Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
Stand: 29.10.2024
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 21.06.2024 – 1 AGH 9/24
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 25.07.2023 – BayAGH III-4-5/23
- BGH, 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht
- BGH, 10.01.2005 – AnwZ (B) 28/03
- BGH, 10.01.2005 – AnwZ (B) 27/03
- EuGH, 19.12.2024 – C-295/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater
- BSG, 28.06.2022 – B 12 R 4/20 RVersicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer - Rechtsanwälte, die als gleichberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind - unabhängiges Organ der Rechtspflege - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 28
- BGH, 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft
17 Entscheidungen zu § 59d BRAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59d BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59d#abs-1 (1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59d#abs-2 (2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. § 43a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59d#abs-3 (3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59d#abs-4 (4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59d#abs-5 (5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59d#abs-6 (6) Beteiligt sich ein Rechtsanwalt an einer Mandatsgesellschaft (§ 59f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 59e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen.