im Wert von mindestens
10 000 Euro über Kunstgegenstände,
b) Transaktionen über hochwertige Güter
nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei
welchen sie Barzahlungen über mindes-
tens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte
tätigen oder entgegennehmen, oder
c) Transaktionen über sonstige Güter, bei
welchen sie Barzahlungen über mindes-
tens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte
tätigen oder entgegennehmen, und
2. als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter
bei Transaktionen im Wert von mindestens
10 000 Euro.“
6. § 6 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „eines der Schwei-
gepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses“
durch die Wörter „von Tätigkeiten der Rechtsbe-
ratung oder Prozessvertretung“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „sein Mandant das
Mandatsverhältnis für den Zweck der Geld-
wäsche oder der Terrorismusfinanzierung ge-
nutzt hat oder nutzt“ durch die Wörter „die
Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den
Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismus-
finanzierung genutzt wurde oder wird“ ersetzt.
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebe-
auftragten auf Führungsebene sowie einen Stellver-
treter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist
für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen
Vorschriften zuständig; die Verantwortung der
Leitungsebene bleibt hiervon unberührt. Der Geld-
wäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmit-
telbar nachgeordnet.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt
gefasst:
„a) über die Vertragspartner, die Vertrags-
parteien des Kaufgegenstandes nach
§ 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über
die für die Vertragspartner oder die Ver-
tragsparteien des Kaufgegenstandes
auftretenden Personen und wirtschaftlich
Berechtigten,“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a schließen Aufzeichnungen über
die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung
des wirtschaftlich Berechtigten sowie die
Dokumentation der Eigentums- und Kon-
trollstruktur nach § 11 Absatz 5a Satz 1 ein.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Personen, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5
als wirtschaftlich Berechtigte gelten, sind
zudem die Maßnahmen zur Überprüfung
der Identität nach § 11 Absatz 5 und etwaige
Schwierigkeiten, die während des Überprü-
fungsvorgangs aufgetreten sind, aufzuzeich-
nen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit zur Überprüfung der Identität einer
natürlichen Person Dokumente nach § 12
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 oder 5 oder
zur Überprüfung der Identität einer juris-
tischen Person Unterlagen nach § 12
Absatz 2 vorgelegt werden oder soweit
Dokumente, die aufgrund einer Rechtsver-
ordnung nach § 12 Absatz 3 bestimmt sind,
vorgelegt oder herangezogen werden, haben
die Verpflichteten das Recht und die Pflicht,
Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen
anzufertigen oder sie optisch digitalisiert zu
erfassen oder, bei einem Vor-Ort-Auslesen
nach § 18a des Personalausweisgesetzes,
nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthalts-
gesetzes oder nach § 13 des eID-Karte-Ge-
setzes, das dienste- und kartenspezifische
Kennzeichen sowie die Tatsache aufzu-
zeichnen, dass die Daten im Wege des Vor-
Ort-Auslesens übernommen wurden.“
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a umfasst auch die zur Erfüllung
geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten an-
gefertigten Aufzeichnungen von Video- und
Tonaufnahmen.“
c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach
den Absätzen 1 bis 3 sind fünf Jahre aufzube-
wahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestim-
mungen über Aufzeichnungs- und Aufbewah-
rungspflichten eine längere Frist vorsehen. In je-
dem Fall sind die Aufzeichnungen und sonstigen

Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren
zu vernichten.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Gruppenweite Pflichten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „gruppenange-
hörigen Unternehmen, Zweigstellen und
Zweigniederlassungen“ durch die Wörter
„Zweigstellen, Zweigniederlassungen und
gruppenangehörigen Unternehmen nach
§ 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Einrichtung von einheitlichen
internen Sicherungsmaßnahmen
nach § 6 Absatz 2,“.
bbb) In Nummer 3 werden vor dem Wort
„Verfahren“ die Wörter „die Schaffung
von“ eingefügt.
ccc) In Nummer 4 werden vor dem Wort
„Vorkehrungen“ die Wörter „die Schaf-
fung von“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Pflichten und
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 von
ihren nachgeordneten Unternehmen, Zweig-
stellen oder Zweigniederlassungen“ durch
die Wörter „von ihnen getroffenen Maßnah-
men nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 von
ihren Zweigstellen, Zweigniederlassungen
und gruppenangehörigen Unternehmen
nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4“ ersetzt
und werden nach den Wörtern „geldwäsche-
rechtlichen Pflichten“ die Wörter „und dem
beherrschenden Einfluss des Mutterunter-
nehmens“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Verpflichtete, die Mutterunternehmen ei-
ner Gruppe sind, haben sicherzustellen, dass
Zweigniederlassungen und gruppenangehörige
Unternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2
bis 4, die mehrheitlich in ihrem Besitz stehen
und die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässig sind, nach dessen
Recht sie Pflichten zur Verhinderung von
Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
unterliegen, die dort geltenden nationalen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2015/849 einhalten.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Verpflichtete, die Mutterunternehmen
einer Gruppe sind, haben sicherzustellen, dass
Zweigstellen und gruppenangehörige Unterneh-
men nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4, die
mehrheitlich in ihrem Besitz stehen und ihren
Sitz in einem Drittstaat haben, in dem die
Mindestanforderungen zur Verhinderung von
Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
geringer sind als die Anforderungen für Unter-
nehmen mit Sitz in Deutschland, die Anforderun-
gen nach diesem Gesetz erfüllen, soweit das
Recht des Drittstaats dies zulässt. Soweit eine
Umsetzung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3
und 4 genannten Maßnahmen nach dem Recht
des Drittstaats nicht zulässig ist, sind die Mut-
terunternehmen verpflichtet,
1. sicherzustellen, dass ihre in Satz 1 genannten
Zweigstellen und gruppenangehörigen Unter-
nehmen, die mehrheitlich in ihrem Besitz
stehen, zusätzliche Maßnahmen ergreifen,
um dem Risiko der Geldwäsche und der Ter-
rorismusfinanzierung wirksam zu begegnen,
und
2. die nach § 50 zuständige Aufsichtsbehörde
über die getroffenen Maßnahmen zu informie-
ren.
Reichen die getroffenen Maßnahmen nicht aus,
so ordnet die nach § 50 zuständige Aufsichts-
behörde an, dass die Mutterunternehmen
sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten
Zweigstellen und gruppenangehörigen Unter-
nehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 in
diesem Drittstaat weder eine Geschäftsbezie-
hung begründen oder fortsetzen noch Trans-
aktionen durchführen.“
e) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
für Verpflichtete,
1. die gruppenangehörige Unternehmen nach
§ 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 sind, soweit
ihnen mindestens ein anderes Unternehmen
nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4 nachge-
ordnet ist und ihrem beherrschenden Einfluss
unterliegt, und
2. deren Mutterunternehmen weder nach Ab-
satz 1 noch nach dem Recht des Staates, in
dem es ansässig ist, gruppenweite Maßnah-
men ergreifen muss.
(5) Verpflichtete, die gruppenangehörige Un-
ternehmen nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4
eines Mutterunternehmens im Sinne von Ab-
satz 1 sind, haben die in Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen umzuset-
zen. Alle anderen gruppenangehörigen Ver-
pflichteten müssen die für sie geltenden grup-
penweiten Pflichten umsetzen, die insbesondere
Verfahren für den Informationsaustausch inner-
halb der Gruppe zur Verhinderung von Geld-
wäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie
Vorkehrungen zum Schutz von personenbezo-
genen Daten umfassen müssen. Die Pflichten
nach den Sätzen 1 und 2 gelten unbeschadet
der von den Verpflichteten zu beachtenden eige-
nen gesetzlichen Verpflichtung zur Erfüllung
sonstiger geldwäscherechtlicher Vorschriften.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Verpflichteten müssen die allgemei-
nen Sorgfaltspflichten bei allen neuen Kunden
erfüllen. Bei bereits bestehenden Geschäfts-

beziehungen müssen sie die allgemeinen Sorg-
faltspflichten zu geeigneter Zeit auf risikobasier-
ter Grundlage erfüllen, insbesondere dann, wenn
1. sich bei einem Kunden maßgebliche Um-
stände ändern,
2. der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den
Kunden im Laufe des betreffenden Kalender-
jahres zu kontaktieren, um etwaige einschlä-
gige Informationen über den wirtschaftlich
Berechtigten zu überprüfen, oder
3. der Verpflichtete gemäß der Richtlinie
2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe-
hörden im Bereich der Besteuerung und zur
Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl.
L 64 vom 11.3.2011, S. 1) dazu verpflichtet
ist.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiens-
teaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „bei“
die Wörter „Transaktionen in Form von“ einge-
fügt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 14 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten
zu erfüllen:
1. bei der Vermittlung von Kaufverträgen und
2. bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtver-
trägen bei Transaktionen mit einer monatli-
chen Miete oder Pacht in Höhe von mindes-
tens 10 000 Euro.“
f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 16 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten
zu erfüllen:
1. als Güterhändler bei folgenden Transaktio-
nen:
a) Transaktionen im Wert von mindestens
10 000 Euro über Kunstgegenstände,
b) Transaktionen über hochwertige Güter
nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei
welchen sie Barzahlungen über mindes-
tens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte
tätigen oder entgegennehmen oder
c) Transaktionen über sonstige Güter, bei
welchen sie Barzahlungen über mindes-
tens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte
tätigen oder entgegennehmen, und
2. als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei
Transaktionen im Wert von mindestens
10 000 Euro.“
g) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
„(8a) Soweit ein Verpflichteter nach § 2
Absatz 1 Nummer 10 als Syndikusrechtsanwalt
oder als Syndikuspatentanwalt oder ein Ver-
pflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 als
Syndikussteuerberater für ein Unternehmen tätig
wird, das selbst Verpflichteter nach § 2 Absatz 1
ist, obliegen die Verpflichtungen nach Absatz 1
diesem Unternehmen.“
h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten für Verpflichtete
nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht,
wenn Tätigkeiten der Rechtsberatung oder
Prozessvertretung erbracht werden sollen,
es sei denn, der Verpflichtete weiß, dass
die Rechtsberatung oder Prozessvertretung
bewusst für den Zweck der Geldwäsche
oder der Terrorismusfinanzierung genutzt
wurde oder wird.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Solange der Vertragspartner seiner Pflicht
nach § 11 Absatz 5a Satz 1 oder eine Ver-
einigung mit Sitz im Ausland ihrer Mittei-
lungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3
nicht nachkommt, hat der Notar die Beur-
kundung abzulehnen; § 15 Absatz 2 der
Bundesnotarordnung gilt insoweit entspre-
chend.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ge-
schäftsbeziehung“ das Wort „unverzüglich“ ein-
gefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 haben Ver-
pflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Ver-
tragsparteien des Kaufgegenstandes, gegebe-
nenfalls für diese auftretende Personen und
den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren,
sobald der Vertragspartner des Maklers ein
ernsthaftes Interesse an der Durchführung des
Immobilienkaufvertrages äußert und die Kauf-
vertragsparteien hinreichend bestimmt sind.
Sind für beide Vertragsparteien des Kaufgegen-
standes Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 14 tätig, so muss jeder Verpflichtete nur
die Vertragspartei identifizieren, für die er han-
delt.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Begründung einer neuen Geschäftsbe-
ziehung mit einer Vereinigung nach § 20
oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat
der Verpflichtete einen Nachweis der Regis-
trierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 oder
einen Auszug der über das Transparenz-
register zugänglichen Daten einzuholen.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Handelt es sich um eine Person, die nach § 3
Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigter
gilt, so hat der Verpflichtete angemessene
Maßnahmen für die Überprüfung der Identität
dieser Person zu ergreifen. Werden bei Trusts
oder anderen Rechtsgestaltungen nach § 21
die wirtschaftlich Berechtigten nach besonde-
ren Merkmalen oder nach einer Kategorie be-
stimmt, so hat der Verpflichtete ausreichende

Informationen über den wirtschaftlich Berech-
tigten einzuholen, um zum Zeitpunkt der Aus-
führung der Transaktion oder der Ausübung
seiner Rechte die Identität des wirtschaftlich
Berechtigten feststellen zu können.“
cc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:
„(5a) Sofern der Vertragspartner bei
einem Erwerbsvorgang nach § 1 des Grund-
erwerbsteuergesetzes für eine Rechtsform
im Sinne von § 3 Absatz 2 oder 3 handelt,
hat der beurkundende Notar vor der Beur-
kundung die Identität des wirtschaftlich Be-
rechtigten anhand einer von dem jeweiligen
Vertragspartner in Textform vorzulegenden
Dokumentation der Eigentums- und Kon-
trollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu über-
prüfen. Die Dokumentation ist der Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
sowie den Strafverfolgungsbehörden auf
Verlangen zur Verfügung zu stellen.“
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ver-
tragsparteien des Kaufgegenstandes im Sinne des
Absatzes 2, die nicht Vertragspartner des Ver-
pflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 sind.“
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Verwalter von Trusts und anderen
Rechtsgestaltungen nach § 21 haben dem Ver-
pflichteten ihren Status offenzulegen und ihm
die Angaben nach § 21 Absatz 1 und 2 unver-
züglich zu übermitteln, wenn sie in dieser
Position eine Geschäftsbeziehung aufnehmen
oder eine Transaktion oberhalb der in § 10 Ab-
satz 3 Nummer 2, Absatz 5, Absatz 6 oder Ab-
satz 6a genannten Schwellenbeträge durchfüh-
ren.“
12. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Verarbeitung
personenbezogener Daten durch Verpflichtete
(1) Verpflichtete nach § 2 dürfen personenbe-
zogene Daten nur verarbeiten, soweit dies auf
Grundlage dieses Gesetzes für Zwecke der Verhin-
derung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-
rung erforderlich ist.
(2) Soweit ein den Vorschriften dieses Gesetzes
unterliegender Verpflichteter nach § 2 personen-
bezogene Daten für Zwecke gemäß Absatz 1 an
die zuständigen Aufsichtsbehörden oder die Per-
sonen und Einrichtungen, deren sich die zuständi-
gen Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer
Aufgaben bedienen, oder an die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, be-
stehen die Pflicht zur Information der betroffenen
Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2016/679 und das Recht auf Auskunft der be-
troffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2016/679 nicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende
Anwendung auf Dritte im Sinne von § 17, auf die
ein Verpflichteter zur Erfüllung der allgemeinen
Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1
bis 4 zurückgreift.“
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 1 Ab-
satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§ 1 Absatz 17 des Zahlungs-
diensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„juristischen Personen“ die Wörter „oder bei
Personengesellschaften“ eingefügt.
14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein höheres Risiko liegt insbesondere
vor, wenn es sich
1. bei einem Vertragspartner des Verpflichteten
oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten um
eine politisch exponierte Person, ein Fami-
lienmitglied oder um eine bekanntermaßen
nahestehende Person handelt,
2. um eine Geschäftsbeziehung oder Transak-
tion handelt, an der ein von der Europäischen
Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1
Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/843 geän-
dert worden ist, ermittelter Drittstaat mit ho-
hem Risiko oder eine in diesem Drittstaat an-
sässige natürliche oder juristische Person be-
teiligt ist; dies gilt nicht für Zweigstellen von in
der Europäischen Union niedergelassenen
Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1
Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/843 geän-
dert worden ist, und für mehrheitlich im Besitz
dieser Verpflichteten befindliche Tochterun-
ternehmen, die ihren Standort in einem Dritt-
staat mit hohem Risiko haben, sofern sich
diese Zweigstellen und Tochterunternehmen
uneingeschränkt an die von ihnen anzuwen-
denden gruppenweiten Strategien und Ver-
fahren nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2015/849 halten,
3. um eine Transaktion handelt, die im Vergleich
zu ähnlichen Fällen
a) besonders komplex oder ungewöhnlich
groß ist,
b) einem ungewöhnlichen Transaktionsmus-
ter folgt oder
c) keinen offensichtlichen wirtschaftlichen
oder rechtmäßigen Zweck hat, oder
4. für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 und 6 bis 8 um eine grenzüberschrei-
tende Korrespondenzbeziehung mit Respon-
denten mit Sitz in einem Drittstaat oder,
vorbehaltlich einer Beurteilung durch die Ver-
pflichteten als erhöhtes Risiko, in einem Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums handelt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „In den Absät-
zen 2 und 3 Nummer 1 genannten Fällen“
durch die Wörter „In einem der in den Absät-

zen 2 und 3 Nummer 1 genannten Fälle“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a“ ge-
strichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei einer ehemaligen politisch exponierten
Person haben die Verpflichteten für mindes-
tens zwölf Monate nach Ausscheiden aus
dem öffentlichen Amt das Risiko zu berück-
sichtigen, das spezifisch für politisch expo-
nierte Personen ist, und so lange angemes-
sene und risikoorientierte Maßnahmen zu
treffen, bis anzunehmen ist, dass dieses
Risiko nicht mehr besteht.“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
und 5a eingefügt:
„(5) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten
Fall haben Verpflichtete mindestens folgende
verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
1. sie müssen einholen:
a) zusätzliche Informationen über den Ver-
tragspartner und den wirtschaftlich Be-
rechtigten,
b) zusätzliche Informationen über die ange-
strebte Art der Geschäftsbeziehung,
c) Informationen über die Herkunft der Ver-
mögenswerte und des Vermögens des
Vertragspartners,
d) Informationen über die Herkunft der Ver-
mögenswerte und des Vermögens des
wirtschaftlich Berechtigten mit Ausnahme
der Person, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5
als wirtschaftlich Berechtigter gilt,
e) Informationen über die Gründe für die ge-
plante oder durchgeführte Transaktion und
f) Informationen über die geplante Verwen-
dung der Vermögenswerte, die im Rahmen
der Transaktion oder Geschäftsbeziehung
eingesetzt werden, soweit dies zur Beur-
teilung der Gefahr von Terrorismusfinan-
zierung erforderlich ist,
2. die Begründung oder Fortführung einer Ge-
schäftsbeziehung bedarf der Zustimmung
eines Mitglieds der Führungsebene und
3. bei einer Geschäftsbeziehung müssen sie die
Geschäftsbeziehung verstärkt überwachen
durch
a) häufigere und intensivere Kontrollen sowie
b) die Auswahl von Transaktionsmustern, die
einer weiteren Prüfung bedürfen.
(5a) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten
Fall und zusätzlich zu den in Absatz 5 genannten
verstärkten Sorgfaltspflichten können die zu-
ständigen Aufsichtsbehörden risikoangemessen
und im Einklang mit den internationalen Pflichten
der Europäischen Union eine oder mehrere von
den Verpflichteten zu erfüllende verstärkte Sorg-
faltspflichten anordnen, die auch folgende Maß-
nahmen umfassen können:
1. die Meldung von Finanztransaktionen an
die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen,
2. die Beschränkung oder das Verbot geschäft-
licher Beziehungen oder Transaktionen mit
natürlichen oder juristischen Personen aus
Drittstaaten mit hohem Risiko,
3. das Verbot für Verpflichtete mit Sitz in einem
Drittstaat mit hohem Risiko, im Inland Toch-
tergesellschaften, Zweigniederlassungen oder
Repräsentanzen zu gründen,
4. das Verbot, Zweigniederlassungen oder Re-
präsentanzen in einem Drittstaat mit hohem
Risiko zu gründen,
5. die Verpflichtung für Zweigniederlassungen
und Tochtergesellschaften von Verpflichteten
mit Sitz in einem Drittstaat mit hohem Risiko,
sich einer verschärften Prüfung der Einhal-
tung der geldwäscherechtlichen Pflichten
a) durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu
unterziehen oder
b) durch einen externen Prüfer zu unterzie-
hen,
6. die Einführung verschärfter Anforderungen in
Bezug auf eine externe Prüfung nach Num-
mer 5 Buchstabe b,
7. für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 und 6 bis 9 die Überprüfung, Änderung
oder erforderlichenfalls Beendigung von Kor-
respondenzbankbeziehungen zu Responden-
ten in einem Drittstaat mit hohem Risiko.
Bei der Anordnung dieser Maßnahmen gilt für
die zuständigen Aufsichtsbehörden Absatz 10
Satz 2 entsprechend.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Num-
mer 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „ist“ durch die
Wörter „sowie deren Hintergrund und Zweck
sind mit angemessenen Mitteln“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „um
das mit der Geschäftsbeziehung“ die Wörter
„und mit einzelnen Transaktionen“ einge-
fügt.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in dem
Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Num-
mer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt
und werden nach der Angabe „6 bis 9“ die Wör-
ter „bei Begründung einer Geschäftsbeziehung“
eingefügt.
f) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.
g) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Tatsachen“
ein Komma und die Wörter „einschlägige Eva-
luierungen, Berichte“ und nach dem Wort „Sorg-
faltspflichten“ die Wörter „sowie erforderliche
Gegenmaßnahmen“ eingefügt.

h) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Das Bundesministerium der Finanzen
kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf,
1. Fallkonstellationen bestimmen, in denen ins-
besondere im Hinblick auf Staaten, Kunden,
Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen
oder Vertriebskanäle ein potenziell höheres
Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismus-
finanzierung besteht und die Verpflichteten
bestimmte verstärkte Sorgfaltspflichten und
Gegenmaßnahmen zu erfüllen haben,
2. für Fallkonstellationen im Sinne des Absat-
zes 3 Nummer 2 bestimmte verstärkte Sorg-
faltspflichten und Gegenmaßnahmen anord-
nen sowie für die Anordnung und Ausgestal-
tung verstärkter Sorgfaltspflichten durch die
zuständigen Aufsichtsbehörden nach Ab-
satz 5a Regelungen treffen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat bei
Erlass einer Rechtsverordnung nach dieser Vor-
schrift einschlägige Evaluierungen, Bewertungen
oder Berichte internationaler Organisationen
oder von Einrichtungen für die Festlegung von
Standards mit Kompetenzen im Bereich der Ver-
hinderung von Geldwäsche und der Bekämp-
fung von Terrorismusfinanzierung hinsichtlich
der von einzelnen Drittstaaten ausgehenden
Risiken zu berücksichtigen.“
15. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Anwendung der allgemeinen Sorgfalts-
pflichten findet der Schwellenbetrag nach § 10
Absatz 5 keine Anwendung.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2
Satz 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 3“
ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 1
Absatz 2 Nummer 2a“ durch die Wörter
„§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buch-
stabe a“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
„§ 1 Absatz 2 Nummer 2b“ durch die
Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
Buchstabe c“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 1
Absatz 2 Nummer 2c oder 3“ durch die
Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
Buchstabe b“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 17“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 17“ ersetzt.
e) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 1 Absatz 10
Nummer 10“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Nummer 10“ ersetzt.
16. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wenn ein Verpflichteter auf Dritte zurück-
greift, muss er sicherstellen, dass die Dritten
1. bei der Identifizierung von im Inland an-
sässigen Personen den Vorschriften die-
ses Gesetzes entsprechen,
2. die Informationen einholen, die für die
Durchführung der Sorgfaltspflichten nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 notwendig
sind, und
3. ihm diese Informationen unverzüglich und
unmittelbar übermitteln.“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des
Vertragspartners“ ein Komma und die Wör-
ter „gegebenenfalls der für diesen auftreten-
den Personen“ und vor dem Wort „sowie“
die Wörter „einschließlich Informationen,
soweit diese verfügbar sind, die mittels elek-
tronischer Mittel für die Identitätsfeststellung
nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ein-
geholt wurden,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Der Dritte kann zur Identifizierung des
Vertragspartners, einer gegebenenfalls für ihn
auftretenden Person und eines wirtschaftlich
Berechtigten auch auf anlässlich einer zu
einem früheren Zeitpunkt erfolgten Identifizie-
rung dieser Person eingeholte Informationen
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zurückgreifen,
sofern
1. die Identifizierung im Rahmen der Begrün-
dung einer eigenen Geschäftsbeziehung des
Dritten und nicht unter Anwendung verein-
fachter Sorgfaltspflichten erfolgt ist,
2. die Identifizierung oder die letzte Aktualisie-
rung unter Einhaltung des § 12 vor nicht mehr
als 24 Monaten abgeschlossen wurde,
3. für den Verpflichteten aufgrund äußerer Um-
stände keine Zweifel an der Richtigkeit der
ihm übermittelten Informationen bestehen
und
4. das Gültigkeitsdatum eines im Rahmen der
Identifizierung oder der letzten Aktualisierung
unter Einhaltung des § 12 gegebenenfalls
verwendeten Identifikationsdokuments noch
nicht abgelaufen ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-
einbarung“ die Wörter „und der Verpflichtete hat
sicherzustellen, dass die anderen geeigneten
Personen und Unternehmen den Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechen“ eingefügt.
17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „unklar“
das Wort „unvollständig“ und ein Komma einge-
fügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die registerführende Stelle ist im Einzel-
fall berechtigt, der Behörde nach § 56 Absatz 5

Satz 2 die Informationen und Unterlagen zu
übermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben
der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 erforder-
lich sind.“
18. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Staatsangehörigkeit.“
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für Vereinigun-
gen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflich-
ten, Eigentum an einer im Inland gelegenen
Immobilie zu erwerben. Die Pflicht nach Satz 1
gilt nicht für in Satz 2 genannte Vereinigungen,
wenn sie die Angaben nach Artikel 1 Nummer 15
Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2018/843 und
nach § 19 Absatz 1 bereits an ein anderes Re-
gister eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union übermittelt haben.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Eine juristische Person des Privatrechts
oder eine eingetragene Personengesellschaft,
die nach Absatz 1 Satz 1 mitteilungspflichtig ist
und die nicht in einem der in Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 4 aufgeführten Register eingetra-
gen ist, hat der registerführenden Stelle unver-
züglich mitzuteilen, wenn
1. sich ihre Bezeichnung geändert hat,
2. sie verschmolzen worden ist,
3. sie aufgelöst worden ist oder
4. ihre Rechtsform geändert wurde.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Ab-
satz 1“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 4“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wirtschaftlich Berechtigte von Vereini-
gungen nach Absatz 1 haben diesen Vereinigun-
gen die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1
notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Än-
derung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen.
Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind
oder die von dem wirtschaftlich Berechtigten un-
mittelbar kontrolliert werden, haben den Vereini-
gungen nach Absatz 1 die zur Erfüllung der
Pflichten nach Absatz 1 notwendigen Angaben
mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben
unverzüglich mitzuteilen. Kontrolliert ein Mitglied
eines Vereins oder einer Genossenschaft mehr
als 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft die Mit-
teilungspflicht nach Satz 1 dieses Mitglied. Bei
Stiftungen trifft die Mitteilungspflicht nach Satz 1
die Personen nach § 3 Absatz 3.“
e) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
und 3b eingefügt:
„(3a) Hat die Vereinigung keine Angaben der
wirtschaftlich Berechtigten nach Absatz 3 erhal-
ten, so hat sie von ihren Anteilseignern, soweit
sie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang
Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der
Vereinigung zu verlangen. Die Anteilseigner sind
verpflichtet, das Auskunftsersuchen innerhalb
angemessener Frist zu beantworten. Die Pflicht,
Auskunft nach Satz 1 zu verlangen, gilt nicht,
wenn der Vereinigung die Angaben zum wirt-
schaftlich Berechtigten nach § 19 bereits ander-
weitig bekannt sind. Die Vereinigung hat die
Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Infor-
mationen zu dokumentieren.
(3b) Gelangt der Anteilseigner zu der Erkennt-
nis, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte der
Vereinigung geändert hat, so muss er dies der
Vereinigung innerhalb einer angemessenen Frist
mitteilen. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. die Angaben zu dem neuen wirtschaftlich
Berechtigten bereits über das Transparenz-
register zugänglich sind, oder
2. der Anteilseigner anderweitig positive Kennt-
nis davon hat, dass der Vereinigung der neue
wirtschaftlich Berechtigte bekannt ist.
Der Anteilseigner hat die Mitteilung an die Ver-
einigung zu dokumentieren und aufzubewah-
ren.“
f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Ver-
fügung zu stellen.“
20. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für Trus-
tees, die außerhalb der Europäischen Union
ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für
den Trust eine Geschäftsbeziehung mit
einem Vertragspartner mit Sitz in Deutsch-
land aufnehmen oder sich verpflichten,
Eigentum an einer im Inland gelegenen Im-
mobilie zu erwerben. Die Pflicht nach Satz 1
gilt nicht für die in Satz 2 genannten Trus-
tees, wenn ein Trustee die Angaben nach
Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a der Richt-
linie (EU) 2018/843 und nach § 19 Absatz 1
bereits an ein anderes Register eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union
übermittelt hat und
1. der Trustee in diesem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ebenfalls einen
Wohnsitz oder Sitz unterhält oder
2. einer der Vertragspartner, zu dem ein
Trust mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb
der Europäischen Union ebenfalls eine
Geschäftsbeziehung unterhält, in diesem
Mitgliedstaat seinen Sitz hat.“
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Ab-
satz 1a.

b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Der registerführenden Stelle ist ferner
durch den nach Absatz 1 zur Mitteilung Ver-
pflichteten unverzüglich mitzuteilen, wenn der
Trust
1. umbenannt wurde,
2. aufgelöst wurde oder
3. nicht mehr nach Absatz 1 verpflichtet ist.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „des Absatzes 1“ durch die Wörter
„der Absätze 1, 1a und 1b“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das
Wort „oder“ ersetzt.
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Ver-
fügung zu stellen.“
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Einzelheiten zu regeln, welche Trusts und trust-
ähnlichen Rechtsgestaltungen von § 21 Absatz 1
und 2 erfasst sind und durch welche Merkmale
sich diese auszeichnen.“
21. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Vereinigungen nach § 20 Absatz 1
Satz 1 und Rechtsgestaltungen nach § 21
ist die Einsichtnahme gestattet:
1. den folgenden Behörden, soweit sie zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben er-
forderlich ist:
a) den Aufsichtsbehörden und der Be-
hörde nach § 25 Absatz 6 sowie nach
§ 56 Absatz 5 Satz 2,
b) der Zentralstelle für Finanztransakti-
onsuntersuchungen,
c) den gemäß § 13 des Außenwirt-
schaftsgesetzes zuständigen Behör-
den,
d) den Strafverfolgungsbehörden,
e) dem Bundeszentralamt für Steuern
sowie den örtlichen Finanzbehörden
nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Ab-
gabenordnung,
f) den für Aufklärung, Verhütung und Be-
seitigung von Gefahren zuständigen
Behörden,
g) den Gerichten sowie
h) den Stellen nach § 2 Absatz 4,
2. den Verpflichteten, sofern sie der regis-
terführenden Stelle darlegen, dass die
Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorg-
faltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3
genannten Fälle erfolgt, und
3. allen Mitgliedern der Öffentlichkeit.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und sein
Wohnsitzland“ durch ein Komma und die
Wörter „sein Wohnsitzland und die Staats-
angehörigkeit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „anderen öffent-
lichen Registern“ durch die Wörter „den in
§ 22 Absatz 1 genannten Registern“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die registerführende Stelle hat jährlich eine
Statistik über die Anzahl der bewilligten Be-
schränkungen und darüber, ob die Be-
schränkungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2
erfolgt sind, zu erstellen, auf ihrer Internet-
seite zu veröffentlichen und an die Euro-
päische Kommission zu übermitteln.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die registerführende Stelle ist nicht befugt,
gegenüber Vereinigungen nach § 20 und
Rechtsgestaltungen nach § 21 offenzulegen,
wer Einsicht in die Angaben genommen hat, die
die Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zu
ihren wirtschaftlich Berechtigten gemacht ha-
ben.“
d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „die Ein-
zelheiten der Einsichtnahme“ die Wörter „und
Beschränkung“ eingefügt.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Auf Antrag ist dem wirtschaftlich Berech-
tigten durch die registerführende Stelle Auskunft
über die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
erfolgten Einsichtnahmen zu erteilen. Der wirt-
schaftlich Berechtigte hat bei Antragstellung
die Vereinigung nach § 20 oder die Rechts-
gestaltung nach § 21 anzugeben, für die eine
Auskunft beantragt wird. Die Auskunft beinhaltet
folgende Informationen:
1. die beauskunfteten personenbezogenen Da-
ten des wirtschaftlich Berechtigten,
2. die monatsweise dargestellte Anzahl der seit
der letzten Antragstellung erfolgten Einsicht-
nahmen,
3. der Zeitpunkt der jeweiligen Einsichtnahmen,
4. eine anonymisierte Auflistung der natürlichen
Personen, die Einsicht genommen haben und
5. bei Einsichtnahme durch juristische Personen
deren Bezeichnung.
Die beantragte Auskunft ist mindestens einmal
im Kalenderjahr, höchstens jedoch einmal im
Quartal zu erteilen. Der wirtschaftlich Berech-
tigte belegt im Rahmen der Antragstellung nach
Satz 1 seine Identität und seine Stellung als wirt-
schaftlich Berechtigter der im Antrag in Bezug
genommenen Vereinigung nach § 20 oder
Rechtsgestaltung nach § 21 anhand geeigneter
Nachweise. Geeignete Nachweise zur Feststel-
lung der Identität sind solche nach § 12. Die
Antragstellung und Auskunftserteilung nach

diesem Absatz ist ausschließlich über die Inter-
netseite des Transparenzregisters nach den Vor-
gaben der registerführenden Stelle möglich.“
22. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
„§ 23a
Meldung von
Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
(1) Verpflichtete nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 haben der registerführenden Stelle Unstim-
migkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen
den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten,
die im Transparenzregister zugänglich sind, und
den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und
Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten
feststellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend. Zu-
ständige Behörden nach § 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a und b trifft die Pflicht nach
Satz 1, sofern dadurch die Aufgabenwahrnehmung
der Behörden nicht beeinträchtigt wird. Eine Un-
stimmigkeit nach Satz 1 besteht, wenn Eintragun-
gen nach § 20 Absatz 1 und 2 sowie nach § 21
Absatz 1 und 2 fehlen, einzelne Angaben zu den
wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Absatz 1 ab-
weichen oder wenn abweichende wirtschaftlich
Berechtigte ermittelt wurden. Die der Unstimmig-
keitsmeldung zugrunde liegende Ermittlung der
wirtschaftlich Berechtigten hat nach den Vorgaben
des § 3 zu erfolgen.
(2) Die registerführende Stelle hat auf der Inter-
netseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar
eine Vorkehrung einzurichten, über die Unstimmig-
keitsmeldungen nach Absatz 1 abzugeben sind.
(3) Die registerführende Stelle hat die Unstim-
migkeitsmeldung nach Absatz 1 unverzüglich zu
prüfen. Hierzu kann sie von dem Erstatter der Un-
stimmigkeitsmeldung, der betroffenen Vereinigung
nach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21
die zur Aufklärung erforderlichen Informationen
und Unterlagen verlangen.
(4) Die registerführende Stelle übergibt die Un-
stimmigkeitsmeldung mit allen erforderlichen Un-
terlagen der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2
im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Absatz 1
Satz 1 Nummer 54 bis 66, wenn
1. sie zu der Erkenntnis gelangt, dass die im Trans-
parenzregister enthaltenen Angaben zum wirt-
schaftlich Berechtigten nicht zutreffend sind
oder
2. sie die Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung auf-
grund unklarer Sachlage nicht abschließen
konnte.
(5) Nachdem das Verfahren zur Prüfung der
Unstimmigkeitsmeldung abgeschlossen ist, ist der
Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung durch die
registerführende Stelle über das Ergebnis der Prü-
fung unverzüglich zu informieren. Das Verfahren zur
Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung gilt als abge-
schlossen, wenn die registerführende Stelle oder
die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 aufgrund
der nach Absatz 3 erlangten Erkenntnisse oder auf-
grund einer neuen Mitteilung der Vereinigung nach
§ 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21, die Ge-
genstand der Unstimmigkeitsmeldung ist, zu dem
Ergebnis gekommen ist, dass die Unstimmigkeit
ausgeräumt ist.
(6) Nach Eingang der Unstimmigkeitsmeldung
nach Absatz 1 hat die registerführende Stelle auf
dem Registerauszug sichtbar zu vermerken, dass
die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten
der Vereinigung nach § 20 oder der Rechtsgestal-
tung nach § 21 der Prüfung unterliegen. Der Ab-
schluss des Verfahrens zur Prüfung der Unstimmig-
keitsmeldung ist auf dem Registerauszug zu ver-
merken.“
23. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auf Antrag nicht für Vereinigungen
nach § 20, die einen steuerbegünstigten Zweck
im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung
des zuständigen Finanzamtes gegenüber der
registerführenden Stelle nachweisen.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Behörden und Gerichte nach § 23 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und die Behörde nach § 56
Absatz 5 Satz 2 haben keine Gebühren und Aus-
lagen nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichten. § 8
Absatz 2 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes
ist nicht anzuwenden.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Für die Registrierung und Identifizierung
von wirtschaftlich Berechtigten im Zusammen-
hang mit einem Antrag nach § 23 Absatz 6 er-
hebt die registerführende Stelle zur Deckung des
Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen
von den Antragstellern nach § 23 Absatz 6.“
d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. das Verfahren für eine Gebührenbefrei-
ung nach Absatz 1 Satz 2.“
24. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die in § 22 Absatz 1 Satz 1 aufgeführten
Daten sind, sofern sie juristische Personen des
Privatrechts und eingetragene Personengesell-
schaften nach § 20 sowie Rechtsgestaltungen
nach § 21 betreffen, über die durch Artikel 22
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2017 über bestimmte Aspekte des Gesell-
schaftsrechts geschaffene zentrale Europäische
Plattform zugänglich. § 23 Absatz 1 bis 3 gilt
entsprechend. Zur Zugänglichmachung über
die zentrale Europäische Plattform übermittelt
die registerführende Stelle die dem Transparenz-
register nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteil-
ten Daten sowie die Indexdaten nach § 22 Ab-

satz 2 an die zentrale Europäische Plattform
nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2017/1132 und Artikel 4a Absatz 1 der
Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. September 2009
zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die
in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im
Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im
Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vor-
geschrieben sind, um diese Bestimmungen
gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom
1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie
2013/24/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365)
geändert worden ist, sofern die Übermittlung für
die Eröffnung eines Zugangs zu den Original-
daten über den Suchdienst auf der Internetseite
der zentralen Europäischen Plattform erforder-
lich ist.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
„(2) Das Transparenzregister ist mit den Re-
gistern anderer Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union im Sinne von Artikel 22 Absatz 2
der Richtlinie (EU) 2017/1132 über die durch Ar-
tikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132
geschaffene zentrale Europäische Plattform zu
vernetzen. Die Vernetzung der Register der Mit-
gliedstaaten über die Plattform erfolgt nach
Maßgabe der technischen Spezifikationen und
Verfahren, die durch von der Europäischen
Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie
(EU) 2017/1132 und Artikel 1 Nummer 17 der
Richtlinie (EU) 2018/843 erlassene Durchfüh-
rungsrechtsakte festgelegt werden.
(3) Daten nach § 22 Absatz 1 Satz 1, soweit
sie juristische Personen des Privatrechts und
eingetragene Personengesellschaften nach § 20
oder Rechtsgestaltungen nach § 21 betreffen,
sind nach Abschluss der Abwicklung und, so-
weit sie registerlich geführt sind, nach Löschung
im Register der juristischen Personen des Privat-
rechts, eingetragenen Personengesellschaften
oder Rechtsgestaltungen noch für einen
Zeitraum von mindestens fünf und höchstens
zehn Jahren über das Transparenzregister und
die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Euro-
päische Plattform zugänglich.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die
Wörter „Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG“
werden durch die Wörter „Artikel 24 der Richt-
linie (EU) 2017/1132 und Artikel 31a der Richt-
linie (EU) 2018/843“ ersetzt.
25. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Abruf durch die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen
und die Strafverfolgungsbehörden
(1) Die registerführende Stelle übermittelt der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
für Zwecke nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4
und 8 und den Strafverfolgungsbehörden für ihre
Aufgabenerfüllung die erforderlichen Informationen
aus dem Transparenzregister.
(2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des auto-
matisierten Abrufs. Die registerführende Stelle
richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den
Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalte-
ten automatisierten Zugriff auf die im Transparenz-
register gespeicherten Daten ein, der auch die
Suche nach wirtschaftlich Berechtigten einer Ver-
einigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung
nach § 21 über die Angaben Name und Vorname
sowie zusätzlich Geburtsdatum, Wohnort oder
Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten
erlaubt. § 23 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleis-
ten, dass für Abfragen nach Absatz 1 dem jeweili-
gen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensi-
cherheit getroffen werden, die insbesondere die
Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten ge-
währleisten.“
26. In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 werden nach
dem Wort „Angaben“ die Wörter „und die Veröf-
fentlichung einer konsolidierten Statistik auf Jah-
resbasis in einem Jahresbericht“ eingefügt.
27. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“.
28. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Informations-
system nach § 13 in Verbindung mit“ durch
die Wörter „Informationsverbund nach“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Informa-
tionssystem“ durch das Wort „Informations-
verbund“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Haben die Teilnehmer am polizeilichen In-
formationsverbund Daten als besonders
schutzwürdig eingestuft und aus diesem
Grund einen Datenabruf der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen nach
Satz 2 ausgeschlossen, erhält der datenbe-
sitzende Teilnehmer am polizeilichen Infor-
mationsverbund automatisiert die Informa-
tion über das Vorliegen eines Treffers.“
dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Zugleich erhält die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen in den Fällen
nach Satz 3 die Information über das Vorlie-
gen eines Treffers sowie die Information, wer
datenbesitzender Teilnehmer am polizei-
lichen Informationsverbund ist.“
ee) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „In
diesem Fall“ durch die Wörter „Bei Informa-
tion über das Vorliegen eines Treffers nach
Satz 3“ und das Wort „Informationssystems“

durch das Wort „Informationsverbunds“ er-
setzt.
ff) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „4“
durch die Angabe „5“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen ist berechtigt, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 erforderlich ist, unter Angabe
des Vornamens, des Nachnamens sowie zusätz-
lich des Geburtsdatums, des Geburtsortes oder
der letzten bekannten Anschrift einer natürlichen
Person Auskunft aus dem Zentralen Staats-
anwaltschaftlichen Verfahrensregister automa-
tisiert einzuholen. Wird im Zuge der Auskunfts-
einholung nach Satz 1 eine Übereinstimmung
übermittelter Daten mit den im Zentralen Staats-
anwaltschaftlichen Verfahrensregister gespei-
cherten Daten festgestellt, so erhält die Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
automatisiert die Information über das Vorliegen
eines Treffers und ist berechtigt, die dazu im
Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrens-
register vorhandenen Daten automatisiert ab-
zurufen. Die aus dem Zentralen Staatsan-
waltschaftlichen Verfahrensregister erhobenen
personenbezogenen Daten dürfen nur für die
Zwecke der operativen Analyse verwendet wer-
den.“
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Dateien“
durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
29. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hierzu kann die Zentralstelle für Finanztransak-
tionsuntersuchungen mit den Zentralstellen an-
derer Mitgliedstaaten ein System zur verschlüs-
selten automatisierten Weiterleitung einrichten
und betreiben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 35 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass
die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen bei der Beantwortung eines Aus-
kunftsersuchens die ihr nach diesem Gesetz
zur Erhebung und Weiterleitung von Informa-
tionen zustehenden Befugnisse zu nutzen
hat.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für den Datenaustausch mit zentralen
Meldestellen anderer Mitgliedstaaten nutzt
die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen gesicherte Kommunikations-
kanäle.“
c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Geht bei der Zentralstelle für Finanztransakti-
onsuntersuchungen ein Ersuchen einer zentralen
Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates um
zusätzliche Informationen über einen in ihrem
Hoheitsgebiet tätigen Verpflichteten ein, der in
Deutschland eingetragen ist, so nutzt die Zen-
tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchen die
ihr nach diesem Gesetz zur Erhebung und Wei-
terleitung von Informationen zustehenden Be-
fugnisse. Die Übermittlung von Anfragen und
Antworten nach den Sätzen 1 und 2 hat unver-
züglich zu erfolgen.“
d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. im Einzelfall die Informationsübermittlung,
auch unter Berücksichtigung des öffent-
lichen Interesses an der Datenübermittlung,
mit den Grundprinzipien des deutschen
Rechts nicht in Einklang zu bringen ist,“.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „umge-
hend“ die Wörter „und unabhängig von der
Art der Vortaten, die damit in Zusammen-
hang stehen können,“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen darf ihre Einwilligung nur
aus den in Absatz 4 genannten Gründen ver-
weigern.“
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Zentralstelle für Finanztransaktions-
untersuchungen benennt eine zentrale Kontakt-
stelle, die für die Annahme von Informationser-
suchen der zentralen Meldestellen anderer Mit-
gliedstaaten nach dieser Vorschrift zuständig
ist.“
30. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „zur Beantwor-
tung des Ersuchens“ durch das Wort „hier-
bei“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Zur Beantwor-
tung des Ersuchens kann die“ durch das
Wort „Die“ ersetzt und wird nach dem Wort
„Finanztransaktionsuntersuchungen“ das
Wort „kann“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort
„steht“ das Komma und die Wörter „und die An-
gabe der mutmaßlich begangenen Vortat“ ge-
strichen.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt unabhängig von der Art der Vortat der
Geldwäsche und auch, wenn die Art der Vortat
nicht feststeht.“
31. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„dient“ ein Komma und die Wörter „oder erhält sie
eine Meldung nach Artikel 23 Absatz 2 der Verord-
nung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August
2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demo-
kratische Volksrepublik Korea“ eingefügt.
32. Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 30 Absatz 1 der Abgabenordung steht dem nicht
entgegen.“
33. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
„Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines der
Schweigepflicht unterliegenden Mandats-
verhältnisses“ durch die Wörter „von Tätig-
keiten der Rechtsberatung oder Prozessver-
tretung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Mandats-
verhältnis“ durch die Wörter „die Rechtsbe-
ratung oder Prozessvertretung“ ersetzt und
werden nach dem Wort „nutzt“ die Wörter
„oder ein Fall des Absatzes 6 vorliegt“ ein-
gefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wenn ein nach Absatz 1 gegenüber der
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
gen gemeldeter Sachverhalt zugleich die für eine
Anzeige nach § 261 Absatz 9 Satz 1 des Straf-
gesetzbuches erforderlichen Angaben enthält,
gilt die Meldung zugleich als Selbstanzeige im
Sinne von § 261 Absatz 9 Satz 1 des Strafge-
setzbuches. Die Pflicht zur Meldung nach Ab-
satz 1 schließt die Freiwilligkeit der Anzeige
nach § 261 Absatz 9 Satz 1 des Strafgesetzbu-
ches nicht aus.“
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Justiz und für Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen
nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes be-
stimmen, die von Verpflichteten nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 10 und 12 stets nach Absatz 1
zu melden sind.“
34. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mel-
dung,“ die Wörter „Registrierungspflicht, Aus-
führung durch Dritte,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 haben sich
unabhängig von der Abgabe einer Verdachts-
meldung bei der Zentralstelle für Finanztransak-
tionsuntersuchungen elektronisch zu registrie-
ren.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 43
Absatz 1 kann ein Verpflichteter entsprechend
§ 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
35. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt
gefasst:
„2. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die derselben
Unternehmensgruppe angehören,
3. zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die Mutterunter-
nehmen nach § 9 Absatz 1 sind, und ihren
in Drittstaaten ansässigen und dort geld-
wäscherechtlichen Pflichten unterliegenden
Zweigstellen und gruppenangehörigen Un-
ternehmen gemäß § 1 Absatz 16 Nummer 2,
sofern diese die Maßnahmen nach § 9 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 wirksam
umgesetzt haben,“.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „und durch die Weitergabe die-
ser Informationen der ursprüngliche Zweck der
Verdachtsmeldung nicht verändert wird“ einge-
fügt.
36. Dem § 49 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Einer Person, die aufgrund der Abgabe einer
Meldung nach § 43 Absatz 1 oder aufgrund der in-
ternen Meldung eines solchen Sachverhalts an den
Verpflichteten entgegen dem Benachteiligungsver-
bot des Absatzes 4 einer Benachteiligung im Zu-
sammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis
ausgesetzt ist, steht bei der zuständigen Aufsichts-
behörde nach § 50 das Recht der Beschwerde zu.
Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfah-
ren unberührt. Dem Beschwerdeführer steht für die
Einreichung der Beschwerde nach Satz 1 das ver-
trauliche Informationssystem der Aufsichtsbehörde
nach § 53 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.“
37. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Zah-
lungsinstitute“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes“ eingefügt und wird die An-
gabe „§ 1 Absatz 2a“ durch die Wörter „§ 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
bb) In Buchstabe g werden vor dem Wort „Agen-
ten“ die Wörter „Zahlungsinstitute und
E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum,“ eingefügt.
b) In Nummer 3 werden nach der Angabe „§§ 60, 61“
ein Komma und die Angabe „163 Satz 4“ einge-
fügt.
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
gefügt:
„7a. für Vereine nach § 4 Nummer 11 des Steu-
erberatungsgesetzes die für die Aufsicht
nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes
zuständige Behörde,“.
d) In Nummer 8 werden die Wörter „Erteilung der
glücksspielrechtlichen Erlaubnis“ durch die Wör-
ter „glücksspielrechtliche Aufsicht“ ersetzt.
38. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Insbesondere können die Aufsichtsbehörden in
diesem Rahmen durch erforderliche Maßnahmen
und Anordnungen sicherstellen, dass die Ver-
pflichteten diese Anforderungen auch im Einzel-
fall einhalten und nicht entgegen diesen An-
forderungen Geschäftsbeziehungen begründen
oder fortsetzen und Transaktionen durchführen.“

