Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Steuerberaterkammer hat ferner die Aufgabe, das Berufsregister zu führen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Länder können durch Gesetz den Steuerberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Steuerberaterkammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater tätig werden wollen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/76?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 76 eingefügt durch Artikel 7 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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01.07.2023 in Kraft
§ 76 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 76 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 76 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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25.07.2014 Ausfertigung
§ 76 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 76 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2248)
BGBl. 2010 I S. 2248
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11.12.2008 Ausfertigung
§ 76 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2008 I S. 2418
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 76 eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 76 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.