Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/75#abs-1 (1) Die Steuerberaterkammern können sich durch einen übereinstimmenden Beschluß der beteiligten Kammern für den Bereich eines oder mehrerer Kammerbezirke oder mehrerer Länder zu einer gemeinsamen Steuerberaterkammer zusammenschließen. Die einzelnen für den Kammerbezirk gebildeten Steuerberaterkammern werden damit aufgelöst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/75#abs-2 (2) Ein Zusammenschluß für mehrere Länder ist nur zulässig, wenn eine Vereinbarung der beteiligten Länder vorliegt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 75 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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23.06.1998 Ausfertigung
§ 75 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I 1496)
BGBl. 1998 I S. 1496
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