Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/75#abs-1 (1) Die Steuerberaterkammern können sich durch einen übereinstimmenden Beschluß der beteiligten Kammern für den Bereich eines oder mehrerer Kammerbezirke oder mehrerer Länder zu einer gemeinsamen Steuerberaterkammer zusammenschließen. Die einzelnen für den Kammerbezirk gebildeten Steuerberaterkammern werden damit aufgelöst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/75#abs-2 (2) Ein Zusammenschluß für mehrere Länder ist nur zulässig, wenn eine Vereinbarung der beteiligten Länder vorliegt.

§ 74a § 76