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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 64

BGBl. 2023 I Nr. 64 · 51.667 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil I

2023                         Ausgegeben zu Bonn am 15. März 2023                                    Nr. 64

                                    Gesetz
zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer
                                 Vorschriften

                                               Vom 10. März 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                    Artikel 1

                            Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
  Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 32 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:
   „§ 19 (weggefallen)“.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 3

                           Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
      Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht
   erlaubt wird
   1. durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15
      Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder
   2. durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung
      zuständige Behörde“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bei der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „beim Bundesamt für
      Justiz“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „bei der zuständigen Behörde“ durch
   die Wörter „beim Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gegenüber der zuständigen Behörde“ gestrichen.
   b) In Absatz 5 wird das Wort „mit“ durch das Wort „ohne“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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6. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:
          „Der Antrag auf Registrierung ist beim Bundesamt für Justiz zu stellen.“
      bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Vorschriften“ durch die Angabe „§§ 71a bis 71e“ ersetzt.
      cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden die Wörter „die zuständige Behörde“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“
          ersetzt.
      bb) In Satz 4 wird das Wort „sie“ durch das Wort „es“ ersetzt.
      cc) In Satz 5 werden die Wörter „die zuständige Behörde“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“ und
          wird das Wort „sie“ durch das Wort „es“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem Bundesamt für Justiz“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Diese“ durch das Wort „Dieses“ ersetzt.
      cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem Bundesamt für Justiz“
          ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „die zuständige Behörde“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“ und
          wird das Wort „sie“ durch das Wort „es“ ersetzt.
   e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „mit“ durch das Wort „ohne“ ersetzt.
7. § 13h wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz“
          ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Das Bundesamt für Justiz ist         zuständige     Stelle   im   Sinne   des   §   117   Absatz   2   des
          Versicherungsvertragsgesetzes.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde trifft gegenüber Personen, die
          Rechtsdienstleistungen erbringen,“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz trifft gegenüber
          registrierten Personen“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „die nach diesem Gesetz zuständige Behörde“ durch die Wörter „das
      Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde“ durch die Wörter „Das
      Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
   e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, hat die registrierte Person ihr
      und den in ihrem Auftrag handelnden Personen
      1. das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten,
      2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher und Dokumente, auch soweit sie elektronisch geführt
         werden, in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen,
      3. Auskunft zu erteilen und
      4. die sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren.“
8. In § 14 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde“ durch die Wörter „Das
   Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
9. § 14a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die für die Registrierung zuständige Behörde“ durch die Wörter „das
      Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Behörde tritt, die den Abwickler bestellt hat“ durch die Wörter „das
      Bundesamt für Justiz tritt“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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10. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer nach § 19 zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem
      Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Behörde“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“
      ersetzt.
   c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die zuständige Behörde“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz“
      ersetzt.
11. In § 15b werden die Wörter „die zuständige Behörde“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Im Rechtsdienstleistungsregister
      werden unter Angabe der nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2
      Satz 1 zuständigen Behörde und des Datums der jeweiligen Registrierung nur öffentlich bekanntgemacht:“
      durch die Wörter „Im Rechtsdienstleistungsregister hat das Bundesamt für Justiz unter Angabe des Datums
      der jeweiligen Registrierung öffentlich bekanntzumachen:“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „zentrale und länderübergreifende“ gestrichen.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
      cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „mit“ durch das Wort „ohne“ ersetzt.
13. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Die im Rechtsdienstleistungsregister
      öffentlich bekanntgemachten Daten sind zu löschen“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz hat die im
      Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntgemachten Daten zu löschen:“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „mit“ durch das Wort „ohne“ ersetzt.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben.
      bb) In dem neuen Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch
          die Wörter „dem Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
      cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Für diese Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union zu
      nutzen.“
   c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Behörde“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“
      ersetzt.
   d) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Rechtsverordnung“ das Wort „mit“ durch das Wort „ohne“ ersetzt.
15. § 19 wird aufgehoben.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
          „1. entgegen § 3 eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt,“.
      bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
      cc) Die bisherige Nummer 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
      cc) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
      ist das Bundesamt für Justiz.“
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Artikel 2

                      Weitere Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
  Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden den Angaben zu den §§ 12, 13, 16, 17 und 18 jeweils ein Semikolon und das Wort
   „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  b) In Absatz 5 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
4. In § 13c Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „Verbraucher“ durch das Wort „Auftraggeber“ ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.


                                                   Artikel 3

                                   Änderung der Bundesnotarordnung
   In § 10a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma
ersetzt.


                                                   Artikel 4

                            Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
  Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 45 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
     „(2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben
  1. mit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder
  2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei
     entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.
  Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar im
  Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei
  einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde liegt. Die
  Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des
  rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen
  der zweiten Staatsprüfung.
    (3) Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene
  Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das
  Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit
  nach umfassender Information in Textform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete
  Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die
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  Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem
  Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden.“
2. § 59c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden die Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen,“ durch die Wörter „in
     der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, und mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus
     anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder
     nach § 157 der Patentanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland
     niederzulassen,“ ersetzt.
  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer
         Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit
         Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der
         Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,“.
3. § 59o Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer“ durch die Wörter
     „anwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind,
     und der anwaltlichen Geschäftsführer“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind“ durch
     die Wörter „ihrer anwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder
     niedergelassen sind, und der anwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind“ ersetzt.
4. In § 149 Absatz 1 Satz 1 wird                das   Wort    „Rechtdienstleistungsbefugnis“    durch   das    Wort
   „Rechtsdienstleistungsbefugnis“ ersetzt.
5. § 177 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
     „8. die Rechtsanwaltskammern und die Rechtsanwälte bei der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der
         Geldwäschebekämpfung zu unterstützen.“
6. In § 206 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Rechtdienstleistungen“ durch das Wort
   „Rechtsdienstleistungen“ ersetzt.
7. § 207 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Rechtsanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten,
     wenn der ausländische Rechtsanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er
     1. trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat
        zuständigen Behörde hat erlangen können und
     2. in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Rechtsanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit
        gegenüber der Rechtsanwaltskammer an Eides statt zu versichern.“
  b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Dritte und“ durch die Wörter „Dritte Teil mit Ausnahme des
     § 59j Absatz 3, der“ ersetzt.
8. Dem § 207a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 59o ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf die Zahl der Geschäftsführer, sondern auf die Zahl der
  Mitglieder der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Nummer 4 abzustellen ist.“


                                                    Artikel 5

                         Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
  Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 3 werden die Wörter „Die zuständige Behörde“ durch die Wörter „Das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
  b) In Satz 4 werden die Wörter „die zuständige Behörde“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörde“ durch
     die Wörter „dem Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständige Behörde“ durch
     die Wörter „Das Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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3. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „Die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2 Satz 1 des
   Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Registrierung zuständigen Behörden haben“ gestrichen und wird nach
   dem Wort „Personen“ das Wort „sind“ eingefügt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
      bb) Satz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 9 wird aufgehoben.


                                                    Artikel 6

           Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
  Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Behörde“ durch die Wörter „das Bundesamt für Justiz“
      ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die für die Registrierung zuständige Behörde“ durch die Wörter „das
      Bundesamt für Justiz“ ersetzt.
2. In § 5 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten
   Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen
   Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar
   ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden“ durch die
   Wörter „bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
   nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 7

                 Übergangsvorschrift zur Änderung der Zuständigkeit im Rechtsdienstleistungsgesetz
     (1) Das Bundesamt für Justiz hat in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2024 über die
   Landesjustizverwaltungen die von den nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zuständigen Behörden
   zur Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes geführten Akten zur Anlage eigener Akten anzufordern.
   Die aktenführenden Behörden haben dem Bundesamt für Justiz die angeforderten Akten innerhalb von drei
   Monaten zusammen mit einer Liste der Akten zu übermitteln. Nehmen die aktenführenden Behörden in die
   nach Satz 1 angeforderten Akten zwischen dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung nach Satz 2 und dem
   31. Dezember 2024 weitere Inhalte auf oder legen sie in dieser Zeit neue Akten an, so haben sie diese Inhalte
   oder Akten spätestens am 10. Januar 2025 dem Bundesamt für Justiz zu übermitteln. Zudem haben sie dem
   Bundesamt für Justiz spätestens am 10. Januar 2025 Listen derjenigen Akten zu übermitteln,
   1. in denen am 31. Dezember 2024 Prüfungen noch nicht abgeschlossen waren und
   2. bei denen in dem in Satz 3 genannten Zeitraum der Fall des Absatzes 2 Satz 1 eingetreten ist.
   Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Akten, die Absatz 2 Satz 1 unterfallen.
     (2) Die Zuständigkeit für die Aufbewahrung von Akten, bei denen die Fristen nach § 7 der
   Rechtsdienstleistungsverordnung vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, bestimmt sich nach § 19 des
   Rechtsdienstleistungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung. Die Zuständigkeit für
   vor dem 1. Januar 2025 wegen Zuwiderhandlungen nach § 20 Absatz 1 oder 2 des
   Rechtsdienstleistungsgesetzes eingeleitete Bußgeldverfahren verbleibt auch nach dem 31. Dezember 2024 bei
   den an diesem Tag für diese Verfahren sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden.
     (3) Die nach Absatz 2 am 31. Dezember 2024 zuständigen Behörden haben dem Bundesamt für Justiz auf
   dessen Anforderung Auskunft über dem Absatz 2 unterfallende Akten zu erteilen und diese zur Einsichtnahme zu
   übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz erforderlich ist.
     (4) Die nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
   zuständigen Behörden haben diejenigen von ihnen zur Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
   geführten Akten, die nicht Absatz 2 Satz 1 unterfallen, mit Ablauf des Jahres 2025 zu vernichten. Das
   Bundesamt für Justiz hat diejenigen von ihm angelegten Akten, die Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 unterfallen, mit
   Ablauf des Jahres 2025 zu vernichten.
     (5) Akten im Sinne dieser Vorschrift sind auch elektronische Akten. Bei diesen tritt an die Stelle der
   Vernichtung die Löschung.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
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    (6) Die Zuständigkeit für vor dem 1. Januar 2025 wegen Zuwiderhandlungen nach § 160 Absatz 1 des
  Steuerberatungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung eingeleitete
  Bußgeldverfahren bestimmt sich nach dem 31. Dezember 2024 auch dann nach § 164 des
  Steuerberatungsgesetzes, wenn sie einen Verstoß gegen § 5 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes zum
  Gegenstand hatten. Absatz 3 gilt entsprechend.“


                                                                              Artikel 7

                              Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
  Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 48 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
2. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
     aa) Die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird gestrichen.
     bb) Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt:
         „Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsregister“.
  b) Teil 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird aufgehoben.
     bb) Nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
             Nr.                                                        Gebührentatbestand                                                                      Gebührenbetrag
                                                                            „Abschnitt 3
                                                                    Rechtsdienstleistungsregister
            1230    Registrierung nach dem RDG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            300,00 €
                      Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen
                    Personengesellschaft wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten
                    Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.
            1231    Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister,
                    wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1230 abgegolten ist:
                    je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     150,00 €
            1232    Widerruf oder Rücknahme der Registrierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           300,00 €“.


                                                                              Artikel 8

                                           Änderung der Patentanwaltsordnung
  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 41 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
     „(2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben
  1. mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder
  2. mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei
     entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.
  Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Bewerber für den
  Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, als Referendar im
  Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei
  einem Patentanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 4 zugrunde liegt. Die
  Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des Erwerbs der
  technischen Befähigung (§ 6) und während der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
  (§ 7) bis zum Bestehen der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8).
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


    (3) Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene
  Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das
  Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 oder 4 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der
  Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Patentanwalt zugestimmt haben und geeignete
  Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die
  Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem
  Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden.“
2. § 52c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Patentenanwälten“ durch das Wort „Patentanwälten“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 werden die Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen,“ durch die Wörter „in
     der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, und mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus
     anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder
     nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland
     niederzulassen,“ ersetzt.
  c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer
         Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit
         Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der
         Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,“.
3. § 52n Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer“ durch die Wörter
     „patentanwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen
     sind, und der patentanwaltlichen Geschäftsführer“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind“ durch
     die Wörter „ihrer patentanwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder
     niedergelassen sind, und der patentanwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind“ ersetzt.
4. § 158 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Patentanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten,
     wenn der ausländische Patentanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er
     1. trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat
        zuständigen Behörde hat erlangen können und
     2. in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Patentanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit
        gegenüber der Patentanwaltskammer an Eides statt zu versichern.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Dritte und“ durch die Wörter „Dritte Teil mit Ausnahme des § 52j
         Absatz 3, der“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 17“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
5. Dem § 159 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 52n ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf die Zahl der Geschäftsführer, sondern auf die Zahl der
  Mitglieder der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Nummer 4 abzustellen ist.“


                                                    Artikel 9

Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
   Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121,
1137), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 20 wird das Wort „niedergelassen“ durch das Wort „zugelassen“ ersetzt.
2. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie der §§ 19 und 24“ durch ein Komma und die Wörter „der §§ 19
   und 24 sowie des § 52j Absatz 3“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                    Artikel 10

                               Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das
zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
      „§ 10a (weggefallen)“.
   b) Die Angabe zu § 55c wird wie folgt gefasst:
      „§ 55c (weggefallen)“.
2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person
   die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen
   Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.“
3. In § 3a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „in der
   Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.
4. In § 3e Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „Teils“ die Wörter „sowie die auf Grund von § 86 Absatz 2
   Nummer 2 erlassene Satzung entsprechend“ eingefügt.
5. § 3g Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) In das elektronische Verzeichnis sind einzutragen
   1. der Familienname und der oder die Vornamen,
   2. das Geburtsdatum,
   3. die Anschrift der beruflichen Niederlassung einschließlich der Anschriften aller Beratungsstellen,
   4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie
   5. der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer.“
6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzbehörden“ die Wörter „oder dem Bundesamt für Justiz“ eingefügt.
   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt
      wird, so ist das Bundesamt für Justiz verpflichtet, die zuständige Steuerberaterkammer über den Ausgang
      eines nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu
      unterrichten. Eine entsprechende Verpflichtung besteht für die Finanzbehörden in Bezug auf
      Bußgeldverfahren nach § 160. Zuständige Steuerberaterkammer im Sinne der Sätze 2 und 3 ist diejenige,
      in deren Bezirk die unbefugt hilfeleistende Person oder Vereinigung ihren Sitz hat. Besteht kein Sitz im
      Inland, jedoch in einem der in § 3a Absatz 2 Satz 2 genannten Staaten, so ist die nach dieser Vorschrift
      für den jeweiligen Staat zuständige Steuerberaterkammer zuständig. Kann nach den Sätzen 5 und 6 keine
      Zuständigkeit bestimmt werden, so ist diejenige Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk die
      unbefugte Hilfeleistung erbracht wurde.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Finanzbehörde kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn
      1. bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden oder
      2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
8. In § 8 Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
9. § 10a wird aufgehoben.
10. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
11. In § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
12. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter
    „in der Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.
13. In § 53 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des Kammerbezirks zuständig, in der“ durch die Wörter „zuständig,
    in deren Kammerbezirk“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


14. § 55 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Die Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft kann widerrufen werden, wenn
   1. nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung im Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e
      Absatz 1 eine berufliche Niederlassung eingerichtet wird oder
   2. keine berufliche Niederlassung nach § 55e Absatz 1 mehr besteht.“
15. In § 55a Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsausübungsgesellschaft“ durch das Wort „Gesellschaft“ ersetzt.
16. § 55b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 3 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und § 52“ gestrichen.
17. § 55c wird aufgehoben.
18. § 55f Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter
      sind“ durch die Wörter „Gesellschafter, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder
      vereidigte Buchprüfer sind, und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter und Steuerberater,
      Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind“
      durch die Wörter „ihrer Gesellschafter, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder
      vereidigte Buchprüfer sind, und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter und Steuerberater,
      Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind“ ersetzt.
19. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
   b) In Satz 2 Nummer 6 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
20. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
21. In § 76 Absatz 11 werden die Wörter „des § 160 Absatz 1“ durch die Wörter „der geschäftsmäßigen unbefugten
    Hilfeleistung in Steuersachen“ und die Wörter „unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen“ durch das Wort
    „Tätigkeit“ ersetzt.
22. § 76a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe b werden nach dem Wort „und“ die Wörter „der Name“ eingefügt.
          bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
                „d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die geschäftlichen Telekommunikationsdaten,
                    einschließlich der E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,“.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
                „d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die geschäftlichen Telekommunikationsdaten,
                    einschließlich der E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,“.
          bbb) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
                „h) bei rechtsfähigen Personengesellschaften: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen
                    und der Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter,“.
          ccc) In Buchstabe l werden die Wörter „bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften:“ gestrichen.
      cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe d wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
          bbb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
                „e) die Bezeichnung eines für die weitere Beratungsstelle eingerichteten weiteren besonderen
                    elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie“.
          ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und die Angabe „bis d“ wird durch die Angabe „bis e“
               ersetzt.
      dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe d wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
          bbb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
                „e) die Bezeichnung eines für die weitere Beratungsstelle eingerichteten weiteren besonderen
                    elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie“.
          ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und die Angabe „bis d“ wird durch die Angabe „bis e“
               ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht anerkennungspflichtig sind“ durch die
          Wörter „nicht anerkannt werden sollen“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die zuständige Steuerberaterkammer kann für die Prüfung der in das Berufsregister einzutragenden
          Tatsachen die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der
          Satzung verlangen.“
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit Absatz 1 Nummer 2 für Berufsausübungsgesellschaften, die nicht
      anerkannt werden sollen, nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt.“
23. § 76b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 in dem Satzteil vor Buchstabe a wird dem Wort „Berufsausübungsgesellschaften“ das Wort
      „anerkannte“ vorangestellt.
   b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
      „3. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
          a) sie aufgelöst sind,
          b) der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder
          c) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;“.
   c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
24. § 76c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „einzutragenden“ die Wörter „oder eingetragenen“ eingefügt.
      bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Nummer 2“ ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit
          § 76a Absatz 2,“ sowie nach dem Wort „einzutragenden“ die Wörter „oder eingetragenen“ eingefügt.
      cc) In Nummer 4 werden nach der Angabe „Nummer 4“ ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit
          § 76a Absatz 2,“ eingefügt und wird das Wort „haben“ durch das Wort „hat“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Fall“ durch die Wörter „in den Fällen“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Buchstabe b“ die Wörter „und Nummer 3“ eingefügt.
      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 76b Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 76b Absatz 1
          Nummer 4“ ersetzt.
25. In § 76e Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gesellschafter“ das Komma und das Wort „ihre“ durch die
    Wörter „sowie deren“ ersetzt.
26. In § 86b Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e werden die Wörter „der Berufsausübungsgesellschaft und die der
    weiteren Beratungsstellen“ gestrichen.
27. Dem § 86d wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für eine im Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstelle
   eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf dessen Antrag ein weiteres besonderes elektronisches
   Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein. Der Antrag nach Satz 1 ist bei derjenigen Steuerberaterkammer zu
   stellen, bei der der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt ist oder bestellt werden soll. Die
   Steuerberaterkammer übermittelt der Bundessteuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die
   Vornamen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten sowie die Anschrift der weiteren Beratungsstelle,
   für die ein weiteres besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingerichtet werden soll. Die
   Bundessteuerberaterkammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Satz 1 eingerichteten weiteren
   besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach auf, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
   gegenüber der für ihn zuständigen Steuerberaterkammer erklärt, kein weiteres besonderes elektronisches
   Steuerberaterpostfach für die weitere Beratungsstelle mehr zu wünschen, oder wenn die weitere
   Beratungsstelle aufgegeben wird. Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 3, 4
   und 6 entsprechend.“
28. Dem § 86e wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Für die Einrichtung weiterer besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer für im Berufsregister
   eingetragene weitere Beratungsstellen von Berufsausübungsgesellschaften gilt § 86d Absatz 7 entsprechend.
   Bei Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, ist der Antrag bei derjenigen
   Steuerberaterkammer zu stellen, die für deren Eintragung in das Berufsregister zuständig ist.“
29. In § 157d Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 55c und 55d“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 2 und
    Satz 2 sowie § 55d“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


30. § 160 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1
      zuwiderhandelt.“
   b) In Absatz 2 wird das Wort „fünftausend“ durch das Wort „fünfzigtausend“ ersetzt.


                                                  Artikel 11

                               Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die
zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 43 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des
  Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der
  Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der
  Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben, nicht als Mitglied des
  Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätig sein und sich nicht
  zur Übernahme einer der vorgenannten Tätigkeiten verpflichten.“
2. In § 59c Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „auch Informationen zur Art des Abschlusses
   und der getroffenen Maßnahmen, jedoch“ eingefügt.
3. In § 66a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a
   Satz 2“ ersetzt.
4. § 66b Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
  „Die §§ 59c und 64 gelten sinngemäß. In den Fällen des § 59c Absatz 3 Satz 2 darf auch darüber Auskunft
  gegeben werden, ob eine der betroffenen Abschlussprüfungen Gegenstand eines Inspektionsverfahrens nach
  § 62b ist oder war. Eine erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 59c Absatz 4 erteilt das Bundesministerium
  für Wirtschaft und Klimaschutz.“
5. In § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“
   ersetzt.
6. Dem § 72 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
  „Abweichend von Satz 2 beschließt die Kammer bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung für diese eine
  Besetzung mit drei Richtern mit Einschluss des Vorsitzenden und zweier Berufsangehöriger als Beisitzer, wenn
  dies nach dem Umfang, der Schwierigkeit oder der besonderen Bedeutung des Falles erforderlich erscheint. Der
  Beschluss ist unanfechtbar.“


                                                  Artikel 12

                                     Änderung des Geldwäschegesetzes
  Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 50 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
  „5a. für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 das Bundesamt für Justiz,“.
2. In § 56 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 50 Nummer 1“ ein Komma und die Angabe „5a“ eingefügt.


                                                  Artikel 13

                                              Folgeänderungen
  (1) § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und
    Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach
    § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den
    §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie
    Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


    im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p
    des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,“.
  (2) § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und
    Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach
    § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den
    §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie
    Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen
    im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und
    Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach
    § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den
    §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie
    Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen
    im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen
    im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit
    diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,“.
   (3) § 62 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I
S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 2 und 3“ und werden die Wörter
   „solche Personen“ durch die Wörter „Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes“ ersetzt.
2. Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  „3. Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer
      Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,“.
  (4) § 335 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Februar 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt
1. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
3. Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer
   Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
4. zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den               §§   3d    und   3e   des
   Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie
5. Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im
   Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.“
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                 Artikel 14

                                               Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 10 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd sowie Nummer 27 und 28 tritt am 1. Juli 2023
in Kraft.
  (3) Die Artikel 1, 5 und 6 Nummer 1, die Artikel 7 und 10 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6 und 7 Buchstabe a
sowie Nummer 9, 21 und 30 sowie Artikel 12 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 10. März 2023

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                   Der Bundesminister der Justiz
                                           Marco Buschmann




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 64. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 02f941d22ae98468….