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Artikel 1 · BT-Drs. 12/6753 · S. 12
Zu Artikel 1 (Steuerberatungsgesetz)
Zu Artikel 1 (Steuerberatungsgesetz) Zu Nummer 1 (§ 3) Die geltende Vorschrift (§ 3 Abs. 2) wurde durch das Gesetz vom 25. Juni 1990 (BGBl. I S. 518) zum Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 in das Gesetz einge- fügt und betraf ursprünglich die gegenseitige Aner- kennung der Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuer- sachen durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften im Verhältnis zur DDR. Durch das Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. I S. 885) zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 ist die Vorschrift an die Gegebenheiten des Beitritts angepaßt worden. Mit der Anwendung des Steuerberatungsgesetzes in den neuen Bundeslän- dern ab 1. Januar 1991 und der Änderung des § 40 a durch das Steueränderungsgesetz 1992 ist die Rege- lung gegenstandslos geworden, weil die übernomme- Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/6753 nen Berufsangehörigen nunmehr schon nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vorbehaltlich der Regelung des § 40a zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Zu Nummer 2 (§ 4 Nr. 11 c) Lohnsteuerhilfevereine dürfen nicht selbständig tä- tige Steuerbürger (Arbeitnehmer, Rentner) auch dann steuerlich beraten, wenn sie neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder sonstigen Einkünften in bestimmter Höhe Einkünfte aus Kapitalvermögen haben. Zur Feststellung der Beratungsbefugnis müs- sen sie im Einzelfall prüfen, ob die Einnahmegrenze (bisher 2 000 DM/4 000 DM) überschritten wird. Nach der Neuregelung der Zinsbesteuerung durch das Zinsabschlaggesetz (BGBl. 1992 I S. 1853) führen aber auch Einnahmen aus Kapitalvermögen über 2 000 DM/4 000 DM nicht ohne weiteres zu einer Besteuerung. Im Regelfall ist daher auch bei Einnah- men aus Kapitalvermögen bis zu den neuen Besteue- rungsgrenzen von 6 100 DM/12 200 DM Steuerbera- tu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 63.844 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 12/6753, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.204–106.048 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 602a60e61ea6749b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP