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Artikel 1 · BT-Drs. 12/6753 · S. 12

Zu Artikel 1 (Steuerberatungsgesetz)

Zu Artikel 1 (Steuerberatungsgesetz)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Die geltende Vorschrift (§ 3 Abs. 2) wurde durch das
Gesetz vom 25. Juni 1990 (BGBl. I S. 518) zum
Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 in das Gesetz einge-
fügt und betraf ursprünglich die gegenseitige Aner-
kennung der Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuer-
sachen durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften im Verhältnis zur
DDR. Durch das Gesetz vom 23. September 1990
(BGBl. I S. 885) zum Einigungsvertrag vom 31. August
1990 ist die Vorschrift an die Gegebenheiten des
Beitritts angepaßt worden. Mit der Anwendung des
Steuerberatungsgesetzes in den neuen Bundeslän-
dern ab 1. Januar 1991 und der Änderung des § 40 a
durch das Steueränderungsgesetz 1992 ist die Rege-
lung gegenstandslos geworden, weil die übernomme-
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/6753
nen Berufsangehörigen nunmehr schon nach § 3
Abs. 1 Nr. 1 vorbehaltlich der Regelung des § 40a zur
unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt
sind.
Zu Nummer 2 (§ 4 Nr. 11 c)
Lohnsteuerhilfevereine dürfen nicht selbständig tä-
tige Steuerbürger (Arbeitnehmer, Rentner) auch dann
steuerlich beraten, wenn sie neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit oder sonstigen Einkünften
in bestimmter Höhe Einkünfte aus Kapitalvermögen
haben. Zur Feststellung der Beratungsbefugnis müs-
sen sie im Einzelfall prüfen, ob die Einnahmegrenze
(bisher 2 000 DM/4 000 DM) überschritten wird. Nach
der Neuregelung der Zinsbesteuerung durch das
Zinsabschlaggesetz (BGBl. 1992 I S. 1853) führen
aber auch Einnahmen aus Kapitalvermögen über
2 000 DM/4 000 DM nicht ohne weiteres zu einer
Besteuerung. Im Regelfall ist daher auch bei Einnah-
men aus Kapitalvermögen bis zu den neuen Besteue-
rungsgrenzen von 6 100 DM/12 200 DM Steuerbera-
tu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 63.844 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 12/6753, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.204–106.048 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 602a60e61ea6749b….

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