Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2248
BGBl. 2010 I S. 2248 · 31.227 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften*)
Vom 22. Dezember
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von
drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gilt entsprechend. In den Fällen des § 15 beginnt
die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gut-
achtens. § 10 bleibt unberührt.“
2. Nach § 73a wird folgender § 73b eingefügt:
„§ 73b
Verwaltungsbehörde
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne
des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
*) Artikel 1 Nummer 1 und 2, Artikel 2 bis 5 und 8 Nummer 1, Artikel 9
bis 11 und 15 Nummer 2 und 4 und Artikel 18 dieses Gesetzes dienen
der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
2010
Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ord-
nungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-In-
formationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mit-
glieder begangen werden.
(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ord-
nungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die
Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbe-
scheid erlassen hat.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt ab-
weichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen.
Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Ab-
satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“
Artikel 2
Änderung des
Rechtsdienstleistungsgesetzes
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 9 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von
drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2
bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt ent-
sprechend. Wenn die Registrierungsvoraussetzun-
gen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Ab-
satz 4 vorliegen, fordert die zuständige Behörde den
Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf,
den Nachweis über die Berufshaftpflichtversiche-

rung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10
Absatz 3 Satz 1) zu erbringen.“
2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „Geburts-
oder“ gestrichen.
bb) In Buchstabe d werden die Wörter „sowie des
Geburtsjahres“ gestrichen.
b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter
„Geburts- oder“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insol-
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,
wird folgender Artikel 102a eingefügt:
„Artikel 102a
Insolvenzverwalter aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum und Personen,
die in einem dieser Staaten ihre berufliche Nieder-
lassung haben, können das Verfahren zur Aufnahme in
eine von dem Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste
für Insolvenzverwalter über eine einheitliche Stelle nach
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
abwickeln. Über Anträge auf Aufnahme in eine Vor-
auswahlliste ist in diesen Fällen innerhalb einer Frist
von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend.“
Artikel 4
Änderung der
Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von
drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gilt entsprechend. In den Fällen des § 22 beginnt
die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gut-
achtens. § 17 bleibt unberührt.“
2. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
„§ 69a
Verwaltungsbehörde
(1) Die Patentanwaltskammer ist im Sinne
des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ord-
nungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-
Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre
Mitglieder begangen werden.
(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ord-
nungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die
Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbe-
scheid erlassen hat.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt
abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen.
Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Ab-
satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“
Artikel 5
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
Dem § 76 des Steuerberatungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 30 des Ge-
setzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ge-
ändert worden ist, werden folgende Absätze 8 bis 10
angefügt:
„(8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Ver-
ordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.
(9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Ver-
waltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen
hat.
(10) Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt ab-
weichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist
auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“
Artikel 6
Änderung der
Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
2. § 111 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die
das Bundesministerium der Justiz getroffen hat
oder für die dieses zuständig ist,“.
3. § 111a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
errichtet, so kann die Landesregierung durch
Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines oder
mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“
4. Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Notarkammern werden ermächtigt, die
Ausbildungsordnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 in
der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes

vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) bereits vor
dem 1. Mai 2011 zu erlassen. Bewerber können die
Praxisausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in
der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes auf
der Grundlage der von der Notarkammer erlassenen
und von der Landesjustizverwaltung genehmigten
Ausbildungsordnung bereits vor dem 1. Mai 2011
durchlaufen.“
Artikel 7
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juli
2010 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„§ 51
(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn
er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
(2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Ober-
landesgerichts auf Antrag des Richters beim Amts-
gericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsan-
waltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entschei-
dung ist nicht anfechtbar.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann
anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über
die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen
ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.“
Artikel 8
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I
S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 142 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt die
Wörter „oder einem solchen Übersetzer jeweils
gleichgestellt ist“ eingefügt.
2. § 850k wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Jede Person darf nur ein Pfändungs-
schutzkonto unterhalten. Bei der Abrede hat
der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu ver-
sichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutz-
konto unterhält. Das Kreditinstitut darf Aus-
kunfteien mitteilen, dass es für den Kunden ein
Pfändungsschutzkonto führt. Die Auskunfteien
dürfen diese Angabe nur verwenden, um Kredit-
instituten auf Anfrage zum Zwecke der Über-
prüfung der Richtigkeit der Versicherung nach
Satz 2 Auskunft darüber zu erteilen, ob die be-
troffene Person ein Pfändungsschutzkonto unter-
hält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu
einem anderen als dem in Satz 4 genannten
Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen
Person unzulässig.“
b) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Führt“ durch
das Wort „Unterhält“ ersetzt.
3. In § 850l Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „führt“ durch
das Wort „unterhält“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
§ 67 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I
S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat-
lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Rich-
teramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.“
Artikel 10
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
§ 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat-
lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Rich-
teramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.“
Artikel 11
Änderung des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungs-
gerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Ver-
fahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechts-
lehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt,
als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der münd-
lichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht
müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen.“
Artikel 12
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen“.
b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von
Haftkosten“.
2. In § 5 Absatz 4 wird die Angabe „9019“ durch die
Angabe „9018“ ersetzt.
3. In § 23 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9018“
durch die Angabe „9017“ ersetzt.
4. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:
„§ 70a
Bekanntmachung von Neufassungen
Das Bundesministerium der Justiz kann nach
Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen
und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vor-
schrift Bezug nehmen und angeben
1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt
wird,
2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung
des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetz-
blatt sowie
3. das Inkrafttreten der Änderungen.“
5. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt:
„§ 73
Übergangsvorschrift
für die Erhebung von Haftkosten
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über
die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem
Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010
und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum
27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwen-
den.“
6. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Nummer 1630 werden im Gebührentatbestand
die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3“ durch die
Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6“ ersetzt.
b) In Nummer 1640 werden im Gebührentatbestand
das Komma und die Wörter „den §§ 246a, 319
Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG
oder § 16 Abs. 3 UmwG“ gestrichen.
c) Nach Nummer 1640 wird folgende Nummer 1641
eingefügt:
Gebühr
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
nach § 28
FamGKG
„1641 Verfahren nach den §§ 246a,
319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m.
§ 327e Abs. 2 AktG oder
§ 16 Abs. 3 UmwG . . . . . . . . . 1,5“.
d) Die bisherigen Nummern 1641 bis 1643 werden
Nummern 1642 bis 1644.
e) In der neuen Nummer 1642 werden im Gebühren-
tatbestand die Wörter „Gebühr 1640 ermäßigt“
durch die Wörter „Gebühren 1640 und 1641 er-
mäßigen“ ersetzt.
f) In der neuen Nummer 1644 wird im Gebührentat-
bestand die Angabe „1642“ durch die Angabe
„1643“ ersetzt.
g) In Nummer 1810 werden im Gebührentatbestand
die Wörter „und § 269 Abs. 5“ durch die Wörter
„ , § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ er-
setzt.
h) In Nummer 1823 werden im Gebührentatbestand
nach der Angabe „§ 269 Abs. 4“ ein Komma und
die Angabe „§ 494a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.
i) In den Nummern 2364 und 2441 werden jeweils
im Gebührentatbestand die Wörter „Soweit die
Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückge-
wiesen wird“ durch die Wörter „Die Rechtsbe-
schwerde wird verworfen oder zurückgewiesen“
ersetzt.
j) In Nummer 2440 werden im Gebührentatbestand
die Wörter „Soweit die Beschwerde verworfen
oder zurückgewiesen wird“ durch die Wörter „Die
Beschwerde wird verworfen oder zurückge-
wiesen“ ersetzt.
k) In Nummer 8610 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „§ 269 Abs. 5“ durch die Wörter „§ 269
Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
l) In Nummer 8620 werden im Gebührentatbestand
nach der Angabe „§ 269 Abs. 4“ ein Komma und
die Angabe „§ 494a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.
m) Nummer 9010 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Auslagentatbestand wird folgende An-
merkung angefügt:
„Maßgebend ist die Höhe des Haftkosten-
beitrags, der nach Landesrecht von einem
Gefangenen zu erheben ist.“
bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach
§ 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.
n) Nummer 9011 wird wie folgt geändert:
aa) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:
„Maßgebend ist die Höhe des Haftkosten-
beitrags, der nach Landesrecht von einem
Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten
werden nur angesetzt, wenn der Haftkosten-
beitrag auch von einem Gefangenen im Straf-
vollzug zu erheben wäre.“
bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach
§ 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.
Artikel 13
Änderung der
Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 131 Absatz 7 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

2. § 137 Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haft-
kostenbeitrags, der nach Landesrecht von
einem Gefangenen zu erheben ist; das Gleiche
gilt für die Kosten einer sonstigen Haft, wenn
der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefan-
genen im Strafvollzug zu erheben wäre;“.
3. Nach § 164 wird folgender § 165 eingefügt:
„§ 165
Übergangsvorschrift
für die Erhebung von Haftkosten
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über
die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge-
fangenen zu erheben ist, ist § 137 Nummer 12 in der
bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung an-
zuwenden.“
Artikel 14
Änderung des Gesetzes
über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) und mittelbar durch
Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 62a Bekanntmachung von Neufassungen“.
b) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von
Haftkosten“.
2. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
„§ 62a
Bekanntmachung von Neufassungen
Das Bundesministerium der Justiz kann nach
Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen
und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vor-
schrift Bezug nehmen und angeben
1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt
wird,
2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung
des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetz-
blatt sowie
3. das Inkrafttreten der Änderungen.“
3. Nach § 63 wird folgender § 64 angefügt:
„§ 64
Übergangsvorschrift
für die Erhebung von Haftkosten
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über
die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge-
fangenen zu erheben ist, sind die Nummern 2008
und 2009 des Kostenverzeichnisses in der bis zum
27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwen-
den.“
4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) Nach Nummer 1502 wird folgende Nummer 1503
eingefügt:
Gebühr
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
nach § 28
FamGKG
„1503 Selbständiges Beweisver-
fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0“.
b) In Nummer 1910 wird im Gebührentatbestand
die Angabe „und § 269 Abs. 5“ durch die Wörter
„ , § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ er-
setzt.
c) In Nummer 1920 wird im Gebührentatbestand
die Angabe „und § 269 Abs. 4“ durch die Wörter
„ , § 269 Abs. 4 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ er-
setzt.
d) Nummer 2008 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Auslagentatbestand wird folgende An-
merkung angefügt:
„Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbei-
trags, der nach Landesrecht von einem Ge-
fangenen zu erheben ist.“
bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach
§ 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.
e) Nummer 2009 wird wie folgt geändert:
aa) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:
„Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbei-
trags, der nach Landesrecht von einem Ge-
fangenen zu erheben ist. Diese Kosten wer-
den nur angesetzt, wenn der Haftkostenbei-
trag auch von einem Gefangenen im Strafvoll-
zug zu erheben wäre.“
bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach
§ 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.
Artikel 15
Änderung der
Justizverwaltungskostenordnung
Die Justizverwaltungskostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I
S. 1408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags,
der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu er-
heben ist.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch
ausländische Behörden im Geltungsbereich der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 12. Dezember 2006
über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376
vom 27.12.2006, S. 36) befreit, wenn sie auf der

Grundlage des Kapitels VI der Richtlinie Auskunft
aus den im vierten oder siebten Abschnitt des
Gebührenverzeichnisses bezeichneten Registern
oder Grundbüchern erhalten und wenn vergleich-
baren inländischen Behörden für diese Auskunft
Gebührenfreiheit zustände.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
3. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über
die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge-
fangenen zu erheben ist, ist § 5 Absatz 3 Satz 2 in
der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung
anzuwenden.“
4. In Absatz 4 der Vorbemerkung vor Nummer 400 der
Anlage (Gebührenverzeichnis) wird die Angabe
„§ 126 FGG“ durch die Angabe „§ 380 Absatz 1
FamFG“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird vor der Angabe zu § 60
folgende Angabe eingefügt:
„§ 59a Bekanntmachung von Neufassungen“.
2. Vor § 60 wird folgender § 59a eingefügt:
„§ 59a
Bekanntmachung von Neufassungen
Das Bundesministerium der Justiz kann nach
Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen
und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vor-
schrift Bezug nehmen und angeben
1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt
wird,
2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung
des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetz-
blatt sowie
3. das Inkrafttreten der Änderungen.“
3. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
geändert:
a) Nummer 3105 wird wie folgt geändert:
aa) Im Gebührentatbestand und in Absatz 1
Nummer 1 der Anmerkung werden jeweils
die Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch
die Wörter „Prozess-, Verfahrens- oder Sach-
leitung“ ersetzt.
bb) Absatz 2 der Anmerkung wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Absatz 3 der Anmerkung wird
Absatz 2.
b) In Nummer 3203 werden im Gebührentatbestand
die Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch die
Wörter „Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung“
ersetzt.
c) In Nummer 3210 wird die Anmerkung wie folgt
gefasst:
„Die Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2
der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten ent-
sprechend.“
d) In Nummer 3211 werden im Gebührentatbestand
die Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch die
Wörter „Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung“
ersetzt.
Artikel 17
Änderung des
Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 115 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach
§ 49 Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung ge-
stellt, so tritt an die Stelle des Tages der Eintragung
in das Register der Tag,
1. an dem die Mitteilung über die Schutzbewilligung
dem Internationalen Büro der Weltorganisation für
geistiges Eigentum zugegangen ist, oder
2. an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2 des
Madrider Markenabkommens abgelaufen ist, so-
fern zu diesem Zeitpunkt weder die Mitteilung
nach Nummer 1 noch eine Mitteilung über die
vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist.“
2. In § 125a werden die Wörter „Artikel 25 Abs. 1 Buch-
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates
vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschafts-
marke (ABl. EG Nr. L 11 S. 1)“ durch die Wörter
„Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009
über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung)
(ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)“ ersetzt.
3. In § 143a Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 9
Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des
Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemein-
schaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1)“ durch
die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009
über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung)
(ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a
folgende Angabe eingefügt:
„Frist für den Erlass von Verwaltungsakten § 4b“.
2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

„§ 4b
Frist für den Erlass von Verwaltungsakten
Über Anträge auf Erteilung eines Verwaltungs-
aktes durch die Wirtschaftsprüferkammer ist inner-
halb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden,
soweit keine kürzere Frist vorgesehen ist; § 42a
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 16a
und des § 20a beginnt die Frist erst mit der Vorlage
des ärztlichen Gutachtens.“
3. In § 37 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Da-
ten“ die Wörter „mit Ausnahme des Geburtstags und
des Geburtsortes bei Berufsangehörigen“ eingefügt.
Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e
r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2248. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a033e1b28849eb47….