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„ohne besonderen Anlass“ die Wörter „vor Ort
und anderswo“ eingefügt.
c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a
und 5b eingefügt:
„(5a) Ist die für die Aufsicht über einen Ver-
pflichteten nach § 50 Nummer 1 Buchstabe g
und h zuständige Behörde eine Behörde in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, kann die Aufsichtsbehörde nach
§ 50 Nummer 1, wenn die ausländische Behörde
selbst keine Maßnahmen ergreift oder sich die
von ihr ergriffenen Maßnahmen als unzureichend
erweisen und eine sofortige Abhilfe geboten ist,
nach Unterrichtung der zuständigen ausländi-
schen Behörde die zur Behebung eines schwe-
ren Verstoßes erforderlichen Maßnahmen ergrei-
fen. Soweit erforderlich, kann sie die Durchfüh-
rung neuer Geschäfte im Inland untersagen. In
dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde
nach § 50 Nummer 1 vor Unterrichtung die er-
forderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Maßnah-
men müssen befristet und im Hinblick auf den
mit ihnen verfolgten Zweck, der Abwendung
schwerer Verstöße gegen die Bestimmungen
dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder
gegen Anordnungen der zuständigen Aufsichts-
behörden, angemessen sein. Sie sind zu been-
den, wenn die festgestellten schweren Verstöße
abgewendet wurden. In dringenden Fällen des
Satzes 3 ist die ausländische Behörde über die
ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu unter-
richten.
(5b) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 13 haben sich unter Angabe ihrer konkreten
Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde zu registrie-
ren, wenn sie nicht bereits nach anderen
Vorschriften einer Anmeldung, Eintragung, Er-
laubnis oder Zulassung bedürfen. Soweit nicht
nach anderen Vorschriften die Befugnis hierzu
besteht, kann die Aufsichtsbehörde Mitglieder
der Führungs- und Leitungsebene des Verpflich-
teten abberufen, soweit begründete Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass diese nicht die
erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit besit-
zen. Die Aufsichtsbehörde kann Verpflichteten,
bei denen begründete Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der wirtschaftlich Berechtigte
die erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit
nicht besitzt, die Ausübung der Dienstleistung
nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 untersagen. Ab-
satz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“
d) In Absatz 7 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
die Angabe „§ 1 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 1
Absatz 17“ ersetzt.
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird in
dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa das
Wort „Aufsichtsbehörde“ durch die Wörter
„Aufsichts- und Verwaltungsbehörde“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzen“
die Wörter „und der Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen“ eingefügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen und
die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-
suchungen können dazu einen gemeinsa-
men Vordruck vorsehen.“
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Aufsichtsbehörden teilen der Zentral-
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
ihre Kontaktdaten, ihre Angaben zu ihrem
Zuständigkeitsbereich und ihre Änderungen
der Daten unverzüglich mit.“
f) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Die zuständigen Aufsichtsbehörden un-
terrichten das Bundesministerium der Finanzen
vor der Anordnung oder der Anwendung der in
§ 15 Absatz 5a genannten Maßnahmen. Das
Bundesministerium der Finanzen unterrichtet
die Europäische Kommission vor der Anordnung
oder der Anwendung der in § 15 Absatz 5a ge-
nannten Maßnahmen durch die zuständigen
Aufsichtsbehörden sowie über den Erlass einer
Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 10 Satz 1
Nummer 2.“
39. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a
Verarbeitung
personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Auf-
sichtsbehörden sind befugt, personenbezogene
Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Verarbeiten die nach diesem Gesetz zustän-
digen Aufsichtsbehörden im Zuge einer aufsichts-
rechtlichen Maßnahme nach diesem Gesetz oder
auf Grundlage der nach diesem Gesetz ergangenen
Rechtsverordnungen personenbezogene Daten,
stehen den betroffenen Personen die Rechte aus
den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verord-
nung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit die Erfüllung
der Rechte der betroffenen Personen Folgendes
gefährden würde:
1. den Zweck der Maßnahme,
2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundes-
republik Deutschland oder eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschafts-
raums,
3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen
öffentlichen Interesses der Bundesrepublik
Deutschland oder eines oder mehrerer Mitglied-
staaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder
finanzielles Interesse oder
4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstre-
ckung, einschließlich des Schutzes vor und der
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-
heit.

Unter diesen Voraussetzungen ist die zuständige
Aufsichtsbehörde auch von den Pflichten nach
den Artikeln 12 bis 14, 19 und 34 sowie den Trans-
parenzpflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU)
2016/679 befreit. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
chend für Personen und Einrichtungen, derer sich
die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben bedient sowie für die register-
führende Stelle.
(3) Die betroffene Person ist über den Wegfall
der Beschränkung zu informieren, sofern dies nicht
dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
(4) Wird der betroffenen Person in den Fällen
des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 keine Auskunft erteilt,
so ist auf ihr Verlangen je nach Zuständigkeit dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für
den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde die
Auskunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall
festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die
Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet
würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder
der nach Landesrecht für den Datenschutz zustän-
digen Aufsichtsbehörde an die betroffene Person
über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen
Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkennt-
nisstand der zuständigen Aufsichtsbehörde und der
Personen und Einrichtungen, derer sich die zustän-
dige Aufsichtsbehörde bei der Durchführung ihrer
Aufgaben bedient, zulassen, sofern diese nicht
einer weitergehenden Auskunft zustimmt.“
40. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Rahmen der Pflicht nach Satz 1 Nummer 2
hat der Verpflichtete der Behörde die vorzu-
legenden Unterlagen im Original, in Form von
Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem
Wege oder auf einem digitalen Speichermedium
zur Verfügung zu stellen.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Personen, bei denen aufgrund ihrer
Geschäftstätigkeit Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie Verpflichtete nach § 2 Ab-
satz 1 sind, haben der nach § 50 zuständigen
Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich
Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit
dies für die Feststellung der Verpflichteteneigen-
schaft erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 sowie die
Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.“
41. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Das System hat die Abgabe von Hinweisen
über einen geschützten Kommunikationsweg zu
ermöglichen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„herangezogen“ die Wörter „oder anderweitig
benachteiligt“ eingefügt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Mitarbeitern im Sinne des Absatzes 5,
die aufgrund der Abgabe eines Hinweises nach
Absatz 1 und entgegen dem Benachteiligungs-
verbot des Absatzes 5 einer Benachteiligung im
Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungs-
verhältnis ausgesetzt sind, steht bei der zustän-
digen Aufsichtsbehörde das Recht der Be-
schwerde zu. Der Rechtsweg bleibt von dem
Beschwerdeverfahren unberührt. Dem Be-
schwerdeführer steht für die Einreichung der Be-
schwerde nach Satz 1 der geschützte Kommu-
nikationsweg nach Absatz 1 Satz 2 zur Ver-
fügung.“
42. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die bei
den Aufsichtsbehörden beschäftigt sind oder
für die Aufsichtsbehörden tätig sind“ durch die
Wörter „die bei den zuständigen Aufsichtsbehör-
den nach § 50 beschäftigt sind oder für diese
Aufsichtsbehörden tätig sind“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwer-
ten liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsa-
chen im Sinne von Absatz 1 weitergegeben wer-
den, soweit der Weitergabe keine anderen
Rechtsvorschriften entgegenstehen,
1. in zusammengefasster oder aggregierter
Form, so dass einzelne Verpflichtete nicht
identifiziert werden können, oder
2. an eine der folgenden Stellen, soweit diese
Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen:
a) an die Strafverfolgungsbehörden, an die
für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen
Behörden und Gerichte,
b) an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder
im öffentlichen Auftrag mit der Aufklärung
und Verhinderung von Geldwäsche oder
von Terrorismusfinanzierung oder mit der
Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute
im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie
(EU) 2015/849 betraut sind, sowie an Per-
sonen, die von diesen Stellen beauftragt
werden,
c) an die Europäische Zentralbank, soweit
sie im Einklang mit der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Ok-
tober 2013 zur Übertragung besonderer
Aufgaben im Zusammenhang mit der Auf-
sicht über Kreditinstitute auf die Euro-
päische Zentralbank tätig wird,
d) an die zentralen Meldestellen im Sinne von
Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2015/849 und
e) an andere Stellen, die kraft Gesetzes oder
im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht
über das allgemeine Risikomanagement
oder über die Compliance von Verpflichte-
ten betraut sind, sowie an Personen, die
von diesen Stellen beauftragt sind.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Befindet sich eine der in Absatz 3 ge-
nannten Stellen in einem anderen Staat oder
handelt es sich um eine supranationale Stelle,
so dürfen Tatsachen im Sinne von Absatz 1 nur
weitergegeben werden, wenn die bei dieser
Stelle beschäftigten Personen oder die im Auf-
trag dieser Stelle handelnden Personen einer
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, die der
Verschwiegenheitspflicht nach den Absätzen 1
bis 3 weitgehend entspricht. Die ausländische
oder supranationale Stelle ist von der weiterge-
benden Stelle darauf hinzuweisen, dass sie die
Tatsachen nur zu dem Zweck verwenden darf,
zu dessen Erfüllung ihr diese übermittelt werden.
Tatsachen, die aus einem anderen Staat stam-
men, dürfen nur weitergegeben werden
1. mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständi-
gen Behörden, die diese Tatsachen mitgeteilt
haben, und
2. für solche Zwecke, denen die zuständigen
Behörden zugestimmt haben.“
43. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt im
Einzelfall von Amts wegen sämtliche Informatio-
nen an die zuständige Verwaltungsbehörde,
soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben der
Verwaltungsbehörde erforderlich sind. Bei
Anhaltspunkten für strafrechtliche Verstöße in-
formieren die Aufsichtsbehörden unverzüglich
die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5“ durch die An-
gabe „§ 8“ ersetzt.
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Unterhält ein Verpflichteter, der seinen Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union hat, eine oder mehrere Zweigstellen oder
Zweigniederlassungen in Deutschland, so arbei-
ten die in Satz 1 genannten Aufsichtsbehörden
und Stellen mit den zuständigen Behörden des
Mitgliedstaats zusammen, in dem der Verpflich-
tete seinen Hauptsitz hat.“
d) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
„(7) Dem Informationsaustausch mit den zu-
ständigen Aufsichtsbehörden anderer Mitglied-
staaten der Europäischen Union stehen nicht
entgegen:
1. ein Bezug des Ersuchens zu steuerlichen Be-
langen,
2. Vorgaben des nationalen Rechts, nach denen
die Verpflichteten die Vertraulichkeit oder Ge-
heimhaltung zu wahren haben, außer in Fäl-
len, in denen
a) die einschlägigen Informationen, auf die
sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeug-
nisverweigerungsrecht geschützt werden
oder
b) ein Berufsgeheimnis gemäß § 43 Absatz 2
Satz 1 greift,
3. die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens,
einer Untersuchung oder eines Verfahrens in
dem ersuchenden Mitgliedstaat, es sei denn,
das Ermittlungsverfahren, die Untersuchung
oder das Verfahren würde durch die Amtshilfe
beeinträchtigt,
4. Unterschiede in der Art und Stellung der er-
suchenden und der ersuchten Behörde.
(8) Die zuständigen Aufsichtsbehörden ge-
mäß § 50 Nummer 1 und 2 können mit den zu-
ständigen Behörden von Drittstaaten, die diesen
zuständigen Aufsichtsbehörden entsprechen,
Kooperationsvereinbarungen zur Zusammenar-
beit und zum Austausch von Tatsachen im Sinne
von § 54 Absatz 1 schließen. Solche Koopera-
tionsvereinbarungen werden auf Basis der Ge-
genseitigkeit und nur dann geschlossen, wenn
gewährleistet ist, dass die übermittelten Tatsa-
chen zumindest den in § 54 Absatz 1 enthalte-
nen Anforderungen unterliegen. Die gemäß
diesen Kooperationsvereinbarungen weiterge-
gebenen Tatsachen müssen der Erfüllung der
aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden
dienen. § 54 Absatz 4 gilt entsprechend.“
44. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig
1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Risiken nicht
ermittelt oder nicht bewertet,
2. entgegen § 5 Absatz 2 die Risikoanalyse
nicht dokumentiert oder regelmäßig über-
prüft und gegebenenfalls aktualisiert,
3. entgegen § 6 Absatz 1 keine angemessenen
geschäfts- und kundenbezogenen internen
Sicherungsmaßnahmen schafft oder entge-
gen § 6 Absatz 1 Satz 3 die Funktionsfähig-
keit der Sicherungsmaßnahmen nicht über-
wacht oder wer geschäfts- und kunden-
bezogene interne Sicherungsmaßnahmen
nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf ak-
tualisiert,
4. entgegen § 6 Absatz 4 keine Datenverarbei-
tungssysteme betreibt oder sie nicht aktua-
lisiert,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Ab-
satz 9 nicht nachkommt,
6. entgegen § 8 Absatz 1 und 2 eine Angabe,
eine Information, Ergebnisse der Unter-
suchung, Erwägungsgründe oder eine nach-
vollziehbare Begründung des Bewertungs-
ergebnisses nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig aufzeichnet oder aufbewahrt,
7. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeich-
nung oder einen sonstigen Beleg nicht fünf
Jahre aufbewahrt,
8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit Absatz 4, keine gruppenweit
einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren und
Maßnahmen schafft,
9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3, auch in Ver-
bindung mit Absatz 4, nicht die wirksame

Umsetzung der gruppenweit einheitlichen
Pflichten und Maßnahmen sicherstellt,
10. entgegen § 9 Absatz 2, auch in Verbindung
mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass die in
einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union befindlichen gruppenange-
hörigen Unternehmen gemäß § 1 Absatz 16
Nummer 2 bis 4, die dort Pflichten zur Ver-
hinderung von Geldwäsche und Terroris-
musfinanzierung unterliegen, die geltenden
nationalen Rechtsvorschriften zur Umset-
zung der Richtlinie (EU) 2015/849 einhalten,
11. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2, auch in Ver-
bindung mit Absatz 4, nicht sicherstellt, dass
die in einem Drittstaat ansässigen Zweigstel-
len und gruppenangehörigen Unternehmen
nach § 1 Absatz 16 Nummer 2 zusätzliche
Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der
Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzie-
rung wirksam zu begegnen, oder die nach
§ 50 zuständige Aufsichtsbehörde nicht über
die getroffenen Maßnahmen informiert,
12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Ab-
satz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Ab-
satz 4, zuwiderhandelt,
13. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 die in Absatz 1
Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Maß-
nahmen nicht umsetzt,
14. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 gruppenweite
Pflichten nicht umsetzt,
15. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 eine
Identifizierung des Vertragspartners oder
einer für den Vertragspartner auftretenden
Person nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
vornimmt oder nicht prüft, ob die für den
Vertragspartner auftretende Person hierzu
berechtigt ist,
16. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht
prüft, ob der Vertragspartner für einen wirt-
schaftlich Berechtigten handelt,
17. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 den wirt-
schaftlich Berechtigten nicht identifiziert,
18. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 keine
Informationen über den Zweck und die
angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
einholt oder diese Informationen nicht be-
wertet,
19. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 nicht
oder nicht richtig feststellt, ob es sich bei
dem Vertragspartner oder bei dem wirt-
schaftlich Berechtigten um eine politisch ex-
ponierte Person, um ein Familienmitglied
oder um eine bekanntermaßen naheste-
hende Person handelt,
20. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 5 die Ge-
schäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem
Verlauf durchgeführten Transaktionen, nicht
oder nicht richtig kontinuierlich überwacht,
21. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 den konkre-
ten Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflich-
ten nicht entsprechend dem jeweiligen
Risiko der Geldwäsche oder Terrorismus-
finanzierung bestimmt,
22. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder ent-
gegen § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht darlegt,
dass der Umfang der von ihm getroffenen
Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-
rung als angemessen anzusehen ist,
23. entgegen § 10 Absatz 6 den Sorgfaltspflich-
ten nicht nachkommt,
24. entgegen § 10 Absatz 8 keine Mitteilung
macht,
25. entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder
§ 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Ab-
satz 3 Nummer 1, 3 und 4 die Geschäfts-
beziehung begründet, fortsetzt, sie nicht
kündigt oder nicht auf andere Weise beendet
oder die Transaktion durchführt,
26. entgegen § 11 Absatz 1 Vertragspartner, für
diese auftretenden Personen oder wirt-
schaftlich Berechtigte nicht rechtzeitig iden-
tifiziert,
27. entgegen § 11 Absatz 2 die Vertragsparteien
nicht rechtzeitig identifiziert,
28. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 keine erneute
Identifizierung durchführt,
29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 2
die Angaben nicht oder nicht vollständig er-
hebt,
30. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 zur Feststel-
lung der Identität des wirtschaftlich Berech-
tigten dessen Namen nicht erhebt,
31. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 nicht die
Überprüfung von Transaktionen und die
Überwachung von Geschäftsbeziehungen in
einem Umfang sicherstellt, der es ermög-
licht, ungewöhnliche oder verdächtige
Transaktionen zu erkennen und zu melden,
32. entgegen § 15 Absatz 2 keine verstärkten
Sorgfaltspflichten erfüllt,
33. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3
Nummer 1 vor der Begründung oder Fort-
führung einer Geschäftsbeziehung nicht die
Zustimmung eines Mitglieds der Führungs-
ebene einholt,
34. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3
Nummer 1 keine Maßnahmen ergreift,
35. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in
Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3
Nummer 1 die Geschäftsbeziehung keiner
verstärkten kontinuierlichen Überwachung
unterzieht,
36. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 1 Buch-
stabe a bis f in Verbindung mit Absatz 3
Nummer 2 keine Informationen einholt,
37. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 2 in Ver-
bindung mit Absatz 3 Nummer 2 nicht die
Zustimmung eines Mitglieds der Führungs-
ebene einholt,

38. entgegen § 15 Absatz 5 Nummer 3 in Ver-
bindung mit Absatz 3 Nummer 2 nicht die
Geschäftsbeziehung keiner verstärkten Über-
wachung unterzieht,
39. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 1 in Ver-
bindung mit Absatz 3 Nummer 3 die Trans-
aktion nicht untersucht,
40. entgegen § 15 Absatz 6 Nummer 2 in Ver-
bindung mit Absatz 3 Nummer 3 die zu-
grunde liegende Geschäftsbeziehung keiner
verstärkten kontinuierlichen Überwachung
unterzieht,
41. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 1 in Ver-
bindung mit Absatz 3 Nummer 4 keine aus-
reichenden Informationen einholt,
42. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Ver-
bindung mit Absatz 3 Nummer 4 nicht die
Zustimmung eines Mitglieds der Führungs-
ebene einholt,
43. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 3 in Ver-
bindung mit Absatz 3 Nummer 4 die Ver-
antwortlichkeiten nicht festlegt oder nicht
dokumentiert,
44. entgegen § 15 Absatz 7 Nummer 4 oder
Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 Num-
mer 4 keine Maßnahmen ergreift,
45. entgegen § 15 Absatz 5a und 8 einer voll-
ziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde
zuwiderhandelt,
46. entgegen § 16 Absatz 2 einen Spieler zum
Glücksspiel zulässt,
47. entgegen § 16 Absatz 3 Einlagen oder an-
dere rückzahlbare Gelder entgegennimmt,
48. entgegen § 16 Absatz 4 Transaktionen des
Spielers an den Verpflichteten auf anderen
als den in § 16 Absatz 4 Nummer 1 und 2
genannten Wegen zulässt,
49. entgegen § 16 Absatz 5 seinen Informations-
pflichten nicht nachkommt,
50. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2
Transaktionen auf ein Zahlungskonto vor-
nimmt,
51. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 trotz Auffor-
derung durch die Aufsichtsbehörde den Ver-
wendungszweck nicht hinreichend spezifi-
ziert,
52. entgegen § 16 Absatz 8 Satz 3 die vollstän-
dige Identifizierung nicht oder nicht rechtzei-
tig durchführt,
53. entgegen § 17 Absatz 2 die Erfüllung der
Sorgfaltspflichten durch einen Dritten aus-
führen lässt, der in einem Drittstaat mit
hohem Risiko ansässig ist,
54. entgegen § 18 Absatz 3 Informationen nicht
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
55. entgegen § 20 Absatz 1 Angaben zu den
wirtschaftlich Berechtigten
a) nicht einholt,
b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
aufbewahrt,
c) nicht auf aktuellem Stand hält oder
d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig der registerführenden
Stelle mitteilt,
56. entgegen § 20 Absatz 1a seine Mitteilungs-
pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erfüllt,
57. ohne von der mitteilungspflichtigen Vereini-
gung dazu ermächtigt worden zu sein, der
registerführenden Stelle Angaben zu den
wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung
in das Transparenzregister elektronisch mit-
teilt,
58. entgegen § 20 Absatz 3 seine Mitteilungs-
pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erfüllt,
59. entgegen § 20 Absatz 3a Satz 1 bis 3 oder
Absatz 3b Satz 1 seine Mitteilungspflicht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erfüllt,
60. entgegen § 20 Absatz 3a Satz 4 seiner
Dokumentationspflicht nicht nachkommt,
61. entgegen § 21 Absatz 1 oder 2 Angaben zu
den wirtschaftlich Berechtigten
a) nicht einholt,
b) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
aufbewahrt,
c) nicht auf aktuellem Stand hält oder
d) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig der registerführenden
Stelle mitteilt,
62. entgegen § 21 Absatz 1a oder 1b seine Mit-
teilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
63. eine unrichtige Mitteilung nach § 20 Absatz 1
oder § 21 Absatz 1 nicht berichtigt,
64. die Einsichtnahme in das Transparenzregis-
ter entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder Nummer 3 unter Vorspiegelung falscher
Tatsachen erschleicht oder sich auf sonstige
Weise widerrechtlich Zugriff auf das Trans-
parenzregister verschafft,
65. entgegen § 23a Absatz 1 Satz 1 seine Mit-
teilungspflicht nicht erfüllt,
66. als Verpflichteter entgegen § 23a Absatz 3
Informationen oder Dokumente nicht oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
67. entgegen § 30 Absatz 3 einem Auskunfts-
verlangen nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
68. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einer
Anordnung oder Weisung nicht, nicht recht-
zeitig oder nicht vollständig nachkommt,
69. entgegen § 43 Absatz 1 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig abgibt,
70. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2 die Meldung
nicht unverzüglich nachholt,
71. eine Untersagung nach § 51 Absatz 5 nicht
beachtet,

72. Auskünfte nach § 51 Absatz 7 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig gibt,
73. entgegen § 52 Absatz 1 und 6
a) Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
b) Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
74. entgegen § 52 Absatz 3 eine Prüfung nicht
duldet.
Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Be-
gehung mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünf-
zigtausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße
bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 kein Mitglied
der Leitungsebene benennt,
2. entgegen § 7 Absatz 1 keinen Geldwäsche-
beauftragten oder keinen Stellvertreter be-
stellt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Ab-
satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin-
dung mit Absatz 4, keinen Gruppengeld-
wäschebeauftragten bestellt,
5. entgegen § 15 Absatz 9 in Verbindung mit
§ 15 Absatz 3 Nummer 2 die Geschäftsbezie-
hung begründet, fortsetzt, sie nicht kündigt
oder nicht auf andere Weise beendet oder
die Transaktion durchführt,
6. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 eine Transak-
tion durchführt oder
7. entgegen § 47 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 den Vertragspartner, den Auftragge-
ber oder einen Dritten in Kenntnis setzt.
Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher
Begehung mit einer Geldbuße bis zu einhundert-
fünfzigtausend Euro, bei leichtfertiger Begehung
mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend
Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünf-
zigtausend Euro geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
und bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Bege-
hung nach Absatz 2 kann geahndet werden mit
einer
1. Geldbuße bis zu einer Million Euro oder
2. Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem
Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils,
wenn es sich um einen schwerwiegenden, wie-
derholten oder systematischen Verstoß handelt.
Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte
Gewinne und vermiedene Verluste und kann ge-
schätzt werden. Gegenüber Verpflichteten
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9,
die juristische Personen oder Personenvereini-
gungen sind, kann über Satz 1 hinaus eine
höhere Geldbuße verhängt werden. In diesen
Fällen darf die Geldbuße den höheren der fol-
genden Beträge nicht übersteigen:
1. fünf Millionen Euro oder
2. 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die
juristische Person oder die Personenverei-
nigung im Geschäftsjahr, das der Behörden-
entscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat.
Gegenüber Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9, die natürliche
Personen sind, kann über Satz 1 hinaus eine
Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro verhängt
werden.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in § 50 Num-
mer 1 genannte“ durch die Wörter „jeweils
nach § 50 Nummer 1 und 7a bis 9 zustän-
dige“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 52 bis 56“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 1 Nummer 54 bis 66“ ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde über-
mittelt, sofern sie nicht zugleich zuständige Auf-
sichtsbehörde ist, auf Ersuchen sämtliche Infor-
mationen einschließlich personenbezogener
Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde, so-
weit die Informationen für die Erfüllung der Auf-
gaben der Aufsichtsbehörde, insbesondere für
die Vorhaltung der Statistik nach § 51 Absatz 9,
erforderlich sind.“
45. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Aufsichtsbehörden“
durch die Wörter „zuständigen Aufsichts- und
Verwaltungsbehörden und die Behörde nach
§ 56 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt und werden nach
dem Wort „Internetseite“ die Wörter „oder auf
einer gemeinsamen Internetseite“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für gerichtliche Entscheidungen,
soweit diese unanfechtbar geworden sind und
die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegen-
stand haben.“
46. § 58 wird aufgehoben.
47. Dem § 59 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Pflicht zur Registrierung nach § 45 Ab-
satz 1 Satz 2 besteht mit Inbetriebnahme des
neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen, spätestens je-
doch ab dem 1. Januar 2024. Das Bundesministe-
rium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme
des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundes-
gesetzblatt bekannt.“
48. In Anlage 1 Nummer 3 wird der Satzteil vor Buch-
stabe a wie folgt gefasst:
„3. Faktoren bezüglich des geografischen Risikos
– Registrierung, Niederlassung, Wohnsitz in:“.
49. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende
durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g) der Kunde ist ein Drittstaatsangehöriger,
der Aufenthaltsrechte oder die Staats-
bürgerschaft eines Mitgliedstaats im
Austausch gegen die Übertragung von
Kapital, den Kauf von Immobilien oder
Staatsanleihen oder Investitionen in Ge-
sellschaften in diesem Mitgliedstaat be-
antragt;“.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktio-
nen ohne persönliche Kontakte und
ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen
wie elektronische Mittel für die Identi-
tätsfeststellung, einschlägige Vertrau-
ensdienste gemäß der Definition in der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder an-
dere von den einschlägigen nationalen
Behörden regulierte, anerkannte, gebil-
ligte oder akzeptierte sichere Verfahren
zur Identifizierung aus der Ferne oder
auf elektronischem Weg,“.
bb) In Buchstabe e wird das Semikolon am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
„f) Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen,
Edelmetalle, Tabakerzeugnisse, Kultur-
güter und andere Artikel von archäo-
loischer, historischer, kultureller oder re-
ligiöser Bedeutung oder von außer-
gewöhnlichem wissenschaftlichem Wert
sowie Elfenbein und geschützte Arten;“.
Artikel 2
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„6. die Verwahrung, die Verwaltung und die
Sicherung von Kryptowerten oder privaten
kryptografischen Schlüsseln, die dazu die-
nen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder
zu übertragen, für andere (Kryptoverwahrge-
schäft),“.
b) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 8 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „sowie“ ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. Kryptowerte.“
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
digitale Darstellungen eines Wertes, der von
keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle
emittiert wurde oder garantiert wird und nicht
den gesetzlichen Status einer Währung oder
von Geld besitzt, aber von natürlichen oder
juristischen Personen aufgrund einer Verein-
barung oder tatsächlichen Übung als Tausch-
oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder An-
lagezwecken dient und der auf elektroni-
schem Wege übertragen, gespeichert und
gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte
im Sinne dieses Gesetzes sind
1. E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
2. ein monetärer Wert, der die Anforderungen
des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder
nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 11 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes eingesetzt wird.“
c) Absatz 32 wird wie folgt gefasst:
„(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses
Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1
Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.“
2. Nach § 2 Absatz 7a wird folgender Absatz 7b einge-
fügt:
„(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer
dem Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 6 keine weiteren Finanzdienstleis-
tungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen,
sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Num-
mer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die
§§ 26a und 45 sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403
und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
nicht anzuwenden.“
3. In § 25h Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Geld-
wäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen“
gestrichen.
4. § 25i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die An-
gabe „100“ durch die Angabe „150“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „20“ durch die
Angabe „50“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „ausgeschlossen ist“ die Wörter
„oder bei Fernzahlungsvorgängen im Sinne
des § 1 Absatz 19 des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes der gezahlte Betrag 50 Euro
pro Transaktion nicht übersteigt“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Kreditinstitute dürfen Zahlungen mit in
Drittstaaten ausgestellten anonymen Guthaben-
karten nur akzeptieren, wenn diese Karten die
Anforderungen erfüllen, die den in Absatz 2 ge-
nannten gleichwertig sind.“
5. Nach § 64x wird folgender § 64y eingefügt:

„§ 64y
Übergangsvorschriften zum
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie
zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
(1) Für ein Unternehmen, das auf Grund des
neuen Tatbestands in § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
mer 6 am 1. Januar 2020 zum Finanzdienstleis-
tungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb
des Kryptoverwahrgeschäftes als zu diesem Zeit-
punkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. Novem-
ber 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach
§ 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4,
stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisan-
trag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundes-
anstalt schriftlich anzeigt. Unternehmen nach Satz 1,
die am 1. Januar 2020 auch als vertraglich gebun-
dene Vermittler nach § 2 Absatz 10 tätig sind, kön-
nen neben der Tätigkeit als vertraglich gebundener
Vermittler bis zum 30. November 2020 weiterhin das
Kryptoverwahrgeschäft betreiben.
(2) Für ein Unternehmen, das auf Grund der Er-
weiterung des Begriffs des Finanzinstruments im
Sinne des § 1 Absatz 11 um Kryptowerte am 1. Ja-
nuar 2020 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1
benötigt, gilt die Erlaubnis für das Betreiben der
dann nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Ge-
schäfte als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt,
wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollstän-
digen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1
und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 24 Absatz 4, stellt und wenn es die
Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum
31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich an-
zeigt.“
Artikel 3
Änderung des
Anlegerentschädigungsgesetzes
Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 92 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Kreditwesengesetzes“ die Wörter „, soweit sie sich
nicht auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Ab-
satz 11 Satz 1 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes
oder auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11
Satz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes bezie-
hen,“ eingefügt.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einlagen
oder“ gestrichen.
3. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 Nummer 1, die sich auf Rechnungsein-
heiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 des
Kreditwesengesetzes beziehen und die vor dem
1. Januar 2020 abgeschlossen worden sind, gel-
ten als Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Geset-
zes.“
Artikel 4
Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 S. 1113), das zuletzt durch
Artikel 94 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 58 die folgenden Angaben eingefügt:
„Unterabschnitt 5a
Technische Infrastrukturleistungen
§ 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistun-
gen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten
oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts“.
2. Nach § 58 wird folgender Unterabschnitt 5a einge-
fügt:
„Unterabschnitt 5a
Technische Infrastrukturleistungen
§ 58a
Zugang zu technischen
Infrastrukturleistungen bei der
Erbringung von Zahlungsdiensten
oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
(1) Ein Unternehmen, das durch technische Infra-
strukturleistungen zu dem Erbringen von Zahlungs-
diensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
im Inland beiträgt (Systemunternehmen), ist auf An-
frage eines Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder eines E-Geld-
Emittenten im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 oder 2 verpflichtet, diese technischen Infra-
strukturleistungen gegen angemessenes Entgelt
unverzüglich und unter Verwendung angemessener
Zugangsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Die
Zurverfügungstellung im Sinne des Satzes 1 muss
so ausgestaltet sein, dass das anfragende Unter-
nehmen seine Zahlungsdienste oder E-Geld-Ge-
schäfte ungehindert erbringen oder betreiben kann.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich im Zeitpunkt
der Anfrage bei dem Systemunternehmen nicht um
ein Unternehmen handelt, dessen technische Infra-
strukturleistungen von mehr als zehn Zahlungs-
dienstleistern im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 oder E-Geld-Emittenten im Sinne
des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in An-
spruch genommen werden oder das mehr als zwei
Millionen registrierte Nutzer hat.
(3) Das Systemunternehmen ist ausnahmsweise
nicht entsprechend Absatz 1 verpflichtet, wenn
sachlich gerechtfertigte Gründe für die Ablehnung
der Zurverfügungstellung vorliegen. Diese liegen ins-
besondere vor, wenn das Systemunternehmen
nachweisen kann, dass die Sicherheit und Integrität
der technischen Infrastrukturleistungen durch die
Zurverfügungstellung konkret gefährdet wird. Die
Ablehnung muss nachvollziehbar begründet sein.
(4) Verstößt ein Systemunternehmen schuldhaft
gegen Absatz 1, ist es dem anfragenden Unterneh-
men zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben.

(5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartell-
behörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-
beschränkungen bleiben unberührt.“
3. Nach § 64 Absatz 3 Nummer 5 wird folgende Num-
mer 5a eingefügt:
„5a. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5
über keine angemessenen Maßnahmen, ein-
schließlich Datenverarbeitungssysteme, zur Ge-
währleistung der Einhaltung der Anforderungen
des Geldwäschegesetzes und der Verordnung
(EU) 2015/847 verfügt,“.
Artikel 5
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 98 des Geset-
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Absatz 1, 2
und 5“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
fügt:
„3a. den Zeitpunkt der Prüfung nach § 35 Ab-
satz 5 sowie den Inhalt, die Form und die
Frist des Berichts über diese Prüfung, soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-
anstalt erforderlich ist;“.
2. In § 53 Absatz 2 werden nach den Wörtern „dem
Geldwäschebeauftragten sowie“ die Wörter „auf An-
forderung“ eingefügt.
3. § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats,
die im Inland das Erst- oder Rückversicherungsge-
schäft betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbe-
trieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt
nicht für Versicherungsunternehmen eines Dritt-
staats, die von ihrem Sitz aus im Inland ausschließ-
lich das Rückversicherungsgeschäft betreiben,
wenn
1. die Europäische Kommission gemäß Artikel 172
Absatz 2 oder 4 der Richtlinie 2009/138/EG ent-
schieden hat, dass die Solvabilitätssysteme für
Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen
in diesem Drittstaat dem in dieser Richtlinie be-
schriebenen System gleichwertig sind oder
2. auf Grund eines Abkommens der Europäischen
Union mit einem Drittstaat Versicherungsunter-
nehmen aus dem jeweiligen Drittstaat ohne das
Erfordernis einer Erlaubnis oder einer Niederlas-
sung Rückversicherungsgeschäfte im Inland täti-
gen dürfen und die im Abkommen geregelten
Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 werden Rückversi-
cherungsverträge mit diesen Unternehmen genauso
behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Un-
ternehmen, die in einem Mitglied- oder Vertragsstaat
zugelassen sind; im Fall des Satzes 2 Nummer 2 er-
folgt die Behandlung nach Maßgabe des Abkom-
mens.“
4. Dem § 305 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Soweit es zur Erteilung von Auskünften und
zur Vorlage von Unterlagen erforderlich ist, dürfen
die gemäß den Absätzen 1 bis 3 auskunfts- und vor-
lagepflichtigen Personen und Unternehmen Gesund-
heitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der
Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten. Die allgemei-
nen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben
unberührt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutz-
gesetzes gilt entsprechend.“
Artikel 6
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April
2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 93 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9 bis 11
des Kreditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 11 des
Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
2. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 1, 1c, 2, 3 oder 11 des Kreditwesengeset-
zes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
mer 1, 1c, 2, 3, 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes“
ersetzt und werden jeweils die Wörter „Besitz an
Geldern oder Wertpapieren“ durch die Wörter „Be-
sitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten“
ersetzt.
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung
sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Um-
lagejahr 2020 anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung der
Strafprozessordnung
In § 492 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz der Straf-
prozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem
Wort „Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ die Wörter
„und § 31 Absatz 4a Satz 1 des Geldwäschegesetzes“
eingefügt.
Artikel 8
Änderung der
Verordnung über den Betrieb des Zentralen
Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
In § 6 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb des
Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezem-

ber 2019 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird
nach Nummer 5b folgende Nummer 5c eingefügt:
„5c. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-
chungen nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3
der Strafprozessordnung und des § 31 Absatz 4a
des Geldwäschegesetzes,“.
Artikel 9
Änderung der
Abgabenordnung
§ 154 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Arti-
kel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Für Verfügungsberechtigte sind § 11 Absatz 4 und 6,
§ 12 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 1 des Geld-
wäschegesetzes sowie zu § 12 Absatz 3 und § 13
Absatz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechts-
verordnungen, für wirtschaftlich Berechtigte der § 13
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie zu § 13 Ab-
satz 2 des Geldwäschegesetzes ergangene Rechtsver-
ordnungen entsprechend anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung der
Prüfungsberichteverordnung
Die Prüfungsberichteverordnung vom 19. Juli 2017
(BGBl. I S. 2846) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 43 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Abschnitt 8a
Vorkehrungen zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43a Zeitpunkt der Prüfung
§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffe-
nen Vorkehrungen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-
rung“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage (zu § 43b Absatz 9)“.
2. Nach § 43 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt:
„Abschnitt 8a
Vorkehrungen zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43a
Zeitpunkt der Prüfung
(1) Die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach
dem Geldwäschegesetz sowie nach den §§ 53 bis 56
des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die ver-
pflichteten Unternehmen im Sinne von § 52 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes findet einmal jährlich
statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und
den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgen-
den Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen
fest.
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils
der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prü-
fung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. Das
Ende des Berichtszeitraums darf nicht mehr als
sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahres-
abschlusses abweichen.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach
dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeit-
raums begonnen worden sein.
(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geld-
wäschegesetzes sowie der §§ 53 bis 56 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes ist bei verpflichteten Un-
ternehmen, deren versicherungstechnische Rück-
stellungen 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag
nicht überschreiten, nur in zweijährigem Turnus, be-
ginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Er-
bringung von Versicherungsgeschäften, zu prüfen,
es sei denn, die Risikolage des Unternehmens erfor-
dert ein kürzeres Prüfintervall.
§ 43b
Darstellung und Beurteilung der
getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1) Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkeh-
rungen darzustellen, die das verpflichtete Unterneh-
men im Berichtszeitraum zur Verhinderung von
Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ge-
troffen hat. Die Ausführungen des Prüfers müssen
sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach der An-
lage relevanten und einschlägigen Pflichten im Hin-
blick auf das Geschäftsmodell erstrecken.
(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat
der Prüfer im Prüfungsbericht deren Angemessen-
heit zu beurteilen.
(3) Bei Mutterunternehmen von Gruppen hat der
Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geld-
wäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob
1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geld-
wäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzufüh-
ren, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen
nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegeset-
zes wirksam umgesetzt werden und ihre wirk-
same Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3
des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und
2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäsche-
gesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffen-
den Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen
Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen,
um dem Risiko der Geldwäsche und der Terroris-
musfinanzierung wirksam zu begegnen, und die
Bundesanstalt über die insoweit getroffenen
Maßnahmen informiert wurde.
(4) Der Prüfer hat bei der Beurteilung nach den
Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die
Risikoanalyse, die das Unternehmen im Rahmen
des Risikomanagements zur Verhinderung von
Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung ge-
mäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der
tatsächlichen Risikosituation des Unternehmens
entspricht.
(5) In Bezug auf die Pflichten eines Unterneh-
mens im Zusammenhang mit den §§ 53 bis 56 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Prüfer bei
der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf

einzugehen, ob der konkrete Umfang der getroffe-
nen Maßnahmen den Risiken angemessen ist, denen
das Unternehmen durch Geldwäsche und Terroris-
musfinanzierung ausgesetzt ist.
(6) Hat die Bundesanstalt gegenüber dem ver-
pflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschege-
setz oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz Anord-
nungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit
den Pflichten des Unternehmens zur Verhinderung
von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung,
so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstel-
lung nach Absatz 1 zu berichten. Zudem hat der Prü-
fer zu beurteilen, ob das verpflichtete Unternehmen
diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.
(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkeh-
rungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von
Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Be-
urteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2
bis 6 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prü-
fungen der internen Revision zu berücksichtigen, die
im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt wor-
den sind.
(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des
Unternehmens hat der Prüfer zudem anhand der
aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Un-
ternehmens die folgenden Angaben in die Anlage
aufzunehmen:
1. sämtliche vom Unternehmen angebotene Hoch-
risikoprodukte,
2. die Anzahl aller Kunden des Unternehmens mit
Verträgen zu pflichtenauslösenden Produkten im
Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geld-
wäschegesetzes, den prozentualen Anteil der
Kunden mit geringem Risiko und den prozentua-
len Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl
der politisch exponierten Personen unter den
Kunden,
3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Unter-
nehmens im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geld-
wäschegesetzes:
a) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen
des Unternehmens mit Unternehmen, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum ansässig sind, sowie
b) die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen
des Unternehmens mit Unternehmen, die in
einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen
Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der
Korrespondenzbeziehungen, die das Unter-
nehmen mit Unternehmen hat, die in einem
Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes ansässig
sind,
4. zu den Niederlassungen und den sonstigen nach-
geordneten Unternehmen des Unternehmens:
a) deren Anzahl im Inland,
b) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum,
c) deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen
Niederlassungen und sonstigen nachgeordne-
ten Unternehmen die Anzahl der Niederlassun-
gen und sonstigen nachgeordneten Unterneh-
men, die in Hochrisikostaaten im Sinne des
§ 15 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschege-
setzes ansässig sind, sowie
5. die Anzahl der ausschließlich für das Unterneh-
men tätigen Vermittler im Inland und im Ausland.
(9) Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse
seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen
nach der Anlage zu dieser Verordnung einzutragen
und dort zu bewerten. Für die Bewertung ist die für
den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung
zu verwenden. Sofern die jeweiligen zugrunde lie-
genden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Ge-
schäftstätigkeiten des Unternehmens nicht relevant
sind, hat der Prüfer dies mit der Feststellung „F 5“ zu
vermerken. Der Erfassungsbogen ist Teil des Prü-
fungsberichts und vollständig auszufüllen.
(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 43a
Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze un-
berührt.“
3. Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird
angefügt.
Artikel 11
Änderung der
Grundbuchordnung
In § 12 Absatz 4 Satz 2 der Grundbuchordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942)
geändert worden ist, wird nach dem Wort „Bundes-
nachrichtendienstes“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Abschirm-
dienstes“ die Wörter „oder die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung der
Grundbuchverfügung
In § 46a Absatz 3a Satz 1 der Grundbuchverfügung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar
1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird nach dem Wort „Bundes-
nachrichtendienst“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach dem Wort „Abschirmdienst“
die Wörter „oder die Zentralstelle für Finanztrans-
aktionsuntersuchungen“ eingefügt.
Artikel 13
Änderung der
Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
In den Nummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2 der An-
lage (Gebührenverzeichnis) zu der Verordnung über die
Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2019 (BGBl. I

S. 482) geändert worden ist, werden jeweils in der Spalte
„Gebührentatbestand“ die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3 oder 11 KWG“ durch die
Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d,
2, 3, 6 oder 11 KWG“ und die Wörter „Besitz an Geldern
oder Wertpapieren“ durch die Wörter „Besitz an Geldern,
Wertpapieren oder Kryptowerten“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
In § 73b Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Dienstleistungs-Informationspflich-
ten-Verordnung“ die Wörter „und nach § 56 des
Geldwäschegesetzes“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
In § 76 Absatz 8 des Steuerberatungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 24 des Ge-
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Dienstleis-
tungs-Informationspflichten-Verordnung“ die Wörter
„und nach § 56 des Geldwäschegesetzes“ eingefügt.
Artikel 16
Änderung der
Patentanwaltsordnung
In § 69a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3618) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung“ die
Wörter „und nach § 56 des Geldwäschegesetzes“ ein-
gefügt.
Artikel 17
Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 4 Absatz 1“ wird durch die
Wörter „§ 4 Absatz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 2,“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Insbesondere können
1. die Verfügung über Gelder und wirtschaft-
liche Ressourcen bestimmter Personen
oder Personengesellschaften oder
2. das Bereitstellen von Geldern und wirt-
schaftlichen Ressourcen zu Gunsten be-
stimmter Personen oder Personengesell-
schaften
beschränkt werden.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 darf
öffentlich bekannt gegeben werden. Die öffent-
liche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung
des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt.
Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffent-
lichung wirksam.“
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für einen Verwaltungsakt nach
Absatz 1 Satz 2, soweit durch Nebenbestimmun-
gen eine abweichende Geltungsdauer bestimmt
ist.“
2. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei Gefahr im Verzug hat das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie abweichend von
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a lediglich das Be-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesmi-
nisterium der Finanzen und der Deutschen Bundes-
bank herzustellen.“
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ebenso wird bestraft, wer einer vollzieh-
baren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zu-
widerhandelt.“
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „des Ab-
satzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1
oder 1a“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 1“
durch die Wörter „den Absätzen 1 oder 1a“
ersetzt.
c) In Absatz 9 werden nach der Angabe „Nummer 2,“
die Wörter „des Absatzes 1a,“ eingefügt.
d) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Nach Absatz 1a, jeweils auch in Verbin-
dung mit den Absätzen 6, 7, 8, 9 oder 10, wird
nicht bestraft, wer
1. einer öffentlich bekannt gemachten Anord-
nung bis zum Ablauf des zweiten Werktages,
der auf die Veröffentlichung folgt, zuwiderhan-
delt und
2. von einer dadurch angeordneten Beschränkung
zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.“
Artikel 18
Änderung des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
Artikel 59 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Veröffentlichung der Angebotsunterlage
gegen die Sperrfristen nach § 26 Absatz 1

oder 2 verstößt oder der Bieter entgegen § 26
Absatz 1 oder 2 die Entscheidung zur Veröf-
fentlichung eines Angebots nach § 10 Ab-
satz 3 Satz 1 veröffentlicht hat.“
2. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Sperrfrist
(1) Ist ein Angebot nach § 15 Absatz 1 oder 2
untersagt worden, ist ein weiteres Angebot an die
Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffent-
lichung einer Entscheidung zur Abgabe eines
solchen Angebots gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 vor
Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzu-
lässig:
1. den Bieter (des untersagten Angebots),
2. eine zum Zeitpunkt der Untersagung mit dem
Bieter gemeinsam handelnde Person oder
3. eine Person, die zum Zeitpunkt der Veröffent-
lichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gemeinsam
mit dem Bieter oder einer Person nach Nummer 2
gemeinsam handelt.
(2) Hat der Bieter ein Angebot von dem Erwerb
eines Mindestanteils der Wertpapiere abhängig ge-
macht und scheitert dieses Angebot, weil dieser
Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht
erreicht wurde, ist ein weiteres Angebot an die
Aktionäre der Zielgesellschaft sowie die Veröffent-
lichung einer Entscheidung zur Abgabe eines sol-
chen Angebots gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 vor
Ablauf eines Jahres durch folgende Personen unzu-
lässig:
1. den Bieter (des gescheiterten Angebots),
2. eine Person, die zwischen der Veröffentlichung
des gescheiterten Angebots nach § 10 Absatz 3
Satz 1 und dem Ablauf der Annahmefrist mit dem
Bieter gemeinsam handelte, oder
3. eine Person, die zum Zeitpunkt der Veröffent-
lichung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 gemeinsam
mit dem Bieter oder einer Person nach Nummer 2
gemeinsam handelt.
(3) Die Jahresfrist nach Absatz 1 beginnt mit dem
Tag der Bekanntgabe des Untersagungsbescheides.
Die Jahresfrist nach Absatz 2 beginnt mit dem Tag
nach Ablauf der Annahmefrist des gescheiterten An-
gebots.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der
jeweilige Bieter zur Veröffentlichung nach § 35 Ab-
satz 1 Satz 1 und zur Abgabe eines Angebots nach
§ 35 Absatz 2 Satz 1 verpflichtet ist.
(5) Die Bundesanstalt kann den jeweiligen Bieter
auf schriftlichen Antrag von dem Verbot nach den
Absätzen 1 oder 2 befreien, wenn die Zielgesell-
schaft der Befreiung zustimmt.“
3. § 60 Absatz 1 Nummer 7 wird durch die folgenden
Nummern 7 und 7a ersetzt:
„7. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 ein Angebot ab-
gibt,
7a. entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 seine Absicht, ein
Angebot abzugeben, gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1
veröffentlicht,“.
Artikel 19
Folgeänderungen
In § 1a Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 8. Juli
2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden
die Wörter „Nummer 1, 3 und 4“ durch die Wörter
„Nummer 1, 3, 3a und 4“ ersetzt.
Artikel 20
Inkrafttreten
(1) Artikel 18 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe e tritt zum 1. Juli
2020 und Nummer 25 zum 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
Der Bundesminister
e l a M e r k e l
der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht

Anhang zu Artikel 10 Nummer 3
Anlage
(zu § 43b Absatz 9)
Erfassungsbogen für die
Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen
zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Unternehmen:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:
A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen unternehmenseigenen
Risikoanalyse (§ 43b Abs. 8 PrüfV):
1. Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):
2. Anzahl der Kunden:
I. Anteil der Kunden mit geringem Risiko , %
II. Anteil der Hochrisikokunden , %
III. Anzahl von politisch exponierten Personen
(Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)
3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unter-
nehmen mit Sitz in:
I. EU/EWR-Staaten
II. Drittstaaten davon in
Hochrisikostaaten
4. Anzahl der Niederlassungen/
nachgeordneten Unternehmen:
I. im Inland
II. im EU-/EWR-Ausland
III. in Drittstaaten davon in
Hochrisikostaaten
5. Anzahl der ausschließlich für das Unternehmen
tätigen Vermittler und Anteil der Vermittler:
I. im Inland Anzahl Anteil in %
II. im Ausland Anzahl Anteil in %
B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung F 0 – keine Mängel
Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 – nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
ventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.

Eine F 2-Feststellung beschreibt
einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der
Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt
einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Prä-
ventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt
einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der
Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt
Nr. Vorschrift
1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG
2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5
die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Unternehmen.
Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
I. Interne Sicherungsmaßnahmen
Erstellung, Dokumentation, Über-
prüfung, ggf. Aktualisierung einer
Risikoanalyse in Bezug auf Geld-
wäsche und auf Terrorismusfinan-
zierung
GwG Durchführung von internen Siche-
rungsmaßnahmen in Bezug auf
Geldwäsche und auf Terrorismus-
finanzierung
3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug
4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG
5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG
6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG, § 53
Abs. 2 VAG
7.
8. § 6 Abs. 7 GwG
auf den Geldwäschebeauftragten
(Bestellung, Mitteilung, Ausstat-
tung, Kontrollen)
Durchführung von Zuverlässig-
keitsprüfungen
Durchführung von Schulungen
und Unterrichtung von Mitarbei-
ter/-innen
Durchführung von Prüfungen
durch die Innenrevision in Bezug
auf Maßnahmen zur Verhinde-
rung von Geldwäsche und von
Terrorismusfinanzierung
nicht belegt
Vertragliche Auslagerung von
internen Sicherungsmaßnahmen
II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14
Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG
10. § 10 Abs. 1 Nr. 1
(i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG),
§ 10 Abs. 9 GwG
11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
Durchführung von Risikobewer-
tungen von Geschäftsbeziehun-
gen und Transaktionen
Identifizierung des Vertragspart-
ners und der für diesen auftreten-
den Personen
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
Abklärung und ggf. Identifizierung
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), der wirtschaftlich Berechtigten
§ 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 1 VAG und des abweichenden Bezugs-
12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG,
§ 10 Abs. 9 GwG
berechtigten
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
Einholung von Informationen zum
Zweck/zur Art der Geschäftsver-
bindung
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)

Nr. Vorschrift
13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG,
Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
Abklärung der politisch exponierte
§ 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 2 VAG Person-Eigenschaft
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG Laufende Überwachung der Ge-
schäftsbeziehungen
15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG Durchführung von Aktualisierun-
16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG
17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9
gen
Durchführung von vereinfachten
Sorgfaltspflichten
(Dokumentation, Angemessenheit
der Maßnahmen)
Durchführung von verstärkten
(i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG), § 55 Sorgfaltspflichten (Dokumen-
VAG
18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG
19.
20. § 6 Abs. 6 GwG
21. § 8 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 1 VAG
22. § 9 (i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG)
23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1
tation, Angemessenheit der Maß-
nahmen)
Ausführung von Sorgfaltspflichten
durch Dritte und vertragliche Aus-
lagerung
nicht belegt
III. Sonstige Pflichten
Organisation und Erfüllung der
Auskunftsverpflichtung
Durchführung von Aufzeichnungen
und Aufbewahrung
Durchführung von gruppenweiten
Pflichten
Durchführung des Verdachtsmel-
bis 4 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 2 VAG deverfahrens (einschließlich Be-
24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, §
Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG,
§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, §
Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 GwG
achtung des Verbots der Informa-
tionsweitergabe)
9 Befolgung von Anordnungen
39
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2602. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f707ae733b831b82….