Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2418

BGBl. 2008 I S. 2418 · 24.692 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2008, Seite 2418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2418
                                        Viertes Gesetz
                  zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
                                       (4. VwVfÄndG)*)
                                                    Vom 11. Dezember 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1
                    Änderung des
            Verwaltungsverfahrensgesetzes
                             (201-6)

   Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I
S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 42a Genehmigungsfiktion“.

   b) Die Angaben zu Teil V Abschnitt 1a werden durch
      folgende Angaben ersetzt:
                             „Abschnitt 1a
               Verfahren über eine einheitliche Stelle

       § 71a     Anwendbarkeit

       § 71b     Verfahren
       § 71c     Informationspflichten
       § 71d     Gegenseitige Unterstützung
       § 71e     Elektronisches Verfahren“.

2. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zu-

       rückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des
       Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleis-
       tungen erbringen.“

   b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Nicht zurückgewiesen werden können Personen,

       die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der

       Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im
       verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.“
3. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich,
       bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zu-
       künftigen Antragsteller, welche Nachweise und
       Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in wel-

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung verwaltungsverfahrensrecht-
   licher Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleis-
   tungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

      cher Weise das Verfahren beschleunigt werden
      kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung
      dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang
      des Antrags unverzüglich Auskunft über die vo-
      raussichtliche Verfahrensdauer und die Vollstän-
      digkeit der Antragsunterlagen geben.“
4. § 41 Abs. 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
   ersetzt:

   „Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch
   die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach
   der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Ver-
   waltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elek-
   tronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der

   Absendung als bekannt gegeben.“

5. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
                           „§ 42a

                   Genehmigungsfiktion
      (1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf
   einer für die Entscheidung festgelegten Frist als er-
   teilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch
   Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinrei-
   chend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Be-

   standskraft von Verwaltungsakten und über das
   Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
      (2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei
   Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Ab-
   weichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Ein-
   gang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal
   angemessen verlängert werden, wenn dies wegen
   der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt
   ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und

   rechtzeitig mitzuteilen.

      (3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwal-
   tungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben
   werden müssen, der Eintritt der Genehmigungs-

   fiktion schriftlich zu bescheinigen.“

6. In § 69 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch

   die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

7. Teil V Abschnitt 1a wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 1a
          Verfahren über eine einheitliche Stelle

                           § 71a

                      Anwendbarkeit
      (1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass
   ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche
   Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vor-
   schriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ih-

   nen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vor-
   schriften dieses Gesetzes.
BGBl. 2008, Seite 2419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2419
   (2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflich-
ten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und
§ 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder
Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Be-
hörde wendet.

                        § 71b
                      Verfahren
  (1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträ-
ge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen
und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Be-
hörden weiter.

  (2) Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und

Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei

der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Be-

hörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei
der einheitlichen Stelle gewahrt.

   (3) Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die

Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf ge-
setzt werden, innerhalb deren die zuständige
Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige
Behörde eine Empfangsbestätigung aus. In der
Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs
bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die
Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Frist-
laufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte

Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbe-
helfe hinzuweisen.

   (4) Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig,

teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, wel-

che Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung

enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach

Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unter-
lagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nach-
gereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist
mitzuteilen.
   (5) Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrens-
abwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mit-
teilungen der zuständigen Behörde an den Antrag-
steller oder Anzeigepflichtigen über sie weitergege-

ben werden. Verwaltungsakte werden auf Verlangen

desjenigen, an den sich der Verwaltungsakt richtet,

von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt

gegeben.
   (6) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die
Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Mo-

nat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
§ 41 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von dem An-
tragsteller oder Anzeigepflichtigen kann nicht nach
§ 15 verlangt werden, einen Empfangsbevollmäch-
tigten zu bestellen.

                        § 71c
                Informationspflichten
   (1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage un-
verzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vor-
schriften, die zuständigen Behörden, den Zugang
zu den öffentlichen Registern und Datenbanken,
die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrich-
tungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflich-
tigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätig-
keit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn
eine Anfrage zu unbestimmt ist.

     (2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage
   unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vor-
   schriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach
   § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte wer-
   den unverzüglich gegeben.

                           § 71d
               Gegenseitige Unterstützung
      Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behör-
   den wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße
   und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheit-
   lichen Stellen und zuständigen Behörden sind hier-
   bei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stel-

   len der einheitlichen Stelle insbesondere die erfor-

   derlichen Informationen zum Verfahrensstand zur

   Verfügung.

                           § 71e

                 Elektronisches Verfahren

     Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf
   Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a
   Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.“

                       Artikel 2
 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

                       (860-10-1)

   § 13 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
alverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der

Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001

(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2c des Geset-

zes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurück-
   zuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienst-
   leistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbrin-
   gen.“
2. Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Nicht zurückgewiesen werden können Personen,

   die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des

   Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialge-

   richtlichen Verfahren befugt sind.“

                       Artikel 3

      Änderung des Personenstandsgesetzes

                        (211-9)
  Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des
Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird
wie folgt geändert:
1. § 43 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das
   Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für
   die Person, deren Name geändert oder bestimmt
   werden soll, führt. Wird die Erklärung im Zusammen-
   hang mit einer Erklärung zur Namensführung von
   Ehegatten abgegeben, so ist das Standesamt zu-
   ständig, das das Eheregister, in dem die Eheschlie-
   ßung beurkundet ist, führt. Ergibt sich danach keine
   Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in
   dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen
BGBl. 2008, Seite 2420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2420
  Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist
  das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standes-
  amt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den
  Sätzen 3 und 4 entgegengenommenen Erklärun-
  gen.“
2. In § 47 Abs. 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma
   ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
  „3. im Sterberegister die Angaben über den letzten
      Wohnsitz des Verstorbenen.“

                       Artikel 4
          Änderung des Konsulargesetzes

                         (27-5)

  In § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Konsulargesetzes
vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt
durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Februar
2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird nach
dem Wort „abnehmen“ der Punkt durch ein Komma er-
setzt.

                       Artikel 5
    Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

                        (303-8)
   Nach § 73 der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1000) geändert worden ist, wird folgender § 73a ein-
gefügt:

                        „§ 73a

                   Einheitliche Stelle
   Die Länder können durch Gesetz den Rechts-
anwaltskammern allein oder gemeinsam mit anderen
Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne
des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das
Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass
die Rechtsanwaltskammern auch für Antragsteller tätig
werden, die nicht als Rechtsanwalt tätig werden wol-
len.“

                       Artikel 6

       Änderung des Steuerberatungsgesetzes

                        (610-10)

   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Dem § 76 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Die Länder können durch Gesetz den Steuer-
  beraterkammern allein oder gemeinsam mit anderen
  Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im
  Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertra-
  gen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorse-
  hen, dass die Steuerberaterkammern auch für An-
  tragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater
  tätig werden wollen.“
2. Dem § 164a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

   „Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle ab-
   gewickelt werden. Dafür gelten die Vorschriften des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.“

                       Artikel 7
                  Änderung des
      Gesetzes zur vorläufigen Regelung des
    Rechts der Industrie- und Handelskammern
                        (701-1)
   Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der
Industrie- und Handelskammern in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I

S. 2246), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
      und 3b eingefügt:
         „(3a) Die Länder können durch Gesetz den In-
      dustrie- und Handelskammern die Aufgaben einer
      einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsver-
      fahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt,
      welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung er-
      fasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass
      die Industrie- und Handelskammern auch für
      nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Ge-
      setz regelt auch die Aufsicht.
         (3b) Die Länder können den Industrie- und
      Handelskammern durch Gesetz ermöglichen,
      sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Auf-
      gaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Ver-
      waltungsverfahrensgesetzes erfüllen.“

   b) Absatz 4a wird aufgehoben.
2. § 4 Satz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
   „6. die Übertragung von Aufgaben auf andere In-
       dustrie- und Handelskammern, die Übernahme
       dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-
       rechtlichen Zusammenschlüssen und die Betei-
       ligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Ein-
       richtungen nach § 1 Abs. 3b,“.

3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 5
   Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 9 Satz 1
   Nr. 1“ ersetzt.
4. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

                           „§ 10

                 Aufgabenübertragung und

         öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss

      (1) Industrie- und Handelskammern können Auf-
   gaben, die ihnen auf Grund von Gesetz oder Rechts-
   verordnung obliegen, einvernehmlich einer anderen
   Industrie- und Handelskammer übertragen oder zur

   Erfüllung dieser Aufgaben untereinander öffentlich-
   rechtliche Zusammenschlüsse bilden oder sich da-
   ran beteiligen. § 1 Abs. 3b bleibt unberührt.
      (2) Die Rechtsverhältnisse des öffentlich-recht-
   lichen Zusammenschlusses werden durch Satzung
   geregelt. Diese muss bestimmen, welche Aufgaben
   durch den öffentlich-rechtlichen Zusammenschluss
   wahrgenommen werden. Die Erstsatzung bedarf
   der Zustimmung der Vollversammlungen der betei-
   ligten Industrie- und Handelskammern. Diese haben
BGBl. 2008, Seite 2421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2421
  die Erstsatzung in der für ihre Bekanntmachungen
  vorgeschriebenen Form zu veröffentlichen.
     (3) Die Aufgabenübertragung auf Industrie- und
  Handelskammern oder auf öffentlich-rechtliche Zu-
  sammenschlüsse mit Sitz in einem anderen Bundes-
  land sowie die Beteiligung an solchen Zusammen-
  schlüssen ist zulässig, soweit nicht die für die betei-
  ligten Kammern oder Zusammenschlüsse geltenden
  besonderen Rechtsvorschriften dies ausschließen
  oder beschränken.
     (4) Die Regelungen dieses Gesetzes in § 1
  Abs. 3a, § 3 Abs. 2, 6, 7a und 8, § 4 Satz 1 und 2
  Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie in den §§ 6 und 7 sind auf
  öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse entspre-
  chend anzuwenden.“

5. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
     „Die Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Zu-
     sammenschluss wird durch die Aufsichtsbehörde
     des Landes ausgeübt, in dem der Zusammen-
     schluss seinen Sitz hat. § 1 Abs. 3a Satz 4 bleibt
     unberührt.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über

     1. die Satzung nach § 3 Abs. 7a Satz 2,
     2. die Satzung nach § 4 Satz 2 Nr. 1,
     3. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Ge-
        bührenordnung,
     4. die Übertragung von Aufgaben an eine andere
        Industrie- und Handelskammer und die Über-
        nahme dieser Aufgaben,
     5. die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammen-
        schlüsse oder die Beteiligung an solchen (§ 10)
        sowie

     6. einen 0,8 vom Hundert der Bemessungs-
        grundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 6 überstei-
        genden Umlagesatz
     bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichts-
     behörde des Landes.“
  c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
     und 2b eingefügt:
       „(2a) Die Satzung nach § 10 Abs. 2 sowie Än-
     derungen der Satzung bedürfen der Genehmi-
     gung durch die Aufsichtsbehörde des Landes, in
     dem der Zusammenschluss seinen Sitz hat, so-
     wie durch die Aufsichtsbehörden der beteiligten
     Kammern.

         (2b) Die Aufgabenübertragung durch eine In-
     dustrie- und Handelskammer auf andere Indus-
     trie- und Handelskammern oder auf öffentlich-
     rechtliche Zusammenschlüsse mit Sitz in einem
     anderen Bundesland sowie die Beteiligung an
     solchen Zusammenschlüssen bedürfen der Ge-
     nehmigung der Aufsichtsbehörden der übertra-
     genden und der übernehmenden Kammer; im
     Falle der Übertragung auf einen öffentlich-recht-
     lichen Zusammenschluss ist zusätzlich die Ge-
     nehmigung der für diesen zuständigen Aufsichts-
     behörde erforderlich.“
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Indus-
     trie- und Handelskammern“ die Wörter „sowie
     von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen“
     eingefügt.
  b) In Nummer 7 werden die Wörter „der Jahresrech-
     nung“ durch die Wörter „des Jahresabschlusses“
     ersetzt.

                       Artikel 8
         Änderung der Handwerksordnung
                       (7110-1)

   Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 9a des
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Ersten Abschnitt des
   Ersten Teils die Angabe „5a“ durch die Angabe „5b“
   ersetzt.
2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

                          „§ 5b
          Verfahren über eine einheitliche Stelle

  Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder

  nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
  Rechtsverordnung können über eine einheitliche
  Stelle abgewickelt werden.“
3. § 91 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) Die Länder können durch Gesetz der
     Handwerkskammer die Aufgaben einer einheit-
     lichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfah-
     rensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, wel-
     che Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst
     sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die
     Handwerkskammer auch für nicht Kammerzuge-
     hörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Auf-
     sicht.“
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
        „(2a) Die Länder können durch Gesetz der
     Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer
     Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer ein-
     heitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfah-
     rensgesetzes erfüllt.“
4. Nach § 106 Abs. 1 Nr. 8 wird folgende Nummer 8a
   eingefügt:

  „8a. die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91
       Abs. 2a,“.

                       Artikel 9

        Änderung des Luftverkehrsgesetzes
                         (96-1)
   In § 8 Abs. 8 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 698), das zuletzt durch das Gesetz vom
7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2365) geändert worden
ist, werden die Wörter „dieses Gesetzes sowie § 71c
des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten“ durch das
Wort „gilt“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2422
                       Artikel 9a
  Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes

                         (201-9)
  Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August
2005 (BGBl. I S. 2354), geändert durch Artikel 6b des
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 5 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unbe-

  rührt.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.
  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

           „(5) Ein elektronisches Dokument kann im Üb-
       rigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch
       zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür
       einen Zugang eröffnet; es ist elektronisch zuzu-
       stellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift
       ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in
       elektronischer Form abgewickelt wird. Für die
       Übermittlung ist das Dokument mit einer quali-
       fizierten elektronischen Signatur nach dem Sig-
       naturgesetz zu versehen und gegen unbefugte
       Kenntnisnahme Dritter zu schützen.“

  c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7
     angefügt:
          „(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die
       Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen
       Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermitt-
       lung muss die absendende Behörde, den Namen
       und die Anschrift des Zustellungsadressaten so-
       wie den Namen des Bediensteten erkennen las-
       sen, der das Dokument zur Übermittlung aufge-
       geben hat.
         (7) Zum Nachweis der Zustellung nach den
       Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Un-

      terschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an
      die Behörde durch die Post oder elektronisch zu-
      rückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument
      gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 zweiter
      Halbsatz am dritten Tag nach der Absendung an
      den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als
      zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an
      diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1
      zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger
      glaubhaft macht, dass das Dokument nicht oder

      zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der

      Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1
      zweiter Halbsatz vor der Übermittlung über die
      Rechtsfolge nach Satz 2 zu belehren. Zum Nach-
      weis der Zustellung ist von der absendenden Be-
      hörde in den Akten zu vermerken, zu welchem
      Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument
      gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Ein-
      tritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benach-
      richtigen.“

3. § 9 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Der Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4
   richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5.“

                       Artikel 10

                Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom In-
krafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 11

                      Inkrafttreten
  Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 11. Dezember 2008
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Der Bundesminister des Innern
                                               Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2418. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cd2a3c1ae6647f31….