Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 73 Steuerberaterkammer
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2007 – StbSt (R) 3/06
- BGH, 03.12.1998 – I ZR 112/96Zitiert von 5
- VG Schwerin, 04.11.2025 – 3 A 1126/21 SN
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 – L 22 R 171/17
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvR 1773/96Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und WirtschaftsprüfernZitiert von 15
- OVG NRW, 27.04.2023 – 4 E 346/23
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.04.2023 – 4 E 347/23
- VG Gelsenkirchen, 22.02.2012 – 1 K 5386/10
- OLG Schleswig, 26.05.2011 – 6 U 6/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/73#abs-1 (1) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk oder durch die Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. Diese führt die Bezeichnung „Steuerberaterkammer“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/73#abs-2 (2) Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im Kammerbezirk. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/73#abs-3 (3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten Kammern bestehen. Der vormalige Geschäftsbereich einer aufgelösten Oberfinanzdirektion gilt als Kammerbezirk fort, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/73#abs-4 (4) (weggefallen)