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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2248

BGBl. 2010 I S. 2248 · 31.227 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 2248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2248
                                                Gesetz
                             zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
                        in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften*)
                                                        Vom 22. Dezember

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1
                      Änderung der
               Bundesrechtsanwaltsordnung
   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von
       drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2
       Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

       gilt entsprechend. In den Fällen des § 15 beginnt

       die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gut-

       achtens. § 10 bleibt unberührt.“

2. Nach § 73a wird folgender § 73b eingefügt:

                                „§ 73b
                       Verwaltungsbehörde
     (1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne
   des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über

*) Artikel 1 Nummer 1 und 2, Artikel 2 bis 5 und 8 Nummer 1, Artikel 9
   bis 11 und 15 Nummer 2 und 4 und Artikel 18 dieses Gesetzes dienen
   der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
   im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
2010

  Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ord-
  nungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-In-
  formationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mit-
  glieder begangen werden.
    (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ord-
  nungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die
  Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbe-
  scheid erlassen hat.
     (3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt ab-
  weichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über
  Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen.
  Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Ab-
  satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
           Rechtsdienstleistungsgesetzes

  Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember

2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 9 Ab-

satz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
   setzt:
  „Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von
  drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2
  bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt ent-
  sprechend. Wenn die Registrierungsvoraussetzun-
  gen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Ab-
  satz 4 vorliegen, fordert die zuständige Behörde den

  Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf,
  den Nachweis über die Berufshaftpflichtversiche-
BGBl. 2010, Seite 2249 — Originalseite als Abbildung
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   rung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10
   Absatz 3 Satz 1) zu erbringen.“
2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe b werden die Wörter „Geburts-
          oder“ gestrichen.

      bb) In Buchstabe d werden die Wörter „sowie des
          Geburtsjahres“ gestrichen.
   b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter
      „Geburts- oder“ gestrichen.

                       Artikel 3
                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
   Nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insol-
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,
wird folgender Artikel 102a eingefügt:

                     „Artikel 102a
           Insolvenzverwalter aus anderen
       Mitgliedstaaten der Europäischen Union

   Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Euro-

päischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum und Personen,
die in einem dieser Staaten ihre berufliche Nieder-
lassung haben, können das Verfahren zur Aufnahme in
eine von dem Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste
für Insolvenzverwalter über eine einheitliche Stelle nach
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
abwickeln. Über Anträge auf Aufnahme in eine Vor-
auswahlliste ist in diesen Fällen innerhalb einer Frist
von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend.“

                       Artikel 4

                    Änderung der

                Patentanwaltsordnung

  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von
      drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2
      Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
      gilt entsprechend. In den Fällen des § 22 beginnt
      die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gut-
      achtens. § 17 bleibt unberührt.“

2. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
                          „§ 69a
                   Verwaltungsbehörde
     (1) Die Patentanwaltskammer ist im Sinne
   des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
   Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ord-
   nungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-

   Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre
   Mitglieder begangen werden.
     (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ord-
   nungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die
   Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbe-
   scheid erlassen hat.

      (3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt
   abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über
   Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen.
   Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Ab-
   satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“

                       Artikel 5
                   Änderung des
              Steuerberatungsgesetzes
  Dem § 76 des Steuerberatungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975
(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 30 des Ge-
setzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ge-
ändert worden ist, werden folgende Absätze 8 bis 10
angefügt:
   „(8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Ver-

ordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

  (9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Ver-
waltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen
hat.
  (10) Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt ab-
weichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist
auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“

                       Artikel 6
                    Änderung der

                 Bundesnotarordnung

   Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
2. § 111 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die
       das Bundesministerium der Justiz getroffen hat
       oder für die dieses zuständig ist,“.
3. § 111a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
   errichtet, so kann die Landesregierung durch
   Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines oder
   mehrerer Oberlandesgerichte abweichend regeln.
   Die Landesregierungen können die Ermächtigung
   auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“
4. Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die Notarkammern werden ermächtigt, die
   Ausbildungsordnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 in
   der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes
BGBl. 2010, Seite 2250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2250
   vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) bereits vor
   dem 1. Mai 2011 zu erlassen. Bewerber können die
   Praxisausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 in
   der Fassung des in Satz 1 genannten Gesetzes auf
   der Grundlage der von der Notarkammer erlassenen

   und von der Landesjustizverwaltung genehmigten

   Ausbildungsordnung bereits vor dem 1. Mai 2011
   durchlaufen.“

                        Artikel 7

                   Änderung des
            Gerichtsverfassungsgesetzes

   § 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I

S. 1077), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juli

2010 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist, wird wie

folgt gefasst:

                          „§ 51
   (1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn
er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

   (2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Ober-
landesgerichts auf Antrag des Richters beim Amts-

gericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsan-

waltschaft und des beteiligten Schöffen. Die Entschei-

dung ist nicht anfechtbar.

   (3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann
anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über

die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen

ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.“

                        Artikel 8

                      Änderung der
                  Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I
S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 142 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt die
   Wörter „oder einem solchen Übersetzer jeweils
   gleichgestellt ist“ eingefügt.
2. § 850k wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

          „(8) Jede Person darf nur ein Pfändungs-

       schutzkonto unterhalten. Bei der Abrede hat

       der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu ver-

       sichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutz-

       konto unterhält. Das Kreditinstitut darf Aus-

       kunfteien mitteilen, dass es für den Kunden ein

       Pfändungsschutzkonto führt. Die Auskunfteien

       dürfen diese Angabe nur verwenden, um Kredit-

       instituten auf Anfrage zum Zwecke der Über-

       prüfung der Richtigkeit der Versicherung nach
       Satz 2 Auskunft darüber zu erteilen, ob die be-
       troffene Person ein Pfändungsschutzkonto unter-
       hält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu
       einem anderen als dem in Satz 4 genannten
       Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen
       Person unzulässig.“
   b) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Führt“ durch
      das Wort „Unterhält“ ersetzt.

3. In § 850l Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „führt“ durch
   das Wort „unterhält“ ersetzt.

                       Artikel 9

                   Änderung der

            Verwaltungsgerichtsordnung

   § 67 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I
S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt

oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat-

lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates

des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

raum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Rich-
teramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.“

                      Artikel 10

                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes

  § 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September

1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 6 des

Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt

oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat-

lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates

des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Rich-
teramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.“

                      Artikel 11
                  Änderung des
        Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

  § 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungs-
gerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

„Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Ver-

fahrens durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechts-

lehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten

Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der

Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt,

als Bevollmächtigten vertreten lassen; in der münd-

lichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht

müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen.“

                      Artikel 12
                    Änderung des
               Gerichtskostengesetzes
   Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2010, Seite 2251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2251
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen“.

  b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 73     Übergangsvorschrift für die Erhebung von
               Haftkosten“.
2. In § 5 Absatz 4 wird die Angabe „9019“ durch die
   Angabe „9018“ ersetzt.
3. In § 23 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9018“
   durch die Angabe „9017“ ersetzt.
4. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:
                           „§ 70a

          Bekanntmachung von Neufassungen
    Das Bundesministerium der Justiz kann nach
  Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen
  und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt
  machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vor-
  schrift Bezug nehmen und angeben
  1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt
     wird,
  2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung
     des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetz-
     blatt sowie
  3. das Inkrafttreten der Änderungen.“
5. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt:

                            „§ 73
                     Übergangsvorschrift
              für die Erhebung von Haftkosten

     Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über
  die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem
  Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010
  und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum
  27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwen-
  den.“
6. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In Nummer 1630 werden im Gebührentatbestand
     die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3“ durch die

     Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6“ ersetzt.

  b) In Nummer 1640 werden im Gebührentatbestand
     das Komma und die Wörter „den §§ 246a, 319
     Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG
     oder § 16 Abs. 3 UmwG“ gestrichen.
  c) Nach Nummer 1640 wird folgende Nummer 1641
     eingefügt:

                                                   Gebühr
                                                  oder Satz
        Nr.         Gebührentatbestand           der Gebühr
                                                  nach § 28
                                                  FamGKG

      „1641 Verfahren nach den §§ 246a,
            319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m.
            § 327e Abs. 2 AktG oder

            § 16 Abs. 3 UmwG . . . . . . . . .     1,5“.

  d) Die bisherigen Nummern 1641 bis 1643 werden
     Nummern 1642 bis 1644.

  e) In der neuen Nummer 1642 werden im Gebühren-
     tatbestand die Wörter „Gebühr 1640 ermäßigt“
     durch die Wörter „Gebühren 1640 und 1641 er-
     mäßigen“ ersetzt.

  f) In der neuen Nummer 1644 wird im Gebührentat-
     bestand die Angabe „1642“ durch die Angabe
     „1643“ ersetzt.
  g) In Nummer 1810 werden im Gebührentatbestand
     die Wörter „und § 269 Abs. 5“ durch die Wörter
     „ , § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ er-
     setzt.
  h) In Nummer 1823 werden im Gebührentatbestand
     nach der Angabe „§ 269 Abs. 4“ ein Komma und
     die Angabe „§ 494a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.
  i) In den Nummern 2364 und 2441 werden jeweils
     im Gebührentatbestand die Wörter „Soweit die
     Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückge-
     wiesen wird“ durch die Wörter „Die Rechtsbe-
     schwerde wird verworfen oder zurückgewiesen“
     ersetzt.
  j) In Nummer 2440 werden im Gebührentatbestand
     die Wörter „Soweit die Beschwerde verworfen
     oder zurückgewiesen wird“ durch die Wörter „Die
     Beschwerde wird verworfen oder zurückge-
     wiesen“ ersetzt.
  k) In Nummer 8610 wird im Gebührentatbestand die
     Angabe „§ 269 Abs. 5“ durch die Wörter „§ 269
     Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
  l) In Nummer 8620 werden im Gebührentatbestand
     nach der Angabe „§ 269 Abs. 4“ ein Komma und
     die Angabe „§ 494a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.
  m) Nummer 9010 wird wie folgt geändert:

     aa) Dem Auslagentatbestand wird folgende An-
         merkung angefügt:

         „Maßgebend ist die Höhe des Haftkosten-
         beitrags, der nach Landesrecht von einem
         Gefangenen zu erheben ist.“
     bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach
         § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.
  n) Nummer 9011 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:

         „Maßgebend ist die Höhe des Haftkosten-

         beitrags, der nach Landesrecht von einem
         Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten
         werden nur angesetzt, wenn der Haftkosten-
         beitrag auch von einem Gefangenen im Straf-
         vollzug zu erheben wäre.“
     bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach
         § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.

                      Artikel 13

                    Änderung der
                   Kostenordnung

   Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-

setzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 131 Absatz 7 werden die Wörter „Absatz 1
   Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
BGBl. 2010, Seite 2252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2252
2. § 137 Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
  „12. Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haft-
       kostenbeitrags, der nach Landesrecht von
       einem Gefangenen zu erheben ist; das Gleiche
       gilt für die Kosten einer sonstigen Haft, wenn
       der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefan-
       genen im Strafvollzug zu erheben wäre;“.

3. Nach § 164 wird folgender § 165 eingefügt:

                           „§ 165
                      Übergangsvorschrift
               für die Erhebung von Haftkosten

     Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über
  die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge-
  fangenen zu erheben ist, ist § 137 Nummer 12 in der
  bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung an-
  zuwenden.“

                        Artikel 14

               Änderung des Gesetzes
        über Gerichtskosten in Familiensachen

   Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) und mittelbar durch
Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe
     eingefügt:

       „§ 62a Bekanntmachung von Neufassungen“.

  b) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe

     eingefügt:

       „§ 64    Übergangsvorschrift für die Erhebung von
                Haftkosten“.
2. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
                           „§ 62a
           Bekanntmachung von Neufassungen
    Das Bundesministerium der Justiz kann nach

  Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen
  und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt
  machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vor-
  schrift Bezug nehmen und angeben
  1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt
     wird,
  2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung
     des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetz-
     blatt sowie
  3. das Inkrafttreten der Änderungen.“
3. Nach § 63 wird folgender § 64 angefügt:

                            „§ 64

                      Übergangsvorschrift
               für die Erhebung von Haftkosten
     Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über
  die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge-
  fangenen zu erheben ist, sind die Nummern 2008
  und 2009 des Kostenverzeichnisses in der bis zum
  27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwen-
  den.“

4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
   ändert:
   a) Nach Nummer 1502 wird folgende Nummer 1503
      eingefügt:

                                                                    Gebühr
                                                                   oder Satz
         Nr.              Gebührentatbestand                      der Gebühr
                                                                   nach § 28
                                                                   FamGKG

       „1503 Selbständiges Beweisver-
             fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1,0“.

   b) In Nummer 1910 wird im Gebührentatbestand
      die Angabe „und § 269 Abs. 5“ durch die Wörter
      „ , § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ er-
      setzt.

   c) In Nummer 1920 wird im Gebührentatbestand
      die Angabe „und § 269 Abs. 4“ durch die Wörter
      „ , § 269 Abs. 4 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ er-
      setzt.

   d) Nummer 2008 wird wie folgt geändert:

      aa) Dem Auslagentatbestand wird folgende An-
          merkung angefügt:
           „Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbei-
           trags, der nach Landesrecht von einem Ge-
           fangenen zu erheben ist.“

      bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach
          § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.
   e) Nummer 2009 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:

           „Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbei-

           trags, der nach Landesrecht von einem Ge-

           fangenen zu erheben ist. Diese Kosten wer-
           den nur angesetzt, wenn der Haftkostenbei-
           trag auch von einem Gefangenen im Strafvoll-
           zug zu erheben wäre.“
      bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter „nach
          § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.

                               Artikel 15

                     Änderung der
            Justizverwaltungskostenordnung
   Die Justizverwaltungskostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I
S. 1408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags,
   der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu er-
   heben ist.“

2. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch
      ausländische Behörden im Geltungsbereich der
      Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 12. Dezember 2006
      über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376
      vom 27.12.2006, S. 36) befreit, wenn sie auf der
BGBl. 2010, Seite 2253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2253
     Grundlage des Kapitels VI der Richtlinie Auskunft
     aus den im vierten oder siebten Abschnitt des
     Gebührenverzeichnisses bezeichneten Registern

     oder Grundbüchern erhalten und wenn vergleich-

     baren inländischen Behörden für diese Auskunft

     Gebührenfreiheit zustände.“
  b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
     sätze 3 und 4.

3. § 18 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 18
     Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über
  die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge-
  fangenen zu erheben ist, ist § 5 Absatz 3 Satz 2 in
  der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung
  anzuwenden.“

4. In Absatz 4 der Vorbemerkung vor Nummer 400 der
   Anlage (Gebührenverzeichnis) wird die Angabe
   „§ 126 FGG“ durch die Angabe „§ 380 Absatz 1
   FamFG“ ersetzt.

                       Artikel 16
                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird vor der Angabe zu § 60
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 59a Bekanntmachung von Neufassungen“.

2. Vor § 60 wird folgender § 59a eingefügt:
                          „§ 59a

          Bekanntmachung von Neufassungen
    Das Bundesministerium der Justiz kann nach
  Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen
  und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt
  machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vor-
  schrift Bezug nehmen und angeben
  1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt
     wird,
  2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung
     des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetz-
     blatt sowie

  3. das Inkrafttreten der Änderungen.“

3. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
   geändert:
  a) Nummer 3105 wird wie folgt geändert:
     aa) Im Gebührentatbestand und in Absatz 1
         Nummer 1 der Anmerkung werden jeweils
         die Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch
         die Wörter „Prozess-, Verfahrens- oder Sach-
         leitung“ ersetzt.

     bb) Absatz 2 der Anmerkung wird aufgehoben.
     cc) Der bisherige Absatz 3 der Anmerkung wird
         Absatz 2.
  b) In Nummer 3203 werden im Gebührentatbestand
     die Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch die

     Wörter „Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung“
     ersetzt.

   c) In Nummer 3210 wird die Anmerkung wie folgt
      gefasst:

      „Die Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2

      der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten ent-

      sprechend.“

   d) In Nummer 3211 werden im Gebührentatbestand
      die Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch die
      Wörter „Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung“
      ersetzt.

                       Artikel 17
                    Änderung des
                   Markengesetzes

   Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 115 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach
   § 49 Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung ge-
   stellt, so tritt an die Stelle des Tages der Eintragung
   in das Register der Tag,
   1. an dem die Mitteilung über die Schutzbewilligung
      dem Internationalen Büro der Weltorganisation für
      geistiges Eigentum zugegangen ist, oder

   2. an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2 des
      Madrider Markenabkommens abgelaufen ist, so-
      fern zu diesem Zeitpunkt weder die Mitteilung
      nach Nummer 1 noch eine Mitteilung über die
      vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist.“

2. In § 125a werden die Wörter „Artikel 25 Abs. 1 Buch-
   stabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates
   vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschafts-
   marke (ABl. EG Nr. L 11 S. 1)“ durch die Wörter
   „Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
   (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009
   über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung)
   (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)“ ersetzt.
3. In § 143a Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 9
   Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des
   Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemein-
   schaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1)“ durch
   die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung
   (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009

   über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung)
   (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1)“ ersetzt.

                       Artikel 18
                    Änderung der
              Wirtschaftsprüferordnung

   Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a
   folgende Angabe eingefügt:

   „Frist für den Erlass von Verwaltungsakten      § 4b“.

2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
BGBl. 2010, Seite 2254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2254
                         „§ 4b
       Frist für den Erlass von Verwaltungsakten

    Über Anträge auf Erteilung eines Verwaltungs-
  aktes durch die Wirtschaftsprüferkammer ist inner-
  halb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden,

  soweit keine kürzere Frist vorgesehen ist; § 42a
  Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrens-
  gesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 16a
  und des § 20a beginnt die Frist erst mit der Vorlage
  des ärztlichen Gutachtens.“

3. In § 37 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Da-
   ten“ die Wörter „mit Ausnahme des Geburtstags und
   des Geburtsortes bei Berufsangehörigen“ eingefügt.

                              Artikel 19

                             Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                 Berlin, den 22. Dezember 2010
                                            Der Bundespräsident
                                               Christian Wulff
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                   S . L e u t h e u s s e
r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2248. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a033e1b28849eb47